VG Meiningen 2. Kammer — 2 K 468/08 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-01
Aktenzeichen: 2 K 468/08 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:0301.2K468.08ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 StVO, Art 14 GG, § 2 BImSchV 16
Leitsatz
-
Zum Anspruch eines Anwohners auf lärmmindernde Verkehrsanordnungen bei Änderung der Verkehrssituation einer Straße einhergehend mit erhöhtem Verkehrsaufkommen.(Rn.18)
(Rn.29)
-
Ein Gutachten zur Gesamtlärmbelastung eines Grundstücks kann unterbleiben, wenn die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass die beauftragte Maßnahme zu Dritten nicht zumutbaren Belastungen führen würde.(Rn.23)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes "A..." ...
in S... Die Straße "A..." war ursprünglich eine entlang
der Bahngleise führende Stichstraße. In den Jahren 2000 und 2001
wurde auf der Grundlage eines zu diesem Zeitpunkt noch geltenden
Bebauungsplanes „W...“ eine Verbindungsstraße zwischen
der W... und der Straße "A..." gebaut. Im Ergebnis eines
Normenkontrollverfahrens wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des
Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 16.05.2006 für unwirksam
erklärt. Die Verbindungsstraße befindet sich am Westrand der S...
Innenstadt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs S... Die
Verbindungsstraße durchquert den Bereich „A... III“,
welcher zwischen der "W... ", dem Bahngelände und dem
Autobahnzubringer S...-Zentrum liegt. Unter "A... "...
steht das Pflegeheim „J...“. Das Wohn- und
Geschäftshaus der Klägerin schließt sich hieran an.
2 Die Klägerin verhandelte nach dem Ausbau der Verbindungsstraße
mit der Beklagten über Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich ihres
Gebäudes "A..." ... Diese Verhandlungen scheiterten im
Laufe des Jahres 2007.
3 Mit Schreiben vom 23.08.2007 beantragte die Klägerin bei der
Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde die
Nutzungsuntersagung der Straße "A..." für Lkw als
Maßnahme zum Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen.
4 Mit Schreiben vom 11.09.2007 lehnte die Beklagte diesen
Antrag ab. Die Anordnungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO erfasse nicht das klägerische Begehren. Eine Gefahrenlage
auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten
Rechtsgüter erheblich übersteige, liege nicht vor. Diese Vorschrift
bezwecke grundsätzlich den Schutz der Allgemeinheit und nicht die
Wahrung der Interessen einzelner Anlieger. Verkehrsbeschränkungen
seien daher nur zulässig, soweit weniger weitergehende Maßnahmen
nicht ausreichend seien. Vorliegend könne die Klägerin sich im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung des neuen
Bebauungsplanes für die Verbindungsstraße, welche voraussichtlich
im Jahr 2008 durchgeführt werde, informieren, die Unterlagen
einsehen und sich dazu äußern.
5 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2008
Widerspruch ein.
6 Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes
vom 21.08.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die
Straßenverkehrsbehörde habe umfassend geprüft, ob und in welchem
Umfang eine Sperrung der Verbindungsstraße für den Lkw-Verkehr
begründet und die Umleitung über andere Strecken möglich sei. Ein
Anspruch der Klägerin bestehe nur auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des § 45 StVO.
Die Stadt habe ermessensfehlerfrei abgelehnt, da Belange der
Verkehrssicherheit, der täglichen Verkehrsbelastung, der
Verkehrsbedeutung und der Anliegerbedürfnisse eine solche
Entscheidung, nämlich die Sperrung für den Lkw-Verkehr, nicht
erforderlich machten. Die von der Klägerin geforderte Sperrung für
den Lkw-Verkehr würde eine bestimmte Gruppe von Verkehrsnutzern
(auch die "A..." ansässigen Firmen) unangemessen
benachteiligen und den Verkehrsfluss in diesem Stadtteil
unverhältnismäßig beeinträchtigen.
7 Hiergegen ließ die Klägerin am 18.09.2008 Klage zum
Verwaltungsgericht Meiningen erheben. Sie beantragt,
8 den Bescheid vom 11.09.2007 der Beklagten in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
21.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
entsprechend dem Antrag vom 23.08.2007 verkehrsbeschränkende
Maßnahmen dergestalt vorzunehmen, dass der LKW-Verkehr im Bereich
des Grundstücks der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung
nach dem Abzweig zur Tankstelle von der Verbindungsstraße bis zum
Abzweig der Straße zu den Würfelhäusern in der Straße
"A..." untersagt wird,
hilfsweise
diese Beschränkung nur innerhalb der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00
Uhr vorzunehmen,
weiter hilfsweise
über die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden.
