Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 ZKO 621/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-07
Aktenzeichen: 2 ZKO 621/09
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0207.2ZKO621.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Ein Widerspruch ist erst wirksam erhoben, wenn er bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingegangen ist. Bei den Fächern für Dienstpost, die bei den Thüringer Behörden eingerichtet sind, handelt es sich nicht um eigens für die jeweiligen Thüringer Behörden eingerichtete Empfangseinrichtungen - vergleichbar Postfächern - mit der Folge, dass bereits mit dem dortigen Eingang der Schriftstücke der Zugang bei der Empfängerbehörde bewirkt wird.(Rn.8)
-
Die Beweislast des Widerspruchsführers für den Zugang des Widerspruchs kehrt sich mit der glaubhaft gemachten oder bewiesenen Aufgabe des Widerspruchsschreibens als einfacher Brief an den behördeninternen Dienstkurier nicht um. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten für den Zugang nicht.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Weimar, 28. Juli 2009, 4 K 1794/07 We, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Juli 2009 - 4 K
1794/07 We - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf
4.621,20 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger begehrt die Zahlung eines Zuschusses nach § 4 der
Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands in der bis zum 24.
November 2007 geltenden Fassung (Zweite
Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) nebst Zinsen. Das
Verwaltungsgericht Weimar hat die am 20. Dezember 2007 erhobene
Klage auf Zahlung des Zuschusses für die Jahre 1992 bis 1999 durch
Urteil vom 28. Juli 2009 abgewiesen, weil die geltend gemachten
Ansprüche verjährt seien und die Verjährungseinrede des Beklagten
nicht treuwidrig erscheine. Am Montag, dem 7. September 2009, hat
der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am
5. August 2009 zugestellte Urteil beim Verwaltungsgericht
eingereicht.
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die
vom Kläger am 1. Oktober 2009 beim Oberverwaltungsgericht geltend
gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw.
liegen jedenfalls nicht vor.
3 Die vom Kläger gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind
nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in
Frage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 30.
Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 -, vom 18. März 2008 -
2 ZKO 1273/05 - und vom 30. Mai 2008 - 2 ZKO 533/05
- n. v.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000
- 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004
- 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007
- 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
4 Hieran gemessen kann das Vorbringen des Klägers die Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel
ziehen.
5 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen,
dass sein Widerspruch vom 8. Oktober 2000 gegen den Bescheid vom
16. August 2000 mit der Einlegung in das für die Dienstpost bei der
Polizeiinspektion E... vorgesehene Fach in den Machtbereich der
Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle gelangt und
damit zugegangen sei, vermag die erstinstanzliche Feststellung, die
geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach § 4
2. BesÜV seien verjährt, nicht in Frage zu stellen.
6 Die Verjährung der für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000
geltend gemachten Besoldungsansprüche ist nicht vor dem 19. Februar
2004 unterbrochen oder gehemmt worden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB, § 210 Satz 1 BGB a. F., § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F.). Nach
§ 210 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. wird die
Verjährung durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde
unterbrochen bzw. gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der
Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Zwar ist
ein Widerspruch als notwendige Voraussetzung für das
verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in beamtenrechtlichen
Angelegenheiten (§ 126 Abs. 3 BRRG, nunmehr § 54 Abs. 2 BeamtStG)
geeignet, die Verjährungsfrist im Sinne dieser Vorschriften zu
unterbrechen bzw. zu hemmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1979
- 6 C 11.78 - BVerwGE 57, 306; vom 29. August 1996
- 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 und vom 15. Juni 2006
- 2 C 17/05 - LKV 2007, 85). Widerspruch gegen die
abgesenkte Besoldung hat der Kläger aber erst am 19. Februar 2004
erhoben. Der Bescheid vom 16. August 2000 ist in Bestandskraft
erwachsen.
7 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger
den Nachweis, rechtzeitig gegen den Bescheid vom 16. August 2000
Widerspruch eingelegt zu haben, nicht führen kann und dies zu
seinen Lasten geht, weil er für den fristwahrenden Zugang des
Widerspruchs beweispflichtig ist. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der
Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem
Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt
erlassen hat oder die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.
