SG Gotha 19. Kammer — S 19 R 3744/09 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2011-12-09
Aktenzeichen: S 19 R 3744/09
ECLI: ECLI:DE:SGGOTHA:2011:1209.S19R3744.09.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 259b Abs 1 SGB 6, § 6 AAÜG, § 8 AAÜG, § 14 Abs 1 AAÜG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte abweichend von der grundsätzlichen Regelung gemäß § 259 b Abs. 1 S. 1 SGB 6 der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt.(Rn.16)
-
Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs i. S. des § 6 Abs. 1 AAÜG nach der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB 4, vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 B 4 RS 4/06 R.(Rn.18)
-
Bei der Zahlung von Verpflegungsgeld handelt es sich um eine Leistung außerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren. Dieses stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgelts.(Rn.23)
-
Für die Frage, ob Verpflegungsgeld als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 zu werten ist, kommt es auf die Steuerpflicht der Einnahme zum Zuflusszeitpunkt an. Dabei ist entscheidend, wie ein Sachverhalt in der DDR unter Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1. 8. 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R.(Rn.40)
-
Danach ist Verpflegungsgeld im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gewährt worden. Dies hat in Anwendung des § 14 SGB 4 zur Folge, dass es bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts i. S. des § 6 AAÜG nicht zu berücksichtigen ist.(Rn.53)
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das die
Klägerin während ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung der
ehemaligen DDR, Bezirksverwaltung E. erhalten hat, bei der
Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen der
Überführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus dem
Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen
DDR zu berücksichtigen ist.
2 Die Klägerin ist am 06.02.1941 geboren. Von 04.04.1960 bis
15.12.1960 war sie beim VP Abschnitt (T) E. - Kasse - beschäftigt.
Vom 16.12.1961 bis 30.06.1990 gehörte sie der Zollverwaltung der
ehemaligen DDR und vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 gehörte sie dem
Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR
an.
3 Mit Bescheid vom 11.08.1999 zur Überführung von Ansprüchen und
Anwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
<AAÜG>) stellte die Beklagte den Zeitraum vom 16.12.1961 bis
31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
der Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraum
erzielten Entgelte fest.
4 Unter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme
auf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B
4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom
11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene
„Verpflegungsgeld“ bei der Feststellung der Entgelte zu
berücksichtigen.
5 Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab
und wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 den Widerspruch
der Klägerin zurück.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim Sozialgericht
Gotha Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das von der Klägerin
bezogene Verpflegungsgeld sei bei der Feststellung der tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und bezog zur
Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8 den Bescheid vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom
24.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den
Bescheid vom 11.08.1999 dahingehend abzuändern, dass das der
Klägerin in den Jahren 1961 bis 1991 gezahlte Verpflegungsgeld
sowie der Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen
Verpflegung als weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum der
Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung
festgestellt werden.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die
angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass aus
ihrer Sicht die strittigen Zahlungen keine überführbaren Ansprüche
begründen. Aus der BSG-Rechtsprechung werde deutlich, dass
Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten umfasse, die als
Gegenwert/Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt
werden. Die Anweisung, dass Verpflegungsgeld nicht zusammen mit der
Besoldung gezahlt und nicht rentenbeitragspflichtig war zeige, dass
es nicht Teil der Besoldung war. Die Leistung war widerruflich und
nicht ruhegehaltfähig. Es handle sich dem Charakter nach um eine
Aufwandsentschädigung. Die Beklagte meint, dass nach dem System des
AAÜG (auch) systembedingt überhöhte Verdienste ausgeschlossen
werden sollen. Der Gesetzgeber wollte für die ehemals
Sonderversorgten keinesfalls aus Zusatzleistungen/Prämien
rentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon im
DDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren und die bei allen
anderen Beschäftigten (nach § 256a SGB VI) ausgeschlossen sind. Die
Beklagte bezieht sich weiter auf Rechtsprechung des BSG zum
Sonderprämienfonds der DDR-Zollverwaltung sowie zum
Sperrzonenzuschlag. Fraglich sei damit bereits, ob die Zulagen als
Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu qualifizieren sind. So
sei es nach Meinung der Beklagten beim Verpflegungsgeld der
DDR-Zollverwaltung nicht um eine allgemeine Anhebung des
Nettolohnes sondern um die soziale Verantwortung des Arbeitgebers
gegangen, die auch in § 228 Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt sei.
