35 (a) Die Beurteilungen der Beigeladenen verstoßen gegen die Beurteilungsgrundsätze.
36 (aa) Die Beurteilungen der Beigeladenen basieren zunächst nicht vollständig auf den in den Beurteilungsgrundsätzen genannten Beurteilungsmerkmalen (Allgemeine Befähigungsmerkmale, Unterrichtgestaltung, Fachkenntnisse, sonstige Arbeitsleistung, Dienstauffassung, Belastbarkeit, Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit). Teilweise fehlen Ausführungen zu einzelnen Kriterien, teilweise werden Kriterien anders bezeichnet, teilweise finden sich Kriterien, die in den Beurteilungsgrundsätzen nicht vorgesehen sind. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist in die Punkte „Fachkenntnisse“, „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“, „Unterrichtliche Leistungen“, „Pädagogisches Handeln“, „Außerunterrichtliches Engagement“, „Dienstauffassung“ unterteilt, die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. in die Punkte „Allgemeine Befähigungsmerkmale“, „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“, „Unterrichtliche Leistungen“, „Pädagogisches Handeln“, „Außerunterrichtliches Engagement“, „Dienstauffassung“.
37 Damit stellten die Anlassbeurteilungen schon keine ausreichende Vergleichsgrundlage für den Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern dar (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 –, juris, Rn. 34). Das hat auch der Antragsgegner erkannt und die überarbeiteten – hier jedoch irrelevanten – Beurteilungen der Beigeladenen entsprechend der Beurteilungsmerkmale der Beurteilungsgrundsätze gestaltet.
38 (bb) Darüber hinaus verstoßen die Beurteilungen der Beigeladenen (auch die nachgereichten) dadurch gegen die Beurteilungsgrundsätze, dass sie keine „abschließende Würdigung“ enthalten. Ausweislich Punkt 6. der Beurteilungsgrundsätze sind die Einzelwertungen der Beurteilung „in einer abschließenden Würdigung […] und einem Gesamturteil zusammenzufassen“ (Hervorhebung nur hier). Ausnahmen vom Erfordernis einer abschließenden Würdigung sehen die Beurteilungsgrundsätze nicht vor. Es reicht deshalb – unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist – nicht aus, wenn sich, wie der Antragsgegner meint, das Gesamturteil schlüssig aus dem Beurteilungstext ergibt.
39 Eine solche individuelle abschließende Würdigung enthalten die Beurteilungen der Beigeladenen nicht. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. schließt mit dem Satz „Unter Einbeziehung der oben genannten Aspekte beurteile ich die dienstlichen Leistungen von […] mit gut“. Die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. schließt mit dem Satz „Unter Einbeziehung des oben genannten Beurteilungsbeitrags beurteile [ich] die dienstlichen Leistungen von […] mit sehr gut“. Dabei handelt es sich nicht um die geforderte Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Beurteilungsmerkmale der Beigeladenen. Die abgegebene formelhafte Begründung kommt einem Begründungsausfall gleich (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 K 3258/18 –, juris, Rn. 31).
40 (b) Die Beurteilungen der Beigeladenen (auch die nachgereichten) verstoßen auch gegen die allgemeine Pflicht, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu begründen.
41 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 39).
42 Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 32). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 40; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 21).
43 Eine solche individuelle Begründung des Gesamturteils enthalten die Beurteilungen der Beigeladenen nicht (s. o. ). Eine Begründung des Gesamturteils war vorliegend entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 40; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37). Das war vorliegend nicht der Fall.
44 Die Beurteilungen der Beigeladenen enthalten – abgesehen von der Gesamtnote – ausschließlich „Fließtext“. Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen findet – anders als dies etwa bei Beurteilungen im sogenannten Ankreuzverfahren (zu dessen Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris) der Fall ist – keine Würdigung anhand des Beurteilungsmaßstabes der Beurteilungsgrundsätze statt. Weder werden die einzelnen Beurteilungsmerkmale den Notenstufen des Beurteilungsmaßstabs („sehr gut“ bis „ungenügend“) zugeordnet, noch gehen sie auf die inhaltliche Bedeutung dieser Notenstufen ein, bewerten die jeweiligen Merkmale also nicht als etwa „die durchschnittlichen Anforderungen übertreffend“ oder „im Allgemeinen durchschnittlichen Anforderungen entsprechend“. Auch hinreichend klare andere Formulierungen, die die Einhaltung des von den Beurteilungsgrundsätzen vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs gewährleisten würden, enthalten die Beurteilungen jedenfalls nicht durchgängig. Gerade in einem solchen Fall, in dem die textlichen Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen keine ausreichend klaren Indizien für die Zuordnung zu einer Notenstufe enthalten, muss die geforderte Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Gesamtnote sich aus der Begründung des Gesamturteils ergeben. Selbst wenn sich die Gesamtnote „schlüssig“ aus den textlichen Ausführungen ergeben sollte, wäre das nicht mit der für den Verzicht auf eine Begründung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null gleichzusetzen.
45 (c) Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist zudem rechtswidrig, weil sie einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt. Die Beurteilung nennt als Beurteilungszeitraum ausdrücklich „Februar 2015 – Februar 2018“. In die Beurteilung wurde jedoch ein Unterrichtsbesuch am 16. März 2018 mit einbezogen. Weil dieser – wenn auch nur geringfügig – außerhalb des genannten Beurteilungszeitraums lag, stellte er keinen für die Beurteilung der Leistungen der Beigeladenen in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2018 berücksichtigungsfähigen Sachverhalt dar.