9 Die Klägerin begehre eine Anordnung von verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen nach § 45 StVO zum Schutz vor übermäßigem Verkehrs-Lärm
im Bereich ihres Grundstücks. Die Errichtung der Verbindungsstraße
habe dazu geführt, dass der Lkw-Verkehr der in der Straße
"A..." angesiedelten Unternehmen nunmehr die Straße
"A..." auch in nordöstlicher Richtung verlasse und damit
- anders als bis dahin - unmittelbar am Grundstück der Klägerin
vorbeifahre. Gleiches gelte umgekehrt natürlich für den Verkehr zu
diesen Gewerbebetrieben, soweit dieser nun von der "W...
" direkt in die neue Verbindungsstraße abbiege. Erschwerend
komme hinzu, dass am südwestlichen Ende der Straße "A..."
der Verkehr nur noch nach rechts und nicht mehr nach links in
Richtung Autobahn abbiegen könne, da der Autobahnzubringer
vierspurig ausgebaut sei und ein Linksabbiegen verboten sei. Dies
bedeute, dass der gesamte Lkw-Verkehr, der zur Autobahn fahren
wolle, zunächst die Straße "A..." in nordöstlicher
Richtung befahre und damit am Haus der Klägerin vorbei fahren
müsse. Die Straße "A..." werde nunmehr auch in einem
nicht unerheblichen Umfang von ortskundigen Autofahrern als
Abkürzungsweg genutzt, die von der Autobahn kommend in Richtung
Stadtmitte fahren wollen, zunächst rechts in die Straße
"A..." abbiegen und dann über die neue Verbindungsstraße
zur "W..." gelangten. Die Lärmbelästigung entstehe also
zunächst durch den Straßenverkehr und insbesondere den Lkw-Verkehr.
Es sei hervorzuheben, dass die Firma Kaufland auch nachts
angeliefert werde. Daneben sei weitere Emissionsquelle der
Zugverkehr bzw. der Bahnhof S..., der gegenüber liege. Der Umstand,
dass die Gesamtlärmbelästigung dort erheblich sei, ergebe sich aus
den Gutachten, die die Beklagte im Vorfeld der Aufstellung des
Bebauungsplanes in Auftrag gegeben habe. Die Entscheidung der
Beklagten sei deshalb bereits ermessensfehlerhaft, weil keine
ausreichende Ermittlung der zu Grunde liegenden Tatsachen erfolgt
sei. Insbesondere hätte es angesichts der Erkenntnisse aus den
Gutachten der Jahre 1997 und 1998 auf der Hand gelegen, dass die
Gesamt-Lärmbelastung gemessen und auf der Grundlage von
Verkehrszählungen berechnet werde. Die Ausführungen der
Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid, dass die neu gebaute
Verbindungsstraße für die Anlieger zu einer Lärmentlastung führe,
sei schlichtweg falsch und ignoriere auch völlig die Ausführungen
des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil.
Mit den von dem damaligen Gutachter der Beklagten letztlich
prognostizierten Werten von mehr als 70 dB(A) tagsüber und mehr als
60 dB(A) während der Nachtzeit sei ein aus grundrechtlicher Sicht
kritischer Wert erreicht. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die aktuelle Gesamtlärmbelastung im
Bereich des Grundstückes der Klägerin wäre erforderlich gewesen.
Die im Rahmen des neuen Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes eingeholten schalltechnischen Untersuchungen gäben
nur die errechnete Lärmbelastung durch die neue Verbindungsstraße,
nicht hingegen die tatsächliche Lärmbelastung am klägerischen
Grundstück wider. Nachts seien die Grenzwerte der 16. BImSchV nach
Auffassung des Klägers an seinem Grundstück jedenfalls erheblich
überschritten, so dass ein Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen eine
erhebliche Pegelreduzierung von mehr als 3 DB (A) bewirken
würde.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie bezieht sich zunächst auf die Gründe des Bescheides und des
Widerspruchsbescheides. Zur bauplanungsrechtlichen Situation sei zu
sagen, dass die Stadt S... in den Jahren 2007 bis 2009 das
Bebauungsplanverfahren "W... (Verbindungsstraße)" erneut
in Gang gesetzt habe, welches nunmehr mit Bekanntmachung des
B-Planes am 30.11.2010 abgeschlossen sei.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen. Auf die
Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 1.03.2011 wird Bezug
genommen. Der Klägerbevollmächtigte reichte am 8.03.2011 und am
11.03.2011 noch jeweils einen Schriftsatz zur Akte.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, jedoch nicht
begründet. Im Hilfsantrag Nr. 1 ist die Klage bereits unzulässig,
im Hilfsantrag Nr. 2 auf Neubescheidung hinsichtlich eines
Nachtfahrverbotes ebenfalls. Der auf eine erneute
Behördenentscheidung zu einem 24-stündigen LKW-Fahrverbot
gerichtete Hilfsantrag Nr. 3 wiederum ist unbegründet.
