LG Erfurt 10. Zivilkammer — 10 O 474/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-22
Aktenzeichen: 10 O 474/11
ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2011:1222.10O474.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, Art 5 GG
Orientierungssatz
Die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt nicht dazu, durch Täuschung eines Anderen einen Gesprächstermin zu erschleichen (hier: Ersuchen um Rechtsberatung bei einer Verbraucherzentrale durch einen Rechtsanwalt) und ohne Zustimmung der anderen Person dann das Gesprächsprotokoll zu veröffentlichen.(Rn.33)
Tenor
-
Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis
gegenüber dem Kläger zu 1. – verurteilt, es zu unterlassen,
im Internet auf der Internetseite www... , Gesprächsprotokolle über
Beratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen,
insbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom
06.05.2009 in Sachen ...P... des Beraters ... K ... in der
Beratungsstelle ... der ...- V ...- zu veröffentlichen.
-
Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis
gegenüber dem Kläger zu 2. – verurteilt, es zu unterlassen,
im Internet auf der Internetseite www..., das Gesprächsprotokoll
über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen ... P ... des
Beraters ... K ...in der Beratungsstelle ... der ... V ... zu
veröffentlichen.
-
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis
zu 1 Monat) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand
des Beklagten – von bis zu 1 Monat angedroht.
-
Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.04.2011 an den Kläger zu 1. zu bezahlen. Er wird weiter
verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
229,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 an den Kläger zu 2. zu
bezahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 80 %. Der
Beklagte trägt 20 % der Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger zu
-
ist das Urteil ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
- Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Frage, ob der beklagte Verein verpflichtet ist, verschiedene im Internet veröffentlichte Äußerungen zu unterlassen.
2 Der Kläger zu 1. befasst sich mit der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung. Der Kläger zu 2. ist bei dem Kläger zu 1. als angestellter Berater in der Beratungsstelle ... beschäftigt. Er berät Geschädigte in der Rechtsangelegenheit ... P ... Er ist kein ausgebildeter Volljurist. Gleichwohl berät er in individuellen Gesprächen die Geschädigten über die konkrete Vorgehensweise und eventuelle Ansprüche. Der Beklagte ist eine Verbraucherschutzorganisation und vermittelt nach seiner Satzung den Anlegern Informationen zu Problemen mit Kapitalanlagen. Er arbeitet zusammen mit verschiedenen Rechtsanwälten, die bei Bedarf auch juristische Beratungen anbieten. Der Beklagte ist Betreiber der Internetseiten www... und www...Xnet.
3 Am 07.12.2010 stellte der Kläger fest, dass auf der Internetseite unter www... folgendes veröffentlicht wurde:
4 Auch die Verbraucherzentralen beraten in Sachen ...- P... geschädigte Anleger. Unter anderem hat die ... V... durch ihren Berater ...- K ... in der Geschäftsstelle ... eigenen Aussagen zufolge etwa 3.000 geschädigte ... P ... Anleger beraten. Ein häufiger Rat des (unserer Auffassung nach) juristisch mangelhaft qualifizierten Beraters ...-K...- – er ist kein ausgebildeter Volljurist – ist es gewesen, gegen die EdW auf keinen Fall gerichtlich vorzugehen. Dies – so ...- K ... – sei herausgeworfenes Geld. Die Mitarbeiter des EdW-Informationszentrums des ...- R ... haben die Beratungsleistung verschiedener Verbraucherzentralen getestet, u. a. haben sie die Beratungsleistung des Mitarbeiters ... K... in der Verbraucherzentrale ... durch ein Gespräch am 06.05.2009 kritisch überprüft.
5 - lesen sie hier das gekürzte Gesprächsprotokoll vom 06.05.2009 -
6 ………. Inzwischen hat es sich wohl bei den meisten ... P ...Anlegern herumgesprochen, dass zumindest die Beratungen der Verbraucherzentrale ... durch den Berater ...- K ...- das Geld möglicherweise nicht wert waren, das diese Beratungen gekostet haben. Den Anwälten des EdW-Informationszentrums des ... R ... liegen inzwischen mehrere enttäuschte Reaktionen auf die – unserer Auffassung nach – juristisch unqualifizierte Beratung in ... vor. Nachdem durch Pressemitteilungen der ... R ... Anwälte vom 22.12.2009 und 16.02.2010 bekannt geworden ist, dass die EdW zur vollen Entschädigungszahlung verurteilt worden ist, sind die beiden Urteile, wenn auch nicht rechtskräftig ……….
7 „Gleichzeitig sind die beiden Urteile, wenn auch noch nicht rechtskräftig, eine schallende Ohrfeige für die Verbraucherschutzzentralen, die die Anleger in den vergangenen Jahren immer wieder davor gewarnt hatten, sich von „dubiosen Verbraucherschutzanwälten“ in Sachen ... P ... beraten zu lassen, oder aber gar gegen die EdW zu klagen. Die Anleger, die darauf vertraut haben, haben im Gegensatz zu den klagenden Anlegern nur weitere wertvolle Zeit verloren und sollten nunmehr nicht mehr zögern, auch ihre Rechte durchsetzen zu lassen. Die Verbraucherzentralen sind dabei in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen.“ Dies erklärte Rechtsanwalt ...-M ... in seinem Statement zum Berliner Urteil gegen die EdW.
