Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 KO 505/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: 3 KO 505/09
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO505.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49a VwVfG TH 2009, § 49a Abs 3 VwVfG TH 2009, § 49a Abs 4 VwVfG TH 2009, § 53 VwVfG TH 2009, § 96a Abs 2 VwVfG TH 2009 ... mehr
Leitsatz
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Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(Rn.39)
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Der Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) und der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährten in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung in vier Jahren.(Rn.40)
-
Für die Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009), für die entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB bereits die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F.(Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend VG Meiningen, 20. Mai 2009, 2 K 252/08 Me, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des
Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er u. a.
zur Zahlung von Zinsen aufgefordert worden ist.
2 Das damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden:
Landesamt) gewährte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom
15.10.1998 als Festbetragsfinanzierung Fördermittel für den Neubau
seines Altenpflegeheims in M... in Höhe von 12.345.563,00 DM. Die
allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) waren Bestandteil des Bescheides. Der Kläger rief die
Fördermittel in der Folgezeit in zehn Teilbeträgen ab; die erste
Zahlung erfolgte am 11.12.1998, die letzte am 23.11.2000.
3 Mit (in vierfacher Ausfertigung eingereichtem)
Verwendungsnachweis vom 19.12.2001 rechnete der Kläger die Maßnahme
ab und bezifferte darin die Gesamtausgaben auf 12.039.773,53 DM;
ausweislich des verwendeten Formulars war die erste Ausfertigung
des Verwendungsnachweises für das Staatsbauamt und eine
Mehrausfertigung für das Landesamt als Bewilligungsbehörde
bestimmt. Am 14.01.2002 zahlte der Kläger nicht verbrauchte
Fördermittel in Höhe von 305.769,47 DM zurück.
4 In der Folgezeit wurde das Vorhaben in baufachlicher Hinsicht
durch das Staatsbauamt Suhl geprüft, das am 23.08.2005 einen
entsprechenden Prüfvermerk erstellte. Mit Schreiben vom 26.08.2005
reichte das Staatsbauamt den baufachlich geprüften
Verwendungsnachweis (dreifach) an das Landesamt weiter; dort ging
er am 31.08.2005 ein. Auf Anforderung des Landesamtes legte der
Kläger am 11.12.2006 die Originalbelege vor. Das überarbeitete
Bauausgabebuch datiert vom 23.04.2007.
5 Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landesamt mit Bescheid
vom 04.10.2007 den Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998
"teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit" und
forderte den Kläger in Nr. 1 des Bescheides zur Erstattung eines
Betrages in Höhe von 20.260,56 € auf. In Nr. 2 setzte es einen
Erstattungszinsbetrag in Höhe von 2.404,25 € fest. Nach Nr. 3
betrug die Zinsforderung hinsichtlich der bereits zurückgezahlten
und nicht verbrauchten Fördermittel 10.735,87 €. In Nr. 4 des
Bescheides verfügte das Amt, dass wegen nicht fristgemäßer
Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 37.739,81 € zu
zahlen seien.
6 Gegen die in den Nummern 2 bis 4 des Bescheides enthaltenen
Regelungen erhob der Kläger Widerspruch und berief sich insoweit
auf die Einrede der Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch
durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2008 zurück.
7 Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2008 beim Verwaltungsgericht
Meiningen Klage gegen den Freistaat Thüringen erhoben. Am
09.10.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und
Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen angezeigt, dass sie
nunmehr die Interessen des bisherigen Beklagten als
Verfahrensbeteiligte wahrnehme.
8 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.05.2009
(berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) teilweise stattgegeben
und die Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 04.10.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 aufgehoben. Zur
Begründung hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die
geltend gemachten Zinsforderungen bereits verjährt seien.
9 Dies gelte zunächst für den in Nr. 3 geltend gemachten
Zinsanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1
ThürVwVfG finde, wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der
Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich
zu verzinsen sei. Als Erstattungsbetrag kämen hier die nicht
verbrauchten Fördermittel i. H. v. 305.769,47 DM in Betracht, weil
in dieser Höhe der Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998 infolge des
Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem verzinsten Betrag um eine
"zu erstattende Leistung" i. S. d. § 49a Abs. 1 ThürVwVfG
handele, sei der geltend gemachte Zinsanspruch zum Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheids jedenfalls bereits verjährt gewesen.
