A.
I.
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei.
(1) Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei.
Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei; abweichend hiervon beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern drei.
Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei.
(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch die Kommunalaufsichtsbehörde hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Die Gemeindevertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat die Gemeindevertretung eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(1) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch das Innenministerium hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Innenministerium unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss der Kreis den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen des Kreistages und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Kreisen
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch die Kommunalaufsichtsbehörde hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem die Kommunalaufsicht die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Die Gemeindevertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat die Gemeindevertretung eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung.
(1) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch das Innenministerium hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(4) Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 5 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von dem Kreis geprüft.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Innenministerium unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei dem Kreis bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem das Innenministerium die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch den Kreistag gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss der Kreis den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen des Kreistages und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung.
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei; abweichend hiervon beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern drei.
Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei.
II.
soweit damit Regelungen der Fraktionsstärke und Regelungen der Bürgerbeteiligung betroffen sind.
B.
I.
(vgl. für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum gleichlautenden § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 116 m. w. N.; ebenso VerfGH Sachsen, Beschluss vom 24. März 2021 - Vf. 121-II-20 -, juris Rn. 24; VerfGH Thüringen, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5/22 -, juris Rn. 80 f.).
(vgl. StGH Hessen, Beschluss vom 26. April 2023 - P.St. 2895 -, juris Rn. 58 m. w. N. aus der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte).
(vgl. Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Januar 2022, § 76 Rn. 61).
II.
(vgl. Urteil vom 25. März 2022 - LVerfG 4/21 -, LVerfGE 33, 571 = JuS 2022, 562, juris Rn. 72).
(vgl. Urteil vom 25. März 2022 - LVerfG 4/21 -, LVerfGE 33, 571 = JuS 2022, 562, juris Rn. 68 ff.).
(vgl. Becker, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 2 Rn. 6).
(vgl. Urteil vom 25. März 2022 - LVerfG 4/21 -, LVerfGE 33, 571 = JuS 2022, 562, juris Rn. 72 ).
(vgl. Urteil vom 25. März 2022 - LVerfG 4/21 -, LVerfGE 33, 571 = JuS 2022, 562, juris Rn. 89 ).
(vgl. Urteil vom 28. Juni 2023 - LVerfG 3/23 -, SchlHA 2023, S. 251 <252 f.>).
(vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 129 m. w. N. ).
(Meyer, Recht der Ratsfraktionen, 11. Aufl., Stand Februar 2021, S. 80 = PdK Bund C1).
(vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, juris Rn. 135 ).
(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 20; OVG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2019 - 4 C 10/17 -, juris Rn. 26 f.).
(vgl. Urteil vom 25. März 2022 - LVerfG 4/21 -, juris Rn. 89, 92 ).
94 (a) Zweck der Fraktionsbildung ist es, im durch die Aufgaben und Funktionen der kommunalen Vertretungen gezogenen Rahmen den äußeren Ablauf der Beratung und Beschlussfassung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Vertretungen verlässlich zu ordnen. Die Fraktionen ermöglichen eine arbeitsteilige Bewältigung der vielfältigen Aufgaben der Vertretungen. Mit der Fraktionsbildung geht zudem eine integrierende Wirkung einher, indem die Vielzahl von Vertretungsmitgliedern in eine nun überschaubar werdende Zahl politischer Optionen eingebunden wird. Durch die kollektive Vorbereitung der Willensbildung in Gruppen politisch Gleichgesinnter wird die Arbeit in der Vertretung gestrafft, kanalisiert und konzentriert. Die Bildung von Kleinstfraktionen kann diesem Zweck der Fraktionsbildung aber gerade zuwiderlaufen und die Arbeit der Vertretung erschweren
(vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73 u. a. -, BVerfGE 38, 258, juris Rn. 56; Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 2 BvR 154/88 -, n. v.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5/04 -, juris Rn. 30; VerfG Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2016 - 70/15 -, juris Rn. 154; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1979 - 7 B 77.78 -, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 7 A 70/18 -, NVwZ 1982, S. 694; VGH München, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 N 98.1341 -, juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 1. August 2006 - 15 A 2611/06 -, juris Rn. 5; VGH Kassel, Urteil vom 22. März 2007 - 8 N 2359/06 -, juris Rn. 46; OVG Bautzen, Urteile vom 29. September 2010 - 4 C 8/09 -, juris Rn. 102, und vom 24. Mai 2019 - 4 C 10.17 -, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 42; Suerbaum, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, § 22 Rn. 3).
95 Die Differenzierungen hinsichtlich der Befugnisse in der Vertretungskörperschaft zwischen Fraktionen, möglichen anderen Zusammenschlüssen und fraktionslosen Vertretungsmitgliedern sind demnach grundsätzlich gerechtfertigt, da sie der Gefahr begegnen, dass die Arbeit der Vertretungen durch eine Vielzahl von – letztlich aussichtslosen – Initiativen kleiner Gruppen behindert wird.
96 Die für eine Teilnahme am Prozess der Willensbildung innerhalb der Vertretungen geltenden Gleichheitsanforderungen müssen durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen eine Einschränkung erfahren
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, juris Rn. 62 f. ).
97 Der tatsächliche Einfluss der Vertretungsmitglieder auf Verlauf und Inhalt der Entscheidungsfindung kann sich zudem nach ihren persönlichen Fähigkeiten, ihrem Arbeitseinsatz, den von ihnen innerhalb der Vertretung bekleideten Ämtern sowie nach Maßgabe ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Fraktion unterschiedlich entwickeln
(vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 110 ).
98 (b) Die Anhebung der Fraktionsmindestgröße von mindestens zwei Mitgliedern auf mindestens drei Mitglieder begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
99 (aa) Es ist bekannt, dass das kommunale Ehrenamt mit einem teilweise erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Das trifft insbesondere auf größere Gemeinden und die Kreise zu. Für Nordrhein-Westfalen ermittelte eine Studie aus dem Jahr 2017 den mittleren Zeitaufwand in den Städten insgesamt mit 32,5 Stunden im Monat, in den Städten mit 100.000 und mehr Einwohnern mit 45,1 Stunden und in den Kreisen mit 29,7 Stunden im Monat
(Bogumil/Garske/Gehne, Das kommunale Ehrenamt in NRW. Eine repräsentative Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs kommunaler Mandatsträger bei flexiblen Arbeitszeiten, 2017, S. 43 ff.).
100 Eine weitere Studie aus dem Jahr 2014 ergab, dass die Hälfte der dafür befragten Kommunalpolitikerinnen wöchentlich mehr als zehn Stunden für ihr Ehrenamt aufbringen, teilweise sogar mehr als 20 Stunden. Bei einem herausgehobenen Amt, wie dem Fraktionsvorsitz, können es bis zu 30 Stunden werden
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Engagiert vor Ort – Wege und Erfahrungen von Kommunalpolitikerinnen. Kurzfassung, 3. Aufl. 2014, S. 8).
101 Die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen kann zur zeitlichen Entlastung der Vertreterinnen und Vertreter in den Vertretungskörperschaften beitragen. Dafür spricht schon, dass nur Fraktionen das uneingeschränkte Recht haben, vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung zu erzwingen (vgl. § 34 Abs. 4 S. 3 GO/§ 29 Abs. 4 S. 3 KrO) und somit aus einer geringeren Zahl von Fraktionen auch weniger Beratungsgegenstände folgen dürften.
102 Das widerspricht nicht der unter Verweis auf Literaturfundstellen im Jahr 2008 getroffenen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch bei einer größeren Anzahl von Fraktionen oder Einzelvertretern in der Gemeindevertretung oder im Kreistag keine nachhaltigen Gefahren für die Fähigkeit der Kommunalvertretung drohten, Beschlüsse zu fassen und Wahlen erfolgreich durchzuführen
(BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 136).
Diese Feststellung bezieht sich lediglich auf die Frage, ob die Vertretungen überhaupt weiterhin in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, was angesichts der Möglichkeit insbesondere von Mehrheitsentscheidungen bejaht wird
(BVerfG, a. a. O., juris Rn. 137 ff.).
Über die Effektivität und Dauer des Prozesses, zu derartigen Entscheidungen zu kommen, ist damit jedoch nichts gesagt.