15 1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf die
von ihr mit dem Hauptantrag verfolgte Verkehrsbeschränkung geltend
machen. Die hierzu ergangenen ablehnenden Bescheide vom 11.09.2007
und vom 21.08.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 Die auf die Anordnung, die Straße „A...“ in dem
genannten Teilstück rund um die Uhr für den Lkw-Verkehr zu sperren,
indem das Zeichen 253 (StVO) von der Straßenverkehrsbehörde
angebracht wird, gerichtete Klage ist zwar zulässig, im Ergebnis
besteht jedoch kein hierauf gerichteter Anspruch der Klägerin. Das
anlässlich der ablehnenden Entscheidung jedenfalls von der
Widerspruchsbehörde ausgeübte Ermessen ist im Ergebnis rechtlich
nicht zu beanstanden, so dass der Bescheid der Beklagten in Gestalt
des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§§ 113 Abs. 1, 114
VwGO).
17 1.1 Eine Klageänderung liegt insoweit nicht
vor. Zwar hat die Klägerin entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag
bei der Beklagten die Klage zunächst mit dem Antrag, den
Lkw-Verkehr in der gesamten Straße „A...“ zu sperren,
erhoben. Indem sie nun diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung
auf Hinweis des Gerichts dahin präzisiert hat, dass eine Sperrung
in einem ihr Grundstück betreffenden Teilstück von ihr für
ausreichend erachtet und nur insoweit beantragt werde, liegt hierin
nicht die Geltendmachung eines anderen, sondern lediglich eines
präzisierten Begehrens. Die Auslegung des bereits vor der Behörde
gestellten und hinsichtlich der betroffenen Straßen bzw. des
Ausmaßes der begehrten Sperrung nicht eindeutigen Antrages vom
23.08.2007 im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen Behörde
und Klägerseite im Vorfeld des Baus der Verbindungsstraße ergibt,
dass das klägerische Begehren von Anfang an darauf gerichtet war,
jedenfalls das Vorbeifahren von Lkw’s am klägerischen
Grundstück zu unterbinden. Es ergibt sich hieraus auch, dass es
wohl nicht Anliegen der Kläger war, die gesamte Straße
„A...“ auch im Bereich der Einkaufsmärkte und der
Spedition 24 Stunden von Lkw-Verkehr freizuhalten, ebenso wenig wie
die gesamte Verbindungsstraße einschließlich der
Tankstellenzufahrt. Insoweit war der bei der Behörde gestellte
Antrag auslegungsbedürftig. Gleiches gilt für den bei Gericht bei
Klageerhebung angekündigten, sich allein auf den bei der Behörde
gestellten Antrag beziehenden Klageantrag. In der Klarstellung des
eigentlichen Begehrens in der mündlichen Verhandlung liegt daher
keine Klageänderung. Die Klage ist mit diesem Hauptantrag jedoch
nicht begründet.
18 1.2 Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO- (nunmehr in
der Fassung vom 5.08.2009). Hiernach können die
Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (und/oder
Abgasen) beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.
Diese Vorschrift gibt dem Einzelnen jedoch grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine bestimmte von ihm gewünschte Maßnahme, sondern
lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde
über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn der Lärm
Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was
unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall
als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BayVGH
U. v. 18.02.2002, 11 B 00.1769 unter Verweis auf die Rechtsprechung
des BVerwG; juris).
19 Dabei bestimmt kein bestimmter Schallpegel die Grenze der
Zumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger
sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der
Ermessensentscheidung sind auch die Belange des Straßenverkehrs und
der Verkehrsteilnehmer zu würdigen sowie die Interessen anderer
Anlieger, die durch eine lärmreduzierende Maßnahme ihrerseits
übermäßig (durch Lärm) beeinträchtigt würden, einzustellen (BayVGH
a.a.O.; vgl. auch VG Ansbach, U. v. 20.02.2009, AN 10 K 07.01199;
juris). Von der Anordnung einer beantragten Maßnahme kann die
Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger
entgegenstehender Belange umso eher absehen, desto geringer der
Grad der Lärmbeeinträchtigung beim Betroffenen ist. Umgekehrt
müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die den beantragten
Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und
Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit
Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben
soll. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen
Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen
absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen
Nachteile gerechtfertigt erscheint (so BayVGH a.a.O.; BVerwG v.