Die Beklagte sieht in der Verweisung des § 6 Abs. 1 AAÜG auf § 256a
Abs. 2 SGB VI den Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit
der Verdienste. Dies sei beim Verpflegungsgeld nicht der Fall
gewesen. Im Übrigen verweise § 14 SGB IV auf die
Arbeitsentgeltverordnung wonach Arbeitsentgelt nicht zu
berücksichtigen ist, wenn es lohnsteuerfrei gezahlt wird.
12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende
Verwaltungsakte lag vor.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.09.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009, in
welchem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 11.08.1999
ablehnt, verletzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten
im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte
hat die Entgelte der Klägerin im Bescheid vom 11.08.1999 rechtlich
und rechnerisch korrekt festgesetzt. Der Klägerin steht kein
Anspruch auf Feststellung des Verpflegungsgeldes (bzw. des
Sachbezugs kostenloser Verpflegung), als weitere Arbeitsentgelte
nach § 6 Abs. 1 AAÜG zu.
14 Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage, den
bestandskräftigen Feststellungsbescheid überprüfen und abändern zu
lassen, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
15 Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestandskräftig
gewordenen Entgeltbescheide sind hier nicht erfüllt, denn die
Beklagte hat die Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) korrekt festgestellt.
16 Das AAÜG regelt, ob und ggf. wie Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des
Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis
4 AAÜG). Ab 1. Januar 1992 werden diese durch die entsprechenden
Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (st. Rspr. des BSG seit BSGE
72, 50, 56). Demzufolge bestimmt sich auch der (Geld-)Wert dieser
Berechtigungen grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes
Buch (SGB VI), wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem der Ermittlung der sog. Entgeltpunkte
abweichend von §§ 256a, 256b, 70 SGB VI der Verdienst nach dem AAÜG
zugrunde gelegt wird (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
17 Hierzu hat nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG der vor
der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige
Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen
zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten
mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur
Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich
sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der
sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach
Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat
dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG
durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom
23.06.1998 zu Az. B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 AAÜG Rdnr. 4,
vom 04.05.1999 zu Az. B 4 RA 6/99 R in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Rdnr.
3, vom 02.08.2000 zu B 4 RA 41/99 R sowie vom 29.01.2004 zu Az. B 4
RA 19/03 R in SozR 4-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 1) bestimmt sich die
inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 AAÜG an der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in
§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), ohne insoweit
an das DDR-Recht, namentlich die am 03.10.1990 außer Kraft
getretene Verordnung der DDR über die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961
(GBl II S 551) anzuknüpfen.
19 Daran anknüpfend hat das Thüringer Landessozialgericht in seiner
Entscheidung vom 29.03.2007, L 3 RA 78/04 zum Entgeltscharakter von
Verpflegungsgeld folgendes dargelegt:
20 "Auf Grund dieses Verständnisses ist vom Versorgungsträger
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das
Entgelt zu melden, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54
Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Da es sich in
den Zeiträumen, für die der Kläger die Berücksichtigung von
Verpflegungsgeld geltend macht, um Beitragszeiten handelt, müsste
es sich dem entsprechend bei diesem Arbeitsentgelt um Verdienste im
Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI gehandelt haben. Als Verdienst
zählen danach grundsätzlich zunächst der tatsächlich erzielte
Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die
jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Unter Verdienst sind
nach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen
beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli
1990 zu verstehen, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenze oder wegen in einem
Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften, Pflichtbeiträge
oder Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung nicht gezahlt
werden konnten.
21 Eine nähere Definition des Arbeitsverdienstes enthalten die
Bestimmungen wiederum nicht. Auf Grund der oben erwähnten
ausschließlichen Geltung von Bundesrecht folgt aber, dass der
Begriff „Arbeitsentgelt“ bundesrechtlich im Sinne des § 14 SGB IV zu definieren ist und nicht nach der Verordnung der DDR
über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die
Lohnzahlung vom 21. 12. 1961 (GBl. II Nr. 53; vgl. BSG SozR 4
– 8570 § 8 Nr. 1). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind
Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf
deren Bezeichnung.