103 (bb) In Schleswig-Holstein haben staatliche Regelungen zu den Fraktionen in Gemeindevertretungen und Kreistagen einschließlich einer abweichungsfesten Regelung der Fraktionsmindestgröße eine lange Tradition. Diese reicht weit in die Zeit vor Inkrafttreten der heutigen Landesverfassung. Bereits die Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 12. September 1959 (GVOBl. S. 177) erkannte die Bildung von Fraktionen an, legte die Mindestzahl ihrer Mitglieder auf zwei fest (§ 19 Abs. 2) und räumte ihnen bei der Durchführung von Wahlen bestimmte Rechte ein (§ 20 Abs. 1). Durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 5. August 1977 (GVOBl. S. 210) wurden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen der Durchführungsverordnung zu Fraktionen als § 32a in die Gemeindeordnung übernommen
(vgl. LT-Drucksache 8/474, S. 90).
Auch von der Fraktionsmindestgröße von mindestens zwei Mitgliedern konnten die Gemeinden und Kreise nicht nach oben oder unten abweichen
(vgl. Dehn, in: Borchert u. a., Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, Stand Februar 2018, § 32a Rn. 4).
104 (cc) In einer kommunalen Vertretung haben Fraktionen und Fraktionsarbeit einerseits nicht die gleiche Bedeutung wie in den Landtagen oder dem Bundestag. Dementsprechend sind auch die Auswirkungen der Fraktionslosigkeit des einzelnen Mitglieds dieser Vertretungen nicht von gleichem Gewicht
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 2 BvR 154/88 -, n. v.).
105 Andererseits besteht in den kommunalen Vertretungen ein erhöhter Bedarf an Vorstrukturierung und Vorabstimmung, weil die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter – anders als die Abgeordneten von Bundes- und Landtag – ehrenamtlich tätig sind. Eine Vereinbarkeit des kommunalen Mandats mit Familie und Beruf wird deshalb durch die Beschränkung gewisser Rechte innerhalb der Vertretungen auf Fraktionen begünstigt. Das gilt in besonderem Maße, weil in Schleswig-Holstein keine Sperrklausel für den Einzug in die kommunalen Vertretungen besteht. Außerdem werden die Bündelung des politischen Willens und die Erarbeitung mehrheitsfähiger Kompromisse umso komplexer, je größer die jeweilige kommunale Vertretung ist. Eine verbesserte Vereinbarkeit des kommunalen Mandats mit der privaten Lebensgestaltung dient im Übrigen – anders als die Antragstellerinnen meinen – nicht der „Freizeitmaximierung“, sondern als Anreiz und Erleichterung, ein solches Mandat wahrzunehmen, und damit letztlich der demokratischen Teilhabe und Repräsentation größerer Bevölkerungskreise.
106 (dd) Hinzu tritt, dass fraktionslose Abgeordnete in Schleswig-Holstein mit sehr weitgehenden Rechten ausgestattet sind. Dazu zählen unter anderem das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht, die beratende Mitgliedschaft in einem Ausschuss ihrer Wahl sowie das Teilnahme- und Antragsrecht auch in allen anderen Ausschüssen
(vgl. Urteil vom 28. Juni 2023 - LVerfG 3/23 -, SchlHA 2023, S. 251 <253>).
107 Einen Anspruch auf eine stimmberechtigte Mitgliedschaft in einem Ausschuss vermittelt selbst Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG den Abgeordneten des Bundestages nicht
(BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 118 ff.).
108 Soweit die Antragstellerinnen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Besetzung der Ausschüsse geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass auch Fraktionen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine überproportionale Berücksichtigung in Ausschüssen haben, selbst wenn auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschussgröße in keinem der Ausschüsse der Vertretung ein Sitz entfällt
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris Rn. 4 f. m. w. N. <auch zu beschließenden Ausschüssen>; OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 54).
109 Eine nach proporzgerechter Verteilung zu kleine Fraktion hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Zahl der Sitze in den Ausschüssen so erhöht wird, dass die kleine Fraktion ebenfalls einen Vertreter in den Ausschuss entsenden kann
(vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 142; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 29).
110 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit noch nicht verletzt ist, wenn eine Fraktion, die über 10 % der Sitze in einer kommunalen Vertretung verfügt, von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen wird
(vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 52 m. w. N.).
111 Nach den angegriffenen Regelungen über die Fraktionsmindestgrößen sind für die Bildung einer Fraktion in den größeren Gemeindevertretungen und den Kreistagen unter 10 % der Sitze erforderlich. Eine geringere Fraktionsmindestgröße würde demnach nicht zwingend zu einer Berücksichtigung bei der Verteilung von Ausschusssitzen führen. Besteht aber selbst für eine Fraktion kein Anspruch darauf, auf jeden Fall (stimmberechtigt) in einem Ausschuss vertreten zu sein, kann ein solcher Anspruch erst recht nicht für fraktionslose Vertreter bestehen.
112 Schließlich folgt daraus auch, dass der Anspruch fraktionsloser Vertretungsmitglieder auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass – auch nur wenn die jeweilige Hauptsatzung dies bestimmt – nach § 46 Abs. 3 Satz 1 GO und § 41 Abs. 3 Satz 1 KrO neben den gewählten kommunalen Vertreterinnen und Vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden können. Denn wenn das Demokratieprinzip und der daraus abgeleitete Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schon keinen Anspruch der Vertreterin oder des Vertreters auf einen stimmberechtigten Ausschusssitz begründen, kann daraus erst recht kein Anspruch abgeleitet werden, für einen solchen Ausschusssitz eine dritte Person zu benennen.
113 (ee) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass die Größe der kommunalen Vertretung ein Gesichtspunkt bei der Bestimmung der Mindestgröße von Fraktionen sein kann, weshalb bei größeren Gemeinderäten ein höheres Quorum angesetzt werden kann als bei kleineren Vertretungen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1979 - 7 B 77.78 -, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 7 A 70/18 -, NVwZ 1982, S. 694; VGH Kassel, Urteil vom 22. März 2007 - 8 N 2359/06 -, juris Rn. 63).
114 Nicht beanstandet wurden Fraktionsmindestgrößen jedenfalls bis zu einem Anteil von 10 % der Vertretungsmitglieder
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 2 BvR 154/88 -, n. v. <zwei von 37>; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1979 - 7 B 77.78 -, juris Rn. 5 <drei von 32>; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Januar 1989 - 1 S 3834/88 -, juris Rn. 8 ff. <drei von 31>; OVG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 7 A 11036/90 -, juris Rn. 18 ff. <drei von 43>; VGH München, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 N 98.1341 -, juris Rn. 27 ff. <vier von 40>; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juni 2002 - 1 S 896/00 -, juris Rn. 26 ff. <drei von 33>; OVG Münster, Beschluss vom 1. August 2006 - 15 A 2611/06 -, juris Rn. 2 ff. <gesetzliche Festlegung der Fraktionsmindestgröße in kreisfreien Städten auf drei Mitglieder>; VGH Kassel, Urteil vom 22. März 2007 - 8 N 2359/06 -, juris Rn. 45 ff. <vier von 71>; OVG Bremen, Urteil vom 20. April 2010 - 1 A 192/08 -, juris Rn. 26 ff. <vier von 48>; OVG Bautzen, Urteil vom 29. September 2010 - 4 C 8/09 -, juris Rn. 95 ff. <sechs von 92>; VG Ansbach, Beschluss vom 25. Januar 2021 - AN 4 E 20. 02811 -, juris, Rn. 35 ff. <sieben von 70>).
115 Beanstandet wurde hingegen eine Fraktionsmindestgröße von knapp 22 % der Mitglieder
(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 7 A 70/81 -, NVwZ 1982, S. 694 <fünf von 23>).
116 Damit wird deutlich, dass die starre Festlegung einer Fraktionsmindestgröße von mindestens drei Mitgliedern in den größeren kommunalen Vertretungen auch dem Minderheitenschutz dient. Nach der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre nämlich gegenwärtig etwa in der Kieler und der Flensburger Ratsversammlung sowie der Lübecker Bürgerschaft sogar die Festlegung einer Fraktionsmindestgröße von mindestens vier Mitgliedern durch örtliche Regelung zulässig.
117 Im Übrigen wird eine Fraktionsmindestgröße von (nur) zwei Mitgliedern verschiedentlich jedenfalls in größeren Vertretungen sogar als ungeeignet zur Erreichung des Zwecks der Fraktionsbildung angesehen
(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1979 - 7 B 77.78 -, juris Rn. 5, und vom 16. August 1996 - 8 B 163.96 -, juris Rn. 3; Rothe, Die Fraktion in der kommunalen Körperschaft, 1989, Rn. 25).
