VG Meiningen 2. Kammer — 2 K 42/11 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: 2 K 42/11 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:0823.2K42.11ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 2 Nr 5 WaffG 2002, § 21 Abs 3 Nr 1 WaffG 2002, § 23 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 37 Abs 3 S 1 WaffG 2002 ... mehr
Leitsatz
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Ein Waffenhändler, der wiederholt gegen seine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) im Falle der Zerstörung von Schusswaffen und gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) i.V.m. § 17 Abs. 3 AWaffV verstößt, erweist sich i.d.R. als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (Juris: WaffG 2002).(Rn.26)
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Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14).(Rn.32)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1 1. Der 1977 geborene Kläger wendet sich gegen
den Entzug seiner Waffenhandelserlaubnis und seiner
Waffenbesitzkarte.
2 Bei einer Waffenhandelskontrolle in den Geschäftsräumen des
Klägers am 19.11.2008 stellte der Beklagte fest, dass sich im
Waffenhandelsbuch in Spalte 8 für vier Kurzwaffen unter dem
08.01.2007 die jeweilige Eintragung „Deko-Umbau“ fand.
Laut einem Aktenvermerk des Beklagten erklärte der Kläger, dass die
Waffen durch den Waffenhersteller K... aus U... unbrauchbar gemacht
und dann vom Kläger an junge Leute veräußert worden seien, die
gerne „echt aussehende Waffen“ hätten besitzen
wollen.
3 Vom Beklagten geforderte Nachweise hinsichtlich des Umbaus der
Waffen legte der Kläger auch bei einem Gespräch am 15.12.2008 beim
Beklagten nicht vor. Der Kläger hatte zwischenzeitlich im
Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden Kurzwaffen in Spalte 8
hinter den Vermerken „Deko-Umbau“ noch das Wort
„zerstört“ eingefügt. Laut einem Aktenvermerk des
Beklagten, habe der Kläger die Ansicht vertreten, er dürfe als
Waffenhändler Schusswaffen zu Deko-Waffen umbauen. Zu Deko-Waffen
umgebaute Waffen seien immer zerstört. Der Kläger habe behauptet,
am 19.11.2008 nicht gesagt zu haben, dass Herr K... die Waffen
umgebaut habe.
4 Mit Schreiben vom 23.12.2008 hörte der Beklagte den Kläger zum
beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse
an.
5 Mit Schreiben vom 09.02.2009 teilte der damalige Bevollmächtigte
des Klägers dem Beklagten mit, die fraglichen Kurzwaffen seien vom
Kläger zerstört worden. Er habe Teile der P 38 vorübergehend
zurückerhalten. In einer beigefügten „Versicherung an Eides
Statt" wies der Kläger darauf hin, nach der Zerstörung der
Waffen mittels eines Trennschleifers seien die Metallteile
teilweise genutzt worden, um hieraus Brieföffner als
Dekorationsstücke herzustellen.
6 Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am
05.06.2009 wurde nach Angaben der Kriminalpolizeiinspektion Suhl
festgestellt, dass die auf den Kläger als Waffenhändler
eingetragenen Schusswaffen nicht im vorgeschriebenen Waffenschrank
aufbewahrt worden seien. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe
bereits beim Betreten des Geschäfts im Schloss gesteckt. Der
Verbleib der Schusswaffen habe nicht geklärt werden können, da der
Kläger selbst nicht an der Durchsuchungsmaßnahme habe teilnehmen
können. Der bei der Durchsuchung anwesende Vater des Klägers, Herr
... K..., habe keine Angaben über den Verbleib der Waffen und
Munition machen können.
7 Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen
Verstoßes gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an
Nichtberechtigte) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Meiningen vom 10.09.2009 eingestellt.
8 Auf eine erneute Anhörung hin nahm der damalige Bevollmächtigte
des Klägers am 11.01.2010 Stellung. Er wies darauf hin, dass alles
letztlich auf einem Missverständnis beruhe, welches der Kläger
bereits am 15.12.2008 anlässlich eines persönlichen Gesprächs beim
Beklagten klargestellt habe. Zudem habe die Kripo während der
Durchsuchung nur zwei offene Waffenschränke begutachtet. Ein
dritter Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum,
in dem sich die Waffen und das Waffenhandelsbuch befunden hätten,
sei von der Kripo nicht gesehen worden. Zudem seien die vom Kläger
zurückerworbenen Teile einer P 38 nicht von der Behörde in
Augenschein genommen worden.
