Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 KO 1326/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: 3 KO 1326/10
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0728.3KO1326.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG TH, § 43 Abs 2 VwVfG TH, § 48 Abs 4 VwVfG TH, § 49a Abs 1 VwVfG TH, § 49a Abs 3 VwVfG TH ... mehr
Leitsatz
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Bei der in Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest P) enthaltenen Regelung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH). Die Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben hat dementsprechend ohne dass es noch eines Widerrufs bedürfte zur Folge, dass der Zuwendungsbescheid insoweit nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) unwirksam wird und bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu erstatten sind.(Rn.31)
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Der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) verjährt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren. (Rn.34)
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Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (juris: BGBEG) unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen.(Rn.45)
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Bei Behörden liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. dann vor, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es anders als für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) nicht. Für eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) ist kein Raum.(Rn.52)
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 5. November 2009, 5 K 844/08 Ge, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2009 abgeändert.
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 wird
aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des
Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Zuwendung in Höhe von 1.030,77 € und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag.
2 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.06.2001 antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 55.870,00 DM (umgerechnet 28.565,88 €) nach der damaligen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Strukturmaßnahmen (SAM). Die Förderung erfolgte im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung und war bestimmt zur ergänzenden Bezuschussung der Personalausgaben für einen vom Arbeitsamt zuzuweisenden Arbeitnehmer (ab dem vollendeten 55. Lebensjahr) für die Maßnahme "Mobile Altenbetreuung Saalfeld, Unterwellenborn, Kaulsdorf". Der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan wurde für verbindlich und zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beliefen sich auf 202.077,00 DM (umgerechnet 103.320,32 €). Weiter heißt es in dem Bescheid u. a., die Bewilligung erfolge unter der Bedingung der Mitfinanzierung durch das Arbeitsamt sowie der Bereitstellung von Eigenmitteln; andernfalls könne sie in vollem Umfang widerrufen werden. Zuviel erhaltene Mittel würden nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien Bestandteil des Bescheides.
3 Die damalige Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Jena - gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 02.07.2001 als Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme nach dem damaligen § 415 SGB III einen Lohnkostenzuschuss als pauschalen Festbetrag von (höchstens) 2.100,00 DM monatlich.
4 Ausweislich des Verwendungsnachweises für das Jahr 2001 vom 28.01.2002, der am 04.03.2002 bei der Beklagten einging, hatte der Kläger der geförderten Arbeitnehmerin, Frau S..., in den Monaten Juli und August 2001 ein Gehalt in Höhe von jeweils 2.603,64 DM und für den Monat September 2001 in Höhe von 2.256,49 DM gezahlt. In den Monaten Oktober und November 2001 wurde der sodann zugewiesenen Arbeitnehmerin, Frau F..., ein Gehalt in Höhe von 2.510,75 DM ausgezahlt. Nach dem Verwendungsnachweis betrug die Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und den (geringeren) Ausgaben 2.016,00 DM (umgerechnet 1.030,76 €). In der von der Beklagten durchgeführten kursorischen Eingangskontrolle des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2001 wurde zwar eine Differenz in Höhe von 1.030,77 € (bzw. 1.030,87 €) zwischen dem Finanzierungsplan und dem Verwendungsnachweis ("tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt einer Änderung des Arbeitsamtzuschusses") festgestellt. Eine Abweichung vom bewilligten Finanzierungsplan wurde aber verneint.
5 Im Jahr 2002 rief der Kläger bei der Beklagten keine Mittel ab. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, die Landesmittel würden 2002 nicht mehr benötigt. Die Stelle sei aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls der geförderten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht besetzt gewesen. Die Maßnahme sei in Abstimmung mit dem zuständigen Arbeitsamt zeitweise ruhend gestellt worden. Dementsprechend wurden im Verwendungsnachweis für 2002 keine Gehaltsausgaben aufgeführt.
6 Zum 22.02.2003 erfolgte ein Arbeitnehmerwechsel; die Förderung sollte nunmehr bis 30.06.2006 für Frau S... erfolgen. Die Beklagte passte die Förderung daraufhin durch Änderungsbescheid vom 16.04.2003 entsprechend an.
7 In der Folgezeit gingen bei der Beklagten die Verwendungsnachweise für die einzelnen Jahre ein, zuletzt am 07.07.2006 der Verwendungsnachweis für 2006. Am 15.08.2006 leitete der Kläger den Schlussbescheid der Agentur für Arbeit Jena vom 25.07.2006 an die Beklagte weiter, der für den Abrechnungszeitraum 01.07.2001 bis 30.06.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 1.073,71 € ausweist.
8 Nach Prüfung der Verwendungsnachweise für die Jahre 2001 bis 2006 forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29.10.2007 zur Rückzahlung eines Betrags von 1.030,77 € zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 01.01.2002 auf. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2008 - dem Kläger zugestellt am 04.08.2008 - zurück.
9 Hiergegen hat der Kläger am 29.08.2008 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf Verjährung sowie Verwirkung berufen.
10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2009 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:
11 Der Beklagten stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, da der Bewilligungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Nach Erlass des Förderbescheides hätten sich durch die Erkrankung der zuerst zugewiesenen Arbeitnehmerin unstrittig die Gesamtausgaben reduziert; hierdurch habe sich nach Nr. 2.1 ANBest-P die Zuwendung ermäßigt. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG.
12 Der Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 ThürVwVfG sei nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es an dem sog. Umstandsmoment. Der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten nicht darauf schließen können, diese werde keine Erstattungsforderung mehr geltend machen.
