LG Erfurt 10. Zivilkammer — 10 O 674/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: 10 O 674/07
ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2011:0518.10O674.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 17 Abs 5 StVO, § 22 Abs 5 S 1 StVO, § 17 Abs 1 StVO ... mehr
Orientierungssatz
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Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung dar, wenn ein geschobenes Handfahrzeug nicht ordnungsgemäß beleuchtet ist. Denn nach § 17 Abs. 5 StVO muss ein Handfahrzeug vorn und hinten gut sichtbar sein, was bedeutet, dass ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten, geführten Fahrrad beleuchtet sein muss. Zudem muss die Ladung, die mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, welche im Übrigen vorliegend nicht vorhanden waren, hinausragen, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten durch eine Leuchte mit rotem Licht beleuchtet werden. Darüber hinaus darf die Ladung seitlich nicht über das Handfahrzeug hinausragen.(Rn.29)
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Dieser Verkehrsverstoß ist adäquat kausal für die Ausweichreaktion des Pkw-Fahrers, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug ins Schleudern kam und dadurch in den Straßengraben fuhr. Dabei ist jedoch von einem Mitverschulden des Pkw-Fahrers auszugehen, wenn dieser seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst hat.(Rn.31)
(Rn.36)
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Der Geschädigte kann den Schädiger auf Zahlung der (Brutto-)Arbeitsvergütung an die Gesellschaft, deren Alleingeschäftsführer er ist, in Anspruch nehmen, ohne nachweisen zu müssen, dass infolge seines Ausfalls der Gewinn des Unternehmens zurückging, sofern es sich nachweislich um ein echtes Arbeitsentgelt für zu leistende Tätigkeit und z. B. nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.(Rn.47)
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.327,32
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 612,23 € seit dem 06.01.2005 und aus
weiteren 11.467,79 € seit dem 11.05.2009 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
der Klägerin ab dem 01.01.2008 entstehenden Nachteile durch
Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zu 2/3 ersetzen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und
die Beklagte 93 % zu tra gen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von
Schadensersatz und Feststellung nach einem Verkehrsunfall.
2 Am 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr befuhr der geschäftsführende
Alleingesellschafter der Klägerin mit dem Fahrzeug der Firma XXX
der Marke Subaru mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die
Verbindungsstraße von XXX in Richtung XXX. Zu diesem Zeitpunkt war
es noch dunkel. Eine Straßenbeleuchtung gibt es an dieser Straße
nicht. Die Straße war regennass. Der Geschäftsführer der Klägerin
fuhr wohl mit Fernlicht. Zur selben Zeit schob die dunkel
gekleidete Beklagte auf derselben Straße ebenfalls in Richtung XXX
am rechten Fahrbahnrand in Höhe Kilometer 2,8, wo die Landstraße
gerade verläuft, ihr Fahrrad mit Anhänger. Auf dem Sattel des
Fahrrades war mobiles batteriebetriebenes rotes Licht befestigt.
Der Anhänger war beladen. Bei der Ladung handelte es sich unter
anderem um Stangen, die quer zur Fahrbahn auf den Anhänger geladen
waren. Diese ragten ca. 80 cm über die linke und rechte Seite des
Anhängers hinaus. Die Ladung war nicht durch Leuchten oder
Rückstrahler gesichert. Insoweit wird auf die Fotos auf Bl. 6 der
beigezogenen Akte der PI XXX zum Aktenzeichen XXX verwiesen.
3 Als der Geschäftsführer der Klägerin an dem Gefährt der
Beklagten vorbeifuhr, kam er ins Schleudern und geriet nach 60
– 80 m nach rechts in den Straßengraben. Der Geschäftsführer
der Klägerin wurde dadurch schwer verletzt; er erlitt eine
Kompressionsfraktur im Übergang zwischen dem 12. Brustwirbel und
dem Lendenwirbel sowie einen Nasenbeinbruch. Er wurde am 03.11.2004
aus dem Krankenhaus entlassen. Seine Hausärztin schrieb ihn bis zum
17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Vergütungsanspruch beläuft
sich auf 8.600,84 € brutto im Monat. Seine Vergütung wurde ihm
von der Klägerin weiterhin bezahlt. Insgesamt wurde ihm im
Geschäftsjahr 2004/2005 ein Gehalt von 68.332,04 € netto
ausgezahlt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Ansprüche
auf Erstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum vom
17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten. Nach der
Handelsregistereintragung der Klägerin ist ihr Geschäftsführer von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4 Das vom Geschäftsführer der Klägerin geführte Fahrzeug erlitt
bei dem Unfall vom 17.10.2004 einen Totalschaden. Mit
Abtretungserklärung vom 28.01.2007 trat der Eigentümer des
Fahrzeuges seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an
die Klägerin ab.
