SG Nordhausen 12. Kammer — S 12 AS 2110/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: S 12 AS 2110/10
ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2011:0518.S12AS2110.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 41 Abs 2 SGB 2, § 19 Abs 1 SGB 2 vom 13.05.2011
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der Sinn und Zweck der Regelung des § 41 Abs 2 SGB 2 erschöpft sich in einer bloßen Verfahrensvereinfachung, so dass hierdurch keine Individualinteressen iS der Schutznormtheorie geschützt werden. Daher ist - wenn und soweit eine Neufeststellung der Grundsicherungsleistungen nicht geboten ist - ein eigenständiger Anspruch des Empfängers von Grundsicherungsleistungen auf Auskehrung des sich nach Aufrundung auf volle Euro-Beträge ergebenden Differenzbetrages nicht gegeben. (Rn.11)
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des
Überprüfungsbescheides vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010.
2 Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 bewilligte die
Beklagte den Klägern für die Monate September und Oktober 2007
Leistungen zur Grundsicherung nach näherer Maßgabe des Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.228,71 Euro monatlich für
die Monate November, Dezember 2007 und für Januar 2008 monatliche
Grundsicherungsleistungen in Höhe von 744,10 Euro.
3 Einen hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag nach näherer
Maßgabe des § 44 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 19.
Oktober 2009 wies die Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 28.
Dezember 2009 zurück.
4 Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
(Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 2010) beim Sozialgericht
Nordhausen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren
weiter. Die Kläger sind der Rechtsansicht, daß die Beklagte die
Bestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II teilweise zu Lasten der Kläger
nicht beachtet habe; soweit die Nichtbeachtung der vorgenannten
Bestimmung (auch) eine Überzahlung bewirkt habe, berufen sie sich
auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB X.
5 Die Kläger beantragen,
6 den Änderungsbescheid vom 13. November 2007 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2007 in der Fassung des
Überprüfungsbescheides vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 dahingehend abzuändern, daß
den Klägern weitere Leistungen nach dem SGB II (Rundung) bewilligt
werden.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den hierin
befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der zutreffenden Berechnung zum Bedarf der Kläger und zu dem anzurechnenden Einkommen, die als solche nicht angegriffen ist, wird auf den Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 nebst dem verfahrensgegenständlichen Überprüfungsbescheid vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 verwiesen, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein weitergehender Anspruch der Kläger auf Auskehrung des sich --nach Aufrundung auf volle Euro-Beträge ergebenden-- Differenzbetrages besteht nicht.
11 Denn die Bestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II begründet kein --eigenständiges-- subjektives Recht (vgl. Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 24. März 2011, Az. S 13 AS 3123/10; Beschlüsse vom 2. August 2010, Az. S 12 AS 1944/10 und vom 29. Juli 2011, Az. S 12 AS 2675/10). Denn der Sinn und Zweck der Regelung erschöpft sich in einer intendierten Verfahrensvereinfachung, hier der Vermeidung einer Auszahlung von Bagatellbeträgen (vgl. EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl., § 41 Rn. 7). Demgemäß weist auch die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/1516, S. 157) aus, daß die Rundungsregelung sicherstellen soll, daß sich immer volle Euro-Beträge ergeben.
12 In Ansehung dessen können die Kläger keine --durch § 41 Abs. 2 SGB II-- im Sinne der Schutznormtheorie geschützten Individualinteressen aufzeigen. Denn ein Eingriff in sog. Reflexrechte, das heißt in Rechtspositionen, die auf Normen beruhen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen sollen und nur als Nebenwirkung dem Individualinteresse zu Gute kommen, ohne daß die Norm dies beabsichtigt (MEYER-LADEWIG/ KELLER/ LEITHERER, SGG, § 54 Rn. 12), kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
13 Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn auch soweit das Bundessozialgericht wiederholt herausgestellt hat, daß die Gesamtbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB II auf ganze Eurobeträge zu runden sind (vgl. beispielhaft Urteil des BSG vom 17. März 2009, Az. B 14 AS 63/07 R, m.w.N.), wäre eine solche Rundung nur im Kontext einer --bereits aus anderen materiellrechtlichen Gründen zu erfolgenden-- Neufeststellung der Grundsicherungsleistungen zu beachten. Hieran aber fehlt es im Streitfall.
14 All dem folgend konnte die Klage keinen Erfolg haben.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
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