10 Das Rechtsinstitut der Verjährung finde auch im öffentlichen
Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Für
die Zeit vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002
sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass
öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des
§ 197 BGB in der alten Fassung vor 2002 (a. F.) grundsätzlich in
vier Jahren verjährten. Nunmehr unterliege der
öffentlich-rechtliche Zinsanspruch der dreijährigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Sofern man davon ausgehe, dass
der Zinsanspruch bereits im Jahr 2001 entstanden sei, sei -
da die Verjährungsfrist auch in den (von Art. 229 § 6 EGBGB
erfassten) Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen sei
- von einer entsprechenden Kenntnis des Zuwendungsgebers erst
nach der Rückzahlung der Fördermittel am 14.01.2002 auszugehen. Die
vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. sei dann ab dem
01.01.2003 gelaufen, so dass am 01.01.2007 Verjährung eingetreten
sei. Sofern man von einer Entstehung des Zinsanspruchs erst im
Jahre 2002 ausgehe, habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 195
BGB n. F. ebenfalls am 01.01.2003 zu laufen begonnen, so dass dann
Verjährung bereits am 01.01.2006 eingetreten sei.
11 Rechtswidrig sei der Bescheid des Landesamtes vom 04.10.2007
auch hinsichtlich der in Nr. 4 geltend gemachten Zinsforderung für
nicht fristgerecht verwendete Fördermittel, die ihre
Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 ThürVwVfG finde. Zwar seien die
Voraussetzungen des Zinsanspruchs erfüllt, soweit die Mittel nicht
innerhalb des durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
(Nr. 1.3, 5.5 ANBest-P) bestimmten Zeitraums von 2 Monaten und
damit nicht „alsbald“ verwendet worden seien; auch
sprächen keine durchgreifenden Gründe dagegen, dass die Behörde das
ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Der Zinsanspruch
sei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 04.10.2007
bereits verjährt gewesen.
12 Zweifelhaft sei allerdings, ob der Anspruch zum Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheids in entsprechender Anwendung von Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB n. F. bereits
verjährt gewesen sei. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung
in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (n. F.) fänden gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die an diesem Tag bestehenden
und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Für die am
01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche werde, wenn die
Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem
01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung sei -
wie hier -, die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet
(Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Hier seien die Zinsansprüche
für die zwischen Dezember 1998 und November 2000 abgerufenen und
nicht fristgerecht verwendeten Fördermittel bereits in den Jahren
von 1999 bis 2001 entstanden. Der Zinsanspruch entstehe bei
verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung
nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß
verwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung,
und werde mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder
des darin genannten Zeitpunkts) fällig. Jedoch sei hier der Lauf
der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.
unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies spreche dafür, dass die neue
dreijährige Verjährungsfrist für den isolierten Zinsanspruch nicht
bereits am 01.01.2002, sondern erst nach Kenntniserlangung zu einem
weit späteren Zeitpunkt - nach der Prüfung des vollständigen
Verwendungsnachweises - zu laufen begonnen habe, mit der
Folge, dass der Anspruch insoweit bei Erlass des Ausgangsbescheides
vom 04.10.2007 noch nicht verjährt gewesen wäre.
13 Die Verjährungsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
gelte allerdings dann nicht, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch in
der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte längere Frist
früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag
geltenden Fassung bestimmten Frist ablaufe. Für den Fall, dass von
einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Landesamtes i.
S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst nach dem Jahr 2002
auszugehen sei (Verjährungsbeginn frühestens: 2004, Ablauf
frühestens: 31.12.2006), liege hinsichtlich der Zinsforderung für
die verspätete Verwendung der Mittel ein Fall des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB vor, denn die gegenüber der Frist des § 195 BGB n.
F. längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die auf den
"isolierten" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
anzuwenden sei, sei früher abgelaufen als die kürzere
Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Da es auf eine etwaige
Kenntnis des Zuwendungsgebers nicht angekommen sei, seien nach den
§§ 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. die zwischen Anfang 1999 und
Anfang 2001 entstandenen Ansprüche auf Zwischenzinsen spätestens
(hinsichtlich des Anfang 2001 entstandenen Zinsanspruchs beginnend
ab dem 01.01.2002) am 31.12.2005 verjährt gewesen. Der
"isolierte" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
unterfalle der Verjährungsfrist von vier Jahren des § 197 BGB a. F.
und nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren
entsprechend § 195 BGB a. F.
14 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung
zugelassen.
15 Das Urteil ist der Beklagten am 10.06.2009 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 08.07.2009 Berufung eingelegt und diese mit
einem am 09.07.2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen
Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:
16 Das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid in
Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Unrecht aufgehoben, soweit
darin Zinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG geltend gemacht würden.
Der Verwendungsnachweis des Klägers vom 19.12.2001 für das
geförderte Vorhaben (Bau eines Seniorenpflegeheims in M...-...)
habe der damals zuständigen Bewilligungsbehörde erst am 31.08.2005
vorgelegen, nachdem die baufachliche Prüfung des Staatsbauamtes
abgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen der dann notwendigen Anhörung
des Klägers zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe
das damalige Landesamt für Soziales und Familie sich mit den
Gegenäußerungen des Klägers auseinandersetzen müssen, so dass der
angefochtene Bescheid erst am 04.10.2007 habe ergehen können.
