Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 KO 157/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: 3 KO 157/09
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO157.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49a VwVfG TH 2009, § 49a Abs 4 VwVfG TH 2009, § 53 VwVfG TH 2009, § 96a Abs 2 VwVfG TH 2009, §§ 194 BGB ... mehr
Leitsatz
Der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährte in entsprechender Anwendung des § 197 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung) in vier Jahren.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 3. Juli 2008, 1 K 500/06 Ge, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den sie u.
a. zur Zahlung sog. Zwischenzinsen aufgefordert worden ist.
2 Die Klägerin betreibt in R... das Alten- und Pflegeheim
"S...". Der Freistaat Thüringen bewilligte ihr durch
Zuwendungsbescheid vom 07.06.1993 und einen ergänzenden Bescheid
vom 25.11.1994 Fördermittel in Höhe von insgesamt 4.118.400,00 DM
für Neubaumaßnahmen und den Umbau des vorhandenen Altbestandes als
Anteilsfinanzierung. In der Folgezeit rief die Klägerin die
Fördermittel in voller Höhe ab; die letzte Zahlung an sie erfolgte
am 13.06.1996.
3 Unter dem 04.03.1997 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis
vor. Im Anschluss an eine Prüfung des Verwendungsnachweises durch
das Staatsbauamt erfolgten weitere Prüfungen durch den Freistaat
und eine Anhörung der Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines
Erstattungsbescheides.
4 Am 25.03.2004 kam es zu einem Erstattungsbescheid, den das
damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden:
Landesamt) unter dem 03.03.2005 aber wieder zurücknahm. Mit
Bescheid vom 24.11.2005 widerrief das Landesamt nach einer erneuten
Anhörung der Klägerin sodann den Zuwendungsbescheid in Gestalt des
Änderungsbescheides teilweise und forderte die Klägerin in Nr. 1
des Bescheides zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 14.123,96
€ auf. In Nr. 2 setzte es einen Erstattungszinsbetrag in Höhe
von 4.912,79 € fest. In Nr. 3 des Bescheides verfügte das Amt,
dass wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung Zinsen in
Höhe von 27.242,59 € zu zahlen seien. Hiergegen erhob die
Klägerin Widerspruch und berief sich hinsichtlich des in Nr. 3 des
Bescheides geltend gemachten Zinsanspruchs auf die Einrede der
Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 zurück.
5 Die daraufhin am 14.06.2006 von der Klägerin beim
Verwaltungsgericht Gera erhobene und gegen den Freistaat Thüringen
gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat
die angefochtenen Bescheide des damaligen Beklagten durch Urteil
vom 03.07.2008 insoweit aufgehoben, als darin Zwischenzinsen in
Höhe von 27.242,59 € festgesetzt worden sind. Zur Begründung
hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG beruhende Zinsforderung verjährt sei. Die Norm des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG treffe selbst keine eigene Regelung zur
Verjährung und enthalte auch keine ausdrückliche Verweisung auf
Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dennoch entspreche es der
herrschenden Meinung, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in
entsprechender Anwendung des § 197 BGB der insoweit anzuwendenden
alten Fassung vor dem Jahr 2002 grundsätzlich in 4 Jahren
verjährten. Im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes entstehe die
Zwischenzinsforderung unmittelbar kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt,
in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß
verwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung der
Zuwendung. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F.
habe hier entsprechend den §§ 201, 198 BGB a. F. für die Zinsen aus
dem Jahr 1996 (dem letzten Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung)
mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen, so dass die Zinsen
aus dem Jahr 1996 mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen
seien. Der Freistaat habe vorliegend den Zinsanspruch jedoch erst
mit Bescheid vom 24.11.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung
geltend gemacht.