118 Dafür spricht auch, dass die Erfüllung des Zwecks der Fraktionsbildung – Vorklärung und Vorformung des Meinungs- und Willensbildungsprozesse in der Vertretung – begriffsnotwendig im Regelfall eine Mehrheitsbildung voraussetzt. Eine streitige Mehrheitsbildung in einer Fraktion, die nur aus zwei Mitgliedern besteht, ist jedoch unmöglich
(Schröder, Grundlagen und Anwendungsbereich des Parlaments rechts, 1979, S. 425; Scholtis, Minderheitenschutz in kommunalen Vertretungskörperschaften, 1986, S. 293 m. w. N.).
119 Auch bleibt es den fraktionslosen Abgeordneten unbenommen, sich in anderer Form (etwa unter der Bezeichnung „Gruppe“) zusammenzuschließen und in der kommunalen Vertretung arbeitsteilig tätig zu werden.
120 (ff) Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass eine Fraktionsmindestgröße von mindestens zwei Mitgliedern, die die denklogisch absolute (wenn auch möglicherweise ungeeignete) Untergrenze für eine Fraktionsmindestgröße darstellt, seit jeher auch für die kleineren Gemeindevertretungen galt. Bei diesen war und ist dadurch aber ein deutlich höherer Anteil der Vertreterinnen und Vertreter für die Bildung einer Fraktion erforderlich. Die kleinsten Gemeindevertretungen in Schleswig-Holstein haben sieben Mitglieder (vgl. § 8 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ). Um eine Fraktion bilden zu können, sind bei dieser Vertretungsgröße ca. 28,6 % der Mitglieder erforderlich. In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern und 19 Mitgliedern der Vertretung sind immer noch über 10 % der Vertreterinnen und Vertreter erforderlich, um eine Fraktion bilden zu können. Schon in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern und 31 Mitgliedern der Vertretung genügen hingegen unter 10 % der Vertreterinnen und Vertreter, um auch bei einer Fraktionsmindestgröße von drei Mitgliedern eine Fraktion bilden zu können. In kreisfreien Städten mit mehr als 150.000 Einwohnern und 49 Mitgliedern der Vertretung reichen dafür schon gut 6 % der Mitglieder. Die Quoren sinken, wenn ein Verhältnisausgleich nach § 10 GKWG dazu führt, dass die Zahl der Vertretungsmitglieder steigt. Gleichzeitig war die Erhöhung der Fraktionsmindestgröße von zwei auf drei die geringstmögliche Anhebung, da eine Anhebung nur in ganzen Zahlen möglich ist.
121 (gg) Die ursprünglich vorgesehene optionale Anhebung der Fraktionsmindestgröße auf drei Mitglieder durch eine Regelung in der Hauptsatzung hätte der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen nicht in gleichem Maße gedient. Denn dadurch wäre nicht gewährleistet worden, dass in sämtlichen größeren Gemeindevertretungen und sämtlichen Kreistagen eine Fraktionsmindestgröße von drei Mitglieder gilt. Dies wäre vielmehr von einem Beschluss jeder einzelnen Vertretungskörperschaft abhängig gewesen. Auch sonstige vor Ort einzuführende Maßnahmen wie Rede- und Sitzungszeitbegrenzungen machen die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen deshalb nicht entbehrlich. Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung kommunaler Organisationsstrukturen angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf
(vgl. im Hinblick auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1990 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, juris Rn. 67 f.; ebenso VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
122 Unschädlich ist, dass der Gesetzgeber ursprünglich selbst die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen in die Entscheidung der Vertretungskörperschaften stellen wollte, weil dies den möglicherweise unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten besser gerecht werde und somit die kommunale Selbstverwaltung stärke
(vgl. LT-Drucksache 20/377, S. 7).
123 Der Gesetzgeber ist befugt, seine Einschätzung im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls aufgrund sachlicher Erwägungen zu ändern, weil sonst die Verwertung neuer oder besserer Erkenntnisse im Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen wäre. Diese lagen vorliegend darin, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände in ihrer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren erklärte, dass es „unbedingt notwendig und erforderlich“ sei, die Regelung so auszugestalten, dass die organisationsrechtliche Regelung durch den Gesetzgeber selbst getroffen und nicht den einzelnen Gebietskörperschaften überlassen werde. Zum einen sei zu befürchten, dass die Zeit bis zur Kommunalwahl nicht ausreichen werde, um entsprechende Hauptsatzungsregelungen auf den Weg zu bringen. Zum anderen solle eine Regelung zur Fraktionsmindestgröße wie zuvor durch den Gesetzgeber getroffen werden, um etwaigen Streit aus den kommunalen Vertretungen herauszuhalten
(vgl. LT-Umdruck 20/278, S. 2; s. a. Niederschrift Innen- und Rechtsausschuss, 20. Wahlperiode – 18. Sitzung am 1. März 2023, S. 12 f.).
124 (hh) Das (allgemeine) Gebot des Minderheitenschutzes vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Dieser verfassungsrechtlich gebotene, aus dem demokratischen Prinzip folgende Schutz der Minderheit in einer Vertretungskörperschaft, der auch dem einzelnen Mitglied dieser Vertretung zukommen kann, verleiht diesem keine Rechte, die über die sich aus dem Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis ergebenden hinausgehen. Auch das Prinzip der repräsentativen Demokratie hat für die Rechte kommunaler Vertreter keine über diesen Grundsatz hinausgreifende Wirkung. Es hat darin vielmehr insoweit seinen erschöpfenden Niederschlag gefunden
(vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 109, 111, und vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, juris Rn. 104 ).
125 (ii) Schließlich ist die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen auch im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 2 LV gewährleisteten Schutz der politischen Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen nicht unzulässig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV stellt die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten unter den Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der nationalen dänischen Minderheit und der friesischen Volksgruppe wird der Schutz der politischen Mitwirkung, der ihnen schon nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV zusteht, durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LV ausdrücklich als „Anspruch auf Schutz“ und zudem als „Anspruch auf Förderung“ zugebilligt.
126 Die politische Mitwirkung der nationalen dänischen Minderheit ist ein Verfassungsgut von hohem Rang, dessen Schutz und Förderung dem Land aufgegeben ist. Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LV ist die verfassungsrechtliche Verankerung der Mitwirkung und Integration der dänischen Minderheit nach dem im Jahre 1990 – bei Schaffung von Art. 6 Abs. 2 LV – vorgefundenen und erprobten Konzept des Wahlrechts.
(Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, SchlHA 2013, 396 = LVerfGE 24, 467 = NordÖR 2013, 461, juris Rn. 125 f., 128).
127 Davon ausgehend ist nicht erkennbar, inwieweit die Fraktionsmindestgröße mit Sinn und Zweck der Norm unvereinbar sein sollte. Es handelt sich nicht um eine Vorschrift aus dem Bereich des Wahlrechts. Zudem existierte zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung bereits eine (wenn auch in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen niedrigere) gesetzliche Regelung der Fraktionsmindestgröße auf kommunaler Ebene, ohne dass den Minderheiten ein Anspruch zugestanden hätte, dass ihre Vertreter stets die Rechte einer Fraktion haben. Soweit ersichtlich wurde von Seiten der Minderheiten eine entsprechende Forderung oder eine Forderung nach Abschaffung der Fraktionsmindestgröße – anders als hinsichtlich der Sperrklausel bei Kommunalwahlen
(vgl. Lemke, Nationale Minderheiten und Volksgruppen im schleswig-holsteinischen und übrigen deutschen Verfassungsrecht, 1998, S. 282)
– auch nicht erhoben.
128 Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber einen so weiten Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seiner Schutz- und Förderpflicht hat, dass ein verfassungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf bestimmte Maßnahmen – unabhängig von der Rechtsnatur der Pflicht – allenfalls in Ausnahmefällen bestehen dürfte
(vgl. Bäcker, in: Becker/Brüning/Ewer, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 6 Rn. 28; Riedinger, in: Caspar/
Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 5 Rn. 19).
Angesichts des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers kann das Gericht nicht seine eigene Einschätzung von einer zweckmäßigeren Regelung des Minderheitenschutzes an dessen Stelle setzen, sondern hat nur zu kontrollieren, ob die politische Mitwirkung der Minderheit noch hinreichend geschützt wird
(vgl. Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 = SchlHA 2013, 396 = NordÖR 2013, 461, juris Rn. 148).