9 Bei einer nochmaligen Überprüfung des Waffenhandels des Klägers
am 09.02.2010 durch den Beklagten legte der Kläger laut einem
Aktenvermerk des Beklagten das Waffenhandelsbuch und die darin
eingetragenen Waffen vor. „Waffen" seien aus einem
Zimmer geholt worden, an dem „Privat F. K...“ gestanden
habe. Der kleine Tresor habe sich im oberen Teil eines mehrteiligen
Schrankes befunden. Der Kläger habe bestätigt, dass die Räume im
hinteren Teil des Waffenhandelsgeschäftes von seinem Vater genutzt
würden. Der Kläger habe Teile einer zerstörten Pistole
vorgelegt.
10 Die Kriminalinspektion Suhl bestätigte dem Beklagten mit
Schreiben vom 24.03.2010, dass es sich bei den drei unbrauchbar
gemachten Waffenteilen um eine Selbstladepistole, Modell
„Walther" P38, Kal. 9x19mm, Nummer 6944, handle. Diese
Waffe war im Waffenhandelsbuch des Klägers eingetragen.
11 Mit Bescheid vom 14.06.2010 widerrief der Beklagte die
dem Kläger ausgestellte Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und
Munition vom 22.12.1997 sowie die auf den Kläger ausgestellte
Waffenbesitzkarte Nr. 1106/95 ausgestellt am 25.08.1995 (Nr. 1).
Zudem ordnete der Beklagte an, der Kläger habe alle in seinem
Besitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis
spätestens 12.07.2010 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem
Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber dem
Beklagten zu führen (Nr. 2). Weiterhin wurde bestimmt, dass die
Waffenhandelserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarte spätestens zwei
Wochen nach Erfüllung der Anordnung aus Nr. 2 dem Beklagten
zurückzugeben sei (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen
würden die Waffen und Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 4). Es wurde festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheides sofort
vollziehbar ist (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 4
wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen
die Nrn. 2. und 3. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von
500,00 Euro angedroht (Nr. 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, es
lägen mehrere Verstöße des Klägers gegen Rechtsvorschriften,
insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungs-, Buchführungs- und
Nachweisvorschriften vor, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit
und persönliche Eignung des Klägers nicht gegeben sei. So enthalte
das Waffenhandelsbuch widersprüchliche Eintragungen. Die Waffen und
das Waffenhandelsbuch hätten sich in Privaträumen des Herrn ...
K... befunden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Langwaffe sei
nicht nachgewiesen worden. Der Verbleib von drei Kurzwaffen sei
immer noch ungeklärt.
12 Mit Schreiben vom 12.07.2010 ließ der Kläger durch einen
weiteren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur Begründung hieß
es mit Schreiben vom 30.08.2010, die vier Kurzwaffen hätten sich
als unverkäuflich erwiesen. Deshalb habe der Kläger diese Waffen
zerstört. Für die Ausführung der Arbeiten gebe es einen Zeugen. Aus
den Waffenteilen habe der Kläger Deko-Gegenstände gefertigt, die er
schnell an Laufkundschaft verkauft habe. Das Kassenbuch gebe über
den Verkauf Aufschluss. Im Waffenhandelsbuch sei zwar
„Deko-Umbau“ vermerkt worden, tatsächlich seien die
Waffen aber zerstört worden. Auf Grund des Zerstörungsgrades könne
selbst ein Büchsenmacher hieraus keine funktionstüchtigen Waffen
herstellen. Dem Kläger sei einmalig ein Fehler unterlaufen. Er habe
die entsprechenden Lehren daraus gezogen.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010, zugestellt am
21.12.2010, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch
zurück. Der Kläger habe sich als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1
Nr. 2 WaffG erwiesen. Die ordnungsgemäße Verwahrung einer im
Waffenhandelsbuch aufgeführten Langwaffe habe nicht nachgewiesen
werden können. Waffen und Waffenhandelsbuch hätten sich im
Möbeltresor in Privaträumen des Vaters des Klägers befunden. Der
Kläger habe ohne Waffenherstellungserlaubnis drei Kurzwaffen zu
Deko-Waffen umgebaut. Durch die zeitverzögerte Abänderung der
Eintragungen im Waffenhandelsbuch habe der Kläger gegen seine
Buchführungspflichten verstoßen.
14 Ein weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Unerlaubter Besitz von
Schusswaffen und Munition) wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Meiningen vom 05.05.2011 eingestellt.
15 2. Bereits am 21.01.2011 hat der Kläger Klage
erhoben. Er beantragt,
16 den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 und den
Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
15.12.2010 aufzuheben.
17 Zur Begründung führt er aus, ihm würden Dinge unterstellt, die
nicht zuträfen.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden.
21 Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Er führt aus, er schließe sich den Ausführungen im
Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 hinsichtlich der fehlenden
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers an. Zudem sei der
Kläger auch als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzuschätzen. Der Kläger habe in vier Fällen gegen die
Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 WaffG verstoßen, wonach der
Besitzer das Unbrauchbarmachen oder Zerstören einer
erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Waffenbehörde binnen zwei
Wochen schriftlich anzuzeigen habe. Der Behörde sei es deshalb
unmöglich geworden, den ordnungsgemäßen Umgang mit diesen vier
Schusswaffen (Bearbeitung oder Zerstörung) und deren Verbleib zu
kontrollieren.
