Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 SF 212/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-12
Aktenzeichen: L 6 SF 212/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2011:1012.L6SF212.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 JVEG, § 1 Abs 1 S 1 JVEG, § 109 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Staatskasse kann eine Klinik, in der eine Schlaflaboruntersuchung des Klägers durchgeführt wurde, nur dann geltend machen, wenn sie entweder selbst iS des § 1 Abs 1 S 1 JVEG "herangezogen" oder ihr der Anspruch des ernannten Sachverständigen abgetreten wurde. (Rn.19)
-
Bei einer inhaltlich unklaren richterlichen Verfügung ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl LSG Erfurt vom 17.9.2003 - L 6 B 35/03 SF). (Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Nordhausen, 10. August 2010, S 20 R 1434/06, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts
Nordhausen vom 10. August 2010 aufgehoben und die an die
Beschwerdegegnerin zu zahlenden Kosten auf 0,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht
statt.
Gründe
I.
1 In dem Klageverfahren U. V. ./. Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft - Bahn - See (Az.: S 20 R 1434/06) beantragte die
Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. Oktober 2007 die
Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) bei dem Chefarzt der orthopädischen Klinik der K. M. GmbH Dr.
B.. Mit Beweisanordnung vom 30. November 2007 ordnete das
Sozialgericht die Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung an.
Unter dem 5. Dezember 2007 ersuchte der Kammervorsitzende den
Sachverständigen, mit der Begutachtung bis zum Eingang des
angeforderten Vorschusses (1.000,00 Euro) abzuwarten und bat ihn
nach der Einzahlung mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, die
Beweisanordnung auszuführen. Unter dem 28. Februar 2008 teilte Dr.
B. mit, er halte ein neurologisches Zusatzgutachten zum Ausschluss
eines sog. "Restless legs-Syndroms" für erforderlich. Die
hierfür notwendigen Zusatzkosten beliefen sich auf ca. 2.100,00
Euro und setzten sich aus einer zweimaligen Schlaflaboruntersuchung
sowie der neurologischen Begutachtung zusammen; im Zustimmensfall
seien sie bereit, kurzfristig einen Termin für die orthopädische
und die neurologische Begutachtung zu vergeben. Nachdem der
Vorschuss eingegangen war, verfügte der Kammervorsitzende unter dem
17. April 2008 folgendes Schreiben an den Sachverständigen:
"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28.2.2008 wird
mitgeteilt, dass die Kosten für die angeregte neurologische
Zusatzbegutachtung bis zur Höhe von 2100 € dem Grunde nach
erstattet werden können".
2 Die stationäre Aufnahme des Klägers erfolgte am 28. Juli 2008.
In dem Gutachten des Dr. B. vom 4. September 2008 sind folgende
Untersuchungsdaten angegeben: orthopädische Begutachtung am 30.
Juli 2008, Schlaflaboruntersuchung vom 28. bis 30. Juli 2008
(stationäre Untersuchung). Blatt 15 des Gutachtens enthält
folgenden Passus: "b) Im Übrigen konnte bei Herrn V. durch die
Schlaflabor-Untersuchung ein Restless-legs-Syndrom diagnostiziert
werden. Durch den beurteilenden Neurologen wurde dem Hausarzt des
Begutachteten eine entsprechende Medikationsempfehlung
erteilt." Ein neurologisches Gutachten ist beim Sozialgericht
nicht eingegangen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies dieses die
Klage ab.
3 Am 1. September 2008 gingen beim Sozialgericht eine
Endabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 über
2.115,26 Euro und am 15. September 2008 eine Liquidation des Dr. B.
vom 4. September 2008 über 879,11 Euro ein. Die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle (UKB) verfügte am 8. Januar 2009 die Zahlung von
879,11 Euro an Dr. B.. Unter dem 27. Januar 2009 vertrat sie
gegenüber der Beschwerdegegnerin die Ansicht, allein der ernannte
Sachverständige Dr. B. habe einen Anspruch auf Vergütung. Stelle
eine andere Person eine Rechnung, habe er seinen Anspruch gegenüber
dem Rechnungssteller abzutreten. Im Übrigen sei die Rechnung nach
der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufzuschlüsseln. Unter dem 28.
