SG Altenburg 30. Kammer — S 30 KR 4015/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-14
Aktenzeichen: S 30 KR 4015/09
ECLI: ECLI:DE:SGALTEN:2011:0214.S30KR4015.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 Abs 3 SGB 5, § 34 Abs 1 SGB 5, § 61 SGB 5
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Hat ein gesetzlich krankenversicherter Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung unter Leistung einer Zuzahlung ein Medikament in einer Apotheke erhalten und hat die Krankenkasse nachträglich gegenüber der Apotheke die Ausgaben für das Medikament zurückgefordert, da es nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprach, so kann der Patient dennoch nicht gegenüber der Krankenkasse die Rückzahlung seines Zuzahlungsbetrages geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er das Medikament tatsächlich verwendet hat, da insoweit der Leistungszweck erreicht wurde und das Rückzahlungsverhältnis zwischen Kasse und Apotheke nicht das Verhältnis zwischen Patient und Krankenkasse berührt.(Rn.10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Er legte am 2. Dezember 2008 in der Aesculap-Apotheke in G. eine
kassenärztliche Verordnung für das Medikament "Etilefrin"
Tropfen vor. Die Apotheke händigte ihm daraufhin das Medikament aus
und vereinnahmte vom Kläger die Zuzahlung von € 5,00. Nachdem
die Beklagte die vertragsärztliche Verordnung zunächst
ordnungsgemäß gegenüber der Apotheke innerhalb der Zehntagesfrist
abrechnete, kam es später zu einer Retaxierung mit der Folge, dass
die Beklagte € 8,90 verrechnete. Mit am 13. Oktober 2009 bei
der Beklagten eingegangenen Schreiben verlangte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers von ihr die Rückzahlung der
Zuzahlung.
2 Am 5. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung
führt er aus, dass er erst jetzt erfahren habe, dass die Beklagte
von der Apotheke die aufgrund des Rezeptes geleistete Zahlung
einschließlich seiner Zuzahlung i.H.v. € 5,00 zurückgefordert
habe, weil es sich um ein nichtverschreibungspflichtiges
Arzneimittel gehandelt habe. Diese seien nach § 34 Abs. 1
Sozialgesetzbuch 5. Teil (SGB V) von der Arzneimittelversorgung
ausgeschlossen. Sein Rückzahlungsanspruch beruhe auf einem
öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch. Ein Versicherter
erfülle mit einer Zuzahlung eine aus dem Sozialrechtsverhältnis
resultierende, leistungsabhängige Zahlungspflicht gegenüber der
eine Sachleistung gewährenden Krankenkasse. Die Beklagte habe hier
aber keine Sachleistung gewährt. Wäre das verordnete Mittel noch
nicht verbraucht, müsste er es dem Apotheker zurückgeben, da kein
Rechtsgrund zum Behalten bestehe. Der Ausnahmefall, dass sich der
Versicherte mit dem Apotheker darauf geeinigt habe, das verordnete
Mittel selbst zu bezahlen, falls die Krankenkasse nicht zahle,
liege nicht vor.
3 Der Kläger beantragt,
4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5,00 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. Oktober
2009 zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Der Auffassung des Klägers, dass eine Sachleistung nicht
erbracht worden sei, könne nicht zugestimmt werden. Eine
Sachleistung liege immer vor, wenn Sachen oder Sachgesamtheiten,
wie z.B. Arzneimittel, tatsächlich zur Verfügung gestellt worden
seien. Mit der Aushändigung des verordneten Arzneimittels von der
Apotheke an den Kläger sei die Sachleistung erbracht worden. Die
nachfolgende Retaxierung, in deren Folge auch die Erstattung der
Zuzahlung verlangt worden sei, sei ein davon zu unterscheidendes
öffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis, welches allein das
Verhältnis zwischen Beklagter und Apotheke als Leistungserbringerin
betreffe. Dies bedeute nicht die vollständige Rückabwicklung des
Sachleistungsvorgangs. Dass die Zuzahlung aus praktischen Gründen
auf die ursprüngliche Kaufpreisschuld der Beklagten gegenüber der
Apotheke angerechnet werde, berühre die Sachleistungserbringung an
den Kläger nicht. Es bestehe auch keine weitergehende Verpflichtung
des Klägers, im Fall von Retaxierungen etwa das ärztlich verordnete
Medikament selbst zu bezahlen oder zurückzugeben. Rechtsgrundlage
für das Behaltendürfen der Zuzahlung sei § 31 Abs. 3 SGB V. Der
Kläger habe das als Sachleistung erbrachte Medikament gemäß der
ärztlichen Verordnung nutzen können. Der Verstoß der Apotheke gegen
allein von ihr zu beachtende Abgabevorschriften berühre den Kläger
nicht. Die Apotheke habe ihren Schaden letztlich selbst zu tragen.