129 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verletzung staatlicher Schutzpflichten dürfte dies allenfalls dann der Fall sein, wenn die Adressaten der Norm Schutzvorkehrungen und Fördermaßnahmen entweder überhaupt nicht getroffen haben oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind
(vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.)
130 Jedenfalls angesichts des (allgemeinen) Fehlens einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht und der Rechte fraktionsloser Vertreterinnen und Vertreter in den kommunalen Vertretungen sowie der verschiedenen anderweitigen Regelungen und Maßnahmen zur Förderung der Minderheiten – auf politischer Ebene insbesondere durch die Freistellung der Parteien der dänischen Minderheit von der Sperrklausel (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes) bei Landtagswahlen sowie die Zuerkennung von Fraktionsrechten im Landtag auch an einzelne Abgeordnete dieser Minderheit (§ 1 Abs. 2 des Fraktionsgesetzes) – ist nicht erkennbar, dass ein solcher Ausnahmefall im Sinne eines Anspruchs auf eine Sonderregelung zu den Fraktionsmindestgrößen gegeben wäre.
131 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Antragstellerinnen angeführten Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 1955
(Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1955, S. 5).
Darin heißt es unter III. 1., dass die Bundesregierung zur Kenntnis gibt, dass die Landesregierung Schleswig-Holstein ihr mitgeteilt habe (diese Einleitung haben die Antragstellerinnen in der als wörtliches Zitat dargestellten Wiedergabe ausgelassen), dass, da das Verhältniswahlverfahren gemäß der Kommunalgesetzgebung bei der Einsetzung von Ausschüssen in den kommunalen Vertretungskörperschaften Anwendung finde, die Vertreter der dänischen Minderheit zur Ausschussarbeit im Verhältnis zu ihrer Anzahl herangezogen würden. Diesem Teil der Erklärung dürfte angesichts seines Wortlauts schon nicht die vom Landesverfassungsgericht für andere Teile der Erklärung angenommene Bindungswirkung
(vgl. dazu Beschluss vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 = SchlHA 2013, 396 = NordÖR 2013, 461, juris Rn. 134 ff.).
zukommen.
132 Dem Wortlaut von Punkt III. 1. der Erklärung kann schon keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Schleswig-Holstein zu einer Handlung oder Unterlassung entnommen werden. Darin enthalten ist lediglich die Aussage, dass, „[d]a das Verhältniswahlverfahren gemäß der Kommunalgesetzgebung bei der Einsetzung von Ausschüssen in den kommunalen Vertretungskörperschaften Anwendung findet, […] die Vertreter der dänischen Minderheit zur Ausschußarbeit im Verhältnis zu ihrer Anzahl herangezogen [werden]“. Es wurde also lediglich eine Aussage der Landesregierung zur bestehenden Rechtslage übermittelt. Eine Garantie für die Vertreterinnen und Vertreter der dänischen Minderheit, dass diese Sach- und Rechtslage beibehalten wird oder stets eine Vertretung in Ausschüssen gewährleistet sein wird, geht daraus nicht hervor. Voraussetzung („Da“) für die verhältnismäßige Berücksichtigung ist vielmehr die Anwendung des Verhältniswahlverfahrens.
133 Auch aus der Bekanntmachung der Ergebnisse der deutsch-dänischen Besprechungen durch das Auswärtige Amt unter Punkt I. 3.
(Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1955, S. 4 f.)
ergibt sich – anders als im Hinblick auf die Einführung einer Ausnahmebestimmung von der 5 %-Klausel, die Zuschüsse für die Schulen der dänischen Minderheit sowie die Errichtung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der dänischen Minderheit – keine Erklärung der Bundesrepublik Deutschland oder der Landesregierung Schleswig-Holsteins mit Bindungswillen, in dieser Richtung tätig zu werden.
134 Die Vertreterinnen und Vertreter der dänischen Minderheit wurden zwar ab 1958 von der im Landtag geltenden Fraktionsmindestgröße ausgenommen
(dazu Kühn, Privilegierung nationaler Minderheiten im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland und Schleswig-Holsteins, 1991, S. 297 f.).
Eine vergleichbare Privilegierung in den kommunalen Vertretungen wurde angesichts der erstmaligen rechtlichen Regelung einer Fraktionsmindestgröße durch die Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung im darauffolgenden Jahr – soweit ersichtlich – nicht diskutiert, und im Ergebnis offenbar nicht für erforderlich gehalten.
135 (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen trafen den Gesetzgeber auch keine weiteren Aufklärungs- und Begründungspflichten. Eine allgemeine, etwa aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Begründungspflicht für Gesetze besteht nicht
(vgl. zusammenfassend StGH Hessen, Urteil vom 12. Februar 2020 – P.St. 2610 -, juris Rn. 62 ff.).
136 Das Landesverfassungsgericht hat derartige Pflichten des Gesetzgebers bislang lediglich im Bereich der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs angenommen, weil dort eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des vom Gesetzgeber für richtig befundenen Ergebnisses nicht in Betracht kommt und die verfassungsgerichtliche Kontrolle deshalb auf die Wahrung von Verfahrens-, insbesondere Sachverhaltsermittlungs- und Abwägungspflichten beschränkt bleiben muss
(Urteil vom 17. Februar 2023 - LVerfG 5/21 -, SchlHA 2023, 104 = GVOBl SH 2023, 185 = NordÖR 2023, 188 = ZKF 2023, 114 = NVwZ 2023, 915, juris Rn. 93).
137 Eine derartige oder sonstige denkbare Sonderkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist die von den Antragstellerinnen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sperrklauseln bei Kommunal- und Europawahlen
(etwa BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 112, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259, juris Rn. 56)
nicht einschlägig. Diese ist zu Normen ergangen, die die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien berühren. Das ist bei einer Anhebung der Fraktionsmindestgrößen jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht der Fall (dazu noch unten c und d).
138 Abgesehen von spezifischen Sonderkonstellationen schuldet der Gesetzgeber – bzw. der Verfasser des Gesetzentwurfs – keine Begründung, sondern ein Gesetz. Dieses muss, wenn es in verfassungsrechtliche Rechtspositionen eingreift, objektiv durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Ist dies der Fall, verstößt die Regelung auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Erwägungen in den Entstehungsmaterialien des Gesetzgebungsverfahrens keinen Niederschlag gefunden haben
(vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 C 11.21 -, juris Rn. 28).
139 Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, seine Entscheidungen mit einem Nachweis des tatsächlichen Vorliegens einen objektiven „Zweckverwirklichungsbedürfnisses“
(dies für den Bereich der Grundrechtseingriffe fordernd etwa Lindner, ZG 2020, S. 215 ff.).
zu unterlegen. Die Landesverfassung lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis ihre Anforderungen nicht verfehlt werden
(vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Urteile vom 21 Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65, juris Rn. 33, und vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 275; Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u. a.-, BVerfGE 139, 148, juris Rn. 61).
140 Im Übrigen hat der Gesetzgeber im hier in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahren durch die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände sowie weiterer Sachverständiger Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung getroffen. Dass einzelne Gemeindevertretungen oder Kreistage sowie politische Kräfte im Landtag eine abweichende Auffassung vertraten, ist unschädlich. Ein Erfordernis, den Sachverhalt so lange zu ermitteln, bis darüber und über den Umgang mit ihm keine politischen Differenzen mehr bestehen, wie dies die Antragstellerinnen offenbar wünschen, würde den politischen Prozess lähmen und das unter anderem in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 4 LV abgebildete Mehrheitsprinzip, das zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehört
(vgl. zu diesem nur BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, BVerfGE 29, 154, juris Rn. 33 m. w. N.; Grzezick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2023, Art. 20 Rn. 42; Sachs, in: ders., Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 22 m. w. N.),
aushöhlen.
141 b) Die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen verstößt auch nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie durch Art. 54 Abs. 1 LV geschützt wird (hierzu aa>). Deren Kernbereich wird dadurch nicht berührt (hierzu bb>). An welchem verfassungsrechtlichen Maßstab die gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Kommunen zu messen ist (hierzu cc>), kann dahinstehen, weil die angegriffenen Regelungen selbst einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhielten (hierzu dd>).
