Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat — 1 KO 1380/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: 1 KO 1380/10
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1380.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § 63b Abs 2 S 2 BauO TH, § 85 Abs 1 BauO TH ... mehr
Leitsatz
-
§ 85 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH) ist so auszulegen, dass die Verfahrensregeln des Fünften Teils der ThürBO nicht auf Verfahren anzuwenden sind, die vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren. Daher greift in solche Verfahren nicht die Genehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO (juris: BauO TH).(Rn.29)
-
Zur Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 27. Mai 2010, 4 K 456/08 Ge, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes, für das die Beklagte die Baugenehmigung versagt und dessen Beseitigung sie gleichzeitig angeordnet hat.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück a..., Flur 1 in Gera, Gemarkung Z... Auf diesem Grundstück stand früher ein Wochenendhaus „Typ B 34“ auf der Grundlage der Zustimmung des Rates der Stadt Gera vom 11. Juli 1973. 1996 begann der Kläger, das vorhandene Wochenendhaus abzureißen und durch ein neues - größeres - zu ersetzen. Nach einem Baustopp beantragte er am 8. April 1997 eine Baugenehmigung für das Gebäude, welches über 124 qm Wohnfläche verfügt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1997 ab und verfügte zugleich die Beseitigung des bereits errichteten Gebäudes, soweit der Kläger nicht bis Ende 1997 einen Bauantrag zur Verwendung vorhandener Bauabschnitte bzw. -teile für eine neue bauliche Anlage stellen würde. Hiergegen legte der Kläger am 23. September 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte änderte die Beseitigungsanordnung unter dem 30. Januar 2007 insoweit ab, als sie den auf die Weiterverwendung von Bauabschnitten und -teilen bezogenen Ausspruch zurücknahm. Sie begründete die Ablehnung der Baugenehmigung bzw. die Beseitigungsanordnung jeweils im Wesentlichen mit der Außenbereichslage des Grundstücks, des Fehlens von Ausnahmetatbeständen i. S. v. § 35 Abs. 4 BauGB sowie der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB.
3 Am 12. März 1998 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Gebäude, wobei nunmehr im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume mehr vorhanden sein sollten. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte - nach Anhörungsschreiben am 5. September 2002 und am 18. November 2004 - mit Bescheid vom 19. April 2005 unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Grundstücks ab. Auch hiergegen legte der Kläger (am 18. Mai 2005) Widerspruch ein. Der Kläger reichte außerdem im Dezember 2002 Tekturunterlagen ein.
4 Beide Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 als unbegründet zurück. Auch das Landesverwaltungsamt vertrat die Auffassung, dass sich das Grundstück des Klägers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinde und demnach die Errichtung eines Wohngebäudes unzulässig sei. Das fragliche Gebiet stelle sich nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dar.
5 Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich sein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befinde und zwar in einem Ortsteil von einigem Gewicht, der zudem über zahlreiche Wohnhäuser verfüge.
6 Der Kläger hat beantragt,
7 die Bescheide wie Blatt 2 der Gerichtsakte aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung entsprechend Bauantrag vom 12. März 1998 in der Fassung der Tekturunterlagen vom Dezember 2002 zu erteilen.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, das Grundstück des Klägers befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wo die Errichtung eines Wohngebäudes unzulässig sei.
11 Nach Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte nach § 70 ThürBO einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Deswegen seien die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befinde sich das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und halte den vorgefundenen Rahmen ein. Schon sechs oder sieben Wohnhäuser könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen entsprechenden Bebauungszusammenhang herstellen. Im fraglichen Gebiet, d.h. am Weg mit der Flurstücksbezeichnung b..., c..., d..., am Z... sowie am Weg „A...“ befänden sich überwiegend kleine bis mittlere Garten- bzw. Wochenendhäuser, jedoch kaum unbebaute Grundstücke. Insgesamt seien außerdem ungefähr acht Wohnhäuser vorhanden, wobei sich nicht vollständig habe klären lassen, ob es sich im Einzelfall jeweils um ein großes Wochenendhaus oder um ein Wohngebäude handele. Hinzu trete die Bebauung auf dem Flurstück e mit Gartenhäusern und einigen Wohnhäusern, darunter Doppelhäusern. Die in der Akte befindlichen Luftbilder ließen die Wohnbebauung deutlich erkennen. Das klägerische Vorhaben halte sich an den vorhandenen Rahmen, und die Erschließung sei - entsprechend den Anforderungen des Ortsteils - gesichert, denn der Kläger habe gemeinschaftlich mit Nachbarn einen Weg mit Wasserzuleitung erworben und eine vollbiologische Kläranlage errichtet.
