VG Meiningen 8. Kammer — 8 K 580/08 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 8 K 580/08 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:1208.8K580.08ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 KAG TH, § 119 AO, § 264 ZPO
Orientierungssatz
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Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind.(Rn.16)
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Gelangt die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in die Überprüfung mit einzubeziehen.(Rn.20)
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Maßgeblich für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es dabei nicht an.(Rn.29)
Tenor
I. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom
08.10.2008 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid der Beklagten
vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 zu
Lasten der Klägerin abändert. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und
die Beklagte zu 15 %.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der W... in
G... mit den Flurstücks-Nummern a und b. Mit Bescheid vom
21.12.1999 hatte der Eigenbetrieb der Gemeindewerke Gerstungen
einen Kanalnetzbeitrag für diese Flurstücke in Höhe von 126.631,70
DM festgesetzt. Die Klägerin zahlte auf diesen Bescheid insgesamt 4
Raten in Höhe von 20.451,68 Euro. Diesbezüglich war unter dem Az.:
8 K 531/04 Me vor dem erkennenden Gericht ein Klageverfahren
anhängig, in dem die Klägerin Rückzahlung der von ihr auf den
Kanalnetzbeitragsbescheid vom 21.12.1999 geleisteten Zahlungen
verlangte, da dieser vom Eigenbetrieb der Gemeinde im eigenen Namen
erlassen worden und deshalb nichtig sei. Das Verfahren wurde in der
mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 für erledigt erklärt. Mit
Bescheid vom 10.08.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu
einem Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke 77 und 78/1 in Höhe von
64.732,31 Euro heran, gegen den die Klägerin Widerspruch
einlegte.
2 Mit Bescheid vom 11.02.2008 setzte die Beklagte erneut einen
Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke a und b fest. Für das Flurstück
a setzte sie einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 28.733,43 Euro
fest, für das Flurstück b einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von
35.998,98 Euro. Für beide Flurstücke wendete die Beklagte die
Privilegierungsregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 2005
an, was dazu führte, dass für das Flurstück a und für das Flurstück
b jeweils nur noch ein Beitrag in Höhe von 27.536,08 Euro verlangt
wurde. Im Bescheid ist weiter ausgeführt, dass aufgrund einer
bereits erfolgten Zahlung von 24.705,65 Euro ein noch zu zahlender
Restbetrag von 30.366,51 Euro bestehen bleibe. Die Fälligkeit aus
dem Ausgangsbescheid vom 10.08.2004 bleibe unberührt.
3 Gegen den Bescheid vom 11.02.2008 hat die Klägerin am 12.02.2008
Widerspruch eingelegt.
4 Mit Bescheid vom 08.10.2008 wies das Landratsamt Wartburgkreis
die Widersprüche gegen den Bescheid vom 10.08.2004 und den Bescheid
vom 11.02.2008 zurück. Gleichzeitig wurde die gewährte
Privilegierung für die Flurstücke a und b aufgehoben. Das von der
Beklagten den Bescheiden zugrunde liegende Satzungsrecht weise
keine Rechtsfehler auf. Die am 05.12.2005 erlassenen Satzungen
seien rechtmäßig rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten. Der
Änderungsbescheid vom 11.02.2008 sei rechtmäßig, soweit er den auf
den Flurstücken a und b lastenden Herstellungsbeitrag festsetze.
Für beide Grundstücke sei jedoch zu Unrecht eine Privilegierung
gewährt worden, weil die vorhandene Geschossfläche auf beiden
Grundstücken die zulässige Geschossfläche überschreite. In solchen
Fällen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar
die gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche zu
veranlagen, wenn das Grundstück seine maximale bauliche
Ausnutzbarkeit erreicht habe. Für beide Grundstücke sei also die
volle Grundstücksfläche heranzuziehen, sodass eine Privilegierung
nicht in Betracht komme und aufzuheben sei.