6 Das Urteil ist dem damaligen Beklagten am 19.07.2008 zugestellt
worden. Am 11.08.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und
Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (unter Hinweis auf
beigefügte Unterlagen) angezeigt, dass sie nunmehr die Interessen
des Freistaats Thüringen als Verfahrensbeteiligte wahrnehme, und
die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat durch Beschluss
vom 04.03.2009 die Berufung der (neuen) Beklagten zugelassen. Der
Beschluss ist der Beklagten am 19.03.2009 zugestellt worden. Zur
Begründung der Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus:
7 Das Verwaltungsgericht habe die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
gestützte Zinsforderung zu Unrecht als verjährt angesehen. Die
unmittelbare Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften
im öffentlichen Recht scheitere daran, dass öffentlich-rechtliche
Forderungen nicht der Privatautonomie unterlägen. Hinzu komme, dass
die bundesrechtlichen Verjährungsvorschriften nicht in das
einschlägige Landesrecht, insb. das Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz, transformiert worden seien. Die
analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften des Bundes auf Teile
des öffentlichen Rechts erscheine bedenklich, weil sie zu
Rechtsunsicherheiten führe. Eine eindeutige Aussage, auf welche
Teile des öffentlichen Rechts welche Bestimmungen des
Verjährungsrechts anzuwenden seien, sei nicht möglich.
8 Dennoch gehe die Rechtsprechung wohl davon aus, dass
vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger
der Verjährung unterlägen. Soweit spezialgesetzliche Regelungen
fehlten und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen
Vorschriften für eine Analogie in Betracht kämen, könnten für die
Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche demnach die §§ 195 ff. BGB Anwendung finden. Die angefochtene Entscheidung
beurteile die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs
maßgeblich nach den Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung (BGB a. F.). Ob dies zutreffe, könne dahinstehen,
da dies für die Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall
unerheblich sei.
9 Der isolierte Zinsanspruch entstehe entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht schon dadurch, dass der
Zuwendungsempfänger ausbezahlte Mittel nicht alsbald ausgebe. Der
Entstehungstatbestand sei vielmehr erst dann verwirklicht, wenn die
Verwaltungsbehörde zusätzlich ihr Gestaltungsrecht in
pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt habe und den Anspruch geltend
mache, indem sie den Zinszahlungsbescheid bekanntgebe. Die Behörde
könne im Falle verspäteten Mittelverbrauchs nach pflichtgemäßem
Ermessen zwischen dem Widerruf bzw. Teilwiderruf nach § 49 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ThürVwVfG, dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG oder dem Absehen von Sanktionen wählen. Die Wahl sei erst
mit dem Wirksamwerden des Verwaltungsakts über die Erhebung
isolierter Zinsen insoweit abgeschlossen, als dieser Anspruch
erhoben werde; einen Widerruf könne die Behörde auch danach noch
verfügen. Im Falle des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49
Abs. 3 ThürVwVfG entstehe der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG unstreitig erst mit
der Ausübung des Widerrufs und nicht schon mit der Verwirklichung
des zum Widerruf berechtigenden Tatbestands. Solange die Wahl
zwischen den alternativen Gestaltungsrechten nicht getroffen sei,
sei auch der Zinsanspruch nicht entstanden. Die Entscheidung, ob
Verspätungszinsen erhoben würden, setze zunächst voraus, dass der
vollständige Verwendungsnachweis vorliege. Für die Prüfung der
Verwendungsnachweise enthalte das Gesetz (abgesehen von den
Entscheidungsfristen der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG
für Rücknahme und Widerruf) keine Fristen. Erst nach Abschluss der
Prüfung seien der Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände
bekannt, so dass sie ihr Wahlrecht ausüben könne. § 49a Abs. 4
ThürVwVfG solle der Behörde die Möglichkeit einräumen, anstelle des
vollständigen Widerrufs oder eines Teilwiderrufs "nur"
Verspätungszinsen zu erheben, weil dies im Einzelfall als milderes
Mittel ausreichend erscheine. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe
der Ermessensspielraum des Gesetzgebers durch die Einführung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG erweitert werden sollen. Es wäre verfehlt, die
Verjährung des Zinsanspruchs anzunehmen, solange das Widerrufsrecht
noch ausgeübt werden könne. Der Zinsanspruch solle gerade dem
Zuwendungsempfänger entgegenkommen, wenn er die Zuwendung
"nur" verspätet verbraucht habe, und ihn vor dem
schwerwiegenderen Mittel des Widerrufs schützen. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Behörde auf das härtere
Mittel des Widerrufs zurückgreifen müsste, wenn der Zinsanspruch
inzwischen verjährt sein könnte.