Dieser Ablauf zeige, dass die damals zuständige Behörde die
Verjährung kaum hätte verhindern können. Deswegen könne es nicht
richtig sein, dass die kurzen Verjährungsfristen des BGB für
derartige Ansprüche mit der Entstehung der Ansprüche begönnen.
17 Das entspreche auch nicht der Systematik der
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Die
Behörden hätten zu kontrollieren, ob Subventionen für den
Subventionszweck verwendet würden. Der Gesetzgeber habe deswegen
für begünstigende Verwaltungsakte, die Geldleistungen gewährten,
deren Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit aus den Gründen
des § 49 Abs. 3 ThürVwVfG zugelassen. Die Ausübung des
Widerrufsrechts unterliege dem (teilweise intendierten) Ermessen
der Behörde und sei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebunden; ähnliches gelte für die Rücknahme von
Subventionsbescheiden nach § 48 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG. Die
Rechtsfolgen des Widerrufs ergäben sich aus § 49a Abs. 1 - 3
ThürVwVfG. Während es sich bei der Festsetzung des
Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 um einen gebundenen
Verwaltungsakt ohne Ermessensspielraum handele, unterliege die
Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Absatz 3 dem behördlichen
Ermessen. Die Behörde habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
sie den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
zurücknehme oder widerrufe und die Verzinsung des daraus
herrührenden Erstattungsanspruchs anordne. Deshalb könne es nicht
zutreffen, dass die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch
spätestens mit Ablauf des Zinszeitraums beginne. Das
Verwaltungsgericht betrachte nur die Titelfunktion des
Zinsbescheides und verkenne, dass er auch konstitutiv die
Rechtslage im Einzelfall gestalte. Die Ansicht des
Verwaltungsgerichts, dass die Verjährungsfrist des Zinsanspruchs
spätestens mit Ablauf des Zinszeitraums zu laufen beginne, sei auch
deswegen widersinnig, weil danach die Nebenforderung vor der
Geltendmachung der Hauptforderung verjähre. Wie der vorliegende
Fall zeige, könne die Bewilligungsbehörde sich kaum innerhalb der
kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Tatsachen verschaffen. Hierzu seien umfangreiche Prüfverfahren
durchzuführen; zudem könnten Behörden nur mit den vom
Haushaltsgesetzgeber bewilligten Personalausgaben wirtschaften und
nicht wie eine natürliche oder juristische Person selbst über ihre
Personalstellen verfügen. Deshalb verbiete sich die Analogie.
18 Ähnliches gelte für den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG. Folge man dem Verwaltungsgericht darin, dass es sich bei
Zinsen um das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur
Nutzung überlassenes Finanzgut (Geld) handele, entstehe der
Zinsanspruch erst mit dem Erlass des entsprechenden
Verwaltungsaktes. Hinzu komme, dass die Erhebung isolierter Zinsen
eine Alternative zum Widerruf oder zum Absehen von jeglichen
Sanktionen darstellen könne. Die Zinsen seien nicht automatische
Folge der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln, sondern
das Ergebnis eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Prüfungs- und
Entscheidungsprozesses.
19 Der Zinsanspruch nach § 49a ThürVwVfG unterscheide sich auch in
mehrfacher Hinsicht von Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246 BGB.
So fehle es ihm an der für Zinsen kennzeichnenden Akzessorietät zu
einer Kapitalschuld; er knüpfe (anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag
an. Zweck des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht
alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten
Leistung Zinsen auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des
Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG
abgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246
BGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine
Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle
die potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der
Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen
könnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem
Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden
Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig
fördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit
zugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen
Verwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe.
Ihm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches
Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die
Nähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung
und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum
erhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.
Deshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
(sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen
Verjährung nach § 197 BGB a. F.
20 Auch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu,
diese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
entsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen
und alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung
zu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass
Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im
Gedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von
Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die
vermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis
vorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach
nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen
regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe
anwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung
wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die
genannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu
machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu
erhebenden Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu.
21 Die Beklagte beantragt,
22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20.05.2009
abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
23 Der Kläger beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
26 Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht
davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Ziffer 3 des
Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachten Zinsforderungen
verjährt seien. Das Gericht habe es dahinstehen lassen können, ob
der Zinsanspruch im Jahre 2001 oder 2002 entstanden sei. Das
Gericht habe auch rechtsfehlerfrei die Entstehung des Zinsanspruchs
nicht von der Vorlage des Verwendungsnachweises mit Datum vom
19.11.2001 abhängig gemacht, sondern von der Kenntnis, die der
Zuwendungsgeber im Jahre 2002 erlangt habe, nachdem er - der
Kläger - die Fördermittel am 14.01.2002 zurückgezahlt gehabt
habe.
