LG Erfurt 10. Zivilkammer — 10 O 1084/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-24
Aktenzeichen: 10 O 1084/10
ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2011:0624.10O1084.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 831 BGB, § 104 Abs 1 SGB 7, § 106 Abs 3 SGB 7, § 7 StVG
Orientierungssatz
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Nehmen Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche Aktivitäten wahr, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8. August 2002, 4 U 91/02, NJW-RR 2003, 609), liegen die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII vor. Haben ein Mitglied eines Vereins, der mehrere Paletten Pflanzenkübel gekauft hat, und der Fahrer des Lkw´s, der mit der Entladung der Pflanzenkübel beauftragt war, zusammengearbeitet, um den Entladevorgang abzuschließen, liegen aufeinander bezogene Tätigkeiten in diesem Sinne vor.(Rn.13)
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Ansprüche gegenüber einem nicht haftungsprivilegierten Gegner bestehen nicht, wenn im Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. Sind Beklagte Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist die Frage entscheidend, in welchem Verhältnis sie in ihrem Verhältnis zueinander verantwortlich wären, gäbe es die Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII nicht. Hat der vor Ort anwesende Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt, nicht aber der nicht vor Ort anwesende Arbeitgeber, ist in ihrem Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Haftungsregeln allein der Arbeitnehmer verpflichtet.(Rn.17)
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In der Vorgehensweise eines Arbeitgebers, weniger Mitarbeiter als erforderlich bei der Auslieferung von Pflanzkübeln zum Einsatz zu bringen in der Hoffnung, dass irgendjemand schon mithelfen werde, liegt kein Organisationsverschulden.(Rn.20)
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
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Der Streitwert wird festgesetzt
auf 35.236,49 EUR für den Antrag Ziffer 1,
auf 40.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2,
auf 15.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 3,
also auf 90.236,49 EUR insgesamt.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines
Unfalls.
2 Der Verein „XXX e.V.“ kaufte im Jahre 2008 mehrere
Paletten Pflanzkübel. Der Kläger ist Mitglied des Vereins. Am
21.06.2008 wurden die Pflanzkübel mit einem Lkw des Beklagten zu 2.
angeliefert. Der Beklagte zu 1. war als Angestellter des Beklagten
zu 2. Fahrer des Lkw’s und mit der Entladung der Pflanzkübel
beauftragt. Die Beklagte zu 3. ist die
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Lkw’s.
3 Der Lkw war weder mit einem Ladekran noch mit einem Gabelstapler
ausgerüstet. Für den Abladevorgang stand ein manueller Hubwagen und
die Ladebordwand zur Verfügung. Nachdem der Beklagte zu 1.
gegenüber den anwesenden Vereinsmitgliedern bekundet hatte, mit dem
Abladen der Pflanzkübel alleine überfordert zu sein, erklärte sich
der Kläger bereit, dem Beklagten zu 1. beim Abladen zu helfen und
kletterte auf den Lkw. Dabei kam es schließlich dazu, dass der
Hubwagen mit den darauf befindlichen Pflanzkübeln ins Rollen kam
und vom Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht mehr gehalten werden
konnte. Da der Hubwagen auf den Kläger zurollte, sprang der Kläger
von der Ladebordwand. Der Kläger fiel hin. Der Hubwagen rollte über
die Bordwand und stürzte auf den Kläger, welcher schwer verletzt
wurde.
4 Der an die XXX gerichtete Antrag des Klägers, das Ereignis vom
21.06.2008 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung anzuerkennen, wurde zunächst abgelehnt. Der
dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte Erfolg. Durch den
Abhilfebescheid der XXX vom 10.11.2008 wurde der Widerspruch für
begründet erachtet (Anlage B 2, Blatt 52 der Akte). Das Ereignis
vom 21.06.2008 wurde als Versicherungsfall anerkannt.
5 Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm zur Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die XXX habe
fehlerhaft seinem Antrag stattgegeben. Ein Versicherungsfall habe
mangels einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB
VII nicht vorgelegen. Des Weiteren meint der Kläger, der Beklagte
zu 1. habe jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig
gehandelt, weil er nicht auf die mit dem Entladevorgang verbundenen
Risiken hingewiesen und den Kläger auch nicht in den Umgang mit dem
Hubwagen eingewiesen habe. Dem Beklagten zu 2. sei ein
Organisationsverschulden zur Last zu legen, da er in Kenntnis des
Umstandes, dass dem Beklagten zu 1. das alleinige Abladen der
Pflanzkübel nicht möglich war, es unterlassen habe, ein ausreichend
ausgestattetes Fahrzeug (mit Ladekran) einzusetzen oder einen
weiteren Angestellten für den Entladevorgang mitzuschicken. Die
Beklagte zu 3. hafte als Pflichtversicherung des Lkw’s, da
der Entladevorgang noch zum haftungsbegründenden Betrieb des
Kraftfahrzeuges zu rechnen sei.