04.06.1986, BVerwGE 74, 234; vom 18.10.1999, NVZ 2000, 386).
20 Gemäß § 114 VwGO überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung
der Behörde lediglich insoweit, als eine Überschreitung der
gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein Gebrauchmachen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise stattgefunden
haben könnte. Das Gericht setzt nicht seine eigenen Erwägungen an
die Stelle der Behörde, sondern ist auf die Überprüfung und
Feststellung von fehlerhaft ausgeübtem Ermessen beschränkt.
Vorliegend kann das Gericht eine fehlerhafte Ermessensausübung im
Ergebnis nicht feststellen, wenn auch die Begründung der
Ermessenserwägungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid sehr knapp
ausgefallen ist. Weder ist der Behörde als Ermittlungsdefizit
anzulasten, dass es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für
eine ordentliche Ermessensbetätigung im Hinblick auf die konkrete
Lärmsituation am klägerischen Grundstück fehlt. Auch lässt die
gerügte sehr knappe schriftliche Begründung und Darlegung der
Ermessenserwägungen im ablehnenden Schreiben und im
Widerspruchsbescheid im Ergebnis nicht auf einen Ermessensausfall
oder eine fehlerhafte Gewichtung schließen. Dies ergibt sich aus
Folgendem:
21 Weder das Straßenverkehrsrecht noch andere Rechtsnormen legen
eine Grenze fest, ab der eine Lärmbelästigung bzw. Belastung für
die Straßenanlieger als unzumutbar angesehen werden kann oder muss.
Insoweit enthalten weder die Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm (Lärmschutz-Richtlinie -StV) vom 23.11.2007 (Verkehrsblatt
2007, 767) noch die Vorschriften der 16. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl.
I, S. 1036) absolut gültige Richtwerte zur Beurteilung der
Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Während nämlich für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen
für ein Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegeben
sind, die absolute Gesamtlärmbelastung am Grundstück des Anliegers
maßgeblich ist, bestimmt die 16. BImSchV durch Festlegung von
Immissionsschutzgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von
Verkehrslärm im Falle des Baus und der wesentlichen Änderung von
öffentlichen Straßen, wobei lediglich und ausschließlich der von
dieser neuen oder geänderten Straße ausgehende prognostisch
ermittelte Lärm maßgeblich ist. Auch die Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(VLärmSchR 97) vom 02.06.1997 (Verkehrsblatt 1997, 434) sind hier
nicht unmittelbar anwendbar, da sie lediglich für den Lärmschutz
für Planungen, die Lärmvorsorge und Lärmsanierung sowie
Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigung an
Bundesfernstraßen gelten. Dem gegenüber ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 StVO über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Lärmschutz
für eine bestehende Straße zu entscheiden.
22 Die Rechtsprechung hält jedoch im Anwendungsbereich des § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1
der Verkehrslärmschutzverordnung als Orientierungspunkte zur
Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreiten die Behörde
zur Ermessensausübung verpflichtet, für heranziehbar (BayVGH, U. v.
18.02.2002, 11 B 00.1769, juris, m.w.N.). Denn die
Immissionsgrenzwerte dieser Verkehrslärmschutzverordnung bringen
ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher
Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der
jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen,
anzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür,
dass die Lärmbelästigung auch die Zumutbarkeitsschwelle in
straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt
bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur
fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der
straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht.
Allerdings führt die Überschreitung solcher Richtwerte nicht
zwangsläufig zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Ob eine
Pflicht der Behörde zum Einschreiten besteht, ist vielmehr stets
auf Grund einer Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles zu
entscheiden (vgl. BayVGH, a.a.O.).