5 Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Haftung
mit Schreiben vom 06.01.2005 abgelehnt hatte, nahm die Klägerin
ihre Kaskoversicherung in Anspruch. Diese erstattete der Klägerin
den Sachschaden. Durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
wurde die Klägerin von 45 % auf 65 % hoch gestuft. Der
Vollkasko-Mehrbetrag infolge der Rückstufung betrug für die Zeit
vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 375,96 €.
6 Mit der Klage macht die Klägerin die Selbstbeteiligung in Höhe
von 500,00 €, die Kosten für die Einholung des
Sachverständigengutachtens in Höhe von 393,34 €, eine
allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und den
Verlust des Schadensfreiheitsrabattes für den Zeitraum vom
01.01.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 375,96 € geltend. Von
der Gehaltsfortzahlung an ihren Geschäftsführer macht die Klägerin
12.041,18 € (70 %) geltend.
7 Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei vor dem Erkennen
des Gefährtes der Beklagten mit ca. 90 km/h gefahren. Weder das
Fahrrad noch der beladene Anhänger der Beklagten seien beleuchtet
oder durch sonstige Warnzeichen gesichert gewesen. Die auf den
Fotos auf Bl. 6 der polizeilichen Akte erkennbare orange Warnweste
sei im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf die Ladung gelegt
gewesen. Das unbeleuchtete Gefährt sei für den nachfolgenden
Verkehr nicht erkennbar gewesen. Durch die auf den Anhänger quer
zur Fahrbahn geladenen, nicht gekennzeichneten Stangen sei die
rechte Fahrbahnhälfte zu ¾ versperrt gewesen. Als ihr
Geschäftsführer das Gefährt der Beklagten im letzten Moment
wahrgenommen habe, habe er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit
der Beklagten sofort durch Abbremsen und Ausweichen reagiert. Durch
das plötzliche Ausweichen und dem Versuch, wieder nach rechts zu
ziehen, sei er ins Schleudern geraten.
8 Unfallbedingt sei ihr Geschäftsführer vom 17.10.2004 bis zum
17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei dem Krankheitsbild
ihres Geschäftsführers sei eine Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten
gegeben. In dieser Zeit sei eine Ruhigstellung des Patienten nötig.
Üblicherweise werde bei Verletzungen dieser Art eine
Krankschreibung von 12 Wochen empfohlen. Die Tätigkeit ihres
Geschäftsführers, der als Holzeinkäufer tätig ist und dabei seine
Berufstätigkeit am Schreibtisch, im Auto und im Forst ausübt, sei
ohne eine Gefährdung des Heilerfolges bis zum 17.12.2004 nicht
möglich gewesen
9 Bei den Zahlungen an ihren Geschäftsführer habe es sich um eine
„echte“ Vergütung für geleistete Arbeitstätigkeit
gehandelt.
10 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Unfall sei allein auf
ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Durch ihr Verhalten
habe die Beklagte gegen §§ 17, 25 StVO und § 67 StVZO verstoßen.
Als Fußgängerin hätte sie außerorts am linken Fahrbahnrand gehen
müssen.
11 Die Klägerin beantragt:
12 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von
918,34 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank hieraus seit 13.11.2004 zu zahlen.
13 Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 375,96 € zum
Ausgleich des Verlustes im Schadensfreiheitsrabatt für den Zeitraum
01.01.2005 bis 31.12.2007 zu zahlen.
14 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
die ab 01.01.2008 entstehenden Nachteile durch Inanspruchnahme der
Kaskoversicherung auszugleichen.
15 3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 12.041,18 € nebst
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB
hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Widerklagend beantragt die Beklagte,
19 festzustellen, dass der Klägerin keine weiteren über die mit der
Klage geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom
17.10.2004 ihr gegenüber zustehen.
20 Die Klägerin beantragt,
21 die Widerklage abzuweisen.
22 Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Fahrrad nebst Anhänger am
äußersten rechten Rand der Fahrbahn geschoben. Das auf dem Sattel
angebrachte Licht sei zum Unfallzeitpunkt in Betrieb gewesen. Am
Anhänger sei hinten links ein rotes Katzenauge angebracht gewesen.