5 Am 10.11.2008 hat die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten
vom 10.08.2004 und 11.02.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 Klage erhoben und die Klage
zunächst auf Beitragsforderungen beschränkt, die über einen Betrag
von 20.451,68 Euro hinausgehen. In ihrer Klagebegründung am
12.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage insoweit erweitert, als sie
begehrt, den Privilegierungsbescheid insgesamt für ungültig zu
erklären. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie habe Anfang der
90er Jahre eine Kleinkläranlage geplant, die jedoch trotz
Zustimmung des Wartburgkreises wegen eines Widerspruchs der
Gemeinde nicht habe gebaut werden können. Die alte Kleinkläranlage
aus der Zeit vor 1990 bestehe jedoch mit Einleitungserlaubnis fort.
Das Verlangen der Gemeinde, diese zu beseitigen, sei rechtswidrig.
Nur das Grundstück mit der Flurstücksnummer a sei an die
öffentliche Einrichtung angeschlossen, so dass auch nur dafür ein
Beitrag erhoben werden dürfe. Der Kanalbau der Beklagten im Bereich
ihrer Grundstücke sei unwirtschaftlich und verstoße gegen das
Thüringer Wassergesetz. Der Kanal hätte so in Gerstungen nicht
errichtet werden dürfen. Sie begehre eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Kanalbaus hinsichtlich ihrer
Grundstücke. 1998 hätte die Beklagte sie gedrängt, einen
Grundstückstausch vorzunehmen, damit sie die Erneuerung ihrer
öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung preisgünstiger
durchführen könne. Ihr sei im Rahmen dessen zugesagt worden, sie
brauche dann nur 2/5 der zukünftigen Beiträge zu zahlen. Wegen
unterschiedlicher Standpunkte habe sie den Grundstückstauschvertrag
sofort wieder gekündigt, die Beklagte habe deshalb zu Unrecht auf
den Grundstücken gebaut. Sie sei kein Eigentümer geworden. Im Jahr
2008 habe die Gemeinde Klage vor dem Amtsgericht Eisenach erhoben,
um den Grundstückstauschvertrag gerichtlich durchzusetzen. Damit
stehe fest, dass die Grundstücke noch in klägerischem Eigentum
stünden, die Kanäle also nicht hätten gebaut werden dürfen. Aus
diesem Grund dürften auch keine Beiträge erhoben werden. Zudem sei
der Abwasserkanal völlig überdimensioniert, das Gebührenaufkommen
dafür fehle. Statt der geforderten 25.898,30 Euro sei sie nur
verpflichtet, einen Betrag von 3.345,00 Euro zu zahlen. Auch sei
der Niederschlagswasseranteil aus dem Bescheid herauszurechnen, da
die Grundstücke an die Niederschlagswasserentsorgung nicht
angeschlossen seien. Der Bescheid vom 10.08.2004 für die Flurstücke
a und b sei darüber hinaus verjährt, soweit der Betrag von
20.451,68 Euro überschritten sei. Der Privilegierungsbescheid vom
11.02.2008 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Satzungen der
Beklagten keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines
Privilegierungsbescheides enthalten würden und die darin
festgelegten Flächen falsch seien. Die Grundstücke befänden sich
nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im
Außenbereich, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung anzuwenden und
nur ein Beitrag von 8.670,97 Euro festzusetzen sei. Zudem
widerspreche sich die Beklagte, da sie mit Schreiben vom 23.06.2009
feststelle, die Klägerin habe 20.451,68 Euro gezahlt, während im
Bescheid selbst festgestellt worden sei, dass die Klägerin bereits
24.705,65 Euro auf die Forderung bezahlt habe. Auch sei der
Bescheid zu unbestimmt, denn er enthalte keine Angaben zur
Baumaßnahme, zum Bauort, Bauzeit, Einordnung in den
Investitionsplan der Gemeinde, Eigentumsfragen, Abstimmung mit
möglichen Nutzern, Baugenehmigung, Einordnung in das örtliche
Gesamtkonzept, Beschluss des Gemeinderates. Es sei nur die
Globalkalkulation für das Jahr 2005 vorgelegt worden, das reiche
nicht aus. Es sei zu überprüfen, ob die eingestellten Investitionen
und der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers korrekt seien. Im
Folgenden enthält die Klagebegründung Ausführungen zur
Wiederschiffbarmachung der Werra, Überschreitung der geplanten
Baukosten, sittenwidrigem Wucher für verbrauchsabhängige
Wasserkosten, der Wasser- und Abwasserkatastrophe in Gerstungen und
der Inflation von Bescheiden.