23 Die Beklagte hat vorliegend die konkrete Lärmgesamtbelastung am
Grundstück der Klägerin überhaupt nicht ermittelt. Hierin liegt
jedoch im Ergebnis keine unzureichende Tatsachenermittlung und
mithin auch keine fehlerhafte Ermessensausübung: Angesichts des
umfassenden Antrages der Klägerin, den Lkw-Verkehr 24 Stunden zu
verbieten, durfte die Einschätzung der konkreten Lärmsituation am
klägerischen Grundstück unterbleiben. Dies gilt sowohl unter der
Prämisse, dass die Behörde - wie dies zunächst wohl geschehen ist -
den Antrag so zu verstehen hatte, dass die Klägerin eine Sperrung
der gesamten Straße „A...“ 24 Stunden für den
Lkw-Verkehr begehrt, als auch für die Auslegung, dass die Klägerin
letztendlich eine Sperrung dergestalt begehrt, dass lediglich ein
Teilstück, welches an ihrem Haus vorbeiführt, gesperrt wird und im
Übrigen die Gewerbebetriebe vom Lkw-Verkehr noch erreicht werden
können. Denn angesichts der Interessen der anderen
gewerbetreibenden Anlieger an der öffentlichen Straße
„A...“ hätte in der ersten Variante einer
Komplettsperrung der Straße die Anordnung einen Eingriff in deren
Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
bedeutet, welcher unter Umständen zu einer Existenzvernichtung
hätte führen können. Bereits auf Grund der Schwere dieser Eingriffe
wäre die Entscheidung der Behörde, das Interesse der Klägerin auch
trotz möglicherweise erheblicher Lärmbeeinträchtigung zurückstehen
zu lassen, ermessensgerecht gewesen.
24 Dies gilt aber auch für die Auslegung des Antrages in der
Gestalt, wie nun der vor Gericht gestellte Klageantrag gefasst
wurde: Ein LKW-Verbot auf einer Teilstrecke der Straße
"A..." bzw. einer Teilstrecke der Verbindungsstraße zur
Vermeidung von LKW-Verkehr vor dem klägerischen Grundstück würde
ersichtlich den Verkehrsfluss auf anderen Straßen im Umfeld der
Sperrung belasten, da davon auszugehen wäre, dass nicht die
LKW-Belieferung der Gewerbegrundstücke in der Straße
"A..." komplett oder auch nur teilweise eingestellt
würde, sondern die LKWs sich Umwege suchen müssten, um ihr Ziel zu
erreichen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu
Kopien des Stadtplanes eingereicht, auf denen sie solche
"LKW-Wege" eingezeichnet hat, nämlich als kürzestmögliche
Alternativen zur Erreichung der Einfahrt in die Straße
"A..." von der Straße "A... H..." aus, wie sie
vor Ausbau des Autobahnzubringers und der damit verbundenen
Änderung der Verkehrsführung als einzige Zufahrtsmöglichkeit
bestand. Ersichtlich würde durch eine solche Sperrung für den
LKW-Verkehr vor dem Anwesen der Klägerin eine Vielzahl anderer
Anlieger anderer Straßen sowie andere Verkehrsteilnehmer durch
nunmehr neuen LKW-Verkehr in hierfür an sich nicht vorgesehenen
Straßen (z.T. reines Wohngebiet) belastet, der Allgemeinheit würde
ein erhöhtes LKW-Aufkommen in diesem Innenstadtbereich
("Schlaufenfahren") zugemutet.
25 Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung
darauf verwiesen hat, dass die Beklagte durch die Änderung der
Verkehrsverhältnisse in diesem Stadtteil im Umfeld des neuen
Autobahnzubringers, der Schaffung von Kreuzungen statt eines
Kreisels, verbunden mit erforderlichen Linksabbiegerverboten,
gerade diese Situation geschaffen habe, dass LKWs, die zu den
Gewerbegrundstücken in der Straße "A..." wollten, nunmehr
nur noch am Haus der Klägerin vorbeigeführt werden könnten, so ist
dies nicht Gegenstand der hier anzustrengenden Ermessenserwägungen
und daher auch nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Im
Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde konnte diese nunmehr
nur noch die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrswege und
-Verhältnisse in ihre Überlegungen einbeziehen. Soweit die Beklagte
sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass
jedenfalls ein Ermöglichen eines Linksabbiegens zur Einfahrt in die
Straße "A..." von der Straße "A... H..." aus
wegen der Verkehrsdichte an dieser Stelle nicht in Betracht gezogen
werden könnte, auch nicht durch eine Ampelregelung, so erscheint
das angesichts der Nähe (unter 50 Meter) zu der mit Ampelanlage
versehenen Kreuzung "W..."/"A... H..."
("H...") durchaus nachvollziehbar und vertretbar.
