VG Gera 2. Kammer — 2 K 2398/09 Ge — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-27
Aktenzeichen: 2 K 2398/09 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2011:0727.2K2398.09GE.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 78 Abs 1 Ziff 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 2 VwGO, § 40 Abs 3 S 2 KomGArbG TH 2001, § 2 Abs 1 Ziff 3 BekV TH, § 2 Abs 1 Ziff 4 BekV TH ... mehr
Leitsatz
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Eine gesetzliche Zuständigkeit kann grundsätzlich nicht durch Vertrag geändert werden. Eine Gemeinde bleibt für ihr zuzurechnende Abgabenbescheide auch dann zuständig, wenn während des laufenden Widerspruchsverfahrens die Aufgabe auf einen Zweckverband übertragen wird.(Rn.19)
(Rn.20)
-
Der Zweckverband, dem eine gemeindliche Aufgabe übertragen wird, ist insoweit nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde.(Rn.20)
-
Eine Gemeinde, die Gebührenforderungen wegen nichtigem Satzungsrecht nicht geltend machen kann, kann eine erbrachte Leistung für die Entsorgung von Abwasser nicht über den allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie § 2 Abs. 1 ThürKAG, wonach Abgaben nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden dürfen, verpflichten die Gemeinde, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, um Abgaben geltend machen zu können.
Hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende Satzung erfassen soll.(Rn.45)
Tenor
Der Bescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 und der
Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 26.
November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin die gezahlten Gebühren in Höhe von 171,62 €
zurückzuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen, soweit ein
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Gegenanspruch
verneint wurde.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für das
Jahr 2004, mit dem sie zur Zahlung von Grund- und
Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserentsorgung durch den
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal
herangezogen wurde.
2 Die Klägerin wohnt im Ortsteil L... der Gemeinde T... Dieser
Ortsteil gehörte bis zum Inkrafttreten des "Thüringer Gesetzes
zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr
2007" vom 21. November 2007 (GVBl. 2007, 201) zur Gemeinde
W... Nach § 1 dieses Gesetzes wurde die Gemeinde W... aufgelöst und
deren Gebiet in das Gebiet der Stadt M... eingegliedert. Die Stadt
M... war Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W...
3 Bis zur Auflösung der Gemeinde W... waren die Stadt M... und die
Gemeinde W... die einzigen Mitglieder im "Wasserversorgungs-
und Abwasserzweckverband Schnaudertal" (WAZ Schnaudertal).
4 Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30. Juli 2008 haben die
Stadt M... und die Gemeinde T... u. a. vereinbart, dass alle
Flurstücke der Gemarkung L... in das Gemeindegebiet der Gemeinde
T... eingegliedert werden. Nach § 3 der Vereinbarung wird die
Gemeinde T... zum Zeitpunkt der Eingliederung
Gesamtrechtsnachfolgerin der Stadt M... Die Vereinbarung ist am
Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger Nr. 52/2008 vom
29. Dezember 2008 wirksam geworden. Weiterhin regelt § 6 dieses
Vertrages, dass die Aufgabe der Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgung ab dem 1. Januar 2009 vom Zweckverband
Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (ZAL)
wahrgenommen wird.
5 Mit Gebührenbescheid 24. Februar 2005 hat der WAZ Schnaudertal
gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2004 für die Abwasserentsorgung Grundgebühren in Höhe
von 73,68 € und Einleitungsgebühren in Höhe von 97,94 €
festgesetzt. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die 4.
Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. Oktober
2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal
(WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die
rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.
6 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.
März 2005, eingegangen am 21. März 2005, Widerspruch. Zur
Begründung machte sie geltend, dass die Siedlung L... nicht an das
öffentliche Abwassernetz des WAZ Schnaudertal angeschlossen sei.
Die Abwasserleitung, die im Vorfluter ende, sei von den Anwohnern
privat errichtet und finanziert worden und somit kein öffentlicher
Abwasserkanal.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009, zugestellt am
27. November 2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
8 Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2009 Klage. Sie
vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Danach sei
die Leitung im Jahre 1964 in Eigenleistung errichtet worden.