6 Die Klägerin beantragt,
7 den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des
Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Es existiere kein Vorrang von Kleinkläranlagen; das
Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten sei ordnungsgemäß
überprüft und entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Es läge weder
eine Überkapazität vor, noch seien Baukosten explodiert. Der
Bescheid vom 10.08.2004 sei durch den Bescheid vom 11.02.2008
geheilt worden, soweit im Bescheid vom 10.08.2004 die Festsetzung
der Beiträge für beide Flurstücke einheitlich erfolgt sei. Der
Bescheid vom 11.02.2008 sei sachlich und rechnerisch richtig. Eine
Verjährung sei nicht erkennbar. Die von Seiten der Klägerin
erfolgte Kündigung des Grundstückstauschvertrages sei für das
vorliegende Verfahren nicht relevant, denn das Amtsgericht Eisenach
habe die Klägerin verurteilt, den Vollzug des Tauschvertrages zu
genehmigen. Sonstige Einwände, die in der Klagebegründung enthalten
seien, hätten mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt
der Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Soweit die Klägerin die Klage nach Ablauf der Klagefrist
erweitert hat, ist sie als unzulässig abzuweisen (I.). Die Klage
ist zulässig und begründet, soweit der Widerspruchsbescheid des
Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 den Bescheid der
Beklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008
verbösert (II. 1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber
unbegründet (II. 2.).
13 I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sie mit
Schriftsatz vom 09.03.2009 erweitert hat. In der Klageschrift vom
10.11.2008 hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten
in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes
Wartburgkreis aufzuheben, soweit die Beitragsforderung über einen
Betrag von 20.451,68 Euro hinausgeht. Mit Schriftsatz vom
09.03.2009 hat sie die Aufhebung der Beitragsforderung insgesamt
beantragt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz
vom 20.05.2009 ausdrücklich widersprochen. Das Vorgehen der
Klägerin kann nicht als Klageänderung gemäß § 91 VwGO angesehen
werden, die das Gericht trotz des Widerspruchs der Beklagten als
sachdienlich zulassen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen
Fall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klageantrag in
der Hauptsache durch die Klägerin erweitert wurde. Für die
Zulässigkeit einer solchen Klageerweiterung kommt es auf den
Zeitpunkt an, in dem sie dem Gericht gegenüber erklärt wird. Die
Klageerweiterung vom 09.03.2009 ging am 12.03.2009 bei Gericht ein;
der Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 war der Klägerin am
09.10.2008 zugestellt worden, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO
einmonatige Klagefrist lief, da der 09.11.2008 ein Sonntag war, am
10.11.2008 ab. Die Klageerweiterung wahrt diese Klagefrist nicht
und war deshalb als unzulässig abzuweisen.
14 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben,
soweit die Klägerin sich gegen die Beitragsforderung wendet, die
den Betrag von 20.451,68 Euro übersteigt.