22 Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten
wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet.
24 Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 ist in Bezug auf die
angefochtene Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 WaffG und die
Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem
Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 1
WaffG (bezüglich des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis) liegt
ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des
Widerspruchsbescheides.
26 a) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des
Klägers folgt bereits aus der gesetzlichen Regelvermutung des § 5
Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche
Zuverlässigkeit in der Regel nicht Personen, die wiederholt oder
gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c WaffG genannten Gesetze – darunter das
Waffengesetz selbst – verstoßen haben.
27 aa) Der Kläger hat in vier Fällen gegen seine
Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG verstoßen. Diese
Regelung bestimmt für den Fall, dass eine Schusswaffe, zu deren
Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, unbrauchbar gemacht oder zerstört
wird, der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand
vorzulegen hat. Der Kläger hat dem Beklagten nicht angezeigt, dass
er – nach seinen Angaben – die fraglichen vier
Kurzwaffen bereits im Januar 2007 zerstört hatte.
28 bb) Zudem hat der Kläger gegen seine
waffenrechtlichen Buchführungspflichten als Waffenhändler
verstoßen. Die waffenrechtlichen Buchführungspflichten eines
Waffenhändlers ergeben sich aus
§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. den §§ 17 und 18 der auf
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG gestützten
„Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ vom 27.10. 2003
(BGBl. I 2123) – AWaffV –. Nach
§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat derjenige, der gewerbsmäßig
Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ein
Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der
Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Die
§§ 17 und
18 AWaffV beinhalten Detailregelungen über das Führen und die
Eintragungen in das Waffenhandelsbuch. Nach
§ 17 Abs. 3 AWaffV sind alle Eintragungen in das Buch
unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache
vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt
entsprechend. Gemäß § 239 Abs. 3 HGB darf eine Eintragung oder eine
Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche
Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit
es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht
worden sind. Änderungen sind damit nur zulässig, wenn sie den
ursprünglichen Inhalt und die Tatsache späterer Änderung erkennen
lassen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 239 Rn. 3).
Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger im Waffenhandelsbuch
vorgenommenen späteren Änderungen nicht. Der Kläger hat im November
oder Dezember 2008 im Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden
Kurzwaffen in Spalte 8 hinter dem Vermerk „Deko-Umbau“
noch das Wort „zerstört“ eingefügt. Diese Angaben
beziehen sich auf einen Vorgang im Januar 2007. Der Kläger hat die
Eintragungen nicht unverzüglich und jedenfalls nicht in einer Weise
vorgenommen, dass sie als spätere Änderungen erkennbar gewesen
wären.
29 cc) Der Kläger hat damit wiederholt
gegen Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG
genannten Gesetze verstoßen. Das Tatbestandsmerkmal eines
wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz ist bereits im Falle
einmaliger Wiederholung erfüllt, wobei die Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen
kann (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006,
1 Q 2/06, juris, Rn. 8).
30 dd) Die Kammer vermag auch keine Ausnahme von
der beim Vorhandensein der Kriterien des Absatzes 2 des § 5 WaffG
– wie hier – nach dem Gesetz in der Regel
anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers, d.h.
des Klägers, zu erkennen.
31 Der Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen nicht deshalb
entscheidend geringer, weil vor Jahren hinsichtlich der
Anzeigepflicht eine Ausnahme u.a. für Waffenhändler galt. Der
Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass
für einen Waffenhändler – wie ihn – diese
Anzeigepflicht früher nicht gegolten habe; er habe zwar zur
Kenntnis genommen, dass das Waffengesetz geändert worden sei, ihm
sei aber nicht die konkrete neue Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 1
WaffG über die Anzeigepflicht bekannt gewesen. Richtig ist, dass § 37 Abs. 3 WaffG erst seit dem 01.04.2003 Gültigkeit hat. Die
Anzeigepflicht entstammt § 28 a Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV (gültig
bis zum 30.11.2003). Sie ist in das Gesetz übernommen worden, um
ihr mehr Wertigkeit zu verleihen und eine wirksamere Kontrolle zu
ermöglichen (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage,
2010, § 37 WaffG, Rn. 14). Auch galt nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 1.
WaffV die Anzeigepflicht nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7
des Gesetzes, soweit sie die Schusswaffe als zerstört im
Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte „Art
des Verlustes“ vermerkten. Jedoch hat der Kläger mit den
bezüglich der vier Kurzwaffen in Spalte 8 des Waffenhandelsbuches
eingetragenen Vermerken „Deko-Umbau“ nicht einmal
Eintragungen vorgenommen, die § 28 a Abs. 1 Satz 3 1. WaffV genügt
hätten. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinen Angaben die
Zerstörung der Waffen erst fast vier Jahre nach der Rechtsänderung
vorgenommen und die Anzeige noch während der zwei folgenden Jahre
unterlassen.