10 Der Zinsanspruch sei auch bei analoger Anwendung der
Vorschriften des BGB nicht verjährt, denn er unterliege
entsprechend § 195 BGB a. F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von
dreißig Jahren, nicht dagegen - wie das Verwaltungsgericht
angenommen habe - der kürzeren Verjährungsfrist des § 197 BGB
a. F. Der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG unterfalle weder dem Begriff der "Zinsen" im
Sinne des § 197 BGB a. F., noch handele es sich um andere
"regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser
Vorschrift. Der in § 197 BGB a. F. gebrauchte Begriff der
"Zinsen" sei ebenso zu verstehen wie in § 246 BGB. Zinsen
seien danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in
einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und
laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals.
Hierunter fielen u. a. Prozess- oder Verzugszinsen, nicht dagegen
sog. Strafzinsen oder vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht
den Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollten, sondern als
Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener
Verpflichtungen eingesetzt würden. Dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG fehle es an der für Zinsen nach den §§ 197 a. F., 246
BGB kennzeichnenden Akzessorietät zu einer Kapitalschuld; er knüpfe
(anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade
nicht an einen zu erstattenden Betrag an. Zweck des § 49a Abs. 4
ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht alsbaldiger
zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten Leistung Zinsen
auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des
Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG
abgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246
BGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine
Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle
die potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der
Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen
könnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem
Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden
Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig
fördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit
zugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen
Verwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe.
Ihm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches
Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die
Nähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung
und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum
erhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.
Deshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
(sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen
Verjährung nach § 197 BGB a. F.
11 Auch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu,
diese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
entsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen
und alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung
zu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass
Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im
Gedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von
Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die
vermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis
vorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach
nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen
regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe
anwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung
wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die
genannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu
machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu
erhebenden Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu.
12 Die Beklagte beantragt,
13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 03.07.2008
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
14 Die Klägerin beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
17 Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht
davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid insoweit
rechtswidrig sei, als darin Zwischenzinsen gefordert würden, denn
die Zinsforderung sei verjährt. Der isolierte Zinsanspruch verjähre
in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung grundsätzlich in vier Jahren. Die mit Bescheid
vom 24.11.2005 festgesetzten Zinsen aus dem Jahre 1996 seien
demzufolge spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt
gewesen.
18 Der isolierte Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG entstehe
im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes kraft Gesetzes in dem
Zeitpunkt, in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung
bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Für die Entstehung des
Anspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung der
Zinsen durch Leistungsbescheid oder gar auf den Widerruf des
Zuwendungsbescheides an. Sofern die Beklagte zur Begründung ihrer
gegenteiligen Auffassung darauf abhebe, dass erst mit Vorlage des
vollen Verwendungsnachweises und dessen Prüfung alle
entscheidungserheblichen Umstände bekannt seien, treffe dies nicht
zu. Da Zuwendungen nur abgerufen werden dürften, wenn sie innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt
würden, habe es der Zuwendungsgeber in der Hand, sich durch Vorlage
entsprechender Rechnungskopien beim Stellen des Abrufantrags die
erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Würde man der Auffassung der
Beklagten folgen, hätte es der Zuwendungsgeber in der Hand, den
Verjährungsbeginn nach Belieben hinauszuschieben.
19 Auf den Zinsanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten
die Verjährungsregelung des § 197 BGB a. F. entsprechend anwendbar.
Zinsrückstände verjährten auch dann in vier Jahren, wenn sie nur
einmal zu zahlen seien. Bei der Festsetzung sog. Zwischenzinsen
gehe es nicht in erster Linie darum, wirtschaftliche Vorteile des
Empfängers abzuschöpfen; vielmehr solle ein Anreiz geschaffen
werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend zu
verwenden. Der isolierte Zinsanspruch wirke gerade nicht als reiner
Strafzins. Auch wirtschaftlich betrachtet entspreche der Zins nach
§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG einer Vergütung für den Gebrauch von
Kapital. Er werde ermittelt auf der Basis des Kapitals, das dem
Zuwendungsempfänger überlassen und nicht zweckentsprechend
verwendet worden sei. Der Zuwendungsempfänger könne somit
überlegen, ob es für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei, in Kenntnis
der zweimonatigen Karenzfrist eine Überschreitung der
Mittelverwendungsfrist in Kauf zu nehmen oder die jeweiligen
Beträge zunächst zurückzuerstatten, um sie zu einem späteren
Zeitpunkt wieder abzurufen.