Die auf den Lichtbildern der Polizei abgebildete orange Warnweste
habe zum Unfallzeitpunkt so wie abgebildet auf der Ladung gelegen.
Das Auto der Klägerin sei, nachdem es problemlos an ihr
vorbeigefahren sei, noch 60 – 80 m geradeaus gefahren und
dann aus unerklärlichen Gründen in den Graben gefahren. Außerdem
habe der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand zum Fahrrad nicht
eingehalten, und er sei zu schnell und unaufmerksam gefahren, um
innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können.
23 Die Vergütung des Geschäftsführers der Klägerin enthalte eine
verdeckte Gewinnausschüttung.
24 Die Beklagte ist der Ansicht, der Geschäftsführer der Klägerin
habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.
25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
Marcel XXX XXX sowie durch Einholung eines unfallanalytischen und
eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen-gutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle
der öffentlichen Sitzungen vom 16.07.2007, 13.01.2009, 11.05.2009
und 19.05.2010 sowie auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen XXX vom 22.02.2008 und das schriftliche Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. XXX vom 30.12.2010 und dessen
schriftlicher Ergänzung vom 25.02.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet; die Widerklage
ist unbegründet.
27 Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht einen
Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO in Höhe von 12.327,32 €.
28 Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche
aktivlegitimiert. Denn die von ihr vorgelegten
Abtretungserklärungen sind wirksam. Mit der Abtretungserklärung vom
28.01.2007 hat der Eigentümer des Fahrzeuges XXX seine Ansprüche
aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an die Klägerin abgetreten.
Mit der in der öffentlichen Sitzung vom 06.08.2009 von der Klägerin
vorgelegten Abtretungserklärung hat XXX die Ansprüche auf
Erstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum seiner
Erkrankung 17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten,
die diese Abtretung angenommen hat. Der Wirksamkeit der
Abtretungserklärungen nicht entgegen steht § 181 BGB, denn der
Geschäftsführer der Klägerin ist nach dem vorgelegten
Handelsregisterauszug der Klägerin von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit.
29 Die Beklagte hat am 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr gegen
Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die
Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Zum einen war das
von ihr auf der Verbindungsstraße von XXX in Richtung XXX
geschobene Gefährt nicht ordnungsgemäß beleuchtet. Nach § 17 Abs. 5
StVO muss ein Handfahrzeug nach vorn und hinten gut sichtbar
beleuchtet sein. Ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten,
geführten Fahrrad muss vorschriftsgemäß beleuchtet sein
(Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVO
Rdnr. 36). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Es mag zwar sein,
dass die auf ihrem Fahrradsattel befestigte Lampe zum Zeitpunkt des
Herannahens des vom Geschäftsführer der Klägerin geführten
Fahrzeuges in Betrieb war. Der Sachverständige XXX hat jedoch bei
seiner Anhörung am 13.01.2009 betont, dass diese Beleuchtung schon
deshalb nicht ausreichend gewesen sei, weil die Lampe so auf den
Sattel gebunden war, dass sie nach oben schien. Außerdem war die
Ladung nicht entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO beleuchtet.
Danach muss, wenn die Ladung mehr als 40 cm über die
Fahrzeugleuchten – die hier gar nicht vorhanden waren –
ragt, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten
durch eine Leuchte mit rotem Licht beleuchtet werden. Zum anderen
hat die Beklagte auch gegen § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO verstoßen.
Danach dürfen einzelnen Stangen und andere schlecht erkennbare
Gegenstände seitlich nicht hinausragen. Die von der Beklagten
transportierten Stangen ragten jedoch ca. 80 cm auch über den
linken Rand ihres Anhängers hinaus.