April 2009 trat Dr. B. "die Vergütungsansprüche für die
neurologische Zusatzbegutachtung" an die Beschwerdegegnerin
ab. Diese führte aus, sie habe die erbrachten Leistungen nach dem
deutschen Fallpauschalensystem - Diagnosis Related Groups (DRG) -
abgerechnet, denn der Kläger sei zur Erstellung eines
neurologischen Gutachtens aufgenommen worden. Unter dem 24. Juni
2009 erläuterte die UKB, aufgrund der Abtretung des Dr. B. finde
das Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)
Anwendung. Eine Abrechnung im Rahmen des Fallpauschalensystems sei
allerdings ausgeschlossen, da hier im Rahmen der Pauschalierungen
Leistungen abgerechnet werden könnten, die ggf. tatsächlich nicht
erbracht wurden. Ggf. komme eine analoge Anwendung der GOÄ in
Betracht. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin um Begleichung ihrer
Rechnung bis 26. August 2009; sei keine Entscheidung zu ihren
Gunsten möglich, beantrage sie die richterliche Festsetzung. Unter
dem 28. September 2009 lehnte die UKB den Antrag auf
Kostenerstattung ab.
4 Im Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat der Beschwerdeführer
unter dem 23. März 2010 beantragt, die Entschädigung auf 0,00 Euro
festzusetzen und zur Begründung auf die Ausführungen der UKB
verwiesen.
5 Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht die an
die Beschwerdegegnerin "zu zahlende Vergütung" auf
2.100,00 Euro festgesetzt, den Antrag im Übrigen abgewiesen und
ausgeführt, bei den geltend gemachten Leistungsansprüchen handle es
sich um Aufwendungen des Sachverständigen, da sich der Anspruch an
ihn als Auftraggeber der Untersuchungsleistung richte. Er habe nach
§ 7 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
analog einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Auf
der Grundlage der Beweisanordnung sei er ermächtigt gewesen, im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses analog § 664 Abs. 1 S. 2 BGB eine Schlaflaboruntersuchung zu veranlassen. Es
habe sich gerade nicht um Leistungen gehandelt, die der
Sachverständige auf der Grundlage der GOÄ abrechnen konnte, da sie
von einem Dritten erbracht wurden. Im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses sei der
Sachverständige mangels entgegenstehender Weisungen befugt gewesen,
diese medizinische Leistungen nach den üblichen
Vergütungsregelungen zu veranlassen, allerdings nur bis zu einem
Betrag von 2.100,00 Euro. Analog § 670 BGB habe er insoweit die
Aufwendungen für den übersteigenden Betrag nicht für erforderlich
halten dürfen.
6 Gegen den am 6. September 2010 zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer am 17. September 2010 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung auf seinen Antrag vom 22. März 2010 und die Ausführungen
der UKB verwiesen.
7 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
8 die an die Beschwerdegegnerin zu zahlenden Kosten auf 0,00 Euro
festzusetzen.
9 Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
10 die Beschwerde zurückzuweisen und die zu zahlenden Kosten auf
2.115,26 Euro festzusetzen sowie Verzugszinsen vom 14. September
2008 bis 27. Juni 2011 in Höhe von 513,51 Euro sowie für jeden
weiteren Tag in Höhe von 0,47 Euro zu zahlen.
11 Sie ist der Ansicht, angesichts der Notwendigkeit der
stationären Aufnahme seien die die beantragte Abrechnung nach dem
Fallpauschalensystem entsprechend ihrer Rechnung vom 28. August
2008 sowie die geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen.
12 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung
vom 10. März 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss
vom 5. September 2011 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung
übertragen.
II.
13 Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen
Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 JVEG bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden
Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09
SF und 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08
SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009
- Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist hier auch zulässig,
denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die
Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts fehlerhaft
ist; die dort angegebene Frist für die Beschwerdeeinlegung von
sechs Monaten existiert in § 4 Abs. 3 JVEG nicht.
14 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist der Beschluss der
Vorinstanz aufzuheben. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin nach dem
JVEG besteht nicht, denn sie wurde weder vom Sozialgericht
herangezogen noch besteht ein Anspruch aus abgetretenem Recht.
Insofern war auch ihre Beschwerde zurückzuweisen.
15 Nach § 1 Abs. 1 S. 1 regelt das JVEG
16 1.die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht,
der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen
diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der
Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen
werden;
17 2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen
sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der
Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder
bei Dienstgerichten sowie
18 3.die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23
JVEG), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen
werden.