Fristgerecht erhoben ist der Widerspruch, wenn er mit Wissen und
Wollen des Widerspruchsführers vor Ablauf der gesetzlichen Frist in
den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16/92 - BVerwGE 91,
334). Der Zugang des Widerspruchs des Klägers vom 8. Oktober 2000
gegen den Bescheid vom 16. August 2000 bei der damals zuständigen
Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle (nunmehr
Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle) lässt
sich weder innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO,
die mit der am 18. September 2000 nachweisbaren Bekanntgabe des mit
einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids zu
laufen begann und damit am 18. Oktober 2000 endete, noch später
feststellen. Ein Widerspruchsschreiben des Klägers vom 8. Oktober
2000 befindet sich weder in der von der Thüringer
Landesfinanzdirektion geführten Personalnebenakte
"Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung" noch in der von der
personalverwaltenden Dienststelle geführten Personalakte des
Klägers.
8 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und zu welchem
Zeitpunkt etwa der Widerspruch des Klägers in das Fach für die
Dienstpost bei der Polizeiinspektion E... gelangt sein soll. Mit
dem Einlegen des Schriftstücks in ein für Behördenpost
eingerichtetes Fach kann der Zugang der Erklärung bei der
zuständigen Behörde, damals der Oberfinanzdirektion Erfurt -
Zentrale Gehaltsstelle, nicht bewirkt werden. Das Schriftstück wäre
mit dieser Übergabe nicht schon in die tatsächliche
Verfügungsgewalt der Oberfinanzdirektion Erfurt gelangt. Bei den
Fächern für Dienstpost, die bei den Thüringer Behörden
eingerichteten sind, handelt es sich nicht um eigens für die
Oberfinanzdirektion bzw. nunmehr Thüringer Landesfinanzdirektion
eingerichtete Empfangseinrichtungen - vergleichbar einem Postfach -
mit der Folge, dass die Oberfinanzdirektion bzw. Thüringer
Landesfinanzdirektion Gewahrsam an den Schriftstücken mit ihrem
dortigen Eingang begründete bzw. begründet (vgl. zum Zugang im
Gerichtspostfach eines Landgerichts beim Amtsgericht: BGH, Urteil
vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - NJW-RR 1989, 1625;
zum Zugang bei Behörden: BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR
320/98 - BGHZ 145, 45; Ellenberger, in: Palandt,
BGB-Kommentar, 70. Aufl., § 130 Rn. 6). Die Dienstpostfächer bei
den Thüringer Behörden sind Teil eines behördeninternen
Postvertriebssystems. Hier laufen sämtliche Briefe ein, die
dienstlich veranlasst und an andere Thüringer Behörden gerichtet
sind. Sie werden vom behördeninternen Kurier abgeholt, gesammelt
und an die jeweiligen Empfänger verteilt. Die Aufgabe von Sendungen
an den behördeninternen Dienstkurier bewirkt ebenso wenig wie die
Aufgabe von Sendungen an private Postdienstleister den Zugang der
Sendung beim Empfänger. Auch ein Anscheinsbeweis für den Zugang der
Sendung besteht nicht.
9 Zwar sind die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins auch
im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. stRspr des BVerwG, vgl. nur
Urteil vom 29. Januar 1965 - VII C 147.63 - BVerwGE 20,
229; zuletzt etwa Beschlüsse vom 13. März 2008 - 4 B 15/08
- ZfBR 2008, 594 und vom 16. April 2009 - 8 B 86/08
- Juris). Sie gelten aber nur bei typischen
Geschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig
von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg
geschlossen werden kann und umgekehrt. Für Postsendungen trifft
dies nicht zu. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es
auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass
abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Auch wenn dies,
gemessen an der Gesamtzahl der Postsendungen, nur ein sehr geringer
Prozentsatz ist, so lässt sich doch jedenfalls unter diesen
Umständen weder sagen, dass der Zugang, noch, dass der Verlust
typisch sei. Es gibt lediglich eine mehr oder minder hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen.
Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei
verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht
zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die
andere (vgl. stRpr des BGH, vgl. nur Urteile vom 27. Mai 1957
- II ZR 132/56 - BGHZ 24, 308; vom 24. April 1996
- VIII ZR 150/95 - NJW-RR 1996, 939 und vom 21. Januar
2009 - VIII ZR 107/08 - NJW 2009, 512). Nichts anderes
gilt, wenn Briefe über den behördeninternen Kurierdienst versandt
werden. Angesichts der auch hier bestehenden Unwägbarkeiten in den
Arbeitsabläufen der beteiligten Behördenstellen - eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation unterstellt - kann nicht
allein aus der Postaufgabe regelmäßig auf den Zugang der Sendungen
geschlossen werden. Es widerspräche auch der klaren gesetzlichen
Regelungen in §§ 69, 70 VwGO, wenn für den Nachweis des Eingangs
eines Widerspruchs der Nachweis der Postaufgabe als ausreichend
anzusehen wäre und von der zuständigen Behörde verlangt würde, sie
solle den "ersten Anschein" durch den in der Regel gar
nicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr die
Sendung nicht zugegangen sei, entkräften. Auf diese Weise würde die
vom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchs
durch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt.
Der Widerspruch würde entgegen §§ 69, 70 VwGO mit der Aufgabe zur
Post oder zur Postsammelstelle als erhoben gelten und das
Vorverfahren damit beginnen. Demgegenüber hat der
Widerspruchsführer die Möglichkeit, dem ihm obliegenden Beweis des
Zugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformen
sicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nicht
unbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch bei
der zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er den
Zugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 28. Januar 2004 - 1 A 48/01 - Juris; OVG Hamburg,
Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 37/05 - NJW 2006,
2506; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 B
03.519 - Juris; BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR
132/56 - a. a. O.).
10 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem
Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte
Widerspruchsfrist zu gewähren ist. Die Rüge des Klägers, die
Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO greife entgegen der Annahme
der ersten Instanz nicht, weil er sich auf höhere Gewalt berufen
könne, bleibt ohne Erfolg.Unter höherer Gewalt ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat
anschließt, ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen
Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen
Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung
subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner
Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare
Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dabei ist anerkannt, dass
eine Fristsäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf,
wenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen
Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG,
Urteile vom 11. Juni 1969 - 6 C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54, vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 - BVerwGE
58, 100 und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE
105, 288; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Aufl., § 60 Rn.
28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umstände
ersichtlich, aufgrund deren es dem Kläger infolge höherer Gewalt
unmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist
vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen und
die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. August
2000 nachzuholen. Insbesondere ist der Kläger nicht durch den
Hinweis des Beklagten im Bescheid vom 16. August 2000 davon
abgehalten worden. Der Hinweis im Anschluss an die
Rechtsmittelbelehrung des Bescheids hatte zum Inhalt, dass im Falle
des Widerspruchs das Vorverfahren bis zu einer Entscheidung der in
Streit stehenden Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht
ausgesetzt und das Einverständnis des Widerspruchsführers mit
dieser Verfahrensweise unterstellt wird. Aufgrund dieses Hinweises
ging der Kläger zwar nach eigenen Angaben davon aus, dass das
Widerspruchsverfahren in der vorgeschlagenen Verfahrensweise
durchgeführt werde und nach Erhebung des Widerspruchs keine
Rückäußerung oder irgendeine Reaktion des Beklagten zu erwarten
sei, weshalb er den ordnungsgemäßen Eingang seines Widerspruchs vom
8. Oktober 2000 trotz der fehlenden Eingangsbestätigung nicht in
Zweifel zog. Dieser für die Fristsäumnis des § 60 Abs. 3 VwGO
ursächliche Irrtum war für den Kläger bei Anwendung der ihm
zumutbaren äußersten Sorgfalt jedoch nicht unvermeidbar. Die
Untätigkeit des Beklagten konnte nicht nur ihren Grund im Ruhen des
Widerspruchsverfahrens, sondern auch darin haben, dass ein
Widerspruchsverfahren überhaupt nicht anhängig geworden war.