30 Die von der Beklagten missachteten Normen der
Straßenverkehrsordnung sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB. Denn es ist Zweck der Vorschrift über die Ausrüstung mit und
die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen, die Sichtbarkeit von
Fahrzeugen in der Dämmerung und Dunkelheit zu gewährleisten und vor
Gefahren zu schützen, die von unbeleuchteten Fahrzeugen ausgehen
(OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 4 U 201/03, zitiert
nach juris). Sie dienen jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums
der wegen einer Missachtung des Beleuchtungsgebotes geschädigten
Verkehrsteilnehmer und damit dem Schutz von
Individualinteressen
31 Adäquat kausal durch diese Verkehrsverstöße der Beklagten nahm
der Geschäftsführer der Klägerin eine Ausweichreaktion vor, durch
die er mit dem vom ihm geführten Kraftfahrzeug ins Schleudern kam
und dadurch in den Straßengraben fuhr. Dieses steht zur Überzeugung
des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens fest. Der Sachverständige XXX hat
dazu ausgeführt, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
zwischen dem unbeleuchteten bzw. ungenügend beleuchteten Gefährt
der Beklagten mit den hinausragenden Stangen und der Abwehrreaktion
des Geschäftsführers der Klägerin als nicht fraglich einzustufen
ist. Denn die unbeleuchteten und nicht gekennzeichneten Stangen auf
dem Anhänger der Beklagten hätten etwa bis zur Mitte der rechten
Fahrspur in die Fahrbahn geragt. Eine abrupte, spontane
Ausweichreaktion des Geschäftsführers der Klägerin nach Erkennen
der hierdurch veranlassten Gefahr sei sicher veranlasst und
technisch nachvollziehbar. Wegen der abrupten und zügigen
Lenkbewegung nach links sei auch ein Zurücksteuern und Gegenlenken
nach rechts mit hoher Lenkeinschlaggeschwindigkeit nachvollziehbar.
Als Folge dessen konnte es, wiederum technisch reproduzierbar, auch
zum Schleudervorgang des - allradgetriebenen - Pkw kommen. Die
Notwendigkeit für eine so durchgeführte Abwehrreaktion des
Geschäftsführers der Klägerin sei nicht von der Hand zu weisen. Die
Ausführungen des Sachverständigen XXX sind überzeugend. Der
Sachverständige knüpft an die feststehenden Tatsachen an und zieht
daraus die naheliegenden Schlussfolgerungen. Zudem gehört es zu den
ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger
Beleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät
gesehen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 24 U
201/03, zitiert nach juris). Das OLG Frankfurt hat in dieser
Entscheidung daraus sogar einen Anscheinsbeweis für die
Unfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur
Beleuchtung von Fahrzeugen angenommen. Für einen anderen
Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte behauptet, finden sich keine
tatsächlichen Anhaltspunkte. Gerade dann, wenn es sich um einen
ganz gewöhnlichen Überholvorgang gehandelt hätte, wäre überhaupt
kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Geschäftsführer der
Klägerin in einem Bereich, in dem die Landstraße schnurgerade
verläuft (s. schriftliches Gutachten des Sachverständige XXX S. 10)
hätte ins Schleudern kommen konnte.
32 Für die Feststellung der Kausalität zwischen den Verstößen der
Beklagten gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung und dem
Schleudervorgang des Kraftfahrzeuges ist eine Berührung des
Kraftfahrzeuges mit dem Gefährt der Beklagten nicht erforderlich.
Es genügt, – wie vorliegend festgestellt – dass das
Verhalten der Beklagten dem Fahrer des beschädigten Fahrzeuges
subjektiv zur Befürchtung Anlass geben musste, es werde ohne seine
Reaktion zu einer Kollision mit der Beklagten und ihrem Gefährt
kommen (vgl. BGH, VersR 1969, 58; NJW 1988,2802).
33 Durch das durch die Beklagte adäquat kausal verursachte Abkommen
des Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn und das Rutschen desselben in
den Straßengraben ist es zu der Beschädigung des Kraftfahrzeuges
und der Kompressionsfraktur beim Geschäftsführer der Klägerin
gekommen.
34 Allerdings hat am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden des
Geschäftsführers der Klägerin in Höhe von 1/3 mitgewirkt (§§ 9
StVG, 254 Abs. 1 BGB).
35 In die nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung
sind zu Lasten der Beklagten die nach dem unstreitigen Sachverhalt
feststehenden Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m.
§ 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzustellen. Nicht
einzustellen ist ein Verstoß der Beklagten gegen § 25 Abs. 2 Satz 2
StVO. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht die
falsche Fahrbahnseite benutzt. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVO
müssen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, am rechten Fahrbahnrand
gehen.
