AG Schleswig, 2026-07-07, 930 F 10/26

930 F 10/26Tribunale di primo grado7 lug 2026

Testo completo

AG Schleswig — 930 F 10/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 930 F 10/26

ECLI: ECLI:DE:AGSCHLE:2026:0707.930F10.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Ehegatten wird zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Anzunehmende. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Annehmende beantragt im Verfahren 930 F 1001/25 die Annahme der Anzunehmenden. Die Anzunehmende ist mit Herrn P. M. verheiratet, lebt jedoch seit längerer Zeit von diesem getrennt. Mit Verfügung vom 13.03.2026 wurde die Anzunehmende im dortigen Verfahren aufgefordert, die notariell beurkundete Einwilligung ihres Ehemannes einzureichen.

2 Mit Antrag vom 22.05.2026 beantragt die Anzunehmende,

3 die Zustimmung des Ehemannes zur Adoption seiner Ehefrau C. M., geb. M., zu ersetzen.

4 Der Antrag ist zurückzuweisen.

5 Das Gesetz sieht eine derartige Ersetzung des Ehemannes des Anzunehmenden nicht vor.

6 Auch, wenn die fehlende Ersetzungsmöglichkeit in der Literatur von vielen Seiten kritisiert wird, besteht keine Möglichkeit, ohne gesetzliche Grundlage die Einwilligung zu ersetzen.

7 Eine analoge Anwendung von § 1748 BGB kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hatte ursprünglich eine derartige Ersetzung der Einwilligung des Ehegatten vorgesehen, hiervon jedoch später Abstand genommen. (vgl. Staudinger/ Helms (2023) BGB § 1767, Rn. 55 m.w.N.) Es fehlt daher an einer planwidrigen Regelungslücke.

8 Auch das weitere Vorbringen des Notars im Schriftsatz vom 23.06.2026 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn vorliegend die Ehe aufgrund der lang anhaltenden Trennung keines Schutzes mehr bedürfen sollte, kann nicht ohne gesetzliche Grundlage die Einwilligung ersetzt werden.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegen, dessen Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und dies der Beteiligte erkennen musste. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist vorliegend auch bei Berücksichtigung aller Umstände nicht veranlasst.

10 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.

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