27 Auch den in Ziffer 4 des Bescheides geltend gemachten
Zinsanspruch habe das Verwaltungsgericht zu Recht als verjährt
angesehen. Das Gericht habe dem Wortlaut des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
zutreffend entnommen, dass der Zinsanspruch unmittelbar infolge der
nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen entstehe, es
sich dabei um Zinsen im Sinne von § 197 BGB a. F. handele und
dementsprechend auf diesen Anspruch die vierjährige
Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. anzuwenden sei.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin
aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
29 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht
begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 20.05.2009
(berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) hat in der Sache keinen
Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Nummern 3 und 4 des
Bescheides vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11.04.2008 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen Beklagten geltend gemachten
Zinsforderungen waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits
verjährt.
30 1. Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Zinsforderungen
sind die Bestimmungen des § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG. Die
Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen
Ansprüche und insbesondere der dort geregelten Zinsansprüche
beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen
(Landes-)Recht in entsprechender Anwendung der
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
31 Dies entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3
(Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche
der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE
99, 109 und juris - dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG,
Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50
[zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat anschließt.
32 Soweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber
für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende
Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten
scheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 - 8 C
5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris – dort Rdn. 24),
folgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den
in Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche
Ansprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen
Verjährungsbestimmungen des BGB das "sachnähere" Recht
darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung
nicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der
Verjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die
Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche
Geldforderungen anzuwenden, die - wie der Anspruch nach § 49a
Abs. 4 (Thür)VwVfG - durch Erlass eines Zahlungsbescheides
fällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG
17/2005 Anm. 5).
33 Diese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der
zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a
Abs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die
zuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr
eingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4
ThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen,
Gebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der
zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit
der Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs
zu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n.
F.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der
Behörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig
wird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Festsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den
Regelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen
eine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die
Verjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen
handele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010,
Rdn. 3 vor § 53).
34 Die Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung
zugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten
unterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder
leichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich
verlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der
Festsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier
finden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen,
die etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung
(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für
bestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine
eingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die
besonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa
die Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur
(Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG
zumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53
ThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch
Verwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen
Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002:
Unterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem
01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor
geltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier
statt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO
gewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die
diese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl.
hierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1
Nr. 4 b ThürKAG).
35 Die entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB
(und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Festsetzungsverjährung) auf die im Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen
Ansprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer
Landesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die
Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der
(nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten
Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der
Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung
vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der
vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal
eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es:
36 "Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der
Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere
wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung
nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren
Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird
der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)
gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der
einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig
wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere
Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im
öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um
die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln."
37 Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG
belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von
einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB
(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)
ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht
im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält.
38 Die entsprechende Anwendung des (neuen) Verjährungsrechts des
BGB auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts wird
im Übrigen auch von der ganz überwiegenden Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur befürwortet (vgl. dazu neben der
bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG: OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 -
juris [zum Zwischenzinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG Bbg];
Dötsch, DÖV 2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003,
1198 ff., insb. S. 1200; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG,
Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1 u. insb. 4 vor § 53; Sachs in
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5,
10 ff., insb. 10 u. 14; einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG,
Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger,
Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 652 ff., die im
Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53
VwVfG davon ausgeht, dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche
Verjährungsrecht künftig von den novellierten §§ 194 ff. BGB
geprägt werden solle, dies aber für nicht unbedenklich hält, s.
dort S. 655 f.). Ob für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche
nach dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen des BGB
etwas anderes gilt (gegen eine entsprechende Anwendung des § 195
BGB n. F. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -,
BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.; dafür aber BVerwG, Urteil vom
15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 = juris Rdn. 19
und Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131,
153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27 sowie OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 -, LKV 2010, 519 =
juris Rdn. 34 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung.
39 2. Ist mithin für die streitgegenständlichen Ansprüche von einer
entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB
auszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der in Nr. 3 des
Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachte Zinsanspruch aus § 49a
Abs. 3 ThürVwVfG verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002
nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den
Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum
01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die
Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch
Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese
Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung
des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des
Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung
im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im
Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96 a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des
§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und
lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die
entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum
Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die
Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend
modifizieren) wollen.