36 Zu Lasten der Klägerin ist in die Abwägung ein Verstoß ihres
Geschäftsführers gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1,
2 und 4 StVO einzustellen. Denn er fuhr nicht nur so schnell, dass
er sein Fahrzeug sicher beherrschte. Er passte seine
Geschwindigkeit nicht den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
sowie seinen persönlichen Fähigkeiten an. Er fuhr auch nicht nur so
schnell, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten konnte.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Geschäftsführer der
Klägerin entsprechend seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung
am 13.01.2009 wohl mit Fernlicht fuhr. Dadurch war es ihm nach den
Ausführungen des Sachverständigen XXX möglich, das Gefährt der
Beklagten selbst dann, wenn die Warnweste nicht quer zur Fahrbahn
lag, in einer Entfernung von ca. 150 m zu verkennen. Da er dieses
nach seinen eigenen Angaben nicht tat, muss er unaufmerksam gewesen
sein, was zu den soeben aufgeführten Verkehrsverstößen führt. Das
Sichtfahrgebot diente vorliegend gerade auch dem Schutz der
Beklagten. Denn das Sichtfahrgebot dient gerade dazu, dass der
Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten muss, dass
er sein Fahrzeug auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis
rechtzeitig anhalten kann (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2003, Az.:
12 U 1726/01, zitiert nach juris). Allerdings sind nach den
Ausführungen des Sachverständigen XXX die Stäbe auf dem Anhänger
der Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin erst später zu
erkennen gewesen.
37 Der Geschäftsführer der Klägerin hat hingegen nicht gegen § 3
Abs. 3 Nr. 2 c) StVO verstoßen. Er hat die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht überschritten. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen XXX ist er mit einer Geschwindigkeit von ca. 96
km/h gefahren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat entgegen der
Ansicht der Beklagten auch nicht in einem zu geringen Seitenabstand
überholt. Denn nach den sachverständig ermittelten Feststellungen
handelte es sich nicht um einen normalen Überholvorgang, sondern um
ein durch die Beklagte ausgelöstes Ausweichmanöver.
38 Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon
überzeugt, dass die orangefarbene Warnweste im Zeitpunkt des
Unfalls nicht auf der Ladung lag, wie es auf Bl. 6 der
polizeilichen Akte abgebildet ist. Zwar haben die Zeugen XXX und
XXX, die als Polizisten zum Unfallort fuhren, bei ihrer
zeugenschaftlichen Vernehmung am 16.07.2007 bekundet, die Weste
habe - so wie auf den Lichtbildern auf Bl. 6 der polizeilichen Akte
erkennbar – im Zeitpunkt ihrer Eintreffens auf der Ladung auf
dem Anhänger gelegen. Wann die Warnweste auf die Ladung gelegt
wurde, konnten die Zeugen XXX und XXX nicht sagen. Die Zeugen XXX
und XXX, die viel früher als die Zeugen XXX-XX und XXX am Unfallort
eintrafen, haben dagegen sowohl bei ihrer Vernehmung am 16.07.2007
als auch bei der wiederholten Vernehmung am 11.05.2009 bekundet,
die Warnweste habe bei ihrem Eintreffen nicht über der Ladung
gelegen. Auf der Ladung habe eine graue Kutte oder eine dunkle
Decke gelegen. Wie die Weste danach auf den Anhänger gekommen ist,
konnten sie nicht sagen. Das Gericht glaubt den Zeugen XXX und XXX-
XXX. Zum einen haben sie bei beiden Vernehmungen – auch auf
Nachfrage und unter Vorhalt der Lichtbilder 3 und 4 auf Bl. 6 der
polizeilichen Akte – bekundet, die Warnweste habe im
Zeitpunkt ihres Eintreffens nicht auf der Ladung gelegen. Zum
anderen haben sie am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares
Interesse; es ist nicht ersichtlich, dass sie dem verunglückten
Geschäftsführer der Klägerin oder der Beklagten persönlich nahe
stehen. Allein das flüchtige namentliche Kennen in einer dörflichen
Gegend bedeuten nicht, dass die Zeugen einer der Parteien zwingend
nahestehen. Zudem stimmen ihre detaillierten Aussagen im Übrigen
mit den Aussagen der Zeugen XXX und XXX zu den fehlenden bzw. nicht
betriebenen Beleuchtungseinrichtungen am Gefährt der Beklagten
überein. Die Zeugen XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, am
Gefährt der Beklagten seien keine Beleuchtungseinrichtungen oder
sonstige Warnzeichen zu sehen gewesen. Der Zeuge XXX hat bekundet,
die quer geladenen Schienen seien im überragenden Bereich nicht
durch die Warnweste abgedeckt gewesen. Darauf habe er die Beklagte
hingewiesen. Die beiden Polizisten haben außerdem ausgesagt, auf
dem Fahrradsattel sei ein batteriebetriebenes Rücklicht angebracht
gewesen sei, das aber nicht gebrannt habe. Auch der Zeuge XXX
sprach von einer Decke, die alles verdeckt habe. Außerdem hat der
Sachverständige XXX ausgeführt, dass die Ausführungen des
Geschäftsführers der Klägerin zur Erkennbarkeit der Beklagten und
des Gefährtes dagegen sprechen, dass die Warnweste auf dem Anhänger
gelegen habe. Schließlich traut das Gericht es der Beklagten, die
bei jeder öffentlichen Sitzung zugegeben war, aufgrund ihrer dabei
zutage getretenen Haltung und ihrer abwertenden Äußerungen zum
Unfallgeschehen und zur Person des Geschäftsführers der Klägerin
zu, die Warnweste im Zeitraum zwischen dem Unfallgeschehen und dem
Eintreffen der Polizei nachträglich auf die Ladung gelegt zu
haben.