142 aa) Nach Art. 54 Abs. 1 LV sind die Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Schon die Landessatzung vom 13. Dezember 1949 (GVOBl. S. 3) enthielt mit Art. 39 Abs. 1 eine wortgleiche Bestimmung. Art. 54 Abs. 1 LV gewährleistet den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung mit der Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (sogenannte Allzuständigkeit) sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Die Gewährleistung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern steht unter einem Gesetzesvorbehalt, so dass auch Eingriffe des Gesetzgebers jedenfalls in den Randbereich der Selbstverwaltung möglich sind. Gesetzliche Beschränkungen können mit der Selbstverwaltungsgarantie nur dann vereinbar sein, wenn und soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen. Die durch die Selbstverwaltungsgarantie geschützten Hoheitsrechte müssen den Gemeinden und den Gemeindeverbänden im Kern erhalten bleiben
(Urteile vom 3. September 2012 - LVerfG 1/12 -, SchlHA 2012, 431 ff. = LVerfGE 23, 361 ff. = NVwZ-RR 2012, 913 ff., juris Rn. 48, und vom 26. Februar 2010 - LVerfG 1/09 -, NordÖR 2010, 155 ff., juris Rn. 80 f.; Beschluss vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 -, SchlHA 2020, 376 = LVerfGE 31, 485 = NordÖR 2020, 553 = NVwZ-RR 2021, 1, juris Rn. 50, 92 f. m. w. N.).
143 Der Kernbereich des Hoheitsrechts ist jedenfalls dann verletzt, wenn es beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrigbleibt, etwa bei einer Regelungsdichte, die die organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommune ersticken würde, die den Gemeinden insbesondere die Möglichkeit nähme, eigenverantwortlich eine Hauptsatzung zu erlassen
(Urteil vom 3. September 2012 - LVerfG 1/12 -, SchlHA 2012, 431 = LVerfGE 23, 361 = NVwZ-RR 2012, 913, juris Rn. 48 m. w. N.; Beschluss vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 -, SchlHA 2020, 376 = LVerfGE 31, 485 = NordÖR 2020, 553 = NVwZ-RR 2021, 1, juris Rn. 50, 93; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1, juris Rn. 46).
144 bb) Der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ist durch die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen nicht berührt. Die Regelung lässt den Gemeinden und Kreisen einen ausreichenden Spielraum für die Gestaltung ihrer eigenen Organisation. Sie macht ihnen nur eine Vorgabe für die Ausgestaltung eines ihrer (Teil-)Organe, lässt die Befugnis zur organisatorischen Regelung ihrer Angelegenheiten im Übrigen aber unberührt. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, den allgemeinen organisatorischen Rahmen der Gemeinden punktuell näher auszuformen. Auch in Verbindung mit den anderen Vorschriften der Gemeindeordnung erstickt die Erhöhung der Fraktionsmindestgröße die organisatorischen Handlungsmöglichkeiten der Kommunen nicht. Sie fügt diesen Vorschriften nur eine weitere hinzu, die sich von sonstigen im deutschen und schleswig-holsteinischen Kommunalrecht bekannten Vorgaben – etwa der Einrichtung und Ausgestaltung von Ausschüssen oder der Regelung des Vorsitzes in der Gemeindevertretung bzw. im Kreistag – nicht grundlegend unterscheidet. Hinzu tritt, dass sie eine bereits bestehende Regelung zur Fraktionsmindestgröße nur quantitativ modifiziert und dass entsprechende Regelungen in den meisten anderen Bundesländern existieren
(vgl. die Auflistung bei Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, S. 307 <dort Fn. 120>).
145 Auch für eine Zergliederung der kommunalen Ausführungsorgane oder die Verunmöglichung des Erlasses einer eigenen Hauptsatzung ist weder aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen noch sonst ersichtlich.
146 cc) Gesetzliche Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht außerhalb des Kernbereichs bedürfen nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts der sachlichen Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Ein Eingriff in die Selbstverwaltung muss danach vertretbar sein und einer Güterabwägung standhalten, wobei dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zukommt. Die Beurteilung der tragfähigen Gründe des Gemeinwohls ist dabei umso strenger zu bemessen, je schwerwiegender sich der Eingriff darstellt. Der Gesetzgeber darf nur so weit in das Recht der Gemeinde eingreifen, wie es erforderlich ist, um den Gemeinwohlbelangen gerecht zu werden und diesen zur Durchsetzung zu verhelfen
(Beschluss vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 -, LVerfGE 31, 485 = NordÖR 2020, 553 = NVwZ-RR 2021, 1, juris Rn. 95 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
147 Soweit durch gesetzgeberische Maßnahmen die kommunale Organisationshoheit berührt wird, geht das Bundesverfassungsgericht allerdings von einem weniger strengen Prüfungsmaßstab aus. Danach ist die Organisationshoheit von vornherein nur relativ gewährleistet. Sie könne nicht nur aus Gründen, die außerhalb ihrer selbst lägen, zurückgenommen werden, sie werde auch als Prinzip selbst durch staatliche Regelungen inhaltlich ausgeformt und mit Grenzen versehen. Organisationsvorgaben könnten etwa auch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder dem Wunsch nach Übersichtlichkeit begründet werden. Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzungen solle der Gesetzgeber auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können.
148 Für keinen Aufgabenbereich dürfe jedoch ausgeschlossen werden, dass die Gemeinden zumindest im Bereich der inneren Organisation auch selbst noch auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren könnten. Bei solchen organisatorischen Regelungen dürfe der Gesetzgeber freilich typisieren. Er brauche nicht jeder einzelnen Gemeinde und grundsätzlich auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung zu tragen. Dies folge schon aus dem notwendig generellen Charakter seiner Regelung.
149 Belasse der Gesetzgeber den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Organisation in dieser Weise für ihre verschiedenen Aufgabenbereiche Raum zu selbstverantwortlichen Maßnahmen, finde eine Kontrolle dahin, ob die von ihm getroffenen Organisationsentscheidungen auf hinreichend gewichtigen Zielsetzungen beruhten, nicht statt. An sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen wie insbesondere dem Demokratieprinzip sei die Ausgestaltung der organisatorischen Vorgaben im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 GG nur insoweit zu prüfen, als diese ihrem Gehalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet seien
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228, juris Rn. 31 ff.; s. a. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2011 - LVG 22/10 -, juris Rn. 54 f., 57; VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 u. a. -, juris Rn. 99 f.; Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 40/01 -, juris Rn. 12, und vom 18. November 2004 - 194/03 -, juris Rn. 24 f.; VerfGH Sachsen, Urteil vom 20. Mai 2005 - Vf. 34-VIII-04 -, juris Rn. 122 ff.; offengelassen von VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2009 - 9/08 -, juris Rn. 81 f., weil die Maßnahme jedenfalls nicht unverhältnismäßig war).
150 dd) Ob dieser weniger intensive Prüfungsmaßstab für Beeinträchtigungen der kommunalen Organisationshoheit auch im schleswig-holsteinischen Verfassungsraum Geltung beansprucht, kann jedoch vorliegend dahinstehen. Wie sich aus den Ausführungen unter a) bb) ergibt, dient die landesweite Anhebung der Fraktionsmindestgrößen durch Gesetz der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen und damit der Sicherstellung ihres demokratisch-repräsentativen Handlungsauftrags, während die Einschränkung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten nur von geringer Bedeutung ist. Eine mögliche Beeinträchtigung der kommunalen Organisationshoheit hielte damit – insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative – einer Güterabwägung auf Grundlage eines strengeren allgemeinen Prüfungsmaßstabs stand.
151 c) Eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen durch die Festlegung der Fraktionsmindestgröße kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen von vornherein nicht in Betracht. Die Festlegung einer Fraktionsmindestgröße betrifft nur die gesetzliche Ausgestaltung des bereits erreichten Mandatsstatus
(vgl. VerfG Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - 46/08 -, juris Rn. 25, und vom 20. November 2008 - 52/08 -, juris Rn. 3).
Sie bezieht sich auf die institutionelle Staatlichkeit und damit nicht auf die politische Willensbildung des Volkes
(LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5/04 -, juris Rn. 30).