12 Der Senat hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 10. November 2010 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
13 Die Beklagte hat ihre Berufung fristgerecht begründet und trägt vor, die um das streitgegenständliche Grundstück vorhandene Bebauung stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dar. Das Verwaltungsgericht habe zwei voneinander unabhängige Gebiete zu einem Ortsteil zusammengeführt. Zwar befänden sich sowohl östlich als auch westlich vom Vorhabenstandort Splittersiedlungen im Außenbereich. Bei der östlichen Splittersiedlung liege dies jedoch an der system- und regellosen Bebauung, während es der westlichen am hinreichenden Gewicht fehle. Östlich vom klägerischen Vorhaben seien die nächsten bestandsgeschützten Wohnhäuser auf den Flurstücken f und g... über 100 m entfernt. In der näheren Umgebung des Vorhabens seien Bauanträge in der jüngeren Vergangenheit konsequent abgelehnt worden. Fünf weitere Wohnhäuser lägen ebenfalls in ca. 100 m Entfernung zum klägerischen Grundstück und seien von untergeordnetem Gewicht ohne jede relevante Prägung. Insgesamt vermittle das heterogen bebaute Areal nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Anforderungen an die Dichte der Bebauung im Verhältnis zur Gesamtfläche auseinandergesetzt. Im Verfahren 4 K 706/96 habe das Verwaltungsgericht die Innenbereichsqualität um das Grundstück Flurstück h... nach ausführlicher Beweisaufnahme verneint und der seinerzeitige Bauwillige seine Klage daraufhin zurückgenommen. Die westlich des Vorhabens vorhandene Bebauung vermöge eine geänderte Einschätzung nicht zu rechtfertigen, denn ihr fehle das hinreichende Gewicht. Sie sei aus einer 1980 genehmigten Kleingartenanlage entstanden. Selbst wenn man von einem zusammenhängenden Ortsteil ausginge, hätte das klägerische Grundstück am östlichen Rand nicht mehr hieran teil. Die Außengrenze der vorhandenen Bebauung schließe den möglichen Innenbereich ab; das klägerische Vorhaben liege jenseits dieser Grenze. Auch dem Maß der Bebauung nach fügte es sich nicht ein, nähme man eine Innenbereichslage an. Schließlich verletze die Beseitigungsanordnung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses habe es keine Anzeichen für andere illegale Nutzungen gegeben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Das Grundstück befinde sich im Innenbereich. Es könne dahinstehen, ob der gesamte Bereich als Innenbereich zu kennzeichnen sei, jedenfalls befinde sich das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die relevante Bebauung sei auch hinreichend gewichtig und nicht zu weit vom klägerischen Grundstück entfernt. Bereits auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Flurstück i befinde sich ein Wohnhaus. Hinzu kämen weitere, bislang noch nicht eingemessene Wohngebäude am Z... Der Vorsitzende der Kammer habe beim Ortstermin seine Auffassung über die Gebietszuordnung geändert. Selbst wenn man annehme, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, gebe es keine Anzeichen für die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, denn das Grundstück sei ursprünglich legal mit einem Wochenendhaus bebaut gewesen. Seit 1997 sei es nunmehr mit dem neuen Haus bebaut, das die Umgebung ebenfalls präge. Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, weil die Beklagte jedenfalls im ersten Bescheid davon ausgegangen sei, dass sich anders als durch Beseitigung rechtmäßige Zustände herstellen lassen würden. Der Änderungsbescheid habe das infolge der behördlichen Untätigkeit entstandene schützenswerte Vertrauen des Klägers berücksichtigen müssen. Auch der Tekturantrag von 2002 sei niemals beschieden worden. Schließlich stelle sich mit Blick auf § 63b Abs. 2 ThürBO die Frage, inwieweit der Kläger nach derart langer Untätigkeit überhaupt mit einer ablehnenden Entscheidung habe rechnen müssen.