22 Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld -
eindeutig - nicht. Es steht weder in einem unmittelbaren
(synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen)
Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers. Bei dem
Verpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sich
wie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahlten
Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwand
für Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon des
Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten
keinen Lohncharakter. Dass die Verpflegungszuschläge eindeutig
Aufwendungsersatzcharakter hatten, ergibt sich aus den
Verpflegungsordnungen des Ministers des Inneren und Chefs der
Deutschen Volkspolizei (u. a. vom 16. März 1977, nachfolgend
Verpflegungsordnung). Dort wurde grundsätzlich festgelegt, dass
Angehörige der Deutschen Volkspolizei mit "qualitativ
hochwertiger, ausreichender, hygienisch einwandfreier und
gesundheitsfördernder Verpflegung auf der Grundlage der in dieser
Ordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen" sind.
Die "Verpflegungsverpflichtung" stand nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Versorgungsordnung des
Ministeriums des Inneren und den dort genannten
Leistungsansprüchen, d. h. die Verpflegungsordnung hatte keinen
Zusammenhang zu dieser Versorgungsordnung und den dort genannten
Leistungen. Sie ergab sich auch nicht zwingend aus dem
Dienstverhältnis des Klägers oder seiner Tätigkeit. Auch für
Arbeiter und Angestellte gab es solche
„Verpflegungsverpflichtungen“ (vgl. beispielsweise die
Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958, GBl
I, Nr. 34). Die Verpflegungsverpflichtungen – ob in Geld oder
durch Nahrungsmittelausgabe – waren vielmehr Ausdruck einer
sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung
und Leistungserbringung. Ursprünglich stand die Verpflichtung zur
Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen
Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg (vgl.
beispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom
28. Mai 1958, GBl I, Nr. 34, die die Nahrungsmittelkarten ablösen
sollte). Später sollte diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit
der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR, insbesondere der
„bewaffneten Organe“, Polizei und Feuerwehr, beitragen,
lag mithin im öffentlichen Interesse. Die Dienstvorschrift I/29
über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI
vom 20. Mai 1963 beschreibt in den Grundsätzen (A. 1.), dass die
(…) Verpflegungsversorgung (…) eine wichtige
Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und
Dienststellen (sei). Nach der Verpflegungsordnung wurde die
"Verpflegungsverpflichtung" deshalb auch auf zwei Arten
sichergestellt: Entweder wurde den Berechtigten eine
Vollverpflegung zur Verfügung gestellt oder die Verpflichtung wurde
durch Auszahlung eines Verpflegungsgeldes gewährt. Verpflegungsgeld
war bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen. Anspruch
auf dieses Verpflegungsgeld hatten daher auch Angehörige der
Deutschen Volkspolizei, die nicht in die Versorgungsordnung
einbezogen waren.
23 Dass es sich bei der Zahlung von Verpflegungsgeld um Leistungen
außerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren
gehandelt hat und diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgeltes gestanden haben,
zeigt sich schließlich daran, dass die Auszahlung des
Verpflegungsgeldes mit der Besoldung zu erfolgen hatte, d. h. dass
dieses Verpflegungsgeld nicht Teil der Besoldung gewesen ist.
24 Im Übrigen gilt nach dem oben Gesagten, dass als Arbeitsentgelt
nach Sinn und Zweck des § 8 AAÜG auch nur Verdienst berücksichtigt
werden kann, wenn es sich (vorrangig nach dem rentenrechtlichen
Verständnis der Bundesrepublik Deutschland aber auch der ehemaligen
DDR) grundsätzlich um Verdienst gehandelt hat, der für eine
Rentenberechnung (ob nach DDR oder bundesdeutschen Recht) von
Bedeutung war. Solcher Verdienst war entweder bereits nach DDR
– Recht beitragspflichtig oder/und wäre es nach
bundesdeutschen Rechtsverständnis (d. h. bei Geltung von
Bundesrecht statt DDR Recht) gewesen. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten
als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zwar
unabhängig von etwaigen Beitragsleistungen (nach DDR Recht) als
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3
– 8570 § 8 Nr. 7), solche Zeiten und die während dessen
erzielten Entgelte sind aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn
sie (bei fiktiver Geltung) nach Bundesrecht zumindest dem Grunde
nach beitragspflichtig gewesen wären. Dementsprechend sind solche
Verdienste auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
„West“ beachtlich. Ferner müsste der Verdienst (um
Widersprüche im System zu vermeiden) dann auch bei der
Rentenberechnung, entweder nach dem Recht der ehemaligen DDR
oder/und nach bundesdeutschem Verständnis, zu berücksichtigen
gewesen sein. Auch dies war oder wäre beim Verpflegungsgeld nicht
der Fall. Die Zahlungen waren nicht beitragspflichtig und nach
Punkt III 2. Abs. 1 der Versorgungsordnung des Ministeriums des
Inneren vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985 bei
der Höhe der Berechnung der Versorgungsleistungen nicht zu
berücksichtigen. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wäre
das (DDR)Verpflegungsgeld sozialrechtlich ebenfalls nicht
berücksichtigt worden, denn von einem Arbeitgeber gezahlte
Zuschläge als Ausgleich für besondere Aufwendungen, beispielsweise
Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtzuschläge,
die Aufwandsentschädigungscharakter haben, sind weder beitrags-
noch leistungsrechtlich von Bedeutung, weil hiermit unter anderem
ein erhöhter Verpflegungsaufwand auszugleichen ist (vgl. Beschluss
des Thüringer LSG vom 8. März 2005 Az.: L 7 AS 112/05 ER; BSGE 17,
242, 244).