Da die Zuzahlung lediglich auf den Kaufpreis angerechnet worden
sei, bedeute die Retaxierung auch für die Apotheke keinen
zusätzlichen Schaden. Würde man hingegen dem Kläger die gesetzliche
Zuzahlung erstatten, könnte dieser im Ergebnis das Medikament
behalten und wäre letztlich unrechtmäßig bereichert.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
9 Die Klage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens
nach § 78 SGG bedurfte es nicht, da die einzig in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches
nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
10 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rückzahlung der Zuzahlung gegenüber der Beklagten. Die
Voraussetzungen des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruches
liegen nicht vor. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines
anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur
Herausgabe verpflichtet. Voraussetzung für die Rückabwicklung eines
öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses ist, dass der
Leistungszweck nicht erreicht wurde oder ansonsten ein rechtlicher
Grund für die durch die Leistung eingetretene Vermögensverschiebung
nicht besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil der Kläger
das von der Beklagten als Sachleistung erbrachte Medikament gemäß
der ärztlichen Verordnung nutzen konnte. Dass der Apotheker durch
Aushändigung des Medikaments gegen Abgabevorschriften verstoßen hat
und es daher im Verhältnis zwischen Apotheke und Krankenkasse zu
einer Retaxierung einschließlich des Zuzahlungsbetrages des Klägers
gekommen ist, berührt das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter
nicht. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
11 Bei der Zurverfügungstellung von Arzneimitteln, auf welche
gesetzlich Versicherte gem. § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V Anspruch haben,
ist zu unterscheiden zwischen der Leistungsebene zwischen Apotheker
und gesetzlicher Krankenkasse einerseits und der Krankenkasse und
dem jeweiligen Versicherten andererseits. Rechtsgrundlage des
Vergütungsanspruchs eines Apothekers gegen eine Krankenkasse wegen
der Abgabe eines vertragsärztlich verordneten Arzneimittels an
einen ihrer Versicherten ist § 129 SGB V i.V.m. den ergänzenden
vertraglichen Vereinbarungen. Solche Vereinbarungen sind der
Rahmenvertrag auf Bundesebene nach § 129 Abs. 2 SGB V sowie der
jeweilige Landesvertrag nach § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V. Der
Vergütungsanspruch des Apothekers hat seine Grundlage unmittelbar
im öffentlichen Recht. § 129 SGB V begründet im Zusammenspiel mit
den genannten vertraglichen Vereinbarungen eine
öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für
die Apotheken zur Abgabe von vertragsärztlich verordneten
Arzneimitteln an die Versicherten. Daher steht den Apotheken ein
vertraglich näher ausgestalteter gesetzlicher Anspruch auf
Vergütung gegen die Krankenkassen zu (BSG, Urteil vom 17. Dezember
2009, B 3 KR 13/08 R, BSGE 105,157-170; BSG Urteil vom 28.
September 2010, B 1 KR 3/10 R, zitiert nach Juris). In diesem
Verhältnis ist ein Vergütungsanspruch des Apothekers im
vorliegenden Fall bereits deshalb nicht entstanden, weil es sich
bei dem verordneten Medikament um ein nicht
verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, welches daher nicht
vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst
wird. Da die Beklagte der Apotheke das Medikament innerhalb der
10-Tages-Frist nach dem anwendbaren Arzneilieferungsvertrag
vergütet hat, hat sie im Rahmen einer späteren Überprüfung zu Recht
den entsprechenden Betrag retaxiert. Das Recht zur Rechnungs- und
Taxberichtigung und die damit verbundene Möglichkeit zur
Aufrechnung gegen spätere Zahlungsansprüche aus Arzneilieferungen
besteht nicht nur bei Verstößen gegen Abgabebestimmungen nach den
Arzneilieferungsverträgen, sondern auch dann, wenn ein Medikament,
wie hier, nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung erfasst wird (BSG, Urteil vom 3. August 2006, B
3 KR 6/06 R, zitiert nach Juris). Die Apotheke kann in diesem Fall
von der Beklagten eine Vergütung der Medikamente auch nicht aus
anderen rechtlichen Gesichtspunkten, beispielsweise
ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag,
beanspruchen. Hintergrund hierfür ist, dass die Regelungen des
Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler
oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung ihre
Steuerungsfunktion nicht erfüllen können, wenn eine rechtswidrig
bewirkte Leistung im Ergebnis dennoch vergütet werden müsste (BSG,
Urteil vom 17. März 2005, B 3 KR 2/05 R, BSGE 94, 213/221).