13 Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Allerdings unterfalle er entgegen der Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nach der Neuregelung des Verjährungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Diese Frist sei aber bei Erlass des Erstattungsbescheides am 29.10.2007 noch nicht abgelaufen gewesen. Zwar beginne die Verjährungsfrist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist sei hier aber erst mit Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und mit Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen. Dies ergebe sich daraus, dass die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. der Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 ThürVwVfG anzupassen seien. Aus § 48 Abs. 4 ThürVwVfG ergebe sich, dass nach dem historischen Willen des Gesetzgebers nur eine umfassende Erkenntnis auch der Rechtswidrigkeit zu Lasten der Behörde gehe. Insoweit sei der Behörde eine Entscheidungsfrist eingeräumt worden, so dass auch nur die positive Erkenntnis im Sinne dieser Entscheidungsfrist den Beginn der Verjährung auslösen könne. Andernfalls wäre die Behörde dann, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48, 49 ThürVwVfG erfolgen müsse, besser gestellt als in den Fällen, in denen die Erstattung aufgrund einer auflösenden Bedingung erfolge.
14 Im Subventionsrecht erfolge bei Zwischenverwendungsnachweisen grundsätzlich nur eine kursorische Eingangskontrolle. Die abschließende Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks und der sonstigen Auflagen finde erst nach Beendigung der Fördermaßnahme im Rahmen des abschließend vorzulegenden Gesamtverwendungsnachweises statt. Die Bewilligung der vorliegenden Strukturanpassungsmaßnahme habe unter dem Vorbehalt der Zuweisung von Arbeitnehmern seitens der Arbeitsverwaltung gestanden. Als Anteilsfinanzierung habe sie der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme für vom Arbeitsamt in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272, 415 SGB III zugewiesene Arbeitnehmer gedient. Bei Beendigung der Maßnahme sei mit dem letzten Verwendungsnachweis zusätzlich unter anderem die Kopie des Schlussbescheides des zuständigen Arbeitsamtes einzureichen gewesen. Erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamtes sei die Beklagte mithin in die Lage versetzt worden, die erforderliche sichere Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches zu gewinnen. Insoweit sei die im Vordruck "Kursorische Eingangskontrolle SAM" für das Haushaltsjahr 2001 ausgewiesene Differenz in Höhe von 1.030,77 € bzw. 1.030,87 € nur eine vorläufige Berechnung gewesen.
15 Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22.10.2010 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 01.11.2010 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger in einem am 22.11.2010 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus:
16 Die mit Bescheid vom 29.10.2007 festgesetzte Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Er - der Kläger - habe der Beklagten am 28.01.2002 - innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist - den Verwendungsnachweis für die Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 vorgelegt. Damit habe die Beklagte die notwendige Kenntnis von allen zur Ermittlung einer etwaigen Rückforderung erforderlichen Tatsachen gehabt. Die im Verwendungsnachweis ausgewiesene Differenz in Höhe von 2.016,00 DM entspreche dem später festgesetzten Rückforderungsbetrag von 1.030,76 €. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung sei nicht nur ihm - dem Kläger -, sondern auch der Beklagten im Februar 2002 ohne weiteres möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es des Schlussbescheides des Arbeitsamts für diese Berechnung nicht bedurft. Deshalb habe die Verjährung für das gesondert abzurechnende Haushaltsjahr 2001 spätestens Ende 2002 begonnen.
17 Das Verwaltungsgericht verkenne die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., die den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des Gläubigers knüpfe. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und der Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen sei. Das Verwaltungsgericht löse, wenn es auf "umfassende Erkenntnis" abstelle, den vom Gesetzgeber gewollten Gleichklang für die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht auf. Wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen habe, sei in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt; dabei werde regelmäßig auf die Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. zurückgegriffen. Danach liege die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit genüge hier regelmäßig die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Diese Grundsätze seien nach dem vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Willen des Gesetzgebers auch im Verwaltungsrecht entsprechend anzuwenden. Bei Behörden beginne somit die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände kenne. Dies sei spätestens am 28.01.2002 mit Eingang des Verwendungsnachweises der Fall gewesen. Sogar die im angefochtenen Urteil zu Unrecht geforderte "sichere Kenntnis" vom bestehenden Ersatzanspruch habe bereits vorgelegen.
18 Es sei kein Grund ersichtlich, der die Rückforderung des zuviel gewährten Betrages hätte hindern können. Dann sei aber nicht zu verstehen, weshalb die Behörde besser stehen solle als der Gläubiger im Zivilrecht, von dem ein Tätigwerden verlangt werde. Dem Staat müsse selbst daran liegen, Rückforderungsbeträge zeitnah einzuziehen. Hier sei bereits im Zuwendungsbescheid geregelt, dass der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P für das abgelaufene Haushaltsjahr jeweils spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres einzureichen sei. Das sei kaum sinnvoll, wenn die Behörde erst nach Jahren - am Ende der Maßnahme - tätig werde. Würden die Informationspflichten erfüllt, habe die Behörde - wie hier - Kenntnis von allen für eine Rückforderung erforderlichen Umständen. Dementsprechend sehe der Bewilligungsbescheid vor, dass zuviel erhaltene Mittel nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert würden.
19 Selbst § 48 Abs. 4 ThürVwVfG stütze die Ansicht, dass die Behörde tätig werden müsse. Diese Norm beschränke im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts auf nur ein Jahr. Auch die Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; sie seien mit drei Jahren deutlich länger als die Jahresfrist. Dementsprechend sei kein Grund dafür ersichtlich, die Frist von drei Jahren durch Verschiebung des Verjährungsbeginns nach hinten noch zu verlängern. Ohnehin sei bei § 48 Abs. 4 VwVfG das dort von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis vollständiger Kenntnis auf Kritik gestoßen, weil die Jahresfrist damit ihren Sinn fast völlig verliere. Dies würde - folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nunmehr auch für den Beginn der Verjährung gelten und stünde erkennbar der Absicht des Gesetzgebers und der sich daran anschließenden Rechtsprechung der Zivilgerichte entgegen. Würde der Verwaltung erlaubt, einfach gelagerte Sachverhalte - wie hier - über Jahre unbearbeitet liegen zu lassen und allein durch die Anforderung einer Unterlage nicht nur die Frist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, sondern auch den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, liefen die Verjährungsvorschriften weitgehend leer.