Bereits das Amtsgericht Altenburg habe festgestellt, dass die
Abwasserleitung nicht öffentlich sei. Auch das Straßengrundstück
befinde sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Anlieger.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Gebührenbescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Gebühren
zurückzuzahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er ist der Auffassung, dass die Stadt M... nicht
passivlegitimiert sei. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Stadt M... und der Gemeinde T... vom 30. Juli 2008
regle in § 6 Abs. 1 die Zuständigkeit des ZAL für die
Abwasserentsorgung. Mit der Übernahme sämtlicher Aufgaben in diesem
Bereich habe der ZAL auch die Bearbeitung der von der Beklagten
erlassenen Bescheide übernommen. Daher müsse sich die Klage gegen
den ZAL richten.
14 Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 machte die Beklagte für den
Fall der Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin
geltend und erklärte insoweit die Aufrechnung mit einem etwaigen
Rückforderungsanspruch.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes ist auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (2 Aktenheftungen) zu
verweisen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ferner steht ihr
der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, § 113 Abs. 1 Satz 2
VwGO.
17 Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt Meuselwitz die
richtige Beklagte und passivlegitimiert nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1
VwGO ist.
18 Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2005 wurde vom WAZ
Schnaudertal erlassen. Mit der Auflösung der Gemeinde Wintersdorf
durch das "Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung
kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007" vom 21. November 2007
wurde gleichzeitig der Zweckverband nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG
aufgelöst, da dieser nunmehr nur noch die Beklagte als Mitglied
hatte. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 2. HS ThürKGG ist die Beklagte an
die Stelle des Zweckverbandes getreten. Damit sind alle dem
Zweckverband verbliebenen Aufgaben auf die Beklagte übergegangen
(vgl. Schmidt in Kommunalverfassungsrecht Thüringen, ThürKGG, § 40
Rn. 3), so dass der Beklagte an die Stelle der Erlassbehörde
getreten ist.
19 Diese Zuständigkeit ist, soweit es um die Abwicklung laufender
Verfahren geht, nicht durch den Abschluss der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 30. Juli 2008 auf die
Gemeinde T... bzw. den ZAL übergegangen. Nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1
VwGO ist die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Träger der
Erlassbehörde zu richten (vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 78 Rn. 61; VG Dessau, Urteil vom 23.01.2003 - 4 A 7/02 -,
zitiert nach juris). Dies ist nach der Auflösung des WAZ
Schnaudertal die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin. Dem steht
auch nicht die vertraglich vereinbarte Gesamtrechtsnachfolge in § 3
der Vereinbarung entgegen. Denn grundsätzlich kann eine gesetzliche
Zuständigkeit nicht durch Vertrag geändert werden. Soweit § 9 Abs. 4 Satz 3 ThürKO die Möglichkeit eröffnet, eine anderweitige
Zuständigkeitsregelung zu treffen, ist von dieser gesetzlichen
Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Denn weder die
vertragliche Vereinbarung noch die Genehmigung des Vertrages durch
die Rechtsaufsichtsbehörde enthalten eine mit § 14 ThürMaßnG
vergleichbare Regelung zur Weiterführung laufender Verfahren.
20 Ebenso wenig war der ZAL für die Bearbeitung des
Widerspruchsverfahren und des nachfolgenden Klageverfahrens
zuständig. Insoweit kann wiederum auf die Regelung in § 78 Abs. 1
Ziffer 1 VwGO verwiesen. Darüber hinaus ist der ZAL nicht
Rechtsnachfolger der Gemeinde T..., zu der der Ortsteil L... seit
dem 30. Dezember 2008 gehört. Die Gemeinde T... hat als Mitglied
des ZAL zwar die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Ortsteil
L..., in dem das Grundstück der Klägerin liegt, auf den
Zweckverband übertragen, doch erfolgte diese
Aufgaben übertragung nur mit Wirkung für die Zukunft. Zudem
bedeutet die Übertragung einer Aufgabe nicht, dass die jetzt
zuständige Körperschaft insoweit Rechtsnachfolger der vorher
zuständigen Körperschaft ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni
2006, - 23 N 05.3090 -, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom
22. März 2007, - 10 BN 5/06 -, zitiert nach juris).
21 Der Bescheid vom 24. Februar 2005 ist rechtswidrig, da die ihm
zugrundeliegende BGS-EWS nichtig ist.