25 Würde man das (ausgezahlte) Verpflegungsgeld bei der
Feststellung der erzielten Entgelte und letztlich bei der
Rentenhöhe berücksichtigen, läge schließlich eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, denen
eine Vollverpflegung (in Form von Nahrungsmitteln) zur Verfügung
gestellt wurde.
26 Es ist für den Senat auch im Übrigen kein Rechtsgrundsatz
ersichtlich, der die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes
rechtfertigen könnte."
27 Dieser Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts folgt
das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren.
28 Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Berücksichtigung des
Verpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs hierüber). Dabei geht die
Kammer mit dem Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., davon aus,
dass es sich bei dem Verpflegungsgeld nicht um Arbeitsentgelt im
Sinne von § 14 SGB IV handelte, sondern um bloßen
Aufwendungsersatz. Denn selbst, wenn ein großzügiger Maßstab bei
der Bestimmung von Arbeitsentgelt angenommen wird, so war das
Verpflegungsgeld zum Zeitpunkt des Zuflusses lohnsteuerfrei und
wirkte sich nicht auf die Altersversorgung aus.
29 Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des 4. Senats des BSG
in der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kommt das
Sozialgericht vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, vgl. insoweit
auch ThürLSG, a.a.O. und im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 13.11.2003, L 10 RA 2532/01 in JURIS.
30 Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007 wird auf die
ständige Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
verwiesen. Diese ständige Rechtsprechung des BSG befasst sich vor
allem mit der Frage, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1
AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach
Maßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung
über die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die
Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II
1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03
R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im
Versorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R,
Juris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4.
Mai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das
Bundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich
Bundesrecht – vor allem der § 14 SGB IV – maßgeblich
sei.
31 In der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird aber
auch davon ausgegangen, dass alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung
oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar
aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden,
Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 ff SGB IV sind. Gemäß § 1
Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) – erlassen aufgrund
Verordnungsermächtigung in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV
– sind jedoch steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen.
32 Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom
23.08.2007 steht nach Auffassung der Kammer gegen die
Rechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom
29.03.2007, a.a.O.. Die erkennende Kammer folgt dieser
Rechtsprechung des BSG nicht. Vielmehr geht die Kammer mit dem
Thüringer Landessozialgericht davon aus, dass vom Versorgungsträger
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das
Entgelt zu melden ist, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Dies ist
beim hier in Frage stehenden Verpflegungsgeld nicht der Fall.
Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig
- nicht. Es stand weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen)
noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit
der Beschäftigung der Klägerin. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinne
der Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Recht
der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit
dem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden
sollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Die Zahlungen
waren auch nicht steuer- und nicht beitragspflichtig, (vgl. Ordnung
1/86 vom 01.01.1986 - Besoldungsordnung der Zollverwaltung der
DDR). Vielmehr stand, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht
die allgemeine Anhebung des Nettolohns der Beschäftigten der
Zollverwaltung im Vordergrund, sondern vielmehr die soziale
Verantwortung des Staates seine Beschäftigten anständig zu
ernähren.
33 Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in der
zitierten Entscheidung vom 23. August 2007 kann es nicht auf die
steuerrechtlichen Regelungen der am 01. August 1991 geltenden
bundesdeutschen Gesetze ankommen.