152 Die Geltung der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 LV vorgegebenen Wahlrechtsgrundsätze ist grundsätzlich auf die Wahl und den Wahlvorgang beschränkt. Insbesondere der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit betrifft weder die Stellung der kommunalen Vertreterinnen und Vertreter in den Vertretungen noch den Status von Gruppen von Vertreterinnen und Vertretern derselben Partei oder Liste. Die Festsetzung von Fraktionsmindestgrößen ist deshalb nicht am Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, sondern am Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis der kommunalen Vertreterinnen und Vertreter zu messen (dazu oben a)
(vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, juris Rn. 105 f.; Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, juris Rn. 64 <jeweils ausdrücklich zur Fraktionsmindestgröße im Deutschen Bundestag>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 18; a. A. möglicherweise Schmidt-Jortzig, Landtags-Umdruck 20/578, S. 3 und Niederschrift Innen- und Rechtsausschuss, 20. Wahlperiode – 18. Sitzung am 1. März 2023, S. 19 f.).
153 Die Fraktionsmindestgrößen und ihre Anhebung berühren auch in Verbindung mit der – ohnehin nur wenn die jeweilige Hauptsatzung dies bestimmt – nach § 46 Abs. 3 Satz 1 GO und § 41 Abs. 3 Satz 1 KrO bestehenden Möglichkeit, neben den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen wählen zu können, die Wahlrechtsgrundsätze nicht. Die Wahl von bürgerlichen Mitgliedern erhöht die Zahl der Ausschusssitze nicht, auf die eine Fraktion im Rahmen der Verhältniswahl Anspruch hat, sodass sie nicht zu einer überproportionalen Repräsentanz der sie vorschlagenden Fraktionen führt. Hat eine Fraktion aufgrund ihrer geringen Größe keinen Anspruch auf einen Ausschusssitz, kann sie auch kein bürgerliches Mitglied zur Wahl vorschlagen. Auch die in § 27a Abs. 2 GO und § 32a Abs. 2 KrO vorgesehene Möglichkeit, den bürgerlichen Mitgliedern der Ausschüsse ein Stimmrecht in Sitzungen der sie entsendenden Fraktion einzuräumen, erhöht das Gewicht dieser Fraktion oder der ihnen angehörenden Vertretungsmitglieder bei der Entscheidungsfindung der jeweiligen Kommunalvertretung und ihrer Ausschüsse nicht.
154 d) Die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen verletzt nicht den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Dieser ist zwar Bestandteil der Landesverfassung
(Beschlüsse vom 15. März 2017 - LVerfG 2/17 -, LVerfGE 28, 458 ff. = SchlHA 2017, 135 ff., juris Rn. 29 und - LVerfG 3/17 -, Rn. 5 und vom 8. Juni 2018 - LVerfG 5/17 -, LVerfGE 29, 231 ff. = SchlHA 2018, 254 ff. = NordÖR 2018, 372 ff. = NVwZ-RR 2018, 673 f., juris Rn. 16 und - LVerfG 6/17 -, juris Rn. 16; BVerfG, Urteile vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, juris Rn. 64, und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 103 m. w. N. ).
155 Er beeinflusst jedoch nicht den Status der Vertreterinnen und Vertreter in den kommunalen Vertretungen. Die Bildung von Fraktionen beruht auf der in Ausübung ihres (freien) Mandats getroffenen Entscheidung dieser Vertreterinnen und Vertreter
(vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, juris Rn. 105 m. w. N. <zur Fraktionsmindestgröße im Deutschen Bundestag>).
156 e) Eine Verletzung der Grundrechte der Vertretungsmitglieder durch das Bestehen von Fraktionsmindestgrößen bzw. deren Anhebung kommt von vornherein nicht in Betracht. Als Inhaber eines öffentlichen Amtes können sich die Vertretungsmitglieder zur Verteidigung der aus diesem Amt folgenden Rechtspositionen nicht auf die Grundrechte berufen, sondern nur auf ihre organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte. Auch in seinem staatsbürgerlichen Status kann nur betroffen sein, wer sein Recht auf Zugang zum Mandat beeinträchtigt sieht. Geht es hingegen um die Ausgestaltung des bereits erlangten Mandats, ist dieser durch das aktive Wahlrecht und die passive Wählbarkeit gekennzeichnete staatsbürgerliche Status nicht betroffen. Ein Vertretungsmitglied nimmt nicht seine in der Verfassung verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind
(vgl. VerfG Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - 46/08 -, juris Rn. 25, und vom 20. November 2008 - 52/08 -, juris Rn. 3 <jeweils zur Regelung einer Fraktionsmindestgröße>; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - Vf. 10-VIII-22 -, juris Rn. 18; Ehlers, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 3. Aufl. 2007, S. 469).
157 Deshalb ist auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie, die die Antragstellerinnen geltend machen, ausgeschlossen. Art. 19 Abs. 4 GG findet auf Gebietskörperschaften und ihre (Teil-)Organe grundsätzlich keine Anwendung. Sie sind lediglich besondere Erscheinungsformen einer einheitlich verstandenen Staatsgewalt. Soweit sie eine Verletzung ihnen zugewiesener Rechte geltend machen, handelt es sich um Streitigkeiten über die funktionale Zuständigkeitsordnung, denen es an dem notwendigen Bezug zur individuellen – in der Regel grundrechtlich radizierten – Selbstbestimmung fehlt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.).
158 2. Die angegriffene Änderung der Gemeindeordnung hinsichtlich des Ausschlusses von Bürgerentscheiden über den Aufstellungsbeschluss im Rahmen der Bauleitplanung sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde (hierzu a), sowie – jeweils in Gemeinde- und Kreisordnung – der Einschränkung der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens (hierzu b) sowie der Erhöhung der Quoren für die Bürgerbegehren (hierzu c) sind mit der Landesverfassung vereinbar. Besondere Begründungspflichten oblagen dem Gesetzgeber beim Erlass dieser Regelungen nicht (hierzu d).
159 a) Die Regelung in § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO, dass ein Bürgerentscheid über den Aufstellungsbeschluss in der Bauleitplanung sowie über dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung nicht stattfindet, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit (hierzu aa). Sie schränkt auch – anders als die Antragstellerinnen meinen – die durch die Landesverfassung gewährleistete Ausübung der Demokratie durch Wahlen und Abstimmungen nicht ein (hierzu bb).
160 aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Die Antragstellerinnen begründen ihre Auffassung damit, dass die Ausschüsse insofern nach der Gemeindeordnung nicht über eine Entscheidungskompetenz verfügten, sodass ihre Aufnahme in die Vorschrift entweder auf einem Redaktionsversehen beruhe oder darauf, dass den Ausschüssen eine systemwidrige Letztentscheidungsbefugnis zugestanden werde. Dabei verkennen die Antragstellerinnen jedoch, dass die Gemeindeordnung in § 28 zwar den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen (Nr. 2), den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches (Nr. 4) und die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortentwicklung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungsplänen (Nr. 5) für von der Gemeindevertretung nicht übertragbar erklärt. Der Aufstellungsbeschluss im Rahmen der Bauleitplanung (also der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen <vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches>) ergeht jedoch weder als Satzung, noch handelt es sich um einen „abschließenden Beschluss“ zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.
161 Der Aufstellungsbeschluss ist vielmehr ein bloßer Verfahrensschritt. Er gehört nicht zu den gemäß § 28 GO der Gemeindevertretung vorbehalten Angelegenheiten und kann deshalb auf einen Ausschuss übertragen werden
(vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2015 - 1 MB 19/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
Die angegriffene Vorschrift hat deshalb schon nicht den von den Antragstellerinnen angenommenen Inhalt.
162 bb) In der durch die Gesetzesänderung vorgenommenen Einschränkung der Zulässigkeit von Bürgerentscheiden liegt auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze „für die Ausübung der Demokratie durch Wahlen und Abstimmungen“. Der Landesverfassung lassen sich nämlich keine Vorgaben dahingehend entnehmen, dass auf kommunaler Ebene überhaupt Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide stattfinden müssen.
163 Aus dem Grundgesetz und dessen Homogenitätsgebot ergeben sich insoweit keine Vorgaben. Es steht im Ermessen der Länder, ob sie den Erlass von Gesetzen dem Parlament vorbehalten oder daneben ein Volksgesetzgebungsverfahren vorsehen. In diesen Bereich der Gestaltungsfreiheit der Länder, der weder durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG noch durch andere Vorschriften des Grundgesetzes beschränkt ist, gehören auch die landesrechtlichen Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Inhalten Volksbegehren und Volksentscheid zulässig sein sollen
(BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1/82 u. a. -, BVerfGE 60, 175, juris Rn. 118).
164 Dem Grundgesetz kann gleichermaßen weder eine Entscheidung für noch gegen die direkte Demokratie in den Kommunen entnommen werden
(ausführlich Huber, AöR 126 <2001>, S. 169 ff. <182>; Schliesky, ZG 14 <1999>, S. 91 <95>).