22 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist 4.
Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. Oktober
2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal
(WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die
rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Diese Satzung
wurde im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 14 vom 28.
August 2004 öffentlich bekannt gemacht. Mangels einer wirksamen
Bekanntmachung in diesem Amtsblatt ist die Bekanntmachung nicht
wirksam erfolgt.
23 Zum einen entspricht das Impressum des Amtsblattes, in dem die
Ausgangssatzung, nämlich die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000
bekanntgemacht wurde, nicht den Anforderungen an die Thüringer
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der
Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen (Thüringer
Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO) vom 22. August 1994 (1) und
zum anderen sind die Bekanntmachungen des Landkreises bis zum Jahr
2008 unwirksam, da der Landkreis in seiner Hauptsatzung über keine
wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte (2).
24 (1) Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 ThürBekVO muss das Amtsblatt
die Bezugmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben und einzeln zu
beziehen sein.
25 Vorliegend hat die Beklagte die Amtsblätter nur auszugsweise
vorgelegt. Das Impressum ist lediglich auf der Bekanntmachung der
EWS vom 2. Juni 1997, die im Amtsblatt des Landkreises Nr. 26 vom
9. Juli 1997 bekanntgemacht wurde, ersichtlich. Doch ist der Kammer
aus früheren Verfahren der Wortlaut des Impressums auch der
nachfolgenden Amtsblätter bekannt, der wie folgt lautet:
26 " Erscheinungsweise : wöchentlich, kostenlos
an die Haushalte; Auflagenhöhe 69.000 Stück; Bezugsmöglichkeiten
über den Verlag."
27 Dieser Hinweis im Impressum lässt vom Wortlaut her offen, ob ein
Einzelbezug oder ein Abonnement des Amtsblattes möglich sind.
Allerdings kann er so verstanden werden, dass Einzelausgaben über
den Verlag erhältlich sind (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 22.
Dezember 2004 - 4 EO 439/03 -, zitiert nach juris). Da aber der
Einzelbezug nur über den Verlag und nicht auch über das Landratsamt
möglich ist, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch
der Einzelbezug kostenlos erfolgt; kostenlos ist danach nur die
Verteilung an die Haushalte. Die Bezugsbedingungen sind jedenfalls
nicht im Impressum angegeben.
28 (2) Den Bekanntmachungen des Landkreises Altenburger Land in
deren Amtsblatt liegt keine wirksame Bekanntmachungsregelung in der
Hauptsatzung zugrunde, so dass auch die auf dieser Grundlage
erfolgten Bekanntmachungen nicht wirksam sind.
29 Die Hauptsatzung des Landkreises Altenburger Land vom 1. August
1994 (HS 1994), bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 26/1 vom 10. August
1994 regelt Folgendes:
30 " § 13 Bekanntmachungen und Bekanntgaben
31 1. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises werden im
Amtsblatt und in Eilfällen in den lokal erscheinenden
Tageszeitungen vollzogen. In gleicher Weise vollzieht sich die
öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Rechtsverordnungen des
Landkreises."
32 Diese Regelung ist nicht hinreichend bestimmt und somit nichtig,
da nicht feststellbar ist, wann ein Fall der Dringlichkeit vorliegt
und wann welche Bekanntgabeform maßgeblich ist. Insoweit kann auf
die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N
1459/98 -, zitiert nach juris) verwiesen werden:
33 "Zu den Bekanntmachungsmängeln kommt hinzu, dass die
Bekanntmachungsregelung in dieser Satzung materiell unwirksam war.