8 Dem vorausgegangen war am 22.04.2009 ein Besuch von Rechtsanwalt ...- M ..., Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei ... W ... (Prozessbevollmächtigte des Beklagten). Am 22.04.2009 erschien Rechtsanwalt ... M ... in Begleitung von ... in einer Beratungsstelle des Klägers zu 1. und bat um rechtliche Beratung in der Rechtsangelegenheit ... P ... Er legte dabei nicht offen, dass er selbst als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht tätig ist. Der Kläger zu 2. führte daraufhin ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt ... M ... und ... Es folgte ein weiteres Beratungsgespräch des Klägers zu 2. mit ... und ...X am 06.05.2009. Von letzterem wurde ein Gesprächsprotokoll gefertigt, welches in gekürzter Fassung auf der oben genannten Internetseite veröffentlich wurde.
9 Die Kläger meinen, durch die veröffentlichten Aussagen verunglimpft zu werden. Es handele sich um verleumderische Behauptungen, weshalb sie einen Anspruch auf Unterlassung hätten gemäß § 823 Abs.1 BGB, § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art.1 und Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes.
10 Der Kläger zu 1. beantragt,
11 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., den Berater Herrn ...- K ...- der Beratungsstelle ... der ...V ..., namentlich zu nennen;
12 2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ... P ... in der Geschäftsstelle ... der ...V ... der Berater ... K ...- juristisch mangelhaft qualifiziert ist;
13 3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ... P ... in der Beratungsstelle ... der ... V ...- eine juristisch unqualifizierte Beratung erfolgt.
14 4. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ...- P ... die Verbraucherzentralen in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen sind;
15 5. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www..., Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen, insbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen ... P ...- des Beraters ...- K ... in der Beratungsstelle ... der ...- V ... zu veröffentlichen;
16 6. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand des Beklagten, bis zu 6 Monaten anzudrohen;
17 7. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 1. zu bezahlen.
18 Der Kläger zu 2. beantragt,
19 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www...X, den Berater Herrn ... K ...- der Beratungsstelle ... der ... V ..., namentlich zu nennen;
20 2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www...X, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ... P ... in der Geschäftsstelle ... der ...- V ... der Berater ...- K ...- juristisch mangelhaft qualifiziert ist;
21 3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www..., das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen ...- P ... des Beraters ... K ... in der Beratungsstelle ... der ...- V ... zu veröffentlichen;
22 4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten – von bis zu 6 Monaten anzudrohen;
23 5. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 2. zu bezahlen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Der Beklagte meint, die Darstellungen des Beklagten auf seinen Internetseiten seien nicht zu beanstanden. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse, über die Qualität von Beratungsleistungen informiert zu werden. Die Kläger seien daher verpflichtet, die getätigten Äußerungen hinzunehmen. Die Klage sei als Angriff auf die Meinungsfreiheit zu werten.
Entscheidungsgründe
27 Die Klage ist nur teilweise begründet. Einen
Unterlassungsanspruch haben die Kläger nur, soweit ohne Zustimmung
des beteiligten Beraters Gesprächsprotokolle von
Beratungsgesprächen veröffentlicht wurden, im Übrigen nicht.
28 Grundsätzlich ist ein Unterlassungsanspruch der Kläger wegen
einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die
Veröffentlichung von herabsetzenden und kränkenden Äußerungen gemäß
§ 1004 BGB analog denkbar, da auf Grund der ablehnenden Haltung des
Beklagten im Sinne des § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB weitere
Beeinträchtigungen der Kläger unzweifelhaft zu besorgen sind. Ein
solcher Anspruch besteht aber dann nicht, wenn die Kläger zur
Duldung verpflichtet sind, § 1004 Abs.2 BGB. In der Sache geht es
vorliegend um eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der
Kläger und der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten. Hierbei
sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,
insbesondere in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts die
Äußerung eingreift, die Schwere des Eingriffs, seine Folgen, das
Verhalten des Verletzten, der Zweck des Eingriffs sowie die Art und
Weise. Dabei ist die berufliche Tätigkeit (Sozialsphäre) weniger
streng geschützt als die Privatsphäre. Meinungsäußerungen im
Bereich der beruflichen Tätigkeit, die, vielleicht angereichert mit
tatsächlichen Angaben, insgesamt als Bewertung von Personen,
Verhaltensweisen oder Geschehnissen schlicht herabsetzend sind
(keine Schmähkritik), genießen den Schutz des Art.5 Abs.1
Grundgesetz, gleich ob sie wertvoll oder wertlos, sachbezogen oder
polemisch, mit Gründen versehen oder substanzlos erscheinen
(Thüringer Oberlandesgericht in Jena, Urteil vom 02.08.2007,
Aktenzeichen 1 U 670/06; Rixecker im Münchener Kommentar zum BGB,
5.Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rdnr.155).
29 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Antrag der beiden
Kläger, der Beklagte solle es unterlassen, den Kläger zu 2. als
Mitarbeiter des Klägers zu 1. auf der betreffenden Internetseite
namentlich zu benennen, unbegründet. Die Aussage, der Kläger zu 2.
sei Mitarbeiter des Klägers zu 1., ist unstreitig eine wahre
Tatsachenbehauptung, die der Kläger zu 1. auf seiner eigenen
Internetseite selbst auch veröffentlicht. Sie beinhaltet auch in
der Sache nichts Herabsetzendes oder Verunglimpfendes. Zudem gibt
es einen sachlichen Grund für die Nennung des Namens. Denn eine
zulässige Kritik gegenüber der beruflichen Tätigkeit einer Person
würde deutlich entwertet, wenn der Name nicht genannt werden
dürfte.
30 Auch die Anträge, der Beklagte solle es unterlassen, den Kläger
zu 2. als juristisch mangelhaft qualifiziert und die Beratung in
der Beratungsstelle ... als juristisch unqualifizierte Beratung zu
bezeichnen, sind unbegründet. Klargestellt werden soll an dieser
Stelle aber ausdrücklich, dass es im vorliegenden Rechtsstreit
nicht darum geht, darüber zu entscheiden, ob die Mitarbeiter des