26 Angesichts der Verkehrssituation im Umfeld der Straße
„A...“ in Bezug auf den Zulieferverkehr durch Lkws in
einer anzunehmenden Anzahl von 150 bis 180 LKWs pro 24 Stunden
(Verkehrszählung vom 11.09.2007) ist daher diese
Ermessensentscheidung, das Interesse der Gewerbe-Anlieger, der
Anlieger an anderen sonst betroffenen Straßen und der
Verkehrsteilnehmer allgemein in jedem Fall höher zu bewerten, als
das der lärmbeeinträchtigten Klägerin, nicht als rechtsfehlerhaft
anzusehen. Dass die Beklagte sich in ihren Bescheiden hierzu
allerdings nur recht knapp verhielt, so dass jedenfalls zunächst
aus den Gründen des Bescheids vom 11.09.2007 die tragenden
Ermessensgesichtspunkte nicht hervorgingen, und auch die Begründung
des Widerspruchsbescheides die Abwägung der beteiligten Interessen
durch die Behörde nur sehr knapp abhandelt, ohne das Ergebnis der
der Ermittlung zugrunde zu legender Tatsachen wider zugeben,
schadet im Ergebnis nicht, da jedenfalls die Belange der dritten
Betroffenen im Widerspruchsbescheid als die ausschlaggebenden
angeführt werden. Hieraus ergibt sich die vertretbare und in der
mündlichen Verhandlung deutlicher dargelegte Einschätzung der
Beklagten, dass es den anderen Verkehrsteilnehmern aus Gründen der
Leichtigkeit des Innenstadtverkehrs und auch insbesondere den
Anliegern anderer Straßen nicht ohne Weiteres zugemutet werden
kann, den Lkw-Verkehr auf diesen Umwegen hinzunehmen. Angesichts
des eindeutigen Ergebnisses bezüglich fehlender, der Allgemeinheit
oder anderen Anliegern zumutbarer Alternativen für einen Lkw-Zugang
zu den Gewerbegrundstücken in der Straße „A...“ durfte
ein konkretes Lärmgutachten zur Situation am klägerischen Anwesen
daher unterbleiben.
27 Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte den
Gebietscharakter, in welchem das klägerische Grundstück gelegen
ist, fehlerhaft eingeschätzt hat. Es kann dahinstehen, ob das
klägerische Grundstück als in einem allgemeinen Wohngebiet oder in
einem Mischgebiet gelegen anzusehen ist. Denn wie bereits
ausgeführt, durfte die Beklagte angesichts der durch die beantragte
Maßnahme beeinträchtigten Interessen und Rechtsgüter Dritter das
klägerische Interesse an einer Lärmschutzmaßnahme der beantragten
Art unabhängig vom konkreten Ausmaß der Lärmbelastung und damit
auch unabhängig von der gebietsbezogenen Schutzbedürftigkeit hinten
anstehen lassen.
28 Auf die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplans "W... - Verbindungsstraße" errechneten
Schallpegel-Werte für das klägerische Grundstück nach der 16.
BImSchV, welche im gerichtlichen Verfahren zur Untermauerung der
getroffenen Ermessensentscheidung nachgeschoben wurden, kommt es
mithin nicht entscheidend an. Sie könnten ohnehin nur eingeschränkt
als Orientierung herangezogen werden. Denn sie befassen sich
entsprechend der in diesem Verfahren zu beachtenden Vorgaben
ausschließlich mit dem von der Verbindungsstraße ausgehenden Lärm,
wobei hier der Schallpegel auf Grund einer Verkehrszählung und der
Berechnung nach den Vorgaben der 16. BImSchV ermittelt wurde. Die
Beklagte hatte hierbei sowohl eine Untersuchung unter der Prämisse,
dass das klägerische Anwesen sich in einem Mischgebiet befindet,
als auch unter der Prämisse, dass es sich in einem allgemeinen
Wohngebiet befindet, durchgeführt. Beide schalltechnischen
Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für das klägerische Anwesen unterschritten
werden. Hieraus allein lässt sich zwar keinesfalls zwingend
schließen, dass die Gesamtlärmbelastung am klägerischen Grundstück
jedenfalls unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegt. Denn
die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr Grundstück
verschiedenen Lärmquellen ausgesetzt ist und diese sich zu einem
erheblichen Lärmsummenpegel addieren könnten. Eine weitergehende
Ermittlung durfte aber aus Gründen fehlender zumutbarer
Alternativen für die LKW-Zufahrt zu den Gewerbegrundstücken
unterbleiben.
