Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 KR 746/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-14
Aktenzeichen: L 6 KR 746/05
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2010:1214.L6KR746.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 SGB 5 vom 22.12.1999, § 9 Abs 1 Nr 4 SGB 5 vom 19.06.2001
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der Wortlaut des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB 5 war vom Gesetzgeber so gewollt. Für eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung des § 9 Abs 1 Nr 4 SGB 5 bleibt kein Raum. (Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Meiningen, 13. September 2005, S 16 KR 1691/05, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Meiningen vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger im
Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten
freiwillig versichert war.
2 Der 1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die Auszahlung der Rente begann am 1. April 2003. Bereits seit dem
- November 2002 war er bei der Beklagten aufgrund einer
Familienversicherung über seine Ehefrau versichert, nachdem er
zuvor privat krankenversichert war.
3 § 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und der Beigeladenen in
der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass
Schwerbehinderte nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr als
freiwilliges Mitglied beitreten können.
4 Mit Bescheid vom 6. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dass seine Familienversicherung aufgrund der Rentenzahlung ab
- April 2003 erlischt. Da dieser die Vorversicherungszeit nicht
erfüllt habe, könne eine weitere Versicherung in der gesetzlichen
Krankenkasse nicht erfolgen.
5 Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am
20. März 2003 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 28. März
2003 ergänzend geltend, dass ein familienversicherter Ehegatte auch
dann das Recht auf den Beitritt zur freiwilligen
Krankenversicherung habe, wenn der bisher stammversicherte Ehegatte
die Vorversicherungszeit erfülle. Es sei daher rechtswidrig, ihm
den Beitritt zu versagen. Die Lücke in der Regelung des § 9 Abs. l
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) sei vielmehr im
Sinne einer Beitrittsberechtigung des Ehegatten zu schließen.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die
Voraussetzungen des § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V seien nicht erfüllt. Der
Kläger könne daher der Krankenkasse nicht freiwillig beitreten. Nur
bei zuvor familienversicherten Kindern, die die
Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllen, reiche es nach dieser
Vorschrift aus, wenn diese von einem Elternteil, aus dessen
Mitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet werde, erfüllt
werde.
7 Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2003 vor dem Sozialgericht
Altenburg Klage erhoben und erneut Ansicht geäußert, dass § 9 Abs.
l Nr. 2 SGB V eine Gesetzeslücke enthalte. Nach dieser Regelung
reiche bei Kindern auch die Erfüllung der Vorversicherungszeit
durch einen Elternteil, aus dessen Stammversicherung die bisherige
Familienversicherung abgeleitet worden sei. Nicht erwähnt sei in
Nr. 2, dass ein bisher familienversicherter Erwachsener zum
Beitritt berechtigt sein müsse, wenn der stammversicherte Ehegatte
die Vorversicherungszeit erfülle. Im Kasseler Kommentar zu § 9 SGB
V sei hierzu kommentiert, dass dieser Fall in der Gesetzgebung
übersehen und das Gesetz daher lückenhaft sei. Die Lücke sei in
analoger Anwendung des § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V zu schließen, denn
auch dort genüge eine Vorversicherungszeit des Ehegatten.
8 Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat betont, dass der
Kläger der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne, da die
Familienversicherung nur für einen kurzen Zeitraum bestanden habe.
Es sei anzunehmen, dass sie nur eingegangen worden sei, um einen
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
erlangen.
9 Das Sozialgericht Altenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss
vom 15. Oktober 2003 an das örtlich zuständige Sozialgericht
Meiningen (SG) verwiesen. Dieses hat die Klage sodann mit Urteil
vom 13. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V keine
planwidrige Regelungslücke enthalte und der Kläger mangels
erforderlicher Vorversicherungszeit nicht unter den dort genannten
Personenkreis falle. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die
Einführung einer Vorversicherungszeit in Nr. 2 vermieden werden,
dass sich Personen freiwillig weiterversichern könnten, deren
Familienversicherung nur für eine kurze Zeit bestanden habe. Die
Regelung solle dazu beitragen, an der Nahtstelle zwischen der
gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung eine
missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen. Gegen eine
Regelungslücke spreche weiterhin, dass in § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V
für die freiwillige Versicherung von schwerbehinderten Menschen die
Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Ehepartner ausreichend
sei. In diesem Fall sei dies durch den Gesetzgeber eindeutig
geregelt worden, weshalb es nicht einzusehen sei, warum dies dann
in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V vergessen worden sein soll. Darüber
hinaus sei die Interessenlage zwischen Kindern und Ehegatten in § 9
Abs. l Nr. 2 SGB V nicht vergleichbar. Bei Kindern, die naturgemäß
zunächst nicht im Erwerbsleben stünden, könne in den wenigsten
Fällen die Vorversicherungszeit durch die Kinder selbst erfüllt
werden. Da es in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V nicht auf den Grund für das
Erlöschen der Familienversicherung ankomme, sollten sie dadurch
privilegiert werden, dass auf den unterhaltspflichtigen Elternteil
zur Erfüllung der Vorversicherungszeit abgestellt wird. Es würde
dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn bei Ehepartnern die
Vorversicherungszeit durch den Ehegatten für die freiwillige
Versicherung ausreichte, denn dadurch könnten sich Personen
freiwillig weiterversichern, deren Familienversicherung nur für
eine kurze Zeit bestanden habe und die zuvor privat versichert
gewesen seien. Diese sollten nach der Gesetzesbegründung aber bei
vorzeitiger Beendigung der Familienversicherung wieder in die
private Versicherung überwechseln. Bei schwerbehinderten Menschen
im Sinne des § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V sei die Interessenlage mit
Kindern vergleichbar, da diese ebenfalls Erschwernisse im
Erwerbsleben hätten und deshalb zu privilegieren seien. Eine
freiwillige Versicherung als Schwerbehinderter nach § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V scheide aus, da der Kläger das in § 14 Abs. 2 der Satzung
der Beklagten genannte Höchstalter von 45 Jahren überschritten
habe.