165 Auch in Schleswig-Holstein stellt die Landesverfassung es in das Ermessen des parlamentarischen Gesetzgebers, ob auf kommunaler Ebene direktdemokratische Elemente eingeführt werden. Dabei handelt es sich um eine (rein) politische Entscheidung
(vgl. allgemein Schliesky, ZG 14 <1999>, S. 91 <94, 95>; Schmidt-Jortzig, Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren, Landtags-Umdruck 20/578, S. 2).
166 Das wird schon dadurch deutlich, dass die direktdemokratischen Elemente in die Gemeinde- und die Kreisordnung bereits mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 23. März 1990 (GVOBl. S. 134) eingeführt wurden, also bevor Abstimmungen auf der Ebene der Landesverfassung in irgendeiner Weise als Elemente des Ausdrucks des Volkswillens Anerkennung fanden. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 2 Abs. 2 der Landessatzung bekundete das Volk seinen Willen durch Wahlen und handelte durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Darin lag eine Ablehnung plebiszitärer Elemente durch ein Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie. Allerdings sollte die Landessatzung der Einführung plebiszitärer Elemente auf kommunaler Ebene nicht entgegenstehen
(vgl. Barschel/Gebel, Landessatzung für Schleswig-Holstein, 1976, Art. 2 S. 93, 95 f.).
167 Erst seit dem Inkrafttreten der Landesverfassung vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 391) bekundet nach Art. 2 Abs. 1 LV das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass mit „Abstimmungen“ nur die in Art. 48 und 49 LV geregelten direktdemokratischen Handlungsformen auf Landesebene gemeint sind
(vgl. Hübner, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Vorbemerkung zu Artikel 41 und 42 Rn. 5; Caspar, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 3 Rn. 17 und Art. 41 Rn. 10; Schubert, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 4 Rn. 13).
168 Das wird durch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Hätten auch in den Gemeinden und Gemeindeverbänden Abstimmungen verfassungsrechtlich geregelt werden sollen, hätte es nahegelegen, die Wörter „sowie durch Abstimmungen“ vor die Wörter „im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden“ zu ziehen. Nach Auffassung des Sonderausschusses „Verfassungs- und Parlamentsreform“ war zudem die „Erwähnung der Abstimmungen neben den Wahlen die notwendige Konsequenz aus der vom Sonderausschuss empfohlenen Einfügung plebiszitärer Elemente in die Landesverfassung“
(Landtags-Drucksache 12/620, S. 31),
bei denen es sich wie dargelegt nur um solche auf Landesebene handelte.
169 Vor diesem Hintergrund spricht auch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 LV, wonach die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zustehen, nicht für die verfassungsrechtliche Verankerung direktdemokratischer Elemente auf kommunaler Ebene. Denn wenn Abstimmungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LV nur die in Art. 48 und 49 LV vorgesehenen sind, dann finden derartige Abstimmungen nach dem Verständnis der Landesverfassung in den Kommunen schlicht nicht statt. Die Stellung auch der Abstimmungsprüfung vor dem Satzteil „jeweils für ihr Wahlgebiet“ dürfte dem Streben nach einer einheitlichen und einfachen Formulierung geschuldet sein.
170 Enthält sich aber die Verfassung in diesen Vorschriften einer Aussage schon zur Zulässigkeit direktdemokratischer Elemente auf kommunaler Ebene, so ist deren Einführung, Abschaffung, Ausgestaltung und Einschränkung nicht am Maßstab von Art. 2, Art. 4 sowie Art. 48 und 49 LV zu messen. Denn auch die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 4 Abs. 1 LV gelten nur für Wahlen und Abstimmungen im Sinne der Landesverfassung. Erst recht ergibt sich aus diesen Vorschriften kein Anspruch auf die Einführung oder Beibehaltung direktdemokratischer Elemente auf kommunaler Ebene, was auch die Antragstellerinnen anerkennen (S. 49 und 64 der Antragsschrift). Ebenso enthält Art. 49 LV keine Vorgaben, die – so die Antragstellerinnen – systemgerecht (vgl. S. 50 der Antragsschrift) auch bei der Ausgestaltung dieser Elemente umzusetzen wären, wenn der Gesetzgeber sich für deren Einführung entscheidet.
171 b) Die Einschränkung der – nach dem Änderungsgesetz nicht mehr erst mit Feststellung der Zulässigkeit, sondern bereits mit dem Eingang des Bürgerbegehrens einsetzenden – Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens durch Art. 1 Nummer 1 Buchstabe d des Änderungsgesetzes (§ 16g Abs. 5 Satz 2GO) bzw. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c des Änderungsgesetzes (§ 16f Abs. 5 Satz 2KrO), wonach die Sperrwirkung nicht eintritt, wenn das Bürgerbegehren offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens missbräuchlich angestrebt wird, verstößt weder gegen die Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts (hierzu aa) noch gegen den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz oder den Parlamentsvorbehalt (hierzu bb). Auch daraus, dass die Gemeinde insoweit möglicherweise eine rechtliche Bewertung in eigener Sache vornehmen muss, ergibt sich kein verfassungsrechtlicher Einwand (hierzu cc).
172 aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen die Vorgaben der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Wesentlichkeitstheorie gilt nur für das grundrechtlich geprägte Staat-Bürger-Verhältnis, nicht dagegen für reine Organisationsfragen, soweit sie nicht ausnahmsweise Grundrechtsrelevanz besitzen
(vgl. nur Voßkuhle, JuS 2007, S. 118 <119>).
173 Auch der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 spricht davon, dass die gebotene Dichte der gesetzgeberischen Organisationsvorgaben mit der Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs korrespondiert
(BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u. a. -, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 150).
174 Für eine Grundrechtsrelevanz ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen hat der Gesetzgeber hier eine gesetzliche Regelung selbst getroffen und nicht etwa an eine andere Stelle delegiert. Ob der Verwaltung durch das Gesetz angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und eine hinreichende gerichtliche Kontrolle möglich ist, ist hingegen eine Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Gesetzes
(vgl. Grzeszik, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2023, Art. 20 Rn. 58 m. w. N.).
175 bb) Gegen diesen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen die Vorschriften nicht. Insbesondere abstrakt-generelle Regelungen müssen notwendigerweise ein gewisses Maß an Unbestimmtheit aufweisen. So können im Rahmen der Normanwendung dem Ziel der Norm entsprechende, angemessene Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Außerdem wird der Normgeber nicht überfordert und letztendlich blockiert. Der Bestimmtheitsgrundsatz schließt es deshalb auch nicht aus, dass in Normen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind jedoch umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll
(vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 -, BVerfGE 149, 293, juris Rn. 77 f.).
176 Für einen Grundrechtseingriff ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die den Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens zugewiesenen Rechte sind Teil des kommunalen Organisationsrechts. Als – wenn auch nur temporäres und in seiner funktionalen Zuständigkeit begrenztes – „Organ“ der Gemeinde sind sie keine Träger von Grundrechten, sondern Inhaber von mit dem Bürgerbegehren verbundenen Kompetenzen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
177 Hinzu tritt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der „Offensichtlichkeit“ und der „Missbräuchlichkeit“ in der Rechtsordnung vielfach Verwendung finden und durch die Rechtsprechung präzisiert sind. So können etwa nach § 105 Abs. 3 des Landeswassergesetzes offensichtlich unzulässige Anträge und mangelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Nach § 163 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen prüft die Vergabekammer den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Und nach § 145 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes kann der Vorsitzende namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Landesverfassungsgericht, ist, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist
(Beschluss vom 10. Mai 2023 - LVerfG 3/23 -, SchlHA 2023, 221 =
NordÖR 2023, 383, juris Rn. 19 m. w. N.).
178 Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit er missbräuchlich gestellt wurde, wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Nach § 33 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes kann das Landesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen, wenn Anträge in bestimmten Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht missbräuchlich gestellt wurden. In der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Annahme von rechtsmissbräuchlichem Handeln auch im Bereich des öffentlichen Rechts geklärt
(vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 25 ff.).
179 Der von den Antragstellerinnen außerdem angeführte „allgemeine Parlamentsvorbehalt“ ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil er – wie sich schon aus der von ihnen zitierten Kommentarfundstelle ergibt – nur dort greift, wo Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen der Staatsorgane keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen oder nicht in Form eines Gesetzes ergehen können
(vgl. Rux, in: Beck‘scher Online Kommentar Grundgesetz, Stand 15. August 2023, Art. 20 Rn. 106).