20 Der Kläger beantragt,
21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 05.11.2009 abzuändern und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 aufzuheben.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
25 Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass der einfache Verwendungsnachweis ihr - der Beklagten - vollständige Kenntnis von der Forderung verschafft habe. Die Arbeitsämter hätten seinerzeit auf Grundlage des SGB III sog. Strukturanpassungsmaßnahmen mit Festbeträgen zu den monatlichen Lohnausgaben der Arbeitgeber für die von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmer gefördert. Das Land habe die Förderung der Personalausgaben aus Landeshaushaltsmitteln aufgestockt bis auf einen geringen Eigenanteil des Projektträgers. Die Förderzusage des Landes habe unter der Bedingung gestanden, dass das Arbeitsamt seinerseits die Maßnahme bewillige und während der Projektlaufzeit aufrechterhalte. Deswegen sei sie - die Beklagte - gezwungen gewesen, in jedem Einzelfall die sog. Schlussbescheide der Arbeitsämter zu prüfen. Aus ihnen habe sich ergeben, ob die Förderung während des gesamten Zeitraums erfolgt sei und in welcher Höhe die Mittel tatsächlich gezahlt worden seien. Außerdem hätten die Zahlungen an die Berufsgenossenschaften und die Lohnausgaben des Trägers geprüft werden müssen. Diese Bescheide hätten von den Trägern zuweilen erst mit geraumer Verspätung beigebracht werden können.
26 Die Wohlfahrtsverbände hätten zu den Zielgruppen dieser Projektförderung gehört, weil sie die Arbeitnehmer ohne Wettbewerbsverzerrung hätten einsetzen können. Deswegen seien sie vielfach in der Lage gewesen, fehlerfreie Verwendungsnachweise einzureichen und Überzahlungen korrekt auszuweisen. Dies habe sie - die Beklagte - freilich nicht davon entbunden, die Verwendungsnachweise detailliert zu prüfen. Erst das Prüfergebnis bzw. eine evtl. nachfolgende Anhörung des Betroffenen hätten der Behörde volle Kenntnis von einem Rückforderungsanspruch verschafft. Die Behörden unterlägen dem Untersuchungsgrundsatz und könnten sich nicht mit der Kenntnis der wesentlichen Umstände einer Forderung begnügen.
27 Sie - die Beklagte - habe die volle Kenntnis von der Rückforderung erst in unverjährter Zeit erlangt.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
29 Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung
des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene
Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Der darin (unter Nr. 1 des Ausgangsbescheides) von der
Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch war zum Zeitpunkt
des Bescheiderlasses bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den
(unter Nr. 2 des Bescheides) geltend gemachten Zinsanspruch.
30 1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen
Erstattungsanspruchs ist § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG.
Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein
Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung
unwirksam geworden ist.
31 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach Nr. 2.1 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung
(ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind
(vgl. dort die "Nebenbestimmungen und Hinweise" unter Nr. 1), ermäßigt sich die Zuwendung u. a. dann, wenn sich nach der
Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten
Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen; die Ermäßigung
erfolgt nach Nr. 2.1.1 bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit
etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen
eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Bei der
Regelung in Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine
auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG,
deren Eintritt nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG die (Teil-)Unwirksamkeit
des Verwaltungsakts zur Folge hat (so die ganz überwiegende
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu den jeweils
gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 16.11.2000 - 1 L 51/00 - juris Rdn. 25;
SächsOVG, Urteil vom 08.10.2009 - 1 B 139/07 - juris
Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 4 A 4927/99
- juris Rdn. 31; für die insoweit vergleichbare
Nebenbestimmung in Nr. 2.1.1 ANBest-GK ebenso der 1. Senat
des ThürOVG in seinem Urteil vom 03.06.2009 - 1 KO 686/07
- n. v.). Im Falle der Ermäßigung der Gesamtausgaben verliert
die Zuwendung "automatisch" ihre öffentlich-rechtliche
Grundlage, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte. Die Regelung in
Nr. 2.1 ANBest-P ist mithin nicht als Widerrufsvorbehalt im
Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG zu verstehen. Auch bei der
Anteilsfinanzierung kann die Reduzierung der einzelnen
Finanzierungsanteile ermittelt werden, ohne dass die Anteile in
einem gesonderten Verfahren neu ermittelt werden müssten (so schon
der 1. Senat des ThürOVG in der soeben zitierten Entscheidung, UA
S. 10; a. A. für die Fallkonstellation, dass es bei der
Anteilsfinanzierung noch der abschließenden Feststellung der
Gesamtförderhöhe bedarf: VG München, Urteil vom 19.05.2005 -
M 15 K 03.2578 - juris Rdn. 62).
32 Im vorliegenden Fall haben sich die im Bescheid vom 13.06.2001
veranschlagten Gesamtausgaben im Jahr 2001 nachträglich ermäßigt.
Ursachen waren die Erkrankung der zuerst zugewiesenen
Arbeitnehmerin und das etwas geringere Gehalt einer zweiten beim
Kläger tätigen Arbeitnehmerin, die zudem nur vom 01.10.2001 bis zum
30.11.2001 dort beschäftigt war (vgl. dazu S. 2 u. 6 des
Verwendungsnachweises vom 28.01.2002). Dementsprechend weist der
für das Jahr 2001 erstellte Verwendungsnachweis vom 28.01.2002 (auf
S. 4) eine Differenz zwischen verfügbaren Mitteln und Ausgaben von
2.016,00 DM aus.