20 Zudem stünden auch der klare Wortlaut der Regelung und die
Bezugnahme auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG einer anderweitigen
Einordnung des Zwischenzinses nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG als
Strafzins entgegen. Die Zinsberechnung beziehe sich immer auf den
nicht alsbald verwendeten Zuwendungsbetrag und weise damit einen
deutlichen Bezug zur Kapitalschuld auf.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin
aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
22 Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung
der Beklagten ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist es nicht zu
beanstanden, dass die Gesellschaft für Arbeits- und
Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (im Folgenden:
GFAW) anstelle des vormaligen Beklagten - des Freistaats
Thüringen - in das Verfahren eingetreten ist und den Antrag
auf Zulassung der Berufung sowie die zugelassene Berufung begründet
hat. Der bisherige Beklagte hat der GFAW mit Bescheid vom
18.07.2008 mit Wirkung vom 21.07.2008 auf der Grundlage des § 44
Abs. 3 ThürLHO die hoheitlichen Befugnisse zur Wahrnehmung von
Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen in den Handlungsformen des
öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Zuwendungen übertragen. Der
GFAW obliegt im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse ausdrücklich
auch die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie bei
den schon anhängigen Verfahren als Beteiligte in den Rechtsstreit
eintritt (vgl. Bescheid vom 18.07.2008 unter Nr. 5 und 10). Durch
die im Bescheid vom 18.07.2008 ausgesprochene Beleihung der GFAW
mit hoheitlichen Befugnissen hat am 21.07.2008 auf Beklagtenseite
ein Beteiligtenwechsel stattgefunden, ohne dass es noch der
ausdrücklichen Erklärung des bisherigen Beklagten bedarf, als
Beteiligter aus dem Verfahren ausscheiden zu wollen, und ohne dass
darin eine zustimmungsbedürftige Klageänderung im Sinne des § 91
VwGO zu erblicken wäre (vgl. dazu - für den Fall des
behördlichen Zuständigkeitswechsels - nur BVerwG, Urteil vom
02.11.1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 = DVBl.
1974, 291 = DÖV 1974, 241 m. w. N.).
II.
23 Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2005 zu Recht insoweit
aufgehoben, als darin Zwischenzinsen festgesetzt worden sind. Der
Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen
Beklagten geltend gemachte Zwischenzinsforderung war zum Zeitpunkt
des Bescheiderlasses bereits verjährt.
24 1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zinsforderung ist
§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG. Diese durch Art. 1 Nr. 12 des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 10.10.1997 (GVBl. S. 349) in das Gesetz eingefügte (und im
Jahre 2004 ergänzte) Bestimmung trat an Stelle der vormaligen
Regelung des § 44a Abs. 3 Satz 4 LHO und gilt ausweislich der
Übergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes (die
lediglich hinsichtlich der Erstattungszinsen auf die Anwendung des
früheren Rechts verweist) auch für vor ihrem Inkrafttreten
entstandene Zwischenzinsansprüche (vgl. dazu näher VG Weimar,
Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris Rdn.
15).
25 Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten
vermögensrechtlichen Ansprüche und insbesondere des Anspruchs auf
Erstattung sog. Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen
(Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
26 Die Einwände der Beklagten gegen eine entsprechende Anwendung
der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus Vorschriften des
öffentlichen Rechts ergeben, greifen nicht durch. Insbesondere ist
nicht erkennbar, weshalb die entsprechende Anwendung der §§ 194 ff.
BGB im öffentlichen Recht zu (nicht hinnehmbaren)
Rechtsunsicherheiten führen sollte. Mögliche Zweifelsfragen -
insbesondere die Frage, welche Verjährungsregelung jeweils
einschlägig ist - lassen sich (auch) hier mit Hilfe der
üblichen Auslegungsmethoden ausräumen.
27 Soweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber
für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende
Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten
scheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 - 8 C
5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris - dort Rdn. 24),
folgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den
in Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche
Ansprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen
Verjährungsbestimmungen des BGB das "sachnähere" Recht
darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung
nicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der
Verjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die
Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche
Geldforderungen anzuwenden, die - wie der Anspruch nach § 49a
Abs. 4 (Thür)VwVfG - durch Erlass eines Zahlungsbescheids
fällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG
17/2005 Anm. 5).