19 Der Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (vier Hefter, eine Heftung) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
21 Die Berufung ist begründet, denn die Klage ist unbegründet. Die
Versagung der Baugenehmigung (1.) und die Beseitigungsanordnung
(2.) sind rechtmäßig.
22 1. Die Versagung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig,
denn dem klägerischen Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegen (s. § 70 Abs. 1 ThürBO), weil es
bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es befindet sich nicht
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (a), und es kann
nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es
öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt
(b). Die Versagung ist auch nicht wegen der Genehmigungsfiktion des
§ 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 rechtswidrig (c).
23 a) Das klägerische Vorhaben befindet sich im Außenbereich und
nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil ist ein Bebauungskomplex im Gebiet
einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein
gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist. Der Bebauungszusammenhang reicht
grundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz
etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG in st. Rspr., vgl. etwa
Urteil vom 14.9.1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65 = NVwZ
1993, 985 = BauR 1993, 300).
24 Das fragliche Gebiet in G..., das vom Weg am Z... (alte
Bahnlinie) in nordwestlicher Richtung und vom Z... in nordöstlicher
Richtung begrenzt wird, im Süden in der ehemals als solcher
geplanten Kleingartenanlage endet und im Südosten an die
landwirtschaftliche Nutzung des G... grenzt, ist kein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die
Beweisaufnahme hat ergeben, dass die vorhandenen Nutzungen sowohl
Wohnnutzungen als auch Freizeitnutzungen beinhalten; eine
organische Siedlungsstruktur, die den Eindruck der Geschlossenheit
und Zusammengehörigkeit vermittelt, ist insoweit nicht erkennbar.
Daher liegt auch kein faktisches Wochenendhausgebiet i. S. v. § 34
Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO vor, denn ein solches
setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28. Mai 2003, 1
KO 42/00, ThürVBl. 2004, 43, Ziff. 27 f. in juris) voraus, dass
- nach Plan - eine Vielzahl von Wochenendhäusern auf
nebeneinanderliegenden Parzellen gleichmäßig einen eng begrenzten
Bereich ausfüllen. Eine solche Situation ist allenfalls im
südwestlichen Teil des Gebiets vorzufinden, wo sich die Bebauung
aus einer geplanten Wochenendhaussiedlung entwickelt hat. Im
nordöstlichen Teil ist die Bebauung für die Annahme eines
faktischen Wochenendhausgebietes angesichts nach der dem Ergebnis
der Beweisaufnahme vorhandenen Einfamilienhäuser zu heterogen. Eine
Planung ist nicht erkennbar. Außerdem füge sich das klägerische
Vorhaben angesichts seiner Wohn- und Nutzfläche nicht in ein
„faktisches Wochenendhausgebiet“ ein, sondern stellt
sich als Wohngebäude zur Dauerwohnnutzung dar.
25 Selbst wenn man annähme, bei dem Gebiet handele es sich um einen
im Zusammenhang bebauten Ortsteil, wenn man also die Bebauung
nordöstlich und südwestlich des klägerischen Grundstücks zu einem
im Zusammenhang bebauten Ortsteil zusammenfasste, hätte das
klägerische Grundstück nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil.