So sieht § 11 Abs. 1 HS vor, dass Satzungen der Gemeinde im
Amtsblatt und ersatzweise bei Dringlichkeit durch Anschlag an den
bestimmten Stellen (Verkündungstafeln) bekannt gemacht werden.
Diese Bekanntmachungsregelung ist nichtig, da unklar und auch nicht
durch Auslegung zu ermitteln ist, wann es sich um einen Fall der
Dringlichkeit handelt. Wie der Senat in einem ähnlichen Fall
entschieden hat, ist für den Normadressaten ungewiss, wann er sich
im regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht
informieren kann (Beschluss vom 15.09.2004, 4 ZKO 654/03, nicht
veröffentlicht). Die Bestimmung ist auch nicht als Regelung über
die Notbekanntmachung entsprechend
§ 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO anzusehen, da die Regelung für
Fälle der „Dringlichkeit“ begrifflich weiter gefasst
ist als die gesetzlichen Fälle der Notbekanntmachung,
„Naturereignisse“ oder „andere unabwendbare
Ereignisse“, mithin Umstände, die der Bevölkerung in der
Regel eher bekannt sein werden. Überdies sieht § 11 Abs. 1 HS nur
vor, dass auf die Notbekanntmachung in der nächsten regulären
Bekanntmachung hingewiesen wird. Demgegenüber schreibt
§ 1 Abs. 4 Satz 3 ThürBekVO vor, dass die ordnungsgemäße
Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen ist."
34 Eine Heilung dieses Bekanntmachungsmangels durch eine erneute
Bekanntmachung nach Heilung der Hauptsatzung des Landkreises, wie
sie vielfach nach 2008 erfolgt ist, kann vorliegend nicht
festgestellt werden.
35 Ebenso wie die 4. ÄndS zur BGS-EWS aus dem Jahre 2004 wurde auch
die Ausgangssatzung, die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000, im Amtsblatt
des Landkreises Altenburger Land Nr. 21 vom 11. November 2000, das
unter den gleichen Mängeln leidet wie das o. g. Amtsblatt,
bekanntgemacht. Somit kann der angefochtene Bescheid auch nicht auf
eine wirksame Vorläufersatzung gestützt werden.
36 Weiterhin setzt der wirksame Erlass einer Abgabensatzung eine
wirksame Stammsatzung, die das Benutzungsverhältnis der
öffentlichen Einrichtung regelt, voraus. An einer wirksamen
Stammsatzung fehlt es vorliegend, da die vom WAZ Schnaudertal
beschlossene Entwässerungssatzung (EWS) vom 2. Juni 1997, bekannt
gemacht im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 26 vom 9.
Juli 1997, aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht ordnungsgemäß
bekannt gemacht wurde und somit unwirksam ist. Auch die
Bekanntmachung der Vorläufersatzung der EWS 1997, die EWS vom 9.
Januar 1995, die nach § 22 Abs. 2 EWS 1997 im Amtsblatt des
Landkreises Altenburger Land Nr. 11/1 vom 22. März 1995 bekannt
gemacht wurde, erfolgte auf der Grundlage von § 13 der Hauptsatzung
des Landkreises (HS 1994) und ist somit unwirksam. Auch hier kann
die Kammer keine heilende Neubekanntmachung der Satzungen
feststellen.
37 Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass der
Erhebung von Gebühren nicht der Umstand entgegen steht, dass die
Abwasserleitung, in die das Schmutzwasser eingeleitet wird, in
Eigenleistung der Anwohner erbaut worden ist. Die Abwasserleitung
ist öffentlich.