33 Somit war infolge der Verringerung der Ausgaben und des damit
einhergehenden Eintritts der auflösenden Bedingung zugunsten der
Beklagten nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG ein
Erstattungsanspruch in Höhe von 1.030,76 € entstanden; dies
entspricht der im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Differenz von
2.016,00 DM und - mit einer Abweichung von einem Cent -
der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten
Rückforderungsanspruchs.
34 2. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten
vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger
Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das
entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3
(Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche
der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE
99, 109 und juris - dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG,
Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50
[zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl.
Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09 - juris
- dort Leitsatz 1 und Rdn. 30 f.; zur Verjährung des sog.
Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG s. dort Rdn. 32
ff. mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27.04.2005 - 8
C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris Rdn. 24, das hier eine
Festsetzungsverjährung in analoger Anwendung der §§ 169 ff. AO für
vorzugswürdig zu halten scheint).
35 Ob dies auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche
- insb. den in § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten
Erstattungsanspruch - gilt, nachdem die regelmäßige
Verjährungsfrist des § 195 BGB seit dem 01.01.2002 nur noch drei
(statt früher dreißig) Jahre beträgt, ist in der Rechtsprechung
(insbesondere auch innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts) sowie
in der Literatur dagegen umstritten:
36 Nach Auffassung des 2. und 5. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts gilt für öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche jetzt die auf drei Jahre verkürzte
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. entsprechend (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006,
3225 = juris Rdn. 19 und Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07
- BVerwGE 131, 153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27). Der 7.
Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat offengelassen, ob die kurze
dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auf
öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden
ist, oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gelten soll
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 - NVwZ
2009, 599 und juris Rdn. 19 mit Hinweis auf Kirchhof, Festschrift
für Selmer, 2004, S. 725, 727, der für Erstattungsansprüche nach
Art. 104a Abs. 2 GG eine Beibehaltung der Maximalfrist von 30
Jahren befürwortet).
37 Demgegenüber will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die
verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. für den von ihm
als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eingeordneten
Erlösherausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht angewendet
wissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07
-, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 - dort werden auch die
beiden oben genannten Urteile des 2. und 5. Senats vom 15.06.2006
und vom 15.05.2008 zitiert, ohne allerdings zu verdeutlichen, dass
diese Entscheidungen sich nicht nur zur Verjährung nach § 195 BGB
a. F. äußern, sondern auch die entsprechende Anwendung des § 195
BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche
befürworten). Vielmehr soll es auch nach Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hier bei einer
(kenntnisunabhängigen) dreißigjährigen Verjährungsfrist bleiben.
Die Weitergeltung dieser langen Verjährungsfrist will der 3. Senat
des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht auf eine entsprechende
Anwendung des außer Kraft getretenen § 195 BGB a. F. oder der
Neuregelung des § 197 BGB n. F. (der für bestimmte Sonderfälle eine
dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht) stützen, sondern aus dem
allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, dass Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden eine Verjährung nach dreißig Jahren erfordern, aber
auch ausreichen lassen. Das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), das das
Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert habe,
biete keinen Grund, von diesem allgemeinen Rechtsgedanken
abzugehen. Der Gesetzgeber habe dem neuen Verjährungsrecht des BGB
ausdrücklich für das öffentliche Recht keine Bedeutung beigelegt.
Das schließe eine Analogie zwar nicht aus, zwinge aber zu Vorsicht
und Zurückhaltung. Eine Übertragung der neuen Verjährungsregeln für
bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche auf den
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begegne erheblichen
Bedenken. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht
diene vor allem der Verwirklichung von Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden. Die bisherige gefestigte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts habe angenommen, dass die objektive
dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine
zutreffende Konkretisierung dieser Grundsätze in Abwägung gegen den
Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstelle, der einer
Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreite. Dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lasse sich nichts dafür
entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
andererseits neu bestimmt werden müsse. Die Neuregelung
beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine
Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards
im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den
Schuldnerschutz. Diese Gesichtspunkte seien typisch
bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielten im öffentlichen Recht
allenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor allem ließen sie die hier
vorrangig wirksamen rechtsstaatlichen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unberührt (vgl. zum
Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07
-, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.).
38 Dieser auch für andere öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche bekräftigten Auffassung des 3. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Teilurteil vom 21.10.2010 - 3
C 4.10 - juris Rdn. 17) sind die Instanzgerichte nur zum Teil
gefolgt (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 17.05.2011 - 10 LB
156/08 - juris Rdn. 136). Überwiegend geht die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit sie sich
damit bereits zu befassen hatte - davon aus, dass
öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in entsprechender
Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren verjähren (für den
Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG so etwa VG Lüneburg,
Urteil vom 03.12.2008 - 5 A 81.08 - juris; für sonstige
Erstattungsansprüche ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
17.12.2008 - 1 A 444/07 - juris Rdn. 27 ff., VG Berlin,
Urteil vom 11.02.2010 - 16 K 117.09 - juris Rdn. 27
sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19.05.2010 - 3 L 418/08
- LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff. und vom 20.04.2011
- 3 L 277/09 - juris Rdn. 29). Auch die Literatur
befürwortet zumeist eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts auf
öffentlich-rechtliche Ansprüche, insb. auch auf
öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (so etwa: Dötsch, DÖV
2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003, 1198 ff.;
Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1
u. insb. 4 vor § 53; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.