39 In die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der
beteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu Lasten der Beklagten
Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1
StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzustellen. Zu Lasten der
Klägerin ist eine durch den Verstoß ihres Geschäftsführers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO erhöhte Betriebsgefahr einzustellen.
Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die orangefarbene
Warnweste im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf der Ladung lag.
Außerdem reichten die Stangen auf dem Fahrradanhänger der Beklagten
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX etwa
bis zur Mitte der rechten Fahrspur; er hat die Länge der Stangen
mit ca. 2 m angegeben, von denen sich mindestens 2/3 auf der Straße
befunden hätten, wenn – wie er angenommen hat - das rechte
Rad des Anhängers sich auf dem weißen Randstreifen befand; die
Stangen waren im linken äußeren Bereich nicht gekennzeichnet,
insbesondere nicht mit dem nach § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO
erforderlichen roten Licht. Wegen der fehlenden Beleuchtung der
Ladung war diese nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX für
den nachfolgenden Verkehr nur schlecht erkennbar. Hinzu kommt, dass
durch das Hineinragen der im linken äußeren Bereich nicht
gekennzeichneten Ladung bis etwa zur Mitte der rechten
Fahrbahnhälfte das Gefährt der Beklagten für den nachfolgenden
Verkehr als plötzliches Hindernis auf der Landstraße in der
Dunkelheit auftauchte. Auch aus zeitlicher Sicht musste das
Auftauchen der auf der Landstraße ohne erkennbare Beleuchtung
schiebenden dunkel gekleideten Beklagten für den Geschäftsführer
der Klägerin überraschend sein. Denn es war an einem frühen
Sonntagmorgen bei Dunkelheit. Mit anderen Worten war das Verhalten
der Beklagten, bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Gefährt die
Hälfte der rechten Fahrbahnhälfte einzunehmen, unverantwortlich. Es
bedeutete nicht nur eine ganz erhebliche Gefahr für den
nachfolgenden Verkehr, sondern auch eine erhebliche Gefährdung
ihrer eigenen Person, von dem nachfolgenden Verkehr erfasst und
verletzt zu werden. Das Gericht bewertet deshalb den Anteil der
Beklagten an der Verursachung des Unfalls vom 17.10.2004 höher als
den Anteil der Klägerin. Es quotelt die Verursachungsbeiträge der
Parteien am Zustandekommen dieses Unfalls mit 2/3 : 1/3 zu Lasten
der Beklagten. Dabei lehnt es sich an an ein Urteil des OLG
Düsseldorf vom 25.11.1958 (VersR 1959, 483).
40 Von den berechtigten Schadenspositionen kann die Klägerin gemäß
§ 249 Abs. 2 BGB 2/3 ersetzt verlangen. Berechtigte
Schadenspositionen im Zusammenhang mit dem Sachschaden am Fahrzeug
sind die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen in Höhe
von 393,34 €, die Kosten der Selbstbeteiligung bei
Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung in Höhe von 500,00
€, der Rückstufungsschaden nach Inanspruchnahme der eigenen
Kaskoversicherung in Höhe von 375,96 € und eine allgemeine
Unkostenpauschale, die das erkennende Gericht in ständiger
Rechtsprechung in Anlehnung an Nr. 7002 des VV zum RVG mit 20,00
€ bemisst. Daraus errechnet sich ein ersatzfähiger Schaden im
Zusammenhang mit dem Sachschaden von 1.289,30 €. 2/3 davon
sind 859,53 €.
41 Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des
ihrem Geschäftsführer fortgezahlten Entgeltes in Höhe von 11.467,79
€.
42 Der Geschäftsführer der Klägerin war in der Zeit vom 17.10.2004
zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 17.10.2004 bis zum
03.11.2004 ist das unstreitig, da er in dieser Zeit im Krankenhaus
lag. Er war auch vom 03.11.2004 bis zum 17.12.2004 zu 100 %
arbeitsunfähig.