40 Der in Nr. 3 des Bescheides geltend gemachte Anspruch aus § 49a
Abs. 3 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F.,
für den dementsprechend die in dieser Bestimmung vorgesehene
vierjährige Verjährungsfrist galt (vgl. dazu schon das oben
zitierte Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 - 3 C 17.94
-, a. a. O.). Die Verjährungsfrist begann gemäß den §§ 198,
201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden war, zu laufen. Entstanden war der Zinsanspruch hier
zusammen mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, als sich wegen der Verringerung der im
Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den
Zuwendungszweck auch die im Bescheid vom 15.10.1998 gewährte
Zuwendung ermäßigte (vgl. dazu die Nebenbestimmung in Nr. 2.1
ANBest-P, bei der es sich um eine auflösende Bedingung handelt, die
gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG dazu führt, dass der Bescheid
unwirksam wird, ohne dass es eines Widerrufs bedarf). Ob dies im
Jahr 2000 oder erst im Jahr 2001 der Fall war, lässt sich nicht
zweifelsfrei feststellen.
41 Geht man (entsprechend dem im Bescheid vom 04.10.2007 zugrunde
gelegten Beginn der Verzinsung) vom Tag nach der letzten
Mittelzahlung als Entstehungszeitpunkt aus, begann die vierjährige
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000.
42 Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter
Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die
Auffassung vertreten worden ist, die Verjährung beginne erst mit
Fälligkeit des Anspruchs (so für den Zwischenzinsanspruch aus § 49a
Abs. 4 [Thür]VwVfG etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3
K 703/02 - n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings
wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a.
F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung
dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser
Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege
geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich
die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a.
F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -
juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70.
Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen
Ausnahmen). Dies kann bei einer entsprechenden Anwendung der
einschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn auf den
Anspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf
den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre,
mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen
Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den
Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie
mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung
herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden
Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den
Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend
gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein,
ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels
Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits
der Fall, als der (vom Kläger am 14.01.2002 beglichene)
Erstattungsanspruch und damit auch der auf den Erstattungsbetrag
entfallende Zinsanspruch entstanden waren.
43 Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die im
behördlichen Ermessen stehende Geltendmachung eines Zinsanspruchs
bedürfe (abgesehen vom Fall des Eintritts einer auflösenden
Bedingung) der behördlichen Entscheidung darüber, ob und in welchem
Umfang die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides
auszusprechen und die Verzinsung des daraus herrührenden
Erstattungsanspruchs anzuordnen sei; es sei widersinnig, dass die
Nebenforderung danach vor der Geltendmachung der Hauptforderung
verjähre. Die Beklagte übersieht hier, dass der
streitgegenständliche Zinsanspruch gerade nicht Folge eines
Widerrufs oder einer Rücknahme ist, sondern (zusammen mit dem
entsprechenden Erstattungsanspruch) infolge des Eintritts einer
auflösenden Bedingung - der Ermäßigung der zuwendungsfähigen
Ausgaben - entstanden ist. Die Frage, ob für den
Erstattungsanspruch eine längere Verjährungsfrist gelten kann als
für den daran anknüpfenden Zinsanspruch, stellt sich im
vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil der Kläger den
Erstattungsanspruch bereits am 14.01.2002 beglichen hatte. Soweit
die Beklagte gegen die entsprechende Anwendung der kurzen
Verjährungsfristen oder den Beginn der Verjährung mit der
Entstehung des Anspruchs einwendet, die Bewilligungsbehörde könne
sich kaum innerhalb der kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen, da es hierzu
umfangreicher Prüfverfahren bedürfe, trifft dies jedenfalls auf den
streitgegenständlichen Zinsanspruch nicht zu. Es wäre der
zuständigen Behörde jedenfalls nach Rückzahlung des
Erstattungsbetrages ohne weiteres möglich gewesen, die Höhe der
darauf entfallenden Zinsen zu berechnen. Weshalb sie hierzu die
baufachliche Prüfung durch das Staatsbauamt hätte abwarten müssen,
ist nicht ersichtlich. Sofern das Landesamt nicht in ausreichendem
Umfang über Personal verfügt haben sollte, kann dies weder einer
entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen
Verjährungsvorschriften entgegenstehen noch dazu führen, die
Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des Zinsanspruchs beginnen zu
lassen.
44 Der Lauf der Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. war entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht von der Kenntnis
der zuständigen Behörde abhängig. Soweit man davon ausgeht, dass
die Verjährungsfrist auch in den von Art. 229 § 6 EGBGB erfassten
"Überleitungsfällen" unter Einbeziehung der subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen ist
(so die angefochtene Entscheidung, S. 10 vorletzter Absatz), kann
sich dies nur auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.
F. beziehen, deren Beginn davon abhängt, ob die subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind,
nicht aber auf die kenntnisunabhängigen Verjährungsfristen des
alten Rechts.
45 Geht man von einem Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres 2000 aus, beurteilt sich
die Verjährung der Zinsansprüche ausgehend von der
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen
des BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des
§ 197 BGB a. F. Sie ist aber von der Erfüllung der subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. abhängig, die wohl
erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises vom 19.12.2001 oder der
Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002 erfüllt waren.