34 Dies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen. Denn der
bundesdeutsche Gesetzgeber hatte naturgemäß bei Erlass seiner
Steuergesetze lediglich die Sachlage, wie sie sich im ursprünglich
bundesdeutschen Gebiet, jedoch allenfalls im vereinigten
Bundesgebiet darstellte, im Blick. Nur hierfür konnte und wollte er
Regelungen treffen. Schon die Terminologie einzelner Begriffe im
ehemaligen Gebiet der DDR wich erheblich von der bundesdeutschen
ab. Doch auch Sinn und Zweck bestimmter Zahlungen, deren politische
Hintergründe und Historie würden unbeachtet bleiben, wenn
Entgeltbestandteile lediglich aufgrund gleicher Begrifflichkeit
berücksichtigt werden würden.
35 Andererseits konterkarierten die Ergebnisse auch den erklärten
Willen des Gesetzgebers bei Überführung der
Sonderversorgungssysteme, vorhandene Privilegien abzubauen. Der
Einigungsvertrag regelt in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III. Ziffer 9. Buchstabe
b) Ziffer 1 die Grundsätze der Überführung von Ansprüchen und
Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Danach
sind Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den
Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der
Sozialversicherung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet
unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen,
wobei
36 - ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und
37 - überhöhte Leistungen abzubauen sind
38 - sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen
und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen
nicht erfolgen darf.
39 Diesem Überführungsauftrag würde widersprochen, wenn die Zusatz-
und Sonderversorgten aufgrund der Überführung fiktiver
Anwartschaften bessergestellt werden. Mit der vom
Bundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R)
vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die
Sonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des
Versorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR. Bei den
nicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen
Entgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam
gewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung
keinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS). Durch die Berücksichtigung
als Entgelt im Rahmen des § 6 AAÜG würden sie sich hingegen wie ein
tatsächlich erzielter Arbeitsverdienst im vollen Umfang auf die
Höhe der Rente auswirken. Dies stellt aus Sicht der Kammer eine
willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der
Sonderversorgten dar, die dem Grundsatz des Einigungsvertrages
widerspricht, vgl. im Ergebnis auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007,
a.a.O..
40 Insofern kann es bei konsequenter und richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV nur auf die Steuerpflicht der Einnahmen zum
Zuflusszeitpunkt ankommen (so auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007,
a.a.O.; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 –
S 24 RS 1540/09). In seiner Entscheidung führt das Sozialgerichts
Leipzig dazu aus:
41 "Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind
nach Auffassung der Kammer entsprechend der Definition des § 14
Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle Geld- und geldwerten Sachleistungen, die
dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer abhängigen
Beschäftigung, z. B. aufgrund von Regelungen des jeweiligen
Betriebskollektiv- oder Arbeitsvertrags oder aufgrund von
Regelungen in einem Befehl, einer Anweisung oder einer Ordnung
eines Organs im Bereich der Sonderversorgungsträger, in der Zeit
der Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem zuflossen,
sofern es sich nicht um zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern bzw.
Dienstbezügen gewährte Geld- oder geldwerte Sachleistungen
handelte, auf die – entsprechend den im Zuflusszeitpunkt
geltenden Bestimmungen des Rechts der DDR – keine (Lohn-)
Steuer gezahlt wurde.
42 Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
keine Definition und erst recht keine förmliche Verweisung auf § 14
SGB IV und weitere beitragsrechtliche Bestimmungen des am 1. August
1991 geltenden Bundesrechts enthält. Wenn der Gesetzgeber eine
solche strikte Bindung im Sinne einer statischen Verweisung auf
bestimmte bundesrechtliche Bestimmungen – insbesondere ArEV
und EStG – beabsichtigt hätte, hätte er nach den auch damals
schon geltenden Vorgaben der Rechtsförmlichkeit eine entsprechende
Verweisungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einfügen müssen (z. B.
... "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß den
beitragsrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch
[...] in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung"). Da eine solche Verweisung nicht formuliert wurde,
ist die bisherige Auslegung des Bundessozialgerichts nicht
zwingend. Der Begriff des Arbeitsentgelts kann deshalb – wie
bereits vorstehend unter a) erwähnt – abweichend ausgelegt
werden.