12 Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Krankenkasse im Falle
einer Retaxierung nach ständiger Rechtsprechung einen
Rückzahlungsanspruch gegen den Apotheker unter Einschluss der
Zuzahlung des Versicherten hat (BSG, Urteil vom 3. August 2006, B 3
KR 6/06 R, zitiert nach Juris). Hintergrund hierfür ist, dass eine
Apotheke gem. § 43 b Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet ist, den
Anspruch der Krankenkasse auf die von ihr einzuziehenden
Zuzahlungen mit ihrem Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu
verrechnen. Der Zuzahlungsbetrag verbleibt aus rein praktischen
Gründen bei der Apotheke und wird nicht an die Krankenkasse
weitergeleitet. Grundsätzlich schuldet allein die Krankenkasse den
Kaufpreis für das abgegebene Arzneimittel und hätte deshalb
Anspruch darauf, dass die Zuzahlungsbeträge ihrem Vermögen
zugeführt werden.
13 Von diesem Leistungsverhältnis zu unterscheiden ist jedoch das
Verhältnis zwischen dem Versicherten und seiner gesetzlichen
Krankenkasse. Eine Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 SGB
V dient dazu, eine aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierende
leistungsabhängige Zahlungspflicht des Versicherten gegenüber der
eine Sachleistung gewährenden Krankenkasse zu erfüllen (BSG, Urteil
vom 3. August 2006, B 3 KR 6/06 R, zitiert nach Juris Rdnr. 32).
Dem Apotheker kommt dabei nur die Funktion einer Einziehungsstelle
zu. Dieses Verhältnis wird jedoch durch die vorgenommene
Retaxierung im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Apotheke nicht
berührt. Die von der Beklagten geschuldete Sachleistung, hier die
Zurverfügungstellung eines bestimmten Arzneimittels, wurde
erbracht. Dem Kläger wurde das ärztlich verordnete Medikament
tatsächlich zur Verfügung gestellt. Der Kläger konnte das
Medikament bestimmungsgemäß nutzen. Der Kläger läuft auch nicht
Gefahr, gegenüber der Apotheke selbst zur Zahlung des Kaufpreises
für das Medikament verpflichtet zu werden. Der Kläger wäre
gegenüber der abgebenden Apotheke nur dann zur Zahlung des
Kaufpreises für das Medikament verpflichtet, wenn er dies so
vereinbart hätte. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Dies ist auch
deshalb fernliegend, weil bei Einlösung des Rezepts der Kläger
davon ausgehen konnte, dass es sich um ein Kassenrezept handelt und
er nur die Zuzahlung leisten muss. Insoweit ist ein
privatrechtlicher Kaufvertrag gerade nicht zustande gekommen (eine
vertragliche Vereinbarung ebenfalls verneinend: BSG, Urteil vom 3.
August 2006, B 3 KR 6/06 R, zitiert nach Juris Rn.14).
14 Dass die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse im Ergebnis den
Zuzahlungsbetrag behalten und nicht an den Apotheker weiterleiten
muss, ist letztlich eine Konsequenz daraus, dass eine Krankenkasse
gegen einen Apotheker einen Rückzahlungsanspruch unter Einschluss
der Zuzahlung des Versicherten hat, wenn sich herausstellt, dass
der Apotheker das Arzneimittel unter Verstoß gegen
Abgabevorschriften herausgegeben hat. In einem solchen Fall sind,
wie bereits dargelegt, auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne
Auftrag oder dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen
die Krankenkasse ausgeschlossen. Die Regelungen über die Erfüllung
bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der
Leistungserbringung können nur funktionieren, wenn der
Leistungserbringer die rechtswidrig bewirkte Leistung im Ergebnis
nicht doch über einen Wertersatz vergütet erhält. Insoweit ist es
hinzunehmen, dass in derartigen Fällen die Krankenkasse
Aufwendungen erspart, die ihr sonst durch die von ihr dem
Versicherten gegenüber geschuldete Behandlung entstanden wären. Die
gesetzliche Krankenversicherung hat den Zweck, den Versicherten von
Krankheitskosten zu entlasten. Es gehört hingegen nicht zu ihren
Aufgaben, Leistungserbringer im Gesundheitswesen vor ungedeckten
Kosten zu schützen, wenn diese an Versicherte unter Verstoß gegen
Abgabevorschriften Leistungen erbringen.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Permalink