43 Bei einem Arbeitnehmer wäre die ordnungsgemäß ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gesetzlich ausdrücklich
vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung
kommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der
Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht
ansehen, wenn der Arbeitsnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt
(BAG, NJW 1998, 2762). Die Klägerin hat eine von der Hausärztin
ihres Geschäftsführers ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 17.12.2004 vorgelegt.
44 Die Klägerin hat darüber hinaus positiv bewiesen, dass ihr
Geschäftsführer bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig war.
Seine Hausärztin Dr. med. XXX hat dazu bei ihrer zeugenschaftlichen
Vernehmung am 19.05.2010 bekundet, die Entlassung des
Geschäftsführers der Klägerin aus dem Krankenhaus sei mit einem
Dreipunktstützkorsett erfolgt. Die Behandlung erfolge in erster
Linie in absoluter Bettruhe. Nach den Leitlinien der Deutschen
Gesellschaft für Orthopädie solle bei Behandlungen mit einem
Dreipunktstützkorsett ab der 7. Woche ein Sitztraining mit Korsett
erfolgen. Ab der 10. Woche solle eine Korsettentwöhnung zum Stehen
und Gehen erfolgen. Ab der 12. Woche solle eine Korsettentwöhnung
zum Sitzen erfolgen. Nach dem vom Geschäftsführer der Klägerin
beschriebenen Tätigkeitsfeld, Laufen in Forstbeständen, Autofahren
und sitzende Schreibtischtätigkeit, sei es ihm nicht erlaubt
gewesen, dieses innerhalb der ersten 8 Wochen nach dem Unfall
auszuüben.
45 Auch der gerichtliche bestellte Sachverständige Prof. Dr. XXX
hat bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin bis zum
17.12.2004 arbeitsunfähig war. Er hat ausgeführt, die dem
Geschäftsführer der Klägerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 2
Monaten sei berechtigt gewesen. In dieser Zeit seien die im
Anforderungsprofil der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin
definierten Bewegungs- bzw. Stellungsarten nicht erlaubt gewesen.
Auch wenn er in seiner schriftlichen Ergänzung vom 25.02.2011
ausführt, dem Geschäftsführer sei das Führen von Telefonaten und
das Abhalten von Besprechungen möglich gewesen, so führt dieses
nicht zu einer Arbeitsfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin
vor dem 17.12.2004. Denn zum einen handelt es sich hierbei auch um
Tätigkeiten, die jede Privatperson, auch wenn sie arbeitsunfähig
krank geschrieben ist, ausüben kann. Zum anderen umfasst das
Tätigkeitsfeld des Geschäftsführers auch weitere Tätigkeiten im
Forst und Auto, die ihm auch nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. XXX nicht erlaubt waren.
46 Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen
Schadensersatzanspruch wegen Entgeltfortzahlung an ihren
Geschäftsführer jedenfalls aus abgetretenem Recht geltend
machen.
47 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer
Kapitalgesellschaft berechtigt ist, die im Wege der Lohnfortzahlung
erhaltenen Beträge gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, wenn
die Kapitalgesellschaft dem Alleingesellschafter das Gehalt während
der Dauer seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit
weiterzahlt. Es darf dem für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit
Haftenden nicht zugute kommen, wenn der Arbeitgeber des
Geschädigten die Arbeitsvergütung bei unfallbedingtem Ausbleiben
der Gegenleistung fortzahlt, gleich ob dies aufgrund einer
besonderen arbeitsvertraglichen Gestaltung (hier: § 7 des
Geschäftsführervertrages) oder freiwillig geschieht. Denn der
Schädiger soll durch die Lohnfortzahlung nicht entlastet werden
(BGH Urteil vom 08.02.1977, Az.: VI ZR 249/74, VersR 1977, 374;
Urteil vom 05.07.1977, Az.: VI ZR 44/75, VersR 1977, 863; KG,
Urteil vom 03.06.2004, Az. 12 U 357/02, GmbHR 2004, 1339; BGH,
Urteil vom 16.06.1992, Az.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971,
Az.: VI ZR 158/69; Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65; OLG
Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, Az.: 4 U 644/03, jeweils
zitiert nach juris). Insoweit besteht auch kein Unterschied zur
Lohnfortzahlung gegenüber einem in abhängiger Stellung befindlichen
Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65, zitiert
nach juris). Der Geschädigte kann den Schädiger auf Zahlung der
(Brutto-)Arbeitsvergütung an die Gesellschaft, deren
Alleingeschäftsführer er ist, in Anspruch nehmen, ohne nachweisen
zu müssen, dass infolge seines Ausfalls der Gewinn des Unternehmens
zurückging, sofern es sich nachweislich um ein echtes
Arbeitsentgelt für zu leistende Tätigkeit und z. B. nicht um eine
verdeckte Gewinnausschüttung handelt (BGH, Urteil vom 16.06.1992,
Az.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971, Az.: VI ZR 158/69,
jeweils zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, aaO.; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 163). Die
Umstände, dass die Vergütung in Höhe eines für einen
Geschäftsführer nicht überzogenen Betrages über einen längeren
Zeitraum bezahlt wurde und steuerlich in voller Höhe als
Arbeitslohn anerkannt wurde, belegen, dass es sich um eine echte
Vergütung für geleistete Arbeitstätigkeit gehandelt hat (OLG
Saarbrücken, aaO.).