Die Bebauung in nordöstlicher Richtung vom klägerischen Grundstück
endet auf den Flurstücken j... und k... und in südwestlicher
Richtung auf dem Flurstück l... bzw. auf dem Bereich zwischen
diesem Flurstück und dem Flurstück m... Die dazwischenliegende
Freifläche unterbricht den Bebauungszusammenhang. Durch die
Verwirklichung des klägerischen Vorhabens wird keine Baulücke im
Sinne der Fortführung einer organischen Siedlungsstruktur
geschlossen, sondern die vorhandene Bebauung in den bislang
unbebauten Außenbereich hinein erweitert. Selbst bei einer
Zusammenführung der vorhandenen Bebauung zu einem Ortsteil endete
der Bebauungszusammenhang an den letzten noch zu berücksichtigenden
Baukörpern, d. h. nach Südosten und Süden hin an der Ostseite des
Gebäudes auf der Grenze zwischen den Flurstücken l und m, der
Südseite des Gebäudes auf dem Flurstück j... und der Südecke des
Gebäudes auf dem Flurstück k... Das klägerische Vorhaben befände
sich damit auch bei dieser Zusammenfassung der Bebauungen außerhalb
des Bebauungszusammenhangs. Da der Kläger die vor 1997 vorhandene
Bausubstanz beseitigt hat, ist sein Vorhaben auch nicht als Teil
des Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen. Schließlich liegt
auch keine topographische Besonderheit vor, die eine andere
Beurteilung rechtfertigen würde. Ausnahmsweise endet der
Bebauungszusammenhang nicht notwendigerweise am letzten noch zu
berücksichtigenden Baukörper, sondern kann sich noch über ein oder
mehrere Grundstücke hinweg bis zu einer aus der örtlichen Situation
ergebenden natürlichen Grenze erstrecken (st. Rspr., vgl. nur
BVerwG, Beschluss vom 27.1.2005, 4 B 3.05 Juris; Senatsurteil vom
30. Mai 2007, 1 KO 612/06, Umdruck S. 8). Das ist etwa bei einer
Geländeerhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss etc.)
oder vergleichbaren natürlichen Grenzen der Fall. Der mit Splitt
befestigte Weg, der sich von der Südostseite des klägerischen
Grundstücks beginnend entlang des Feldes „D...“ nach
Nordosten erstreckt, entfaltet diese trennende Funktion nicht.
Relevant sind insoweit nur natürliche bzw. nicht ohne erheblichen,
kaum zu erbringenden Aufwand veränderbare Begrenzungen
(Senatsurteil 1 KO 612/06, a. a. O., S. 8). Ein befestigter Weg
kann - wenn auch mit Schwierigkeiten - erheblich
leichter als etwa ein Bachlauf oder der Verlauf einer Straße in
ihrem Verlauf durch menschliches Zutun verändert werden (s. zu
dieser Frage auch Senatsurteil vom 13.4.2005 - 1 KO 949/03
- Umdruck, S. 12 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
der Kläger den geschotterten Weg mit angelegt hat. Die
Gebietszuordnung kann sich nicht ändern, wenn durch eigene
Handlungen ohne behördliche Billigung gleichsam vollendete
Tatsachen geschaffen werden.
26 b) Damit bestimmt sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage des
Klägers nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben
unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Würde man das Vorhaben des
Klägers zulassen, so würde die vorhandene Splittersiedlung weiter
verfestigt bzw. erweitert. Es würde nicht nur auf dem Grundstück
des Klägers eine bauliche Anlage zugelassen werden, sondern es
würde auch eine erhebliche Vorbildwirkung für den gesamten weiteren
Bereich entstehen, die Freifläche zwischen der Bebauung im
Nordosten und Südwesten der Flurstücke i und a zu schließen.
27 c) Die Versagung der Baugenehmigung ist auch nicht infolge der
Genehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 rechtswidrig.
Der Bauantrag vom 12. März 1998 gilt nicht gemäß § 63b Abs. 2 S. 2
ThürBO 2004 seit dem 2. August 2004 als genehmigt.