29 1. 3 Ein ausnahmsweise sich aus
Grundrechtspositionen direkt ergebender Anspruch auf die gewünschte
verkehrsbeschränkende Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
ist seitens der Klägerin auch nicht dargetan. Denkbar ist ein
solcher bei einer Gesamtbelastung der Grundstückssituation, die
nicht zu rechtfertigende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder
übermäßige Eigentumsbeeinträchtigungen auszulösen vermag (vgl. auch
BVerwGE 101, 1; 123, 37). Die Klägerin kann sich vorliegend als
GmbH nicht auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, jedoch auf Art. 14 Abs. 1 GG,
soweit ihr Grundstück wegen der Gesamtlärmbelastung nicht mehr zu
Wohnzwecken genutzt werden könnte. Für die Wohnnutzung ist die
Grenze einer nicht mehr hinzunehmenden Grundrechtsbeeinträchtigung
wegen Lärms nach der überwiegenden Rechtsprechung oberhalb der
Werte: 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten (BVerwG,
U. v. 23.04.1997, NVwZ 1998, 847; NVwZ 2005, 594; OVG
Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.08.2007, 7 D 28/06.NE, juris; NVwZ-RR
2003, 636; BayVGH, U. v. 18.02.2002, BayVBl. 2003,80). Es spricht
aber auch einiges dafür, dass dieser Anspruch selbst bei in
allgemeinen Wohngebieten gelegenen Grundstücken erst bei
Überschreiten der für Dorf und Mischgebiete sich aus der
„Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 für den Lärmschutz durch
bauliche Maßnahmen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung)“
festgelegten Immissionsgrenzwerten von 72 dB tags und 62 dB nachts
ergäbe. Denn diese Gebiete dienen auch dem Wohnen, so dass die
hierfür gültigen Immissionsschutzwerte auch auf die Wohnnutzung
zugeschnitten sind. Bei den letztgenannten Werten ist die
Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum
Einschreiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG vom 04.06.1986,
a.a.O.). Darüber hinaus läge die Zumutbarkeitsgrenze für den im
Innenbereich gemessenen Lärm bei einem Dauerschallpegel von 30
dB(A) und Pegelspitzen von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers (BVerwG,
NVwZ 1998, 847). Dafür dass solche Werte am klägerischen Grundstück
bzw. in der klägerischen Wohnung im Zeitpunkt der
Behördenentscheidung bzw. derzeit erreicht werden könnten, gibt es
keine greifbaren Anhaltspunkte. Das von der Klägerseite angeführte
Lärmgutachten, welches auf eine solche Belastung hinweisen soll
(welches dem Gericht nicht vorliegt, welches das Gericht aber auch
nicht anfordern musste), wurde im Vorfeld des Baus der
Verbindungsstraße (1998) erstellt und errechnet die Gesamtbelastung
am klägerischen Grundstück aufgrund einer Schätzung des zu
erwartenden Verkehrsaufkommens der zu bauenden Verbindungsstraße.
Diese Schätzung ist durch die nunmehr tatsächlich messbare
Verkehrsbelastung überholt. Ein neues Gutachten musste weder die
Beklagte erstellen lassen noch sieht sich das Gericht an dieser
Stelle in der Pflicht: Angesichts der zwar lediglich den
Teilausschnitt des von der Verbindungsstraße herrührenden
Verkehrslärms betreffenden Schallpegelmessungen nach der 16.
BImSchV vom 14.08.2008 kann auf Grund der dortigen erreichten
Schallpegelwerte, die unterhalb der Schwellenwerte auch des
allgemeinen Wohngebietes liegen, nämlich kaum von einem
Überschreiten dieser Grenzwerte ausgegangen werden. Denn es ist in
Rechnung zu stellen, dass der dort gemessene bzw. errechnete
Verkehrslärm durch die Verbindungsstraße nahezu identisch mit dem
Straßenverkehrslärm der Straße "A..." sein dürfte, so
dass allein die Erhöhungen durch Bahnbetrieb und sonstiges Gewerbe
zu berücksichtigen wären. Dass hierdurch die genannten Grenzwerte
überschritten werden könnten, liegt eher fern, dies insbesondere
auf dem Hintergrund, dass die in der Straße "A..."
befindliche Spedition nach übereinstimmenden Aussagen der
Beteiligten seit einiger Zeit nunmehr insolvent sei und den Betrieb
eingestellt habe, womit ein erheblicher Anteil des LKW-Lärms
entfallen sein dürfte. Die Behörde durfte auch insoweit eine
Untersuchung der Gesamtbelastung am klägerischen Anwesen
unterlassen.
30 2. Der erste Hilfsantrag - gerichtet auf einen
Anspruch auf Anordnung eines Lkw-Verbots auf dem genannten
Teilstück lediglich für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr -
ist bereits unzulässig. In diesem Antrag liegt nach Auffassung des
Gerichts eine Klageänderung. Nachdem die Beklagte nicht
eingewilligt hat und das Gericht diese Klageänderung für nicht
sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO), war der Antrag als unzulässig
abzuweisen.