46 (d) Der Umstand, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. keinen konkreten Beurteilungszeitraum angibt, ist hingegen unschädlich. Eine ausdrückliche Nennung des Beurteilungszeitraums ist solange unschädlich, wie dieser hinreichend sicher ermittelt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 2 MB 18/18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.).
47 Das ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung benennt in Übereinstimmung mit den Beurteilungsgrundsätzen und § 8 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) einen „zu beurteilenden Zeitraum von drei Jahren“. Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beurteilung auf den unmittelbar vor ihrem Datum liegenden Dreijahreszeitraum beziehen soll (vgl. wiederum § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung: „Der Beurteilungszeitraum soll die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt umfassen.“). Dem entgegenstehende Indizien – etwa eine Bezugnahme auf diesem Zeitpunkt vorangehende Leistungen (so bei OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 2 MB 18/18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.), vorangegangene Stellungnahmen (so bei OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Bs 36/14 –, juris, Rn. 15) oder ähnliches – enthält die Beurteilung nicht.
48 (3) Die Beurteilung des Antragstellers war hingegen rechtmäßig. Sie enthält ausdrücklich Ausführungen zu den in den Beurteilungsgrundsätzen genannten Beurteilungsmerkmalen und eine ausreichende abschließende Beurteilung.
49 Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers ergibt sich ausgehend von den unter (2) dargelegten Maßstäben auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gegendarstellung gegen seine ursprüngliche Beurteilung bzw. im Widerspruchverfahren gegen die erneute Beurteilung.
50 Das gilt zunächst hinsichtlich des vom Antragsteller gerügten Fehlens eines Beurteilungsbeitrags des Leiters des Abendgymnasiums des s. Der Antragsteller hat in Ansehung der Ausführungen des Schulleiters auf Seite 3 des Schreibens vom 10. Juli 2018 (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs) und der Tatsache, dass dieser seine Unterrichtsbesuche beim Antragsteller am Abendgymnasium durchgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht, dass eine Situation gegeben war, in der nach Ziffer 3 der Beurteilungsgrundsätze die Einholung eines Beurteilungsbeitrags erforderlich gewesen wäre (Vorgesetztenwechsel, Einsatz außerhalb der Schule).
51 Soweit der Antragsteller rügt, dass seine Unterrichtstunden nicht sachgerecht bewertet worden seien, ist diese Rüge einer Prüfung durch das Gericht entzogen. Es handelt sich dabei um subjektive Wertungen des Dienstvorgesetzten des Antragstellers, die vom Gericht weder in vollem Umfang überprüft werden, geschweige denn durch eine eigene Beurteilung ersetzt werden können. Gleiches gilt für die nach Auffassung des Antragstellers zu schlechte Bewertung seines Fachwissens. Auch im Übrigen stellt der Antragsteller dem Inhalt der Beurteilung durch den Schulleiter lediglich seine eigenen – besseren – Einschätzungen der eigenen Leistung und Befähigung gegenüber.
52 Sollte die Rüge des Antragstellers, dass die Gesamtnote „befriedigend“ eine „Herabwürdigung“ seiner Leistung darstelle bzw. „den Beigeschmack einer bewussten Herabwürdigung seiner Person“ darstelle, darauf zielen, dass die Beurteilung nach seiner Auffassung aufgrund einer Voreingenommenheit des Schulleiters (vgl. zum Maßstab für die Bejahung einer Voreingenommenheit nur BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris, Rn. 16) auf sachfremden Erwägungen beruhte, dringt er mit dieser Rüge ebenfalls nicht durch. Eine tatsächliche Voreingenommenheit des Schulleiters hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst sind Anzeichen dafür nicht ersichtlich.
53 bb) Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint zumindest möglich. Das gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die Beurteilung des Antragstellers rechtmäßig war.
54 Zwar spricht einiges dafür, dass nach dem bei dieser Prognose zu berücksichtigenden Beurteilungsbild zum Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 1135/17 –, juris Rn. 22) der Antragsteller erneut nicht ausgewählt werden würde. Ausgeschlossen (zu einem solchen Fall vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 17 ff) ist dies jedoch nicht.
55 Das ergibt sich daraus, dass auch die nachgereichten Beurteilungen der Beigeladenen keine den unter aa) (2) (a) (aa) und (b) dargestellten Maßstäben genügende plausible und nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils der Beurteilungen enthalten. Das grundsätzliche Begründungserfordernis ist keine bloße Förmelei, sondern dient der Sicherstellung der materiellen Richtigkeit des Gesamturteils durch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sowie der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Es legt dem Beurteiler gerade in Fällen von reinen Textbeurteilungen eine abschließende (Selbst-)Kontrolle auf, ob die einzelnen Beurteilungsmerkmale tatsächlich die von ihm beabsichtigte Gesamtnote stützen. Es kann deshalb angesichts des Umstands, dass sich vorliegend keine bestimmten Gesamturteile „im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängten“ nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteiler bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Gesamturteils zu einem anderen Gesamturteil kommt.
56 2. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt haben und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).