28 aa) § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 ist auf den Bauantrag des
Klägers nicht anwendbar. Zwar gilt im Verfahrensrecht der Grundsatz
des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach bei Änderungen des
Verfahrensrechts begonnene Verfahren nach den neuen
Verfahrensregelungen zu Ende zu führen sind (vgl. ThürOVG, Urt. vom
18. September 2008, 2 KO 1103/05, ThürVGRspr 2010, 33; 3 KO
1149/03, 4. März 2004, ThürVBl. 2004, 280, Ziff. 56 ff. in juris;
s. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, 1 C 21/07, BVerwGE
129, 243, Ziff. 11 in juris). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
bei Sachverhalten, die von einer Übergangsregelung erfasst werden
(ThürOVG, 2 KO 1103/05, a. a. O., Ziff. 45 ff. in juris). Hier
steht seiner Anwendung die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 ThürBO
2004 entgegen.
29 § 85 Abs. 1 ThürBO 2004 ist so auszulegen, dass die
Verfahrensregeln des Fünften Teils nicht auf Verfahren anzuwenden
sind, die vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten noch nicht
abgeschlossen waren (ebenso: VG Weimar, Urt. v. 5. Oktober 2005, 6
K 1908/04 We; bislang offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011, 1 ZKO 1181/10, Umdruck S. 4; anders - ohne
nähere Begründung - Michel, in: Jäde/Dirnberger/Michel,
Bauordnungsrecht Thüringen, § 85 (2007), Rn. 2). Nach ihrem
Wortlaut will die Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 ThürBO nämlich
nur den Ersten bis Dritten Teil der ThürBO 2004 und nur unter
Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips rückwirkend zur Anwendung
bringen. Damit ist indirekt angeordnet, dass die übrigen Regelungen
des Gesetzes auf laufende Verfahren eben nicht anzuwenden sind.
Dass dies so gewollt war, zeigt die Gesetzesbegründung. Sie bringt
zum Ausdruck, dass anhängige Verfahren nach altem Verfahrensrecht
abgeschlossen werden sollten. Insofern wird ausgeführt (LTDrs.
3/3287, S. 108):
30 „Bei jeder Änderung der Thüringer Bauordnung ist zu
entscheiden, inwieweit die Änderungen auch auf eingeleitete
Verfahren Auswirkungen haben sollen. Entsprechend der für die
Änderung im Jahr 1994 getroffenen Übergangsregelung soll in Absatz 1 generell bestimmt werden, dass eingeleitete Verfahren
grundsätzlich nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt
werden sollen, soweit die neuen Bestimmungen für den Antragsteller
keine günstigere Regelung enthalten.“
31 Dieser gesetzgeberische Wille ist damit im Wortlaut noch zum
Ausdruck gekommen (klarer noch § 85 Abs. 1 S. 2 ThürBO 1994 sowie
etwa § 90 Abs. 1 S. 3 SächsBO 2004 – SächsGVBl. 2004, 200)
und lässt sich in der Zweifelslage unter Heranziehung der
Gesetzesmaterialien ermitteln.
32 2. Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig, denn das Vorhaben
des Klägers ist formell und materiell rechtswidrig (s. o. 1.).
Außerdem hat die Beklagte ihr Beseitigungsermessen fehlerfrei
ausgeübt. Für i. S. v. § 40 ThürVwVfG relevante Fehler bei der
Ausübung des im Rahmen von § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO eröffneten
Ermessens gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats ist dieses Ermessen grundsätzlich in
Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige
Zustände intendiert (s. nur Senatsurteil vom 16. März 2010, 1 KO
760/07, ThürVBl. 2010, 270, Ziff. 43 in juris). Außergewöhnliche
Umstände, die gegen die Annahme eines intendierten Ermessens
sprechen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die
Baugenehmigung erst mit Verzögerung versagt wurde, beeinflusst das
intendierte Ermessen nicht. Die Beklagte hat überdies in ihren
Bescheiden zum Ausdruck gebracht, dass sie dem allgemeinen
Gleichheitssatz entsprechend systematisch gegen illegale
Bauvorhaben im fraglichen Bereich vorgeht. Sie hat außerdem den
Bestand systematisch aufgenommen und dokumentiert.
II.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 Revisionszulassungsgründe i. S. d.
§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
36 Beschluss
37 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf
25.000,00 EUR festgesetzt.
Permalink