6 Der Kläger beantragt,
7 1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger einen Betrag in Höhe von 35.236,49 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
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die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, jedoch mindestens 40.000,00 EUR betragen soll,
verurteilt,
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es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren
Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 21.06.2008 noch
entstehen wird.
8 Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen außerdem als
Streithelfer des Beklagten zu 1./ Nebenintervenienten, auch die
gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abzuweisen.
11 Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien in der
mündlichen Verhandlung am 24.05.2011 (Sitzungsprotokoll, Blatt 99
bis 102 der Akte) erörtert.
Entscheidungsgründe
12 Die Klage ist unbegründet.
13 Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehen deshalb nicht,
weil der Beklagte zu 1. unter die Haftungsprivilegierung der §§ 104
Abs.1, 106 Abs.3 SGB VII fällt. Die XXX hat zutreffend entschieden,
dass es hier um einen Unfall geht, der im Zusammenhang mit
vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten von Versicherten mehrerer
Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106
Abs.3 SGB VII geschah. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen
dann vor, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche
Aktivitäten wahrnehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen
Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich
ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die
gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt
(OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2002, NJW RR 2003, Seiten 609/ 610;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2002, Versicherungsrecht 2003,
Seiten 506 - 508). Aufeinander bezogene Tätigkeiten in diesem Sinne
liegen hier vor, da der Kläger und der Beklagte zu 1.
zusammengearbeitet haben, um den Entladevorgang abzuschließen. Es
liegt ein gemeinsamer, sich gegenseitig unterstützender
Arbeitsvorgang vor.
14 Die Rechtsauffassung des Klägers, die §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3
SGB VII seien nicht anwendbar, wenn ein Vereinsmitglied betroffen
ist, wird vom Gericht nicht geteilt. Vom Schutzbereich dieser
Vorschriften sind nicht nur Versicherte von wirtschaftlich tätigen
Unternehmen umfasst, wie sich aus § 2 SGB VII zweifelsfrei ergibt.
Das Gericht schließt sich der Einschätzung der XXX an, dass die
Teilnahme an einem organisierten und nicht nur geringfügigen
Arbeitseinsatz eines Vereins gemäß § 2 Abs.2 SGB VII zu einem
Schutz des Betroffenen Vereinsmitglieds nach den Vorschriften über
die gesetzliche Unfallversicherung führt.
15 Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, er sei beim Abladen
des Lkw’s ausschließlich im Pflichtenkreis der Beklagten zu
- und zu 2. tätig geworden. Denn die Haftungsfreistellung
„findet ihre Rechtfertigung in der sogenannten
Gefahrengemeinschaft“ und setzt nur einen „gemeinsamen,
sich gegenseitig unterstützenden Arbeitsvorgang“ der beiden
handelnden Personen voraus (OLG Karlsruhe, siehe oben). Ob der
Kläger im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1. und zu 2. tätig
geworden ist, spielt keine Rolle. Im Ergebnis ist dies für den
Kläger auch keine unbillige und unangemessene Benachteiligung, da
er nach dem Regelungskonzept des SGB VII anstelle der Ansprüche
gegenüber dem Beklagten zu 1. die Möglichkeit erhält, Ansprüche
gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu
machen.
16 Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem
Beklagten zu 2. bestehen ebenfalls nicht. Dies beruht zwar nicht
auf der Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII, da die
Haftungsprivilegierung gegenüber dem am Ort des Unfallgeschehens
nicht anwesenden Arbeitgeber nicht eingreift. Im Ergebnis können
Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. hier nach den Grundsätzen
über die gestörte Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden.
17 Nach ständiger Rechtsprechung kommen die Grundsätze über die
gestörte Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn einem Geschädigten
zwei Gesamtschuldner gegenüberstehen, von denen einer wegen des
sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs nicht haftet. Um
die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung
im Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, kann in solchen Fällen
der Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner
(Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im
Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger)
endgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche
Haftungsprivileg nicht gäbe (hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW
2005, Seite 2310; BGH, Urteil vom 14.06.2005, NJW 2005, Seite 3145). In der Sache bedeutet das, dass Ansprüche gegenüber dem
nicht haftungsprivilegierten Gegner dann nicht bestehen, wenn im
Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten
Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. So liegt
der Fall hier.
18 Entscheidend ist die Frage, in welchem Verhältnis der Beklagte
zu 1. als Arbeitnehmer und der Beklagte zu 2. als Arbeitgeber in
ihrem Verhältnis zueinander verantwortlich wären, wenn es die
Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII nicht gäbe. Wenn der vor
Ort anwesende Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, nicht aber der
vor Ort nicht anwesende Arbeitgeber, dann ist in ihrem Verhältnis
zueinander nach allgemeinen Haftungsregeln der Arbeitnehmer allein
verpflichtet. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der
Sachverhalt Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des
Arbeitgebers zur Schadensverhütung bietet, etwa wegen der
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines
Organisationsverschuldens (BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005,
Seite 2310).