31 Eine Klageänderung ist insofern anzunehmen, als die Beklagte
über einen Antrag der genannten Art, bezogen nämlich lediglich auf
die Nachtzeit, nicht unter Ausübung von Ermessen und entsprechenden
Ermittlungen bislang entschieden hat. Dieser Antrag ist entgegen
der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht lediglich als ein
„Minus“ im Hinblick auf die Anordnung eines
Lkw-Verbotes für 24 Stunden, sondern als „Aliud“
anzusehen. Kommt die Anordnung eines kompletten Lkw-Verbotes für 24
Stunden wegen des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbeanlieger letztlich von
vorneherein nicht in Betracht, so ist hinsichtlich eines
Nachtfahrverbotes für Lkw nicht von derselben Eingriffsintensität
für Dritte auszugehen. Hier hätte es seitens der Behörde
verschiedener Untersuchungen bedurft, wie sich ein solches
Nachtanlieferverbot auf die Gewerbebetriebe auswirkt bzw. wie es
von diesen verkraftet oder durch geänderte Anlieferzeiten
abgefangen werden kann. Zudem wäre hier zu untersuchen, wie viele
Lkw’s des nachts die Straße zu benutzen hätten, wie viele
dementsprechend auf Umwegen durch die umliegenden Straßen zu leiten
wären bzw. später anliefern könnten, so dass hier eine umfangreiche
tatsächliche Untersuchung hätte vorangehen müssen, anders als im
Falle eines rund um die Uhr anzuordnenden Lkw-Verbotes, weil dieses
die gewerbetreibenden Anlieger von vorneherein zu stark belastet
hätte. Hat aber die Behörde andere Überlegungen anzustellen und
anders abzuwägen, so handelt es sich um einen geänderten und nicht
lediglich reduzierten Antrag. Es kann dahinstehen, ob die Behörde
bei wohlwollender Auslegung des weit und unbestimmt gefassten
Antrags der Klägerin von Anfang an in diese Überlegungen hätte
einsteigen bzw. auf die Konkretisierung des Antrags auch in diese
Richtung hätte hinwirken müssen. Da sie dies nicht getan hat,
stellt der jetzt gestellte Antrag einen geänderten Klageantrag dar.
Eine Zulassung dieses geänderten Klageantrages ist auch nicht
sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), da die Behörde die
Untersuchungen in dem angezeigten Umfang bislang nicht angestellt
hat, dies nachholen und Ermessenserwägungen nachschieben müsste, so
dass es sinnvoller ist, dies nicht in dem vorliegenden
Gerichtsverfahren durchzuführen. Zudem spricht der Vortrag, dass
die in der Straße "A..." ansässige Spedition insolvent
sein soll, auch für eine zwischenzeitlich geänderte Sachlage
hinsichtlich der konkreten Lärmsituation. Sachdienlichkeit ist
mithin zu verneinen. Der Antrag war damit als unzulässig
abzuweisen.
32 3. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags auf
erneute Ermessensausübung durch die Beklagte im Hinblick auf den
ersten Hilfsantrag (LKW-Verbot zur Nachtzeit) gilt das zuvor
Ausgeführte: Es handelt sich um eine unzulässige, weil nicht
sachdienliche Klageänderung.
33 4. Im weiteren Hilfsantrag, gerichtet auf
erneute Ermessensausübung der Beklagten im Hinblick auf ein
24-stündiges LKW-Fahrverbot auf dem im ersten Antrag genannten
Straßenabschnitt ist die Klage unbegründet, da die
Ermessensausübung im Rahmen von Bescheid und Widerspruchsbescheid
insoweit für rechtmäßig zu erachten war (s.o.), mithin die
Bescheide rechtmäßig waren. Daher ist ein Anspruch auf
Neubescheidung nicht gegeben.
34 Soweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten zwei weitere
Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt
wurden, sah das Gericht hierin keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
36 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe aus § 124 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
37 Beschluss:
38 Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
39 Gründe:
40 Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den nicht
verbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom Juli 2004. Der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche, sich aus der
Bedeutung der Sache für den Kläger ergebende Wert wird entsprechend
Ziffer 19.2, Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs mit 15.000,- Euro
angesetzt, da ein konkreter Wert für die Eigentumsbeeinträchtigung
des klägerischen Grundstückes wegen der Lärmbelästigung nicht ohne
weiteres zu ermitteln ist.
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