10 Der Kläger hat gegen das seiner Bevollmächtigten am 26.
September 2005 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2005 Berufung
eingelegt und mit seiner Begründung im Wesentlichen die Auffassung
bekräftigt, dass § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V eine planwidrige
Regelungslücke enthalte. Sie sei im Wege der Analogie zu § 9 Abs. l
Nr. 4 SGB V zu schließen. Im Übrigen bestehe auch ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der
Beratungspflicht. Die Beklagte habe nämlich ihm gegenüber immer
wieder behauptet, eine freiwillige Krankenversicherung sei für ihn
weder bei der Beklagten noch bei einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung möglich. Mit der vom Versorgungsamt am 15.
Dezember 2003 rückwirkend zum 10. Januar 2003 festgestellten
Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 hätten
grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Beitritt nach § 9 Abs.
l Nr. 4 SGB V vorgelegen. Da zumindest die Bertelsmann BKK keine
Altersgrenze in ihrer Satzung festgelegt habe, wäre für ihn eine
Mitgliedschaft bei dieser möglich gewesen. Insoweit sei ihm durch
die Bertelsmann BKK auch Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist zu
gewähren. Durch die falsche Information der Beklagten sei aber die
Anzeigefrist des § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V abgelaufen. Da für die
Beklagte erkennbar der Fortbestand der gesetzlichen
Krankenversicherung gefährdet gewesen sei, hätte sie von sich aus
auf andere Möglichkeiten zur Fortsetzung der gesetzlichen
Krankenversicherung hinweisen müssen. Seit dem 1. April 2007 sei er
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder bei der Beklagten
pflichtversichert. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei
dadurch nicht entfallen, denn der Sozialhilfeträger habe in der
Vergangenheit nur einen Teil der Kosten seiner Krankenbehandlung
übernommen, den Rest habe er selbst finanziert. Dies betreffe die
gesetzlichen Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankenhausaufenthalten
sowie die Praxisgebühr. Als chronisch Kranker hätte er bei einer
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf
eine Zuzahlungsbefreiung gehabt. Außerdem mache die Beklagte
nunmehr mit Bescheid vom 11. September 2007 einen
Erstattungsanspruch im Hinblick auf Leistungen geltend, die sie im
Zeitraum Januar bis März 2004 erbracht habe. Der Kläger hat im
Laufe des Berufungsverfahrens seine Rentenbescheide sowie
verschiedene Apotheken- und Praxisgebühr-Quittungen vorgelegt und
eine Beiladung der Bertelsmann BKK angeregt.
11 Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 13. September 2005
und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben und
festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31.
März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung war.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen
und führt ergänzend aus, dass der Hinweis auf eine fehlende
Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung sich nur auf das
Beitrittsrecht nach § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V bezogen habe. Der Kläger
habe darüber hinaus auch keine Beratung hinsichtlich der
Möglichkeit einer Versicherung bei einer anderen gesetzlichen
Krankenkasse gewollt.
16 Mit Beschluss vom 20. November 2006 wurde die Pflegekasse der
Beklagten zum Rechtsstreit beigeladen.
17 Mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2007, 16. Oktober sowie 11.
November 2009 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die
Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen
Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der
Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG),
jedoch nicht begründet.
20 Zwar ist die Klage (weiterhin) zulässig. Das
Rechtsschutzbedürfnis ist nicht, wie die Beklagte einwendet,
dadurch entfallen, dass der Kläger seit 1. April 2007 wieder bei
der Beklagten pflichtversichert ist. Insoweit hat dieser zutreffend
darauf hingewiesen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum
noch gegenseitige Ansprüche streitig sind, deren Bestehen oder
Nichtbestehen von der mit der Klage begehrten Feststellung
abhängt.