15 1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom
08.10.2008 ist teilweise rechtswidrig. Das Landratsamt
Wartburgkreis als Widerspruchsbehörde war mangels Zuständigkeit
nicht befugt, selbst die von der Beklagten gewährte Privilegierung
aufzuheben und deren Bescheid vom 10.08.2004 in Gestalt des
Bescheides vom 11.02.2008 zu verbösern. Die Beklagte hat in ihrem
Bescheid vom 11.02.2008 einen Kanalnetzbeitrag für das Flurstück a
basierend auf einer Grundstückfläche von 9.527 m² in Höhe von
28.733,43 Euro festgesetzt, sodann aber entsprechend ihrer
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS vom 13.10.2010)
eine Privilegierung des Grundstücks vorgenommen und nur eine
anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² angenommen, so dass
sich ein zu zahlender Beitrag für das Grundstück von 27.536,08 Euro
ergibt. Für das Flurstück b hat die Beklagte basierend auf der
Fläche von 11.936 m² einen Beitrag in Höhe von 35.998,98 Euro
festgesetzt und nach Anwendung der Privilegierungsregelungen
ebenfalls eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² und eine
Beitragsschuld von 27.536,08 Euro angenommen. Der
Widerspruchsbescheid hält die gewährte Privilegierung für
rechtswidrig und hat sie aufgehoben.
16 Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren
setzt jedoch eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur
selbständigen Sachentscheidung voraus, die im vorliegenden Fall
nicht gegeben ist. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit
der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt
sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der
Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige
Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius
gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder
mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind. Identität liegt
hier zweifelsfrei nicht vor; das Landratsamt hat auch nicht
dieselben Zuständigkeiten wie die Beklagte, denn es ist nicht
befugt, Abwasserbeiträge zu erheben. Das Landratsamt hat auch kein
Selbsteintrittsrecht und keine Weisungsbefugnis gegenüber der
Beklagten, denn die Aufgabe der Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung gehört zu deren eigenen Wirkungskreis im Sinne
des § 2 ThürKO. In solchen Fällen ist das Landratsamt als
Widerspruchsbehörde auf die reine Rechtskontrolle beschränkt (vgl.
zum Vorstehenden: ThürOVG, U. v. 21.07.2010 - 4 KO 173/08 - LKV
2011, 92 ff.). Die Widerspruchsbehörde hatte hier mithin nur die
Befugnis, den Ausgangsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben; sie
durfte keine eigenständige Sachentscheidung treffen und nicht über
den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides hinausgehen. Der
Widerspruchsbescheid ist deshalb rechtswidrig, soweit er die
gewährte Privilegierung aufhebt und ist insoweit seinerseits
aufzuheben.
17 2. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2004 in der Fassung
des Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008, soweit dieser nicht
aufgehoben wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.
18 Die Bescheide beruhen auf der Entwässerungsatzung (EWS) der
Beklagten vom 05.12.2005 sowie nunmehr der Beitragssatzung zur
Entwässerungsatzung (BS-EWS) vom 13.10.2010, die rückwirkend zum
09.04.2004 in Kraft getreten ist. Formelle Fehler beim
Zustandekommen dieser Satzungen, insbesondere bei ihrer
Veröffentlichung, sind nicht ersichtlich.
19 a) Der Bescheid vom 10.08.2004 in seiner ursprünglichen Fassung
ist rechtswidrig, denn er verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des
§ 119 Abs. 1 Abgabenordnung. Die Beklagte hat in diesem Bescheid
für die Flurstücke a und b einen einheitlichen Beitrag festgesetzt,
indem sie die Grundstücksfläche von beiden Flurstücken
zusammengerechnet und aus dieser Fläche den Beitrag errechnet hat.
Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Höhe ein Beitrag
auf welchem Grundstück lastet. Da es sich bei den Grundstücken um
unterschiedliche Buchgrundstücke handelt, ist dies jedoch zur
Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes unabdingbar. Eine Ausnahme kommt
nur in Betracht, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke
anzunehmen ist, weil diese aufgrund ihrer Größe einzeln nicht
sinnvoll genutzt werden können (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1456). Dies ist hier nicht der
Fall, da die Grundstücke bei einer Größe von 9.527 m² und 11.936 m²
einzeln durchaus sinnvoll genutzt werden können.