Wendet man diese auf subjektive Umstände abhebende Bestimmung im
öffentlichen Recht entsprechend an (dagegen BVerwG, Urteil vom
11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn.
16 sowie Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris
Rdn. 50; dafür etwa der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom
29.10.2009 - 2 KO 893/07 - juris Rdn. 31) und geht
zugunsten der Beklagten von einer Kenntnisnahme erst Anfang 2002
aus, begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.
erst mit dem Schluss des Jahres 2002 und war somit frühestens Ende
2005 und damit später abgelaufen als die vierjährige
Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die (bei unterstelltem Beginn
mit Ablauf des Jahres 2000) schon Ende 2004 ablief.
46 Geht man davon aus, dass die Ermäßigung der Ausgaben sich erst
im Laufe des Jahres 2001 herausstellte, in dem noch zahlreiche
Rechnungen beglichen wurden, trat sowohl nach § 197 BGB a. F. als
auch nach § 195 BGB n. F. (bei unterstellter Kenntnis mit
Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002) Verjährung Ende
2005 ein. Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen
ist, kann somit offenbleiben.
47 Wollte man zugunsten des Landesamtes für Soziales und Familie
unterstellen, es habe den im Jahr 2000 oder im Jahr 2001
entstandenen Zinsanspruch erst nach Erhalt des Rückzahlungsbetrages
am 14.01.2002 (und der damit verbundenen Kenntnis von der Höhe des
zu verzinsenden Betrags) durch Verwaltungsakt geltend machen
können, hätte für den Zinsanspruch die kürzere dreijährige
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gegolten. Unabhängig
davon, ob man in diesem Zusammenhang die auf subjektive Umstände
abhebende Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. hier
entsprechend anwenden will, hätte diese Frist mit dem Schluss des
Jahres 2002 begonnen und wäre dementsprechend Ende 2005 abgelaufen.
Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass der Verwendungsnachweis des Klägers bei der
zuständigen Behörde erst am 31.08.2005 eingegangen sei. Zum einen
war eine Mehrausfertigung des (in vierfacher Ausfertigung
eingereichten) Verwendungsnachweises auch für das Landesamt
bestimmt (wann er bei welcher Behörde eingegangen ist, lässt sich
anhand der Akten nicht eindeutig nachvollziehen, da entsprechende
Eingangsstempel fehlen; im Protokoll einer Beratung im Landesamt am
19.06.2007 heißt es: "vermutlicher Eingang bei Staatsbauamt
Suhl 22.12.2001"). Weshalb das Landesamt die baufachliche
Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatsbauamt und dessen
anschließende Weiterleitung (zusammen mit dem Prüfvermerk) hätte
abwarten müssen, um zu ermitteln, ab wann der (in der Höhe
feststehende) Rückzahlungsbetrag zu verzinsen war, ist - wie
dargelegt - nicht erkennbar. Zum anderen wäre es dem
Landesamt - sofern ihm dennoch für die Zinsberechnung
notwendige Informationen gefehlt haben sollten - ohne
weiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den
Kläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen
(insb. das jeweilige genaue Datum des Erhalts der letztlich nicht
mehr benötigten Beträge) zu bitten. Dementsprechend hätten sich die
zuständigen Bediensteten des Landesamtes - sofern man keine
positive Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände
unterstellt - sich zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im
Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. entgegenhalten lassen
müssen.
48 Im Übrigen hätte für den vor Inkrafttreten des neuen
Verjährungsrechts entstandenen Zinsanspruch, sofern man die
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht
als erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar
halten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.
F. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann
spätestens Ende 2006 abgelaufen wäre.
49 3. Auch der in Nr. 4 des Bescheides vom 04.10.2007 geltend
gemachte Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen
(Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein
Zinsanspruch, für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197
BGB a. F. und nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Das entspricht der wohl überwiegenden
Auffassung in der Rechtsprechung (so etwa: OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005 - 2 L 66/03
-, NordÖR 2005, 160 und juris; VG Potsdam, Urteil vom
12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. V. [Vorinstanz zu BVerwG,
Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -]; VG Weimar, Urteil
vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris; dazu neigend
auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben und 207; a. A.OVG
Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A 680/03 - juris
und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09
- juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus
nachfolgenden Erwägungen an:
50 Unter "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist
grundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene,
gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf
Zeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg,
70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a
Abs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme
oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1
ThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur
Anwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche
Zinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94
-, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.).
Entsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht
"alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten sog.
Zwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a
Abs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die
eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem
Kriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,
7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13).