Aufl. 2009, § 29 Rdn. 30; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5, 10 ff., insb. 10 u. 14;
einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53
Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen
Recht, 2004, S. 652 ff., die im Hinblick auf die
Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 VwVfG davon ausgeht,
dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche Verjährungsrecht künftig
von den novellierten §§ 194 ff. BGB geprägt werden solle, dies aber
für nicht unbedenklich hält, s. a. a. O, S. 655 f.).
39 3. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für den
landesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG
an. Er verjährt demnach ebenso wie der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei
Jahren.
40 Zunächst entspricht die Anwendung der neuen
Verjährungsbestimmungen des BGB auf die im Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen
Ansprüche dem erkennbaren Willen des Thüringer Landesgesetzgebers.
Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53
ThürVwVfG, der (nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft
getretenen geänderten Verjährungsregelungen des BGB angepasst
worden ist. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der
Landesregierung vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der
Entwurf war in der vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003
bereits einmal eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt
es:
41 "Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der
Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere
wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung
nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren
Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird
der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)
gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der
einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig
wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere
Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im
öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um
die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln."
42 Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG
belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von
einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB
(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)
ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht
im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. Zwar lässt dies
nicht zwingend den Schluss zu, dass die durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene neue Rechtslage auch
auf die Verjährung der im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche übertragen werden kann
(in diesem Sinne für das dortige Landesrecht auch OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 -,
LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff.); hierzu hätte es einer
ausdrücklichen Verweisungsregelung bedurft. Der Landesgesetzgeber
ist aber jedenfalls der in der Rechtsprechung bisher praktizierten
entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen
Verjährungsvorschriften auf die im Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen
Ansprüche nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er die
Verkürzung der Regelverjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre im
BGB nicht zum Anlass genommen, für das Verwaltungsverfahrensrecht
Abweichendes zu regeln.
43 Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber
darauf verweist, dass der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des
Verjährungsrechts im BGB das öffentliche Recht bewusst ausgespart
habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen legt
die Entstehungsgeschichte der Änderung des § 53 VwVfG die Annahme
nahe, dass auch der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des
Verwaltungsverfahrensrechts von einer entsprechenden Anwendung des
neu geregelten Verjährungsrechts des BGB ausgegangen ist. So hat er
durch Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer
Gesetze vom 21.02.2002 (BGBl. I S. 2167, 2186 f.) u. a. die
Bestimmung des § 53 VwVfG geändert und die Übergangsregelung des § 102 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt, um die Neufassung
der Verjährungsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch im
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen (vgl. dazu
die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BT Drs. 14/9007, S. 26 oben u. S. 40 f.; vgl. dazu
auch die Darstellung im soeben zitierten Urteil des OVG
Sachsen-Anhalt vom 19.05.2010, juris Rdn. 35 sowie näher bei
Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 641 ff.,
insb. S. 655 f.). Zum anderen - und vor allem - kommt
dem Willen des Bundesgesetzgebers, das Verjährungsrecht des BGB auf
das öffentliche Recht zu erstrecken oder nicht zu erstrecken, für
das (öffentliche) Landesrecht ohnehin keine Bedeutung zu, da es
insoweit an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Der
Thüringer Landesgesetzgeber hat aber - wie dargelegt -
hinreichend deutlich gemacht, dass er auf die im
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes geregelten
vermögensrechtlichen Ansprüche die Verjährungsregelungen des BGB
entsprechend angewendet wissen möchte oder jedenfalls ohne weiteres
(entsprechend der bisherigen Praxis) hier von einer Heranziehung
der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften ausgeht.
44 Auch die mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecke
sprechen dafür, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf alle
im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten
vermögensrechtlichen Ansprüche und damit auch auf den
Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG anzuwenden. Die
Verjährungsregelungen verfolgen (auch) im öffentlichen Recht im
Wesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit
herbeizuführen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom
15.05.1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 = juris Rdn.
32; Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1
= juris Rdn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010, a. a.
O.; aus der Lit. s. etwa Guckelberger, Die Verjährung im
Öffentlichen Recht, S. 78 mit weiteren Nachw. aus Rspr. und Lit.).
Außerdem sollen sie den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten
schützen, die vor allem dann auftreten können, wenn er erst nach
längerer Zeit in Anspruch genommen wird (in diesem Sinne etwa das
OVG Sachsen-Anhalt in der oben zitierten Entscheidung sowie
Guckelberger, a. a. O., S. 79 m. w. N.; für das Steuerrecht vgl. in
diesem Sinne auch schon BFH, Urteil vom 15.12.1989 - VI R
151/86 -, BFHE 159, 296 = juris Rdn. 25). Dies legt es nahe,
die Verkürzung der Regelverjährung von dreißig auf drei Jahre im
Zivilrecht auch im öffentlichen Recht nachzuvollziehen.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und weshalb Rechtssicherheit
und Rechtsfrieden die Beibehaltung der bisherigen dreißigjährigen
Verjährungsfrist erfordern sollten. Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden streiten eher für kürzere als für längere
Verjährungsfristen.
45 Die entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf
öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche begegnet auch nicht etwa
deshalb Bedenken, weil es sich hier - wie die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zeigt - um eine kenntnisabhängige
Verjährungsfrist handelt (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom
11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 und juris
Rdn. 16 -, nach dessen Auffassung dies vor allem dann
Schwierigkeiten bereitet, wenn beide Beteiligte Verwaltungsträger
sind und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner
die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen
besitzt). Abgesehen davon, dass dies nicht gegen eine Heranziehung
der kurzen Verjährungsfrist, sondern nur gegen eine entsprechende
Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spräche (so geht das BVerwG in
seinem Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris
Rdn. 49 f. - für Zinsansprüche von der dreijährigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. aus, will aber § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB n. F. nicht entsprechend anwenden), teilt der erkennende
Senat die seitens des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen
eine Heranziehung subjektiver Merkmale geäußerten Vorbehalte nicht.