32 Die Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen auch deshalb
schwer, weil nach wie vor der Verbleib von drei Kurzwaffen nicht
geklärt ist. Der Kläger hat zwar angegeben, die unverkäuflichen
Kurzwaffen zerstört, aus den Waffenteilen Deko-Gegenstände
gefertigt und diese an Laufkundschaft verkauft zu habe. Ob dies
tatsächlich so gewesen ist, ist jedoch durch nichts belegt.
Hinsichtlich der drei Kurzwaffen hat der Kläger keine Einzelteile
vorgelegt, die über den Verbleib der Waffen hätten Aufschluss geben
können. Vielmehr deuten die Aktenvermerke des Beklagten auf
durchaus unterschiedliche Einlassungen des Klägers hinsichtlich des
„Umbaus“ der Waffen hin. Auch in der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger dem Gericht nicht ganz verständlich
machen können, weshalb er bei der ersten Geschäftskontrolle am
19.11.2008 – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung
schilderte – allgemeine Ausführungen zum Interesse von Kunden
an „echt aussehenden Waffen“ gemacht und auf den
Waffenhändler K... hingewiesen hat, anstatt schon zu diesem
Zeitpunkt von einem Zerschneiden der Waffen und dem Verfertigen von
Brieföffnern zu sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass es ein
zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den
Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von
Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen
Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen
Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q
2/06, juris, Rn. 14). Eine effektive behördliche Kontrolle
hinsichtlich des Verbleibs von drei Kurzwaffen hat der Kläger durch
seine Verstöße gegen die Anzeigepflicht unmöglich gemacht, ohne
dass er im Nachhinein Klarheit über den Verbleib der Waffen
geschaffen hätte. Er hat vielmehr dem Beklagten als Waffenbehörde
die unrühmliche Rolle zugewiesen, ihm schlicht glauben zu müssen,
dass Waffen nicht illegal weitergegeben worden seien. Dies hat
jedoch mit einer effektiven behördlichen Kontrolle und den Zielen
des Waffengesetzes nichts mehr zu tun.
33 b) Offen bleiben kann, ob die erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b WaffG zu verneinen ist, weil Tatsachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition
nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht
sorgfältig verwahren werde. Wo der Kläger seine Langwaffe verwahrt
haben will, blieb der Kammer auch nach den Angaben des Klägers in
der mündlichen Verhandlung unklar. Bei der Durchsuchung der
Geschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 durch die
Kriminalpolizeiinspektion Suhl sollen sich die Waffen in zwei
Tresoren in einem der hinteren Räume mit der Aufschrift
„Privat F. K...“ befunden haben. Demgegenüber hatte der
damalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 – neben
den zwei offenen Waffenschränken – lediglich noch auf einen
dritten Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren
Geschäftsraum hingewiesen, in dem die Waffen und das
Waffenhandelsbuch während der polizeilichen Durchsuchung aufbewahrt
worden seien. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen
Verhandlung habe es jedoch einen weiteren für die Verwahrung einer
Langwaffe geeigneten Tresor gegeben. Dieser Tresor soll aber bei
der Überprüfung des Waffenhandels des Klägers durch den Beklagten
am 09.02.2010 nicht mehr vorhanden gewesen sein. Vielmehr sei die
Langwaffe nun in einem der beiden Waffenschränke im Geschäftsraum
verschlossen gewesen. Letzteres konnte jedoch die bei der
Überprüfung am 09.02.2010 anwesende Mitarbeiterin des Beklagten,
Frau S..., in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Auch hat
die Kammer nicht verstanden, weshalb der Kläger die Waffen und das
Waffenhandelsbuch immer wieder unterschiedlich verwahrt haben will.
Aber darauf kommt es nicht mehr entscheidend an.
34 2. Auch die nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG
getroffenen Folgemaßnahmen sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Die
Anordnung der Rückgabe der Waffenhandelserlaubnis und der
Waffenbesitzkarte (Nr. 3) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen
Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem
Berechtigten zu überlassen (Nr. 2), beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1
WaffG und ist im Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei begründet
worden.
35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit
§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
36 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
37 Beschluss:
38 Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
39 Gründe:
40 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den
Empfehlungen in den Nrn. 50.2 und 50.4 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte
einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert von
5.000,-- Euro anzusetzen. Für eine Waffenhandelserlaubnis gelten
nach Nr. 50.4 die Empfehlungen zur Gewerbeerlaubnis (Nr. 54.2.1),
wonach mindestens 15.000,00 Euro in Ansatz zu bringen sind.
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