43 Wenngleich durch die Begriffswahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
– wie oben unter d) erläutert – die Anlehnung an § 14
SGB IV durchaus zwingend erscheint, muss damit nicht die strikte
Anwendung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts in
der am 1. August 1991 geltenden Fassung gemeint sein. Die fehlende
förmliche Verweisung legt vielmehr den Schluss nahe, dass nur die
Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, die den am 1. August 1991
geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts
zugrunde lagen. Denn nur die entsprechende Anwendung der
beitragsrechtlichen Grundsätze des Bundesrechts berücksichtigt zum
einen, dass das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung die
in der DDR seit 1950 verwirklichten Sachverhalte nicht regelt bzw.
auch nicht regeln will und damit eine unmittelbare Rückanknüpfung
an die Steuerbefreiungen dieses Gesetzes unpassend und
unpraktikabel erscheint (vgl. oben aa und bb). Zum anderen wird
eine problematische Besserstellung der zusatz- und sonderversorgten
Versicherten gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet
vermieden (vgl. oben cc).
44 Als insoweit anzuwendenden Grundsatz sieht die Kammer erstens
die Definition des Arbeitsentgeltbegriffs entsprechend § 14 Abs. 1
Satz 1 SGB VI (in der am 1. August 1991 geltenden Fassung) an, die
sowohl gesetzliche Sozialleistungen (wie das Krankengeld, vgl. BSG,
Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R) wie auch Leistungen, die
nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
stehen (wie den Sperrzonenzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar
2004, B 4 RA 19/03 R), ausschließt.
45 Zweitens ist nach Auffassung der Kammer der in § 1 ArEV in der
am 1. August 1991 geltenden Fassung verwirklichte Grundsatz zu
berücksichtigen, nach dem steuerfreie Geld- und geldwerte
Sachleistungen, die "zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden" nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
zugehören (die Vorschrift wird auch für steuerfreie Sachleistungen
angewendet, z. B. Überlassung von Berufskleidung, Sammelbeförderung
zum Arbeitsplatz usw., siehe Werner, in: JurisPK-SGB IV, § 14 Rn.
124). Lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile, die neben Löhnen und
Gehältern bzw. Dienstbezügen gewährt wurden, sind daher nicht
Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
46 Die Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.
August 2007 enthält nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden
Argumente gegen die (…) erläuterte Rechtsauslegung:
47 Soweit zunächst in diesem Urteil auf eine ständige
Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingewiesen wird
(Juris-Rn. 25), ist anzumerken, dass diese sich vor allem mit der
Frage befasste, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe
des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die
Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom
21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl.
dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17;
auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG,
Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn. 18; ohne
vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA
6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht
dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht – vor
allem der § 14 SGB IV – maßgeblich sei. Dem stimmt die Kammer
durchaus zu. Ob darüber hinaus auch § 1 ArEV und EStG anzuwenden
sind und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, hatte das
Bundessozialgericht bis zum 23. August 2007 noch offen gelassen,
obwohl verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestanden.
48 Deshalb kann auch nicht argumentiert werden, dass der
Gesetzgeber die am 23. August 2007 gefundene Lösung billige (vgl.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, S 24 R
628/08). Die letzte Befassung des Gesetzgebers mit dem
Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte schließlich im
Rahmen der Beratungen zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz, also Jahre vor
dem 23. August 2007. Indem der Ausschuss für Arbeit und Soziales in
diesem Zusammenhang die "Verwirklichung" der bis dahin
ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "ohne
Abstriche" befürwortete (BT-Drs. 14/6063, S. 24), daher die
von der Bundesregierung favorisierte Bezugnahme auf
vorsorgungsrechtliche Bestimmungen des DDR-Rechts (BT-Drs. 14/5640,
S. 7) ablehnte und der Deutsche Bundestag schließlich die
entsprechende Beschlussvorlage annahm, verlieh der Gesetzgeber
allenfalls seinem Willen Ausdruck, dass die Auslegung des
Entgeltbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG weiterhin nach
Bundesrecht (also vor allem nach Maßgabe des § 14 SGB IV) erfolgen
soll und – wie es ausdrücklich heißt – die bisherige
"bewährte Praxis" fortgeführt werden soll. Speziell die
Anerkennung der in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile
entsprach aber damals keinesfalls der "bewährten Praxis"
der Versorgungsträger – im Gegenteil. Insbesondere die
Sonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere
steuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen – mit
Ausnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht
nachvollziehbar ist) – als Arbeitsentgelte anzuerkennen
(siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht
B-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09). Auch die
instanzgerichtliche Rechtsprechung ging – soweit ersichtlich
– davon aus, dass z. B. die in der DDR steuerfreien
zusätzlichen Belohnungen im Bergbau oder leistungsorientierte
Schichtzuschläge (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
6. März 1997, L 2 R 24/96) ebenso wie Jahresendprämien oder etwa
Energietreueprämien (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 23. Mai 2007, L 4 RA 55/03) nicht Arbeitsentgelt im
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind (das Landessozialgericht
Mecklenburg-Vorpommern stellte allerdings auf das Steuerrecht der
DDR am 30. Juni 1990 ab).