Im öffentlichen Recht hängt der Lauf von Fristen auch in anderen
Fällen von der Kenntnis der Behörde ab, ohne dass die Bestimmung
des jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten
gestoßen wäre. Dies gilt etwa für die vom Verwaltungsgericht
angeführte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, der den Lauf der
Jahresfrist von der Kenntnis der Behörde abhängig macht. Auch ist
nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der Frage, welche
Anforderungen an die Kenntnis (oder die grob fahrlässige
Unkenntnis) zu stellen sind, auf wessen Kenntnis es ankommt und ob
und in welchen Fällen hier eine "Wissenszurechnung"
erfolgt, im öffentlichen Recht ungleich größere Probleme aufwerfen
sollte als im Zivilrecht, in dem nicht nur natürliche Personen,
sondern auch mehr oder weniger große Organisationseinheiten (insb.
juristische Personen) als Anspruchsinhaber oder -gegner auftreten.
Dementsprechend zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
- soweit sie von einer entsprechenden Anwendung des § 195 BGB
n. F. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgeht - zur
Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist ohne weiteres die
Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heran (so etwa der 2. Senat
des ThürOVG in seinem Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07
-, LKV 2010, 332 und juris Rdn. 31).
46 Schließlich sprechen auch die vom 3. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des
Vermögenszuordnungsrechts angeführten Übergangsprobleme (vgl. dazu
Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 - juris Rdn. 17)
nicht gegen eine entsprechende Anwendung der kurzen
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB auf den streitgegenständlichen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es liegen keine
durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass (allein) die zum
Stichtag 01.01.2002 erfolgende Verkürzung der Regelverjährungsfrist
die Behörden vor unlösbare Probleme bei der Geltendmachung von
Erstattungsansprüchen stellen würde. Soweit eine Behörde aufgrund
unzureichender personeller Ausstattung oder organisatorischer
Vorkehrungen nicht in der Lage sein sollte, die ihr zustehenden
Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann dies nicht dazu
führen, von einer entsprechenden Anwendung des neuen
Verjährungsrechts abzusehen. Die Beklagte hat im Übrigen hier in
ihrem Zuwendungsbescheid vom 13.06.2001 (dort S. 2 unten) gegenüber
dem Kläger selbst angekündigt, zuviel erhaltene Mittel würden
"nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort
zurückgefordert".
47 4. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der
Verjährungsregelungen des BGB auch auf den streitgegenständlichen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszugehen, beurteilt
sich die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, für den Zeitraum vor
dem 01.01.2002 nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für den
streitgegenständlichen Erstattungsanspruch galt zunächst die
dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F., die gem.
§ 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs begann und am
01.01.2002 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Verjährungsrechts des BGB) noch nicht abgelaufen war.
48 Sofern - wie hier - die nach den Bestimmungen des
BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum 01.01.2002 noch
nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die
Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch
Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese
Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung
des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des
Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung
im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im
Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des
§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und
lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die
entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum
Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die
Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend
modifizieren) wollen.
49 Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltende
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ist kürzer als die
dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und daher gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 01.01.2002 an zu berechnen,
soweit der Verjährungsbeginn nicht in entsprechender Anwendung des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. verschoben worden ist. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den sog. Überleitungsfällen unter
Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des entsprechend
anzuwendenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies gilt
nicht nur, wenn es um die Klärung der (sich hier nicht ernsthaft
stellenden) Frage geht, ob nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB
ausnahmsweise die längere Verjährungsfrist nach altem Recht zur
Anwendung kommt, weil sie früher abläuft als die "an
sich" kürzere Verjährungsfrist nach neuem Recht, sondern auch,
wenn lediglich zu klären ist, ab wann die Verjährungsfrist nach
neuem Recht zu laufen beginnt. Es ist kein sich aus den
Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt
erkennbar, der es gebietet, im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Forderungen von der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung
abzuweichen (so schon der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom
29.10.2009 - 2 KO 893/07 -, LKV 2010, 332 und juris
Rdn. 31 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH; vgl. dazu nur
dessen Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 -, BGHZ 171,
1 = NJW 2007, 1584 = juris - dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 18
ff.).
50 5. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
51 Entstanden war der Erstattungsanspruch der Beklagten hier im
Jahr 2001, in dem die Aufwendungen des Klägers geringer als geplant
ausfielen und dementsprechend die von der Beklagten nach ihrem
Bescheid vom 13.06.2001 zu gewährende Zuwendung sich (unstreitig)
um den Betrag von 2.016,00 DM (dies entspricht 1.030,76 €)
verringerte, d. h. in dieser Höhe ohne Rechtsgrund gezahlt worden
war.
52 Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
n. F. liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die
die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht
erforderlich ist grundsätzlich die zutreffende rechtliche Würdigung
des Sachverhalts. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in
seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche
Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (so etwa
der 2. Senat des ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07
- juris Rdn. 33). Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften kommt es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Kenntnis des
zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an;
verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden,
denen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen
Ansprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung
zu respektieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR
294/08 - juris Rdn. 12 unter Hinweis auf seine frühere
Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F.; Urteil vom 15.03.2011 - VI
ZR 162/10 -, NJW 2011, 1799 und juris Rdn. 11; ebenso BVerwG,
Beschlüsse vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 - und vom
20.12.2010 - 2 B 34.10 - jeweils in juris).