20 b) Der Bescheid vom 10.08.2004 wird jedoch durch den Bescheid
vom 11.02.2008 geheilt. Zwar trägt der Bescheid vom 11.02.2008 die
Überschrift "Privilegierungsbescheid"; seinem Inhalt ist
jedoch zu entnehmen, dass er den Bescheid vom 10.08.2004 abändern
wollte. Im Bescheid vom 11.02.2008 hat die Beklagte die beiden
Flurstücke getrennt behandelt und für jedes Flurstück einen eigenen
Beitrag errechnet und festgesetzt. Damit ist nunmehr feststellbar,
auf welchem Buchgrundstück welcher Beitrag lastet. Gelangt die
Ausgangsbehörde - wie hier - während des laufenden
Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid
teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid,
ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in
die Überprüfung mit einzubeziehen. (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1510).
21 c) Die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
22 aa) Nach § 1 BS-EWS erhebt die Beklagte nach Maßgabe der BS-EWS
Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung
ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Erhoben wird der
Beitrag entsprechend § 2 BS-EWS unter anderem für bebaute
Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS
ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. § 4 EWS sieht vor, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen
Grundstück durch einen Kanal erschlossen ist, verlangen kann, an
die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen zu werden.
Beide Grundstücke der Klägerin sind bebaut und auf ihnen fällt
Abwasser an. Zwar trägt die Klägerin vor, auf dem Flurstück b falle
kein Schmutzwasser, sondern nur Niederschlagswasser an, das nicht
in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, sondern direkt in die
angrenzende Werra geleitet werde. Dies hindert jedoch die
Beitragserhebung für das Flurstück b nicht, da es nicht auf den
tatsächlichen Anschluss, sondern auf die Möglichkeit des
Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ankommt.
Denn schon die Anschlussmöglichkeit begründet für das Grundstück
eine Vorteilslage, die Voraussetzung für die Entstehung der
Beitragsschuld ist. Darüber hinaus hat die Beklagte für beide
Grundstücke einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen, der
bestandskräftig geworden ist. Ausweislich des von der Beklagten
eingereichten Luftbildes, auf dem der Verlauf von
Grundstücksgrenzen und Kanälen eingezeichnet ist, verläuft ein
Abwasserkanal bis zur Grenze der klägerischen Grundstücke und
ermöglicht der Klägerin den Anschluss beider Grundstücke an die
öffentliche Entwässerungseinrichtung.
23 Beitragspflichtig ist nach § 4 BS-EWS, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides der Eigentümer des
Grundstücks ist, also hier die Klägerin.
24 bb) Nach § 5 BS-EWS der Beklagten wird der Beitrag nach der
Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Als
Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, die gänzlich im unbeplanten
Innenbereich liegen, die gesamte Fläche des Grundstücks. Zwar trägt
die Klägerin vor, die Grundstücke lägen nicht im Bereich eines
Bebauungsplanes, deshalb würde es sich um Außenbereich handeln, so
dass die Tiefenbegrenzungsregeln anzuwenden seien. Tatsächlich ist
jedoch dem Luftbild zu entnehmen, dass sich die Grundstücke im
Innenbereich der Gemeinde Gerstungen befinden, da sie von
Wohnbebauung umgeben sind. Eine Anwendung der
Tiefenbegrenzungsregelungen kommt daher nicht in Betracht, die
gesamte Grundstücksfläche ist zugrunde zu legen.
25 Die zulässige Geschossfläche ist gemäß § 5 Abs. 3 b) BS-EWS
– wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist – nach der für
vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten
Nutzungsziffer zu ermitteln bzw. ergibt sich – wenn es an
vergleichbaren Baugebieten fehlt – aus der durchschnittlichen
Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. §§ 17 und 20
BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird
(§ 5 Abs. 3 c) BS-EWS). Ausweislich des Luftbildes handelt es sich
bei der in der Umgebung vorhandenen Bebauung um ein Dorf- oder
Mischgebiet. Für ein solches Gebiet setzt die Baunutzungsverordnung
in § 17 Abs. 1 als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung
eine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Die Beklagte hat für die
streitgegenständlichen Grundstücke eine Geschossflächenzahl von 0,7
festgesetzt, die damit zugunsten der Klägerin weit unter der nach
der BauNVO zulässigen Geschossflächenzahl bleibt und deshalb nicht
zu bemängeln ist. Die gesamte jeweilige Fläche der beiden
Grundstücke ist mit der Geschossflächenzahl zu multiplizieren und
ergibt dann die zulässige Geschossfläche. Die Beklagte hat diese
Geschossfläche richtig berechnet, nämlich für das Flurstück a eine
Geschossfläche von 6.668,90 m², für das Flurstück b eine
Geschossfläche von 8.355,20 m².