28 Diese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der
zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a
Abs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die
zuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr
eingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen,
Gebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der
zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit
der Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs
zu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n.
F.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der
Behörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig
wird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Festsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den
Regelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen
eine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die
Verjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen
handele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010,
Rdn. 3 vor § 53).
29 Die Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung
zugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten
unterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder
leichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich
verlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der
Festsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier
finden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen,
die etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung
(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für
bestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine
eingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die
besonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa
die Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur
(Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG
zumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53
ThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch
Verwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen
Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002:
Unterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem
01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor
geltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier
statt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO
gewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die
diese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl.
hierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1
Nr. 4 b ThürKAG).
30 Die entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB
(und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Festsetzungsverjährung) auf die im Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen
Ansprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer
Landesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die
Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der
(nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten
Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der
Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung
vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der
vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal
eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es:
31 "Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der
Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere
wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung
nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren
Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird
der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)
gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der
einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig
wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere
Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im
öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um
die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln."
32 Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG
belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von
einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB
(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)
ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht
im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält.
33 2. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der
Verjährungsregelungen des BGB auszugehen, beurteilt sich die Frage,
ob der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung sog.
Zwischenzinsen verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002
nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den
Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum
01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die
Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch
Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese
Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung
des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des
Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung
im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im
Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des
§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und
lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die
entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum
Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die
Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend
modifizieren) wollen.
34 Der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung von
Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch,
für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. und
nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F.
galt. Das entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der
Rechtsprechung (so etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
09.02.2005 - 2 L 66/03 -, NordÖR 2005, 160 und juris;
VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. V.
[Vorinstanz zu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04
-]; VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We
- juris; dazu neigend auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben
und 207; a. A.OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A
680/03 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
11.03.2010 - 2 B 1.09 - juris). Der Senat schließt sich
dieser Auffassung aus nachfolgenden Erwägungen an:
35 Unter "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist
grundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene,
gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf
Zeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg,
70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a
Abs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme
oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1
ThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur
Anwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche
Zinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94
-, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.).
Entsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht
"alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten sog.
Zwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a
Abs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die
eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem
Kriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,
7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13).
36 Durch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim
Zuwendungsempfänger (sofern von dem "schärferen" Mittel
des Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil
abgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder
zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel
zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige
Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil
ausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden
ist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst
zinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris
Rdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils
durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit
für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom
18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 =
ThürVBl. 1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen
oder Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung
dafür, dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag
für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den
"an sich" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der
Zuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn
"zu früh" abgerufen oder "zu spät" für den
vorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im
Falle der nicht "alsbaldigen" Verwendung für den (vollen)
Zeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner
zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird
der Zuwendungsempfänger - obwohl er einen Zuschuss erhalten
hat - wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein
Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung
entsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem
Sinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a
Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs
vom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a.
O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.).
Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im
Privatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem
bestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog.
Bereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F.
erfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn.
5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 - 13 U 32/85
-, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um
"echte" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die
Überlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60.
Aufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR
112/76 - juris).
37 Unerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4
ThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass
er nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu
zahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag - sofern er letztlich
zweckentsprechend verwendet wird - nicht zurückgefordert wird
(darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil
vom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der
Zwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch
BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE
123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne
des § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche
handeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden
Kapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld
im Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur
Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des
§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie
dargelegt) für den "Verzögerungszeitraum" so behandelt,
als habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen
erhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag
nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch
verzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm
deshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung
sog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich)
an der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend
verwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals
(hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert,
steht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a.
F. nicht entgegen.
38 Für die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen
kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten
Zinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in
wiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen
umgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl.
dagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris
Rdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197
BGB a. F. von "wiederkehrenden Leistungen" spricht).
Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier
Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als
wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl,
BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs,
60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom
19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476
- auszugsweise auch in juris).
39 Auch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung
der kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige
Anwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften
des Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.
2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier
streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen
abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in
gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden
Zinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom
11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus
gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder
zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich
somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den
regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind
(vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
09.02.2005, juris Rdn. 25).
40 Der Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als
Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht
entgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein
Druckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der
Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung
der Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel
abgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom
27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004,
juris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise
auch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine
"Strafzinsen" handelt es sich bei den geforderten
Zwischenzinsen indes nicht. Der
"Verzögerungszinsanspruch" ist weniger mit einem Anspruch
auf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als
vielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen
vergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls
der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl.