Angesichts dieser Alternative hätte es die vom Kläger zu erwartende
und ihm zumutbare Sorgfalt erfordert, sich vorsorglich um eine
Eingangsbestätigung des Widerspruchs zu bemühen. Ausgehend vom
maßgebenden objektiven Empfängerhorizont war auch der Hinweis des
Beklagten im Bescheid vom 16. August 2000 unmissverständlich dahin
zu verstehen, dass das Verwaltungsverfahren n u r i m F a l l der
Widerspruchserhebung ausgesetzt wird. Die Säumnis des Klägers, bei
der Einlegung des Widerspruchs die ihm obliegende Sorgfalt nicht
aufgewandt zu haben, wird nicht durch die bloße Untätigkeit des
Beklagten zum unabwendbaren Ereignis. Erforderlich ist vielmehr,
dass die Behörde den Betroffenen - etwa durch falsche
Auskunft oder die bewusste Erregung eines Irrtums - von
fristwahrenden Handlungen abgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - a. a. O.). Dafür gibt es
hier aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sei angemerkt, dass der
Kläger vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO
anlässlich einer Akteneinsicht in die Besoldungsakte am 22. Mai
2001 (vgl. Aktenvermerk vom selbigen Tag, Bl. 54 der
Personalnebenakte "Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung")
auch hätte feststellen können, dass sich sein Widerspruch vom 8.
Oktober 2000 nicht bei den Akten befindet.
11 Schließlich gelingt es dem Kläger nicht, die erstinstanzliche
Entscheidung in Zweifel zu ziehen, soweit er rügt, dem Beklagten
sei die Berufung auf die Verjährungseinrede versagt, weil diesem im
Zeitpunkt des Erlasses seines Bescheids vom 16. August 2000 bewusst
gewesen sei, dass nach den in der Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassungen ernst zu nehmende rechtliche Zweifel an
der Richtigkeit seiner Auffassung bestünden, er diese im Bescheid
aber nicht aufzeigte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die
Erhebung der Verjährungseinrede auch unter Berücksichtigung des
Gesichtspunkts von Treu und Glauben unbeanstandet gelassen.
Gemessen an den vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten und vom
Kläger nicht angegriffenen Grundsätzen hat der Beklagte das Recht,
die Verjährungseinrede geltend zu machen, nicht verwirkt. Die
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keine allgemeine
Pflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten zur Durchsetzung ihrer
Ansprüche über die Rechtslage zu informieren und über die
Erfolgsaussichten möglicher Rechtsmittel aufzuklären. Auch allein
die Fehlerhaftigkeit eines Bescheids rechtfertigt nicht den Einwand
der unzulässigen Rechtsausübung. Wie vom Verwaltungsgericht
zutreffend angenommen, blieb es dem Kläger unbenommen, wegen der
Vorenthaltung des besoldungserhöhenden Zuschusses den Rechtsweg zu
beschreiten und damit die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung
herbeizuführen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er
rechtsunkundig und mit den besoldungsrechtlichen Fragen im
Allgemeinen wie im Besonderen nicht vertraut sei, wäre es seine
Sache gewesen, sich Rechtsrat einzuholen (vgl. Urteil des Senats
vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 893/07 - Juris).
12 Angemerkt sei: Der Zulassungsantrag bliebe auch dann ohne
Erfolg, wenn in der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung
durch die erste Instanz liegen sollte. Aufklärungsbedürftige
Umstände hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solche
ersichtlich. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht
gehalten, weiter aufzuklären, ob der Kläger das
Widerspruchsschreiben vom 8. Oktober 2000 tatsächlich in das für
Dienstpost vorgesehene Fach bei der Polizeiinspektion E...
eingelegt hat. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, kam es
hierauf nicht entscheidungserheblich an.
13 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden
Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG
folgt der sog. Teilstatusrechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.
September 1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR 2000, 188 und vom
7. April 2005 - 2 C 38/03 - Juris), der sich der Senat
angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999
- 2 VO 210/97 -, vom 19. Juli 2005 - 2 VO 794/05
- n. v., vom 30. Juli 2007 - 2 KO 138/07 - DÖV
2008, 212 und vom 16. September 2009 - 2 VO 384/08 - n.
v.), und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage
gestellten Streitwert für die erste Instanz.
14 Hinweis:
15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1
Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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