53 Die Beklagte hat hier als Beliehene über die Verfolgung von
Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den von ihr gewährten
Zuwendungen zu entscheiden und ist somit verfügungsberechtigte
Behörde. Hinsichtlich der Frage, welcher ihrer Mitarbeiter hier als
zuständiger Bediensteter anzusehen ist, dessen Kenntnis sie sich
zurechnen lassen muss, folgt der Senat gleichfalls der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der hierzu in seinem soeben
zitierten Urteil vom 15.03.2011 (juris Rdn. 14) für den Bereich des
Schadensersatzrechts ausführt:
54 "Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den
Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder
anderen juristischen Person nur relevant, soweit dieser für die
Behörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des
Schadensfalls vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen
Institution nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet
werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem
Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (vgl. dazu z. B.
Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133,
129, 139; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735;
vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992
- VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier
heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn
der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der
betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der
Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener
Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar
1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran hält der
Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt
grundsätzlich voraus, dass derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein
oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt
werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war
(vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR
262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996
- VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.)."
55 Dabei hält es der Bundesgerichtshof allerdings für ausreichend,
wenn der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines
Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen
befasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, auch wenn für die
Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist
(vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 -, NJW
1994, 1150 = juris - s. dort den Leitsatz - in
Abgrenzung zum Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/97 -
juris, das auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen
Stelle innerhalb einer regressbefugten Behörde abgestellt
hatte).
56 Ausgehend von diesen Maßstäben muss sich die Beklagte hier das
Wissen des Mitarbeiters (oder der Mitarbeiterin) zurechnen lassen,
der (die) mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befasst war. Die
Prüfung der Verwendungsnachweise verfolgt den Zweck, die Verwendung
der zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen. Damit dient sie
letztlich der Vorbereitung etwaiger Rückforderungsansprüche (ggf.
nach vorherigem Widerruf des Zuwendungsbescheides).
57 Die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen
hatte der mit der Verwendungsnachweisprüfung befasste Mitarbeiter
der Beklagten hier aber schon mit Eingang des Verwendungsnachweises
für das Jahr 2001 am 04.03.2002 erlangt. Bereits dieser
Verwendungsnachweis wies die später als Erstattungsanspruch geltend
gemachte Differenz zwischen (geringeren) Ausgaben und Einnahmen in
Höhe von 2.016,00 DM aus. Dementsprechend beziffert auch das
Formular "Kursorische Eingangskontrolle SAM" (diese fand
offenbar unmittelbar nach Eingang des Verwendungsnachweises statt;
das genaue Datum ist nicht bekannt, da das entsprechende Feld im
Formular nicht ausgefüllt wurde) die Differenz zwischen Einnahmen
und Ausgaben auf 1.030,77 bzw. 1.030,87 €. Somit war für den
betreffenden Mitarbeiter (wer dies war, lässt sich dem Formular,
auf dem sich nur ein Namenskürzel befindet, nicht entnehmen)
bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass und in welcher Höhe es
zu einer Überzahlung gekommen war. Warum dennoch im entsprechenden
Formular bei der Frage, ob Abweichungen zum bewilligten
Finanzierungsplan erkennbar seien, das Feld "nein"
angekreuzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für die Annahme des
Verwaltungsgerichts, eine Abweichung vom bewilligten
Finanzierungsplan sei "wegen des Vorbehaltes des
Arbeitsamtszuschusses" verneint worden (vgl. die Darstellung
im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 3), fehlt es an
einer hinreichenden Grundlage. Die Abweichung vom vorgelegten
Finanzierungsplan ergab sich ohne weiteres schon daraus, dass der
Kläger im Jahre 2001 weniger Mittel für das geförderte Projekt
ausgegeben hatte als im Finanzierungsplan angegeben; daran konnte
sich im Falle eine Änderung oder eines Wegfalls des
Arbeitsamtszuschusses nichts ändern.
58 Soweit die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben im Formular mit
der Einschränkung "tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt
einer Änderung des AA-Zuschusses" versehen ist, lässt
das nicht den Schluss zu, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten
habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht die geforderte Kenntnis
besessen. Sollten zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine noch
ausstehende Änderung des Zuschusses des Arbeitsamts oder
(weitergehend) im Hinblick auf den erst am Ende der Maßnahme zu
erwartenden Schlussbescheid des Arbeitsamts noch Unsicherheiten
darüber bestanden haben, in welcher Höhe letztlich ein
Rückforderungsanspruch durchgreifen konnte, konnte dies die
notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in
Frage stellen. Die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.
F. setzt nicht voraus, dass die genaue Höhe des jeweiligen
Anspruchs bereits bekannt ist. Dementsprechend lässt es die
zivilgerichtliche Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung von
Schadensersatzansprüchen ausreichen, wenn dem Geschädigten die
Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form
einer Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch
nicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009
- VI ZR 294/08 - juris Rdn. 17; für zivilrechtliche
Bereicherungsansprüche vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12.2010 -
XI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278 = juris -, der dort ebenfalls
auf die Zumutbarkeit der Erhebung einer Feststellungsklage
abstellt, vgl. a. a. O. Rdn. 20). Dies muss entsprechend auch für
Behörden gelten, zumal diese sich durch den Erlass eines
Verwaltungsakts sogar selbst den Vollstreckungstitel beschaffen und
somit den Eintritt der Verjährung hindern können. Im Übrigen hat im
vorliegenden Fall die mit dem Schlussbescheid der Agentur für
Arbeit Jena vom 25.07.2006 festgesetzte Nachzahlung offensichtlich
keine Änderung der Höhe des streitgegenständlichen
Erstattungsanspruchs zur Folge gehabt.