26 cc) Der sich aus § 6 BS-EWS ergebende Beitragssatz von 0,51 Euro
pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro pro m² Geschossfläche ist
nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz beruht auf der
Globalkalkulation Abwasser der Beklagten (Stand November 2005), der
die Höhe der bisher in den einzelnen Ortsteilen getätigten
Investitionen sowie die bis zum Jahr 2020 geplanten Investitionen
zu entnehmen sind. Von den gesamten Investitionskosten abgezogen
wurden der Anteil des Straßenbaulastträgers sowie die bereits
erhaltenen und die erwarteten Fördermittel. Daraus ergeben sich
beitragsfähige Kosten in Höhe von 22.640.426,- Euro, die anteilig
auf Grundstücksflächen (2.631.791,- Euro) und auf Geschossflächen
(20.008.635,- Euro) umgelegt wurden. Dividiert man diese Kosten
durch die im Versorgungsgebiet vorhandenen Grundstücksflächen und
Geschossflächen ergibt sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von
0,9126 Euro pro m² Grundstücksfläche und 6,3883 Euro pro m²
Geschossfläche.
27 Zwar ist die Klägerin der Auffassung, die Investitionskosten und
der Anteil des Straßenbaulastträgers müssten juristisch überprüft
werden; die Kammer hat jedoch keinen Anlass, an der Richtigkeit der
in der Kalkulation zugrunde gelegten Zahlen zu zweifeln.
Investitionskosten für eine aus sechs Ortsteilen bestehende
Gemeinde mit ebenso vielen Kläranlagen in Höhe von 37.428.800,-
Euro erscheinen nicht überhöht. Insbesondere erwecken diese Kosten
nicht den Eindruck, als seien die Baumaßnahmen gigantisch
überdimensioniert und unwirtschaftlich, wie die Klägerin vorträgt.
Zu berücksichtigen ist, dass die gesamte Entwässerungsanlage der
Beklagten hergestellt werden muss, wobei vermutlich nur in sehr
geringem Umfang auf Anlagenteile zurückgegriffen werden kann, die
noch aus DDR-Zeiten vorhanden waren, da diese in der Vielzahl der
Fälle in sehr schlechtem Zustand waren. Einzelne Baumaßnahmen oder
gar Handwerkerrechnungen zu überprüfen – wie es die Klägerin
fordert – ist nicht Aufgabe des Gerichts, denn es kann
grundsätzlich von der Richtigkeit der in einer Globalkalkulation
genannten Zahlen ausgegangen werden, wenn nicht konkrete
Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit vorliegen (vgl. VG
Düsseldorf, U. v. 12.12.2007 - 5 K 2939/06 - juris). Solche
Anhaltspunkte hat die Kammer hier nicht. Wenn die Klägerin
vorträgt, die Abwasserkanäle hätten in Gerstungen in dieser Form
nicht errichtet werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Entscheidung, wie die Abwasserbeseitigung tatsächlich technisch
durchgeführt wird, z. B. ob Trennkanäle oder Mischkanäle zur
Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser errichtet werden, im
Ermessen des Aufgabenträgers, also der Beklagten, liegt. Welche
baulichen Maßnahmen ein Aufgabenträger plant, muss sich auch nicht
aus der Beitragssatzung ergeben, sondern wird üblicherweise im
Planungskonzept festgehalten, das laufend fortgeschrieben und an
sich ergebende Erfordernisse angepasst werden kann (vgl.
Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1448). So
liegt der Fall hier. Weder aus der Beitragssatzung noch aus der ihr
zugrundeliegenden Globalkalkulation ergeben sich Art und Umfang der
Entwässerungsanlage der Beklagten. Dem der Kammer vorgelegten
Abwasserbeseitigungskonzept ist jedoch genau zu entnehmen, wie die
Investitionen in den einzelnen Ortsteilen geplant sind. Bei der
Überprüfung der Globalkalkulation ist daher das
Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten mit zu berücksichtigen.
Für die Kammer sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf
die Unrichtigkeit der Kalkulation schließen lassen würden.
28 Der von der Beklagten nach § 6 BS-EWS erhobene Beitragssatz ist
daher nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte mit einem
Beitragssatz von 0,51 Euro pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro
pro m² Geschossfläche weit unter dem höchstzulässigen Beitragssatz
bleibt.
29 dd) Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Soweit die
Klägerin meint, bei der Beitragsberechnung müsse berücksichtigt
werden, dass das Niederschlagswasser von den streitgegenständlichen
Grundstücken nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung
sondern direkt in die Werra geleitet werde, ist ihr
entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur bei der Erhebung von
Regenwassergebühren Berücksichtigung finden kann. Maßgeblich für
die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des
Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur
Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es
dabei nicht an. Darüber hinaus stünde es der Klägerin frei, auch
das Niederschlagswasser einzuleiten.
30 Die Klägerin trägt weiter vor, ihr sei im Jahr 1998 im Zuge
eines zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen
Grundstückstauschvertrages von der Beklagten zugesagt worden, sie
müsse nur 2/5 des zu erwartenden Beitrages zahlen. Eine
schriftliche Zusage hat die Klägerin nicht vorgelegt. Unabhängig
davon, dass eine solche Zusage von der Beklagten bestritten wird,
wäre sie auch nicht befugt gewesen, sie abzugeben. Die Beklagte
muss die Beiträge entsprechend der von ihr erlassenen
Beitragssatzung zur Entwässerungsatzung von allen
Grundstückseigentümern in der in der Satzung vorgesehenen Höhe
erheben und darf davon nicht bei einzelnen Grundstückseigentümern
willkürlich abweichen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf
Ermäßigung des Entwässerungsbeitrags.
31 ee) Die Beitragsschuld ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hat
mit der BS-EWS vom 05.12.2005, die rückwirkend zum 09.04.2004 in
Kraft getreten ist, erstmalig wirksam eine Beitragssatzung zur
Entwässerungssatzung erlassen. Die zuvor beschlossenen Satzungen
wurden nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht, da das Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Gerstungen nicht den Vorschriften der
Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen hat (vgl. Beschluss
der Kammer vom 14.02.2008 - 8 K 370/05 Me -). Die sachliche
Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin konnte daher erst
mit Erlass der BS-EWS vom 05.12.2005 entstehen, so dass eine
Verjährung bei Erlass des Bescheides vom 10.08.2004 in der Fassung
des Bescheides 11.02.2008 nicht in Betracht kommt.
32 ff) Dahin stehen kann, ob die Beklagte für die Grundstücke der
Klägerin zu Recht die Privilegierungsregelungen angewandt und für
jedes Grundstück nur die Zahlung eines Beitrages in Höhe von je
27.536,08 Euro verlangt hat oder ob eine Privilegierung abzulehnen
ist, weil die tatsächliche Bebauung die Fläche der zulässigen
Bebauung überschreitet. Durch die Privilegierung der Grundstücke
gewährt die Beklagte der Klägerin ausschließlich einen rechtlichen
Vorteil. Selbst wenn die Privilegierung - wie die
Widerspruchsbehörde meint - rechtswidrig wäre, würde die Klägerin
dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klage würde insoweit
das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Aufhebung der Privilegierung
kommt daher nicht in Betracht.
33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Verschulden der Widerspruchsbehörde, die nicht am gerichtlichen
Verfahren beteiligt ist, war der Beklagten zuzurechnen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
34 Beschluss:
35 Der Streitwert wird auf 64.732,41 Euro festgesetzt.
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