19 Die Beschwerdegegnerin kann im Rahmen des JVEG ihre Kosten nur
über einen Sachverständigen, nicht aber eigenständig geltend machen
(vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 12 Rdnr. 12.8).
Sie selbst wurde nicht im Sinne des Gesetzes
"herangezogen". Dies erfordert notwendig ein Tätigwerden
des Gerichts, z. B. auf Grund einer Ladung oder einer Anordnung des
Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2001 - Az.: L 6 B
46/00 SF und 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 60/99 SF in: E-LSG B-171
zu§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen ). Eine entsprechende Anordnung des
Sozialgerichts an sie ist nicht ergangen.
20 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten
Abtretungserklärung vom 28. April 2008. Dies wäre nur dann möglich,
wenn Dr. B. selbst einen eigenen Anspruch als neurologischer
Sachverständiger gehabt hätte oder mit der stationären
Unterbringung vom Sozialgericht beauftragt worden wäre. Dies ist
nicht der Fall und kann auch nicht aus der inhaltlich schwer
nachvollziehbaren richterlichen Verfügung vom 17. April 2008
hergeleitet werden. Auf die Anfrage des Sachverständigen vom 28.
Februar 2008 hätte die Kammer (bei der Zahlung des Vorschusses
durch den Kläger) eigentlich in einer Beweisanordnung einen
bestimmten oder bestimmbaren neurologischen Zusatzsachverständige
ernennen (vgl. § 404 der Zivilprozessordnung), ihm Beweisfragen
stellen, auf die Höhe des Kostenvorschusses hinweisen und den
Hauptsachverständigen entsprechend informieren müssen. Tatsächlich
wies sie aber lediglich Dr. B. auf die Höhe des Kostenvorschusses
hin, obwohl er nicht der neurologische Sachverständige und damit
offensichtlich unzuständig war. Bei einer inhaltlich unklaren
richterlichen Verfügung ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont
abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2003 - Az.: L 6
B 35/03 SF). Auch dann konnte Dr. B. das Schreiben allenfalls so
verstehen, dass er berechtigt war, den Zusatzsachverständigen
auszusuchen. Angesichts der §§ 404 ff. ZPO, deren Kenntnis von
einem Sachverständigen erwartet werden kann, hätte allerdings eine
Rückfrage nahe gelegen. Selbst bei großzügigster Auslegung durfte
er dem Schreiben aber nicht entnehmen, dass er selbst zur
Veranlassung einer eigenständigen stationären Unterbringung
außerhalb seines orthopädischen Gutachtens berechtigt war. Wie die
Beschwerdegegnerin selbst unter dem 29. April 2009 ausdrücklich
zugestanden hat, erfolgte die Aufnahme zur Erstellung des
neurologischen Gutachtens. Die Ansicht der Vorinstanz, Dr. B. sei
"auf der Grundlage der Beweisanordnung und der ergänzenden
richterlichen Verfügung" ermächtigt gewesen, im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses die
Schlaflaboruntersuchung analog § 664 Abs. 1 S. 2 BGB zu veranlassen
und er habe einen Anspruch von der Befreiung der Verpflichtung,
kann der Senat insofern nicht nachvollziehen. Beweisanordnung und
richterliche Verfügung geben hierfür keinerlei Anhalt.
21 Ob bei dem (unbekannten) neurologischen Sachverständigen eine
Heranziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 JVEG entsprechend § 664 Abs. 1
S. 2 BGB vorlag, ist denkbar, muss an dieser Stelle aber nicht
entschieden werden. Seine Abtretung liegt nicht vor; zudem hat er
dem Sozialgericht kein Gutachten erstattet, was (abgesehen von dem
Fall, dass die Fertigstellung aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen unterbleibt - vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2009 -
Az.: L 6 B 248/08 SF) den eigenen Vergütungsanspruch einschließlich
des Ersatzes der besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG (§ 7 Abs. 1
JVEG kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur für bare Auslagen in
Betracht) grundsätzlich ausschließt.
22 Angesichts dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass die
Vorinstanz die Erforderlichkeit der Höhe der Unterbringungskosten
nicht geprüft, sondern lediglich unterstellt hat. Zur
Vollständigkeit weist der Senat außerdem darauf hin, dass das JVEG
keine gesetzliche Grundlage für Verzugszinsen enthält.
23 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
24 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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