38 Die Öffentlichkeit der Entwässerungseinrichtung ergibt sich aus
der Widmung. Dies ist ein im Allgemeinen nicht formalisierter
Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung einer Einrichtung wie auch
ihre Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit, insbesondere ein
öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch, geregelt wird (Driehaus,
a.a.O., § 4 Rdnr. 206). Die Widmung einer öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung bedarf nach der in Thüringen
geltenden Gesetzeslage keiner besonderen Form und kann daher sowohl
ausdrücklich (z. B. durch Satzung, sonstige Benutzungsordnung oder
Beschluss) als auch schlüssig (konkludent) durch die Erhebung
öffentlich-rechtlicher Gebühren erfolgen (ThürOVG, Urt. v. 12.
Dezember 2001 - 4 N 595/94 -; Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98
-, jeweils zitiert nach juris). Der entsprechende Wille der
Gemeinde muss gleichwohl erkennbar sein. Beim Fehlen einer
ausdrücklichen Widmungserklärung kommt es auf die Auslegung aller
Umstände des Einzelfalles an (Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 208). Ist
eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien nicht ableitbar,
spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit
nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung
organisiert ist (ThürOVG, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94
-, m.w.N.; VG Gera, Urteil vom 25. Juni 2002 - 5 K 447/01 GE). Ein
möglicherweise bestehendes privatrechtliches Eigentum am
Leitungskörper bleibt von der Widmung unberührt. Daher ist auch
nicht entscheidungserheblich, dass Eigentümer des
Straßengrundstücks eine private Eigentümergemeinschaft ist.
39 Vorliegend ist von einer konkludenten Widmung der
Entwässerungseinrichtung auszugehen. Die entscheidenden Indizien
für einen Widmungswillen ergeben sich aus der Regelung der
Benutzung der Entwässerungsanlagen des WAZ Schnaudertal durch die
Entwässerungssatzung (EWS) und die Erhebung öffentlich-rechtlicher
Gebühren für die Inanspruchnahme der Anlagen nach der BGS-EWS. Die
Widmung bezog sich auch auf den hier relevanten Kanalabschnitt im
Bereich des öffentlichen Weges, weil dieser für Zwecke der
Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch genommen wird und daher
vom Widmungswillen des Einrichtungsträgers umfasst ist. Somit ist
es vorliegend unerheblich, dass die Abwasserleitung, soweit sie in
der Straße "S..." verläuft mit Eigenmitteln der Anlieger
finanziert wurde. Zudem nutzt die Klägerin nicht nur den in der
Straße verlaufenden Leitungsabschnitt, sondern auch den weiteren
Teil der Abwasserleitung, der am Ende der Straße über mehrere
Flurstücke in den Vorfluter mündet.
40 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Amtsgericht
Altenburg mit Urteil vom 7. Mai 1998 nicht festgestellt, dass die
hier maßgebliche Abwasserleitung nicht öffentlich ist. Zum einen
ist das klageabweisende Urteil, in dem die Stadtwerke Altenburg
Kläger und ein Nachbar der Klägerin Beklagter waren, nicht mit
Gründen versehen, so dass eine entsprechende Feststellung nicht
getroffen werden kann. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die
Stadtwerke Altenburg jemals für die Abwasserbeseitigung in L...
zuständig waren. Letztlich wäre aber ein von der Klägerin
behauptetes Urteil im vorliegenden Verfahren auch nicht bindend, so
dass diese Frage offen bleiben kann.
41 Hinsichtlich der Berechnung der Gebühren hat die Klägerin keine
Einwände erhoben.
42 Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich prozessual aus
§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des
streitbefangenen Gebührenbescheides (Kopp/Schenke, VwGO, 16.
Auflage, § 113 Rn. 80 f.).
43 Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die
Aufrechung (226 AO) mit einem öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch der Beklagten für die tatsächlich erbrachte
Entsorgungsleistung erloschen. Der geltend gemachte
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht nicht.
44 "Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
wird nicht als Analogie zu dem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff.
BGB gesehen, sondern als eigenständiges öffentlich-rechtliches
Institut zur Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten
Vermögensverschiebung und wird aus dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer
mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert
(vgl. hierzu etwa Beschluss des ThürOVG vom 22.10.2002 - 2 KO
701/00 - ThürVGRspr. 2003, 165 ff.; Maurer, a.a.O., Rn. 21 zu § 28;
Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.; Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl.