48 Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem
geschäftsführenden Alleingesellschafter der Klägerin ein echter
Erwerbsschaden dadurch entstanden ist, der sich durch die
Lohnfortzahlung auf die Klägerin verlagert hat. Die Klägerin und
ihr Geschäftsführer haben durch Vorlage der entsprechenden
Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und des Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2004/2005 nachgewiesen, dass dem Geschäftsführer sein
Gehalt auch für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt
wurde. Dass die Klägerin dazu aufgrund von § 7 des
Geschäftsführervertrages verpflichtet war, steht einem
Ersatzanspruch nicht entgegen. Es handelte sich bei den
Auszahlungen nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen. Denn diese
Vergütung ist in § 7 des Geschäftsführervertrages vorgesehen. Die
Höhe des dem Geschäftsführer der Klägerin im Geschäftsjahr
2004/2005 ausgezahlten Gehaltes von 68.332,04 € netto steht
angesichts der von der Klägerin im Geschäftsjahr 2004/2005
erzielten Umsatzerlöse von 5.295.423,12 € dazu auch nicht in
einem krassen Missverhältnis. Schließlich wurde das dem
Geschäftsführer der Klägerin ausgezahlte Gehalt nach den von der
Klägerin vorgelegten steuerlichen Unterlagen für das Geschäftsjahr
2004/2005 auch so im Jahresabschluss für dieses Geschäftsjahr
verbucht.
49 Von der Höhe der durch die Bescheinigung des Steuerberaters XXX
vom 16.07.2007 bescheinigten unfallbedingten Lohnfortzahlung von
17.201,69 € einschließlich Steuer und
Sozialversicherungsbeiträge kann die Klägerin 2/3, mithin 11.467,79
€ ersetzt verlangen.
50 Der Betrag von 612,23 € ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB mit der Ablehnung des geltend gemachten Anspruch durch die
Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2005
mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der
weitere Betrag von 11.467,79 € ist ab Rechtshängigkeit dieses
Betrages am 11.05.2009 zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
51 Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und
in Höhe der Quote von 2/3 begründet.
52 Es besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256
Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Höherstufungsschadens. Beim
Antrag eines Verkehrsunfallgeschädigten auf Feststellung, dass ihm
die aufgrund der Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung
infolge Rückstufung entstehende Prämienmehrbelastung zu ersetzen
ist, besteht ein Feststellungsinteresse (LG Köln, Urteil vom
22.04.1998, Az.: 16 O 200,96, zitiert nach juris). Der
Rückstufungsschaden ist ein zukünftiger Schaden, der sich über
mehrere Jahre auswirkt und in jedem Versicherungsjahr neu berechnet
werden muss (BGH, NJW 2006, 2397). Die Feststellungsklage ist
allerdings nur in Höhe der Quote von 2/3 begründet, da in diesem
Umfang die Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustehen
hat.
53 Es ist bereits fraglich, ob die Widerklage auf Feststellung der
fehlenden weitergehenden Einstandspflicht der Beklagten nach den
von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits vorgenommenen
Klageerweiterungen noch zulässig ist. Die Widerklage ist in jedem
Fall unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte weitere,
über die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Ansprüche,
wie die vorangegangenen Ausführungen zu Grund und Höhe der von der
Klägerin geltend gemachten Ansprüche zeigen.
54 Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO dem
jeweiligen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beider
Parteien zu dem Streitwert von 20.495,99 €.
55 Das Urteil ist für die Klägerin gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO und
für die Beklagte gemäß §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO vorläufig
vollstreckbar.
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