19 Entgegen der Ansicht des Klägers vermag das Gericht ein
Organisationsverschulden auf Seiten des Beklagten zu 2. nicht zu
erkennen. Der Kläger beruft sich darauf, ein
Organisationsverschulden sei deshalb anzunehmen, weil der Beklagte
zu 2. als Arbeitgeber des Beklagten zu 1. diesen mit der
Auslieferung der Pflanzkübel beauftragt hatte, obwohl der dabei zum
Einsatz gekommene Lkw nicht über einen Ladekran oder einen
Gabelstapler verfügte und deshalb wegen des Gewichts der zu
entladenden Pflanzkübel von vornherein klar gewesen sei, dass der
Beklagte zu 1. alleine mit dem Abladevorgang überfordert sein
würde.
20 Es ist sicher richtig, dass der Beklagte zu 2., wenn er sich
gegenüber dem Verein verpflichtet hatte, die Pflanzkübel
auszuliefern (inklusive Abladung vom Lkw), seine Verpflichtungen
gegenüber dem Vertragspartner nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn er
nicht genug Mitarbeiter mitschickt, um den Abladevorgang
erfolgreich auszuführen. Es ist aber Sache des Vertragspartners,
dies zu akzeptieren oder aber nicht. Solange der Vertragspartner
sich darauf einlässt und es akzeptiert, dass irgendeine andere
Person als Helfer zum Einsatz kommt, gibt es im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander keinen Grund für Beanstandungen. Im
Übrigen ist diese Vorgehensweise – nämlich weniger
Mitarbeiter als erforderlich bei der Auslieferung zum Einsatz zu
bringen in der Hoffnung, dass irgendjemand schon mithelfen werde
– auch nicht verboten. Hierin ein Organisationsverschulden zu
sehen, würde zu weit gehen. An ein eigenes Organisationsverschulden
des Arbeitgebers könnte man dann denken, wenn dem Arbeitgeber
bekannt wäre, dass der von ihm entsandte Arbeitnehmer durch nicht
ordnungsgemäßes Verhalten regelmäßig unnötige Gefahren schafft.
Hierfür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Zwar hat der
Kläger zum Beispiel behauptet, der Beklagte zu 1. habe ihn nicht
ordnungsgemäß in den Umgang mit dem Hubwagen eingewiesen. Er hat
aber nicht behauptet, dass eine solche Vorgehensweise dem Beklagten
zu 2. als dem Arbeitgeber des Beklagten zu 1. auch bekannt gewesen
wäre. Nur in diesem Falle hätte aber Anlass bestanden, an ein
echtes Organisationsverschulden des Beklagten zu 2. zu denken.
21 Im Ergebnis muss es somit dabei bleiben, dass der Beklagte zu 2.
allenfalls wegen der Vermutung nicht ordnungsgemäßer Auswahl oder
Überwachung des Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB haftet bzw.
nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, während
dem Beklagten zu 1. wegen fahrlässigen Handelns Verschulden zur
Last fällt. Dass der Beklagte zu 1. die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen hat, liegt auf der Hand. Wenn der
Hubwagen ins Rollen gekommen ist und nicht mehr zu halten war, dann
kann man dies nur dadurch erklären, dass die beiden handelnden
Personen irgendetwas falsch gemacht haben, mithin fahrlässig
handelten. Eine andere Erklärungsmöglichkeit sieht das Gericht
nicht. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 1. fahrlässig handelte,
während dem Beklagten zu 2. als dem nicht vor Ort anwesenden
Arbeitgeber ein solches Verschulden nicht zur Last fällt. Im
Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu
2. würde – ohne die Haftungsprivilegierung des SGB VII
– somit der Beklagte zu 1. alleine haften. Nach den
Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld folgt daraus, dass auch
Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht geltend gemacht
werden können.
22 Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung beantragte
Vernehmung des Beklagten zu 2. als Partei konnte unterbleiben. Denn
die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. ist nach den obigen
Ausführungen auch dann unbegründet, wenn der Beklagte zu 2. gewusst
haben sollte, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigte, sich vor Ort
durch irgendeine zufällig anwesende Person helfen zu lassen.
23 Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3. – der
Haftpflichtversicherung des Lkw’s – gemäß § 115 VVG
setzen notwendig voraus, dass entweder ein Schadensersatzanspruch
gegenüber dem Lkw-Fahrer oder gegenüber dem Lkw-Halter besteht.
Beides ist, wie gesehen, nicht der Fall. Damit sind Ansprüche
gegenüber der Beklagten zu 3. ebenfalls unbegründet.
24 Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2011, dort Seite 9
– nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erklärte
Klageerweiterung konnte nicht berücksichtigt werden. Anträge sind
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, § 296 a ZPO.
Einen Grund, die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO
anzuordnen, sieht das Gericht nicht.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1
ZPO. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch Beschluss
festzusetzen.
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