21 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum
31. März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung war. Der Senat hat den Antrag des
Klägers nach § 123 SGG dergestalt ausgelegt, dass allein die
Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung der Beklagten begehrt wird. Dies ist der
sachdienliche Antrag, nachdem eine Feststellung der freiwilligen
Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bei der Beklagten bereits
von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch eine
(Mit-)Verurteilung der inzwischen beigeladenen Pflegekasse nach § 75 Abs. 5 SGG i.S. einer Feststellung (auch) der freiwilligen
Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung scheidet aus, da hier das
erforderliche Ausschließlichkeitsverhältnis, d.h. dass der
streitige Anspruch entweder gegen die Beklagte oder gegen die
Beigeladene besteht, nicht vorliegt (vgl. dazu Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage 2008, Rdnr. 18 zu § 75). Schließlich ist die Feststellung der freiwilligen
Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung auch nicht erforderlich,
da der Kläger bei einer Feststellung der freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der
Beklagten nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XI) von Gesetzes wegen (sogar) pflichtversichert in der sozialen
Pflegeversicherung bei der Beigeladenen ist.
22 Eine Mitgliedschaft bei der Beklagten käme, nachdem seine
Familienversicherung nach § 10 SGB V mit Ablauf des 31. März 2003
aufgrund der Rentenzahlung ab 1. April 2003 erloschen ist, nur
unter den in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V genannten Voraussetzungen in
Betracht. Danach können Personen, deren Versicherung nach § 10 SGB
V erlischt, der Versicherung beitreten, wenn sie oder der
Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung
abgeleitet wurde, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte
Vorversicherungszeit erfüllen.
23 Da der Kläger die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte
Vorversicherungszeit nicht erfüllte, lagen in seinem Falle die
Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der
Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153
Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil des SG verwiesen.
24 Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen darauf hin, dass er zum einen die von der
Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht teilt. Er ist nicht der Auffassung, dass
insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, als vormals
familienversicherte Personen, die nicht Kinder des
stammversicherten Versicherungsmitglieds sind, selbst die
erforderliche Vorversicherungszeit erfüllen müssen. Insoweit hat
das SG überzeugende Gründe für die unterschiedliche Behandlung
ehemals Familienversicherter gegenüber Kindern des
stammversicherten Versicherungsmitglieds dargelegt. Dem schließt
sich der Senat ausdrücklich an. Für eine planwidrige Regelungslücke
spricht auch nicht die behauptete Ungleichbehandlung zwischen
familienversicherten Kindern und deren Kindern, die nach der seit
2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 SGB V ebenfalls
familienversichert sein können, im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1
Nr. 2 SGB V. Selbst wenn der Gesetzgeber es "vergessen"
haben sollte, die Kinder familienversicherter Kinder in die
Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich einzubeziehen,
folgt hieraus nicht, wie der Kläger meint, zwingend, dass
hinsichtlich der sonstigen Familienversicherten (ebenfalls) eine
Regelungslücke vorliegt. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch
für die unterschiedliche Behandlung schwerbehinderter Menschen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dass es hierfür sachliche Gründe gibt, hat
das SG ebenfalls, für den Senat überzeugend, dargelegt. Letztlich
teilt auch der Senat die Auffassung, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Gesetzgeber so gewollt war. Für eine
Lückenfüllung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
bleibt damit kein Raum.
25 Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung
der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht
vor. Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der behaupteten
unzureichenden bzw. falschen Beratung seitens der Beklagten. Die
Schwerbehinderung des Klägers wurde nämlich erst mit Bescheid des
Versorgungsamts vom 15. Dezember 2003, wenn auch rückwirkend zum
10. Januar 2003 (Tag der Antragstellung) festgestellt. Damit hatte
weder der Kläger noch die Beklagte zum Zeitpunkt der Beendigung der
Familienversicherung zum 31. März 2003 Kenntnis von der
Schwerbehinderung. Für die Beklagte bestand daher zu diesem
Zeitpunkt überhaupt keine Veranlassung, auf die grundsätzliche
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB
V bei einer anderen Krankenversicherung hinzuweisen. Zum Zeitpunkt
des Bescheidserlasses seitens des Versorgungsamts im Dezember 2003
(und damit der frühestmöglichen Kenntniserlangung von der
Schwerbehinderung des Klägers durch die Beklagte) war im Übrigen
die dreimonatige Beitrittsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V bereits
abgelaufen, sodass dann ein entsprechender Hinweis nicht mehr
erforderlich war.
26 Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Gründe für eine
Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist wegen der behaupteten
Falschberatung durch die Beklagte bei dieser Sachlage erkennbar
nicht gegeben sind. Bereits deshalb bedurfte es auch der vom Kläger
angeregten Beiladung der Bertelsmann BKK nicht.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des
§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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