59 Der Beklagten wäre es hier ohne weiteres möglich gewesen,
entweder den Anspruch in Höhe der festgestellten Differenz durch
Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen entsprechenden
Feststellungsbescheid zu erlassen. Spätere Änderungen (etwa ein
Wegfall der Förderung durch das Arbeitsamt) hätten unabhängig davon
auch nachträglich berücksichtigt werden können und ggf. weitere
Rückforderungsansprüche zur Folge gehabt. So ist die Bewilligung
der Zuwendung ausdrücklich unter der "Bedingung" erfolgt,
dass entsprechend dem Antrag des Klägers die Mitfinanzierung durch
das Arbeitsamt sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln erfolgt;
andernfalls hätte sie in vollem Umfang widerrufen werden
können.
60 Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die "sichere
Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches" verlangt,
die erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamts (also
nach Beendigung der Maßnahme) vorliege, liegt dem die Auffassung
zugrunde, die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. müssten der
Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4
ThürVwVfG "angepasst" werden (vgl. UA S. 11, 3. Absatz).
Dem folgt der Senat nicht. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG
gilt nur für die Rücknahme und (über die Verweisung in § 49 Abs. 3
Satz 2 ThürVwVfG) den Widerruf von Verwaltungsakten und setzt der
Behörde hierfür eine relativ kurz bemessene Frist von einem Jahr
seit Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Bei dieser
Frist handelt es sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts um eine Entscheidungsfrist, die erst dann
zu laufen beginnt, wenn die Behörde (im Falle der Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts) die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die
Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig
bekannt sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats
vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356
= NJW 1985, 819 und juris - s. insb. Leitsatz 2). Diese
Rechtsprechung ist vielfach auf Kritik gestoßen, weil die Behörde
es danach in der Hand hat, durch immer neue Ermittlungshandlungen,
Nachfragen etc. den Beginn der Frist fast nach Belieben
hinauszuschieben (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11.
Aufl. 2010, § 48 Rdn. 153). Es gibt keinen zwingenden Grund, die
Behörde bei der entsprechenden Anwendung der immerhin dreijährigen
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. und der für den
Fristbeginn maßgeblichen Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.
F. (die schon grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der
Verjährungsfrist ausreichen lässt) gegenüber dem privaten Gläubiger
zu privilegieren. Allein der Umstand, dass für die Beklagte als
Behörde der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 24 ThürVwVfG) und
sie gehalten ist, die eingereichten Verwendungsnachweise
(abschließend) noch einmal detailliert zu prüfen und den
Betroffenen anschließend ggf. zu einer beabsichtigten Rückforderung
anzuhören, rechtfertigt das "Hinausschieben" des
Verjährungsbeginns nicht. Die Behörde hat, sobald der zuständige
Mitarbeiter anhand des eingereichten Zwischenverwendungsnachweises
eine Überzahlung erkennt, die Möglichkeit, entweder den sich
ergebenden Rückforderungsanspruch unter dem Vorbehalt der späteren
Nachprüfung durch Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen
entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, der
ebenfalls nach § 53 ThürVwVfG eine Hemmung der Verjährung zur Folge
hat.
61 Die vom Verwaltungsgericht ohne die von ihm befürwortete
"Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F.
an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG befürchtete "Besserstellung" der
Behörde in den Fällen einer notwendigen Rücknahme gegenüber den
Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung besteht ohnehin
nicht. In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs muss die
Behörde innerhalb der relativ knapp bemessenen Frist von einem Jahr
eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen, die gerichtlich
überprüfbar ist. Demgegenüber entsteht der Erstattungsanspruch in
den Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung ohne weiteres
Zutun der Behörde und kann somit sogleich (sei es auch nur durch
einen feststellenden Verwaltungsakt) geltend gemacht werden (gegen
die Vergleichbarkeit der beiden Fallkonstellationen auch VG
Lüneburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 A 81/08 - juris
Rdn. 21). Die Behörde hat es im Übrigen auch selbst in der Hand zu
entscheiden, welche Nebenbestimmungen sie jeweils verwendet, also
etwa ob eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben ohne weiteres
eine Ermäßigung der Zuwendung zur Folge haben oder lediglich den
(Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtfertigen soll.
62 Schließlich hätte eine "Anpassung" der Anforderungen
des § 199 Abs. 1 BGB n. F. an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG auch zur Folge,
dass zugunsten der Behörde der Verjährungsbeginn für die von ihr
gegenüber dem Bürger geltend gemachten Erstattungsansprüche u. U.
erheblich "hinausgeschoben" würde, während für
Erstattungsansprüche des Bürgers ein Rückgriff auf die an Behörden
adressierte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG von vornherein
ausscheiden müsste und somit hier für eine "Anpassung"
der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. von vornherein kein
Raum wäre. Für eine derartige "Privilegierung" der
Behörde gegenüber dem Bürger als Anspruchsinhaber sind
durchgreifende Gründe nicht erkennbar. Dementsprechend hat es auch
hier bei der entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.
F. zu bleiben.
63 Ist somit von einer Kenntnis der Beklagten von den den
Erstattungsanspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners bereits im Jahr 2002 auszugehen, begann die dreijährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. mit dem Schluss dieses Jahres
und war Ende 2005 abgelaufen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten
war somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids
vom 29.10.2007 bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den im
Rückforderungsbescheid geltend gemachten Zinsanspruch nach § 49a
Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG (zur Verjährung von Zinsansprüchen in
entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. vgl. schon das oben
unter 2. zitierte Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09
- juris - s. dort Leitsatz 1).
64 Schließlich hat der Kläger hier ausdrücklich die Einrede der
Verjährung erhoben, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die
Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von Amts wegen oder nur
auf Einrede des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu
Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdn. 2 vor § 53).
II.
65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die
Frage der Verjährung des Erstattungsanspruchs in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des BGB n. F. ist eine Frage des nicht
revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 -
8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.).
68 Beschluss
69 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2
i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf
1.030,77 € festgesetzt.
70 Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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