BGH, Urteil vom 02.03.1993 - XI ZR 133/92 -, NJW 1993,
1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m.
w. N. aus der Rechtsprechung).
41 Ferner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte
Einwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer
möglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der
Widerrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des
Widerrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen - wie hier
- trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck
letztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein,
die Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu
widerrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf
der kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht,
nicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen,
sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden
ist.
42 Für die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht
zuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
verfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur
Verfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im
Hinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es
sachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung
ergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen
Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen
(vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb
eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige
Zuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung
gekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der
Schuldner regelmäßig die entsprechenden
(Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener
Fristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom
Zuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten
Mittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu
verlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine
entsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht
innerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte.
43 Die somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197
BGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden
war der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in
dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung in den Jahren 1998 bis 2000
jeweils nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß
verwendet worden war. Insoweit kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
in seinem Urteil vom 27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis
auf das Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE
116, 332) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des
Zwischenzinsanspruchs ausgeführt:
44 "2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem
Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht
'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden
ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass
des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten
Zeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des
Zuwendungsbescheides kommt es nicht an.
45 Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn
der Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni
2002 - BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. =
Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG
ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht
alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere
Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald
nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende
rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1
VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch
noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung
des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den
Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen
hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die
Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst
notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der
Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden
ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst
zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.'
46 Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine
den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO)
vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern
um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des
Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2
VwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht
einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird
der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen
gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die
Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die
Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen
kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie
überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die
Ermessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere,
würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden.
Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen.
Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des
Zahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im
Abgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 - VII
R 152/85 - BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im
Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit
entsprechend verschoben."
47 Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter
Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die
Auffassung vertreten worden ist, die Verjährung des
Verzögerungszinsanspruchs beginne erst mit seiner Fälligkeit (so
etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 -
n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings wurde bzw. wird die
Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB
n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden,
dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen
"entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht
werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit
des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG
Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w.
N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen). Dies kann
bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des
BGB über den Verjährungsbeginn auf den streitgegenständlichen
Anspruch aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf
den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre,
mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen
Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den
Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie
mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung
herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden
Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den
Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend
gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein,
ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels
Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits
in dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Mittel nicht
"alsbald" zweckentsprechend verwendet worden waren.
48 Danach war die Verjährungsfrist hier - wie vom
Verwaltungsgericht angenommen - für die im Jahre 1996 (dem
letzten Jahr der Auszahlung) entstandenen Zinsansprüche bereits
Ende 2000 abgelaufen. Für die vor 1996 entstandenen Zinsansprüche
war die Verjährung dementsprechend noch früher eingetreten. Wollte
man zugunsten des damaligen Beklagten unterstellen, er habe den
Zwischenzinsanspruch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises im
März 1997 durch Verwaltungsakt geltend machen können, wäre die
Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2001 (und damit ebenfalls vor
Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts des BGB) abgelaufen. Die
Prüfung der Verwendungsnachweise hatte nach den entsprechend
anwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. weder eine
Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Der
(später zurückgenommene) Erstattungsbescheid des damaligen
Landesamts für Soziales und Familie vom 25.03.2004 konnte keine
Unterbrechung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG (in der seinerzeit
geltenden - noch nicht an die Neuregelung des
Verjährungsrechts im BGB angepassten - Fassung) mehr
herbeiführen. Mithin kann hier offenbleiben, welche Folgen die
spätere Aufhebung dieses Bescheides auf eine bereits eingetretene
Unterbrechung der Verjährung gehabt hätte (vgl. dazu die
Übergangsbestimmung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG).
49 Schließlich hat sich die Klägerin hier ausdrücklich auf die
Verjährung des Zwischenzinsanspruchs berufen, so dass es keiner
Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010,
Rdn. 2 vor § 53).
III.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die
Frage der Verjährung des Verzögerungszinsanspruchs in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB a. F. ist (sofern
ihr trotz der zwischenzeitlichen Neuregelung des Verjährungsrechts
im BGB überhaupt noch grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte)
eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil
vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris
Rdn. 19 ff.).
53 Beschluss
54 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2
i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf
27.242,59 € festgesetzt.
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