51 Durch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim
Zuwendungsempfänger (sofern von dem "schärferen" Mittel
des Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil
abgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder
zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel
zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige
Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil
ausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden
ist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst
zinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris
Rdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils
durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit
für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom
18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 = ThürVBl.
1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen oder
Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung dafür,
dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag für eine
bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den "an
sich" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der
Zuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn
"zu früh" abgerufen oder "zu spät" für den
vorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im
Falle der nicht "alsbaldigen" Verwendung für den (vollen)
Zeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner
zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird
der Zuwendungsempfänger - obwohl er einen Zuschuss erhalten
hat - wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein
Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung
entsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem
Sinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a
Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs
vom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a.
O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.).
Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im
Privatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem
bestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog.
Bereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F.
erfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn.
5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 - 13 U 32/85
-, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um
"echte" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die
Überlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60.
Aufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR
112/76 - juris).
52 Unerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4
ThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass
er nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu
zahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag - sofern er letztlich
zweckentsprechend verwendet wird - nicht zurückgefordert wird
(darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil
vom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der
Zwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch
BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE
123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne
des § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche
handeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden
Kapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld
im Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur
Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des
§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie
dargelegt) für den "Verzögerungszeitraum" so behandelt,
als habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen
erhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag
nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch
verzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm
deshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung
sog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich)
an der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend
verwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals
(hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert,
steht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a.
F. nicht entgegen.
53 Für die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen
kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten
Zinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in
wiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen
umgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl.
dagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris
Rdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197
BGB a. F. von "wiederkehrenden Leistungen" spricht).
Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier
Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als
wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl,
BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs,
60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom
19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 -
auszugsweise auch in juris).
54 Auch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung
der kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige
Anwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften
des Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.
2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier
streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen
abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in
gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden
Zinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom
11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus
gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder
zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich
somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den
regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind
(vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
09.02.2005, juris Rdn. 25).
55 Der Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als
Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht
entgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein
Druckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der
Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung
der Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel
abgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom
27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004,
juris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise
auch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine
"Strafzinsen" handelt es sich bei den geforderten
Zwischenzinsen indes nicht. Der
"Verzögerungszinsanspruch" ist weniger mit einem Anspruch
auf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als
vielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen
vergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls
der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl.
BGH, Urteil vom 02.03.1993 - XI ZR 133/92 -, NJW 1993,
1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m.
w. N. aus der Rechtsprechung).
56 Ferner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte
Einwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer
möglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der
Widerrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des
Widerrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen - wie hier
- trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck
letztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein,
die Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu
widerrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf
der kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht,
nicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen,
sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden
ist.
57 Für die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht
zuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG
verfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur
Verfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im
Hinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es
sachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung
ergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen
Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen
(vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb
eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige
Zuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung
gekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der
Schuldner regelmäßig die entsprechenden
(Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener
Fristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom
Zuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten
Mittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu
verlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine
entsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht
innerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte.
58 Die somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197
BGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden
war der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in
dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung jeweils nicht
"alsbald" (d. h. nicht innerhalb von zwei Monaten, vgl.
dazu Nr. 1.3 ANBest-P) nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet
worden war. Dies war erstmals im Jahr 1999 der Fall, da es nach der
ersten Mittelzahlung am 11.12.1998 erst im Folgejahr zu einer
verzögerten Mittelverwendung kam; die letzte - verzögerte
- Verwendung der ausgezahlten Mittel erfolgte im Laufe des
Jahres 2001. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom
26.06.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332) verwiesen
werden, denen sich der Senat anschließt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des
Zwischenzinsanspruchs ausgeführt:
59 "2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem
Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht
'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden
ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass
des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten
Zeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des
Zuwendungsbescheides kommt es nicht an.
60 Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn
der Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni
2002 - BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. =
Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG
ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht
alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere
Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald
nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende
rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1
VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch
noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung
des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den
Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen
hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die
Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst
notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der
Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden
ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst
zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.'
61 Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine
den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO)
vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern
um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des
Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2
VwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht
einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird
der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen
gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die
Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die
Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen
kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie
überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die
Ermessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere,
würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden.
Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen.
Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des
Zahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im
Abgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 - VII
R 152/85 - BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im
Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit
entsprechend verschoben."
62 Bereits zum Zeitpunkt der verzögerten Mittelverwendung hätte das
Landesamt den Verzögerungszinsanspruch jeweils geltend machen
können.