180 cc) Daraus, dass die Gemeinde insoweit möglicherweise eine rechtliche Bewertung und Entscheidung in eigener Sache vornehmen muss, ergibt sich kein verfassungsrechtlicher Einwand. Grundlage dieser Entscheidungsbefugnis ist die verfassungsrechtliche Bindung an Recht und Gesetz, die die Behörde an der einseitigen Durchsetzung ihrer Interessen hindert. Flankiert wird diese Bindung durch die volle richterliche Kontrolle des Verwaltungshandelns
(vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, BVerfGK 3, 39, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2006 - 8 B 2.06 -, juris Rn. 5 m. w. N.),
auch wenn diese angesichts der Organstellung der Vertretungsberechtigten nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG, sondern lediglich einfachrechtlich abgesichert ist. Auch die Landesverfassung selbst sieht in Art. 4 Abs. 3 LV mit der Wahlprüfung durch die Volksvertretungen selbst und der gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidungen vergleichbare „Entscheidungen in eigener Sache“ vor.
181 c) Die Anhebung und Angleichung der Quoren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in § 16g Abs. 4 GO und § 16 KrO (Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Änderungsgesetzes) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
182 Angesichts des Fehlens unmittelbarer verfassungsrechtlicher Vorgaben für die Ausgestaltung direktdemokratischer Elemente auf kommunaler Ebene ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber dabei ein sehr weiter Einschätzung- und Gestaltungsspielraum zukommt. Das Landesverfassungsgericht hat insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die „bestmögliche“ oder „gerechteste“ Lösung gewählt hat. In Respektierung der politischen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht zu prüfen, ob die Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist
(ebenso Beschluss vom 27. Januar 2017 - LVerfG 5/15 -, SchlHA 2017, 56 = DVBl 2017, 378, juris Rn. 89 ).
183 aa) Durch die einfachgesetzliche Einführung direktdemokratischer Elemente entsteht keine Selbstbindung des Gesetzgebers, diese weiterhin beizubehalten. Der einfache Gesetzgeber kann sich nicht selbst binden
(vgl. Kischel, in: Beck‘scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand 15. Mai 2023, Art. 3 Rn. 118).
184 Eine derartige unwiderrufliche Selbstbindung des Gesetzgebers widerspräche dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität
(vgl. StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 - P.St. 2783 u. a. -, juris Rn. 149).
185 Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Dies impliziert, dass spätere Gesetzgeber – entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes – innerhalb der von der Landesverfassung vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können müssen
(vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, BVerfGE 141, 1, juris Rn. 53 f. m. w. N.).
186 bb) Das von den Antragstellerinnen angeführte Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ist im Hinblick auf die nach der Größe der Gemeinden gestaffelten Quoren als Prüfungsmaßstab nicht einschlägig.
187 Dieses Gebot verbietet es dem Gesetzgeber, bestimmte Gebietskörperschaften oder Gebietskörperschaftsgruppen sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen, und ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt
(Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, SchlHA 2017, 56 = LVerfGE 28, 379 = NordÖR 2017, 166, juris Rn. 119).
188 Die Antragstellerinnen haben jedoch nicht aufgezeigt, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit sich aus der Höhe des Quorums überhaupt ein rechtlich relevanter Vor- oder Nachteil für die jeweilige Kommune ergeben soll. Die Frage, ob ein niedriges oder hohes Quorum für wünschenswert gehalten wird, ist grundsätzlich eine rein politische.
189 cc) Als Grenzen der Ausgestaltung von direktdemokratischen Elementen auf kommunaler Ebene dürften deshalb allenfalls das Demokratieprinzip (Art. 2 Abs. 1 LV), die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 54 LV) und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 3 LV) verankerte objektive Willkürverbot in Betracht kommen. Diese sind vorliegend jedenfalls nicht überschritten.
190 (1) Angesichts der nach wie vor relativ niedrigen Quoren ist für eine Verletzung des Demokratieprinzips nichts ersichtlich. Diese sind nicht so hoch, dass Bürgerbegehren und Bürgerentscheide von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Demokratie auch im schleswig-holsteinischen Verfassungsraum primär repräsentative Demokratie ist.
(Urteil vom 25. März 2022 - LVerfG 4/21 -, LVerfGE 33, 571 = JuS 2022, 562, juris Rn. 72).
191 Werden Entscheidungen nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gefällt, bleibt es bei der Entscheidungskompetenz der kommunalen Vertretung. Deren demokratische Legitimation kann sogar größer sein als die eines Bürgerentscheids, wenn die Beteiligung bei der Wahl zu der jeweiligen Vertretung größer war als die bei dem Bürgerentscheid.
192 (2) Eine Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung käme nur dann in Betracht, wenn der Anwendungsbereich von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid so weit und/oder die dafür geltenden Quoren so niedrig wären, dass den aufgrund von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eingerichteten Gemeindevertretungen keine wesentlichen Entscheidungsmöglichkeiten mehr verblieben.
193 Das kommunale Selbstverwaltungsrecht geht davon aus, dass die Gemeinden und Kreise durch demokratisch gewählte Repräsentanten kontinuierlich verwaltet werden, die nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden und die ihre Entscheidungen politisch vor dem Wähler zu verantworten haben
(vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 1997 - Vf. 8-VII-96 u. a. -, juris Rn. 87).
Im Hinblick auf die durch das angegriffene Gesetz eingeführten Quoren ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese die Funktion der Gemeindevertretung und damit die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung auch nur beeinträchtigten.
194 (3) Auch dafür, dass die Quoren unter Verstoß gegen das objektive Willkürverbot festgelegt wurden, ist nichts ersichtlich. Die nunmehr lediglich dreistufige Staffelung mag praktisch zu Friktionen im Grenzbereich führen
(vgl. Brüning, Landtags-Umdruck 20/894, S. 5).
195 Dies liegt aber im Wesen einer typisierenden Regelung, die auf starre Grenzen zurückgreifen darf. Das ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil dem Gesetzgeber andernfalls eine systemgerechte Typisierung nicht möglich und die mit einer typisierenden Regelung beabsichtigte Vereinfachung und Praktikabilität des Gesetzesvollzugs nicht mehr erreichbar wäre
(vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 1997 - Vf. 8-VII-96 u. a. -, juris Rn. 109).
196 Dass die Staffelung der Quoren – wie seit 2013 (vorher waren „10 % der Bürgerinnen und Bürger“, also der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner <vgl. § 6 Abs. 2 GO> erforderlich) – an die Einwohnerzahl und nicht an die Zahl der Stimmberechtigten anknüpft, erschließt sich zwar nicht unmittelbar und wurde weder 2013 noch bei der jetzigen Gesetzesnovelle thematisiert. Da aber auch nicht wahlberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner von direkt-demokratischen Entscheidungen betroffen sind und auch gleichermaßen zur „örtlichen Gemeinschaft“ gehören, kann die Anknüpfung an die Einwohnerzahl zumindest nicht als willkürlich angesehen werden. Darüber hinaus dürfte sie der Rechtssicherheit und Transparenz dienen, weil § 133 Abs. 1 GO festlegt, dass, soweit für die Anwendung der Gemeindeordnung oder einer aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an gilt. Die Regelung gilt zumindest entsprechend, wenn Bestimmungen auf „bis zu … Einwohner“ abstellen und damit auch für § 16g GO
(vgl. Dehn/Wolf, in: Borchert, u. a., Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, Stand Januar 2020, § 133 Rn. 3, 2).
197 d) Schließlich liegt auch der von den Antragstellerinnen behauptete Verstoß gegen gesetzgeberische Begründungspflichten nicht vor. Dass solche nur in spezifischen Ausnahmefällen bestehen, wurde bereits oben unter 1. a) bb) (4) dargelegt. Die Antragstellerinnen berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung von Sperrklauseln bei Wahlen. Danach darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259, juris Rn. 60).
198 Allerdings ist diese Rechtsprechung auf eine Situation bezogen, in der in eine eindeutig garantierte verfassungsrechtliche Rechtsposition (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) eingegriffen wird. Das ist nach den Ausführungen unter 2. a) bb) hier nicht der Fall.
C.
199 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Ein Antrag auf Auslagenerstattung wurde nicht gestellt.
200 Das Urteil ist einstimmig ergangen.
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