49 Ferner wird mit der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1
Satz 1 AAÜG nicht das Steuerrecht der DDR zu Bundesrecht erhoben.
Vielmehr geht es darum, wie ein Sachverhalt in der DDR unter
Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1.
August 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist. Die in diesem
Zusammenhang gestellte Frage, ob auf eine Einnahme aus dem
Beschäftigungsverhältnis in der DDR (Lohn-) Steuer gezahlt wurde
bzw. zu zahlen war, betrifft eine Tatsache, die im Rahmen des
Verfahrens nach AAÜG ohne Weiteres ermittelt werden kann. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bei
der Anwendung des AAÜG selbst, vor allem im Zusammenhang mit der
Feststellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes, im erheblichen
Umfang auf Rechtsvorschriften der DDR als "faktisches
Indiz" zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe
zurückgreift (z. B. die Verordnung über die Führung der
Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962, GBl. II
S. 278, im Hinblick auf die Frage, was ein "Ingenieur" im
Sinne von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.
Mai 1951, GBl. S. 487, war; siehe etwa BSG, Urteil vom 18. Oktober
2007, B 4 RS 17/07, Juris-Rn. 29). Es ist nicht einzusehen, weshalb
dies im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht möglich sein sollte, zumal die fraglichen
steuerrechtlichen Vorschriften der DDR nicht "elementar
rechtsstaatswidrig" waren (zu diesem Vorbehalt z. B. BSG,
Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R).
50 Das weitere Argument des Bundessozialgerichts, wonach die
Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 gegebenen Rechtslage aus dem
Fehlen einer "abweichenden Anordnung" im AAÜG folge (a.
a. O., Juris-Rn. 38), hindert die Kammer ebenfalls nicht daran, die
dargestellte Auslegung zu vertreten. Denn aus dem Wortlaut des § 6
Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich mangels einer förmlichen Verweisung
(siehe oben dd) gerade nicht, ob die am 1. August 1991 geltenden
beitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts strikt und
unmittelbar angewendet werden sollen oder – angepasst an die
besondere Regelungsproblematik des AAÜG – nur entsprechend
der darin verwirklichten Grundsätze.
51 Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die
"Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden
Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven
Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [...]
grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen
Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG,
Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38). Dieses
Argument überzeugt, soweit mit den Maßstäben zumindest die am 1.
August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze gemeint sind
(siehe auch oben b und c sowie dd zu den Beispielen Krankengeld und
Sperrzonenzuschlag). Die Anknüpfung an die Steuerbefreiungen des am
- August 1991 geltenden EStG führt demgegenüber im Hinblick auf
besondere Entgeltbestandteile, die neben den Gehältern und Löhnen
bzw. Dienstbezügen gezahlt wurden, zwar gelegentlich zu einer mehr
oder weniger zufälligen "Gleichbehandlung" (wenn man z.
B. der Auffassung ist, dass die im alten Bundesgebiet
beitragspflichtige Weihnachtsgratifikation der Jahresendprämie
entsprach; dies wäre angesichts der vorstehend dargestellten
Funktion von Prämien in der DDR nicht einmal unzweifelhaft),
vielfach aber – wie aufgezeigt – zu Unstimmigkeiten
sowie zu erheblichen Begünstigungen der zusatz- und
sonderversorgten Versicherten sowohl gegenüber den Versicherten im
alten Bundesgebiet als auch gegenüber den anderen Versicherten im
Beitrittsgebiet (siehe oben cc), die gerade unter dem Blickwinkel
der Gleichbehandlung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen
können."
52 Diesen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig
schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
53 Das Verpflegungsgeld ist im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahlt
worden (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.l1986, Ziffer 4.2 und Ziffer
4.4.2). Daraus folgt unter aus Sicht der Kammer richtiger Anwendung
der §§ 14 ff. SGB IV, dass das Verpflegungsgeld nicht
Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG ist, vgl. auch ThürLSG, Urteil
vom 29.03.2007, a.a.O., Sozialgericht Dresden vom 30.06.2011, Az. S
35 RS 2129/09. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Permalink