63 Danach war die Verjährungsfrist hier - wie vom
Verwaltungsgericht angenommen - in allen Fällen bereits
abgelaufen, als das Landesamt die Zwischenzinsansprüche mittels
Verwaltungsakts geltend machte. Die Verjährung der Zinsansprüche
aus dem Jahr 1999, in dem es erstmals zu einer verzögerten
Mittelverwendung kam, beurteilt sich dabei ausgehend von der
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen
des BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des
§ 197 BGB a. F. Diese Frist lief aber für die Zinsansprüche aus dem
Jahr 1999 Ende 2003 und damit früher ab als die (nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1.1.2002 gerechnete) Dreijahresfrist des
§ 195 BGB n. F., so dass es insoweit gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung des alten Rechts bleibt. Die
Verjährungsfrist für die Zinsansprüche aus dem Jahre 2000 lief nach
beiden Verjährungsregelungen Ende 2004 ab (zu den in § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB n. F. genannten subjektiven Voraussetzungen s. sogleich).
Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen ist, kann
somit offenbleiben. Soweit Zinsansprüche erst im Jahr 2001
entstanden sind (dies betrifft die ab Anfang des Jahres 2001
aufgelaufenen Zinsen für die am 01.11.2000 und am 23.11.2000
ausgezahlten Mittel, die teilweise erst im Laufe des Jahres 2001
zur Bezahlung von Rechnungen verwendet wurden), begann die
dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem
01.01.2002 zu laufen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und
war Ende 2004 abgelaufen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der
einer entsprechenden Anwendung der kurzen Regelverjährungsfrist des
§ 195 BGB n. F. auf die streitgegenständlichen
Zwischenzinsansprüche entgegenstehen könnte (dafür auch OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 -
juris - s. dort Leitsatz und Rdn. 29). Spätestens mit Vorlage
des Verwendungsnachweises Ende 2001 hatte das Landesamt auch
Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, so dass die
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (die
entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung im öffentlichen Recht
unterstellt) für den Lauf der Verjährungsfrist erfüllt waren. Geht
man von einem Eingang des Verwendungsnachweises erst Anfang 2002
aus, hätte die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Ablauf dieses
Jahres begonnen und wäre Ende 2005 abgelaufen.
64 Würde man demgegenüber zugunsten des Freistaats unterstellen, er
habe den Zwischenzinsanspruch insgesamt erst nach Vorlage des
Verwendungsnachweises im Dezember 2001 durch Verwaltungsakt geltend
machen können, hätte für sämtliche Ansprüche die dreijährige
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem 01.01.2002
begonnen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und wäre
dementsprechend Ende 2004 abgelaufen. Sollte der vom 19.12.2001
datierende Verwendungsnachweis erst Anfang 2002 vorgelegen haben,
hätte sich der Ablauf der Verjährungsfrist um ein Jahr auf Ende
2005 verschoben.
65 Soweit das Verwaltungsgericht hier demgegenüber davon ausgeht,
die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.
seien erst nach der Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises
erfüllt gewesen (vgl. Urteil, S. 14 oben), trifft dies aus den oben
(unter 2. a. E.) dargestellten Erwägungen nicht zu. Das Landesamt
konnte nach Vorlage des Verwendungsnachweises (dem neben weiteren
Unterlagen auch ein Bauausgabebuch beigefügt war) - ohne dass
es noch einer baufachlichen Prüfung bedurfte - ohne weiteres
erkennen, dass und in welchem Umfang Mittel zu spät verwendet
worden waren. Zum anderen wäre es dem Landesamt auch hier ohne
weiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den
Kläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen
(insb. zu den genauen Daten der Zahlungen) zu bitten.
Dementsprechend hätten sich die zuständigen Bediensteten des
Landesamtes auch hinsichtlich des Zwischenzinsanspruchs zumindest
grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.
F. entgegenhalten lassen müssen.
66 Im Übrigen hätte auch für den vor Inkrafttreten des neuen
Verjährungsrechts entstandenen Zwischenzinsanspruch, sofern man die
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht
als erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar
halten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.
F. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann
spätestens Ende 2006 abgelaufen wäre.
67 4. Die Prüfung der Verwendungsnachweise (zunächst durch das
Staatsbauamt, dann durch das Landesamt) hatte nach den entsprechend
anwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. oder der §§ 203
ff. BGB n. F. weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung oder einen
Neubeginn der Verjährung zur Folge. Der Bescheid des damaligen
Landesamts für Soziales und Familie vom 04.10.2007 konnte keine
Hemmung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG mehr herbeiführen.
68 Schließlich hat sich der Kläger hier ausdrücklich auf die
Verjährung der Zinsansprüche berufen, so dass es keiner
Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010,
Rdn. 2 vor § 53).
II.
69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die
Frage der Verjährung der Zinsansprüche in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des BGB a. F. oder n. F. ist eine Frage des nicht
revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 -
8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.).
72 Beschluss
73 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2
i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf
48.475,68 € festgesetzt.
74 Hinweis:
75 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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