2001, 133 ff.)" (ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004, - 4 KO
703/01 -). Zwar kommt grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch in Betracht, auch wenn die Beklagte zu den
Voraussetzungen nicht weiter vorgetragen hat. Denn zwischen der
Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des WAZ
Schnaudertal hat es eine Vermögensverschiebung gegeben, da die
Klägerin durch die Entsorgung des Abwassers von ihrem Grundstück
eine Leistung erlangt hat, um die sie bereichert ist. Diese
Leistung ist öffentlich-rechtlich, da sie auf der Grundlage eines
öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgte. Da, wie
bereits ausgeführt, die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende
BGS-EWS nichtig ist, ist diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht
worden.
45 Jedoch steht der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die
Beklagte nach Auffassung der Kammer der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Grundsatz von Treu und
Glauben entgegen. Die Beklagte ist als Stadt Trägerin öffentlicher
Gewalt, die hoheitliche Befugnisse ausüben kann. Für den hier
maßgeblichen Zeitraum hat sie als Rechtsnachfolgerin des WAZ
Schnaudertal damit auch die Satzungskompetenz für den Bereich der
Abwasserentsorgung. Sie wäre also ohne weiteres in der Lage
gewesen, das ihr bekanntermaßen fehlerhafte Satzungsrecht des WAZ
Schnaudertal durch den rückwirkenden Erlass einer wirksamen Satzung
zu heilen und somit alle in diesem Zeitraum erlassenen Bescheide
auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage zu stellen. Dieser
Satzungsbefugnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt der ZAL Aufgabenträger
für die Abwasserentsorgung im Bereich des Ortsteils L... ist. Denn
hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den
zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende
Satzung erfassen soll (vgl. insoweit auch den Beschluss des ThürOVG
vom 3. Mai 2007, - 4 EO 101/07 -, in dem hinsichtlich der
Satzungskompetenz auf den Aufgabenträger zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des zu erlassenden Satzungsrechts abgestellt wurde).
Vorliegend hätte das zu erlassende Satzungsrecht das
Abrechnungsjahr 2004 erfassen müssen. In diesem Zeitraum bestand
aber keine Aufgabenzuständigkeit für den ZAL, sondern allein des
WAZ Schnaudertal, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Damit
hätte allein die Beklagte die Satzungskompetenz zum Erlass einer
rückwirkend geltenden Satzung gehabt. Die Beklagte war gehalten,
zunächst rechtmäßige Zustände durch die Schaffung wirksamen
Satzungsrechts zu schaffen. Ihr kann kein Wahlrecht dahingehend
zugestanden werden, dass sie, statt die Bescheide zu heilen, den
einfacheren Weg geht und den öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch geltend macht, der keiner satzungsrechtlichen
Grundlage bedarf. Von einem existenten Hoheitsträger ist zu
verlangen, dass er im Bereich des kommunalen Abgabenrechts, in dem
Gebühren nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden
dürfen (§ 2 Abs. 1 ThürKAG), eine Satzung, die den
Mindestanforderungen des § 2 Abs. 2 ThürKAG genügt, erlässt. Dem
steht auch nicht die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 25.
Februar 2004, - 4 KO 703/01 -) zu den nicht wirksam gegründeten
Zweckverbänden entgegen, da die Besonderheit dieser Verbände ist,
dass ihnen keine Hoheitsrechte zustehen und sie somit nicht in der
Lage sind, rückwirkend wirksames Satzungsrecht zu schaffen.
46 Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48 Die Berufung war für die Beklagte wegen grundsätzlicher
Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob bei fehlendem Satzungsrecht
für die Erhebung von Gebühren diese von einem Hoheitsträger auf der
Grundlage eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden können, durch das
Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht geklärt ist.
49 Beschluss
50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 171,62 €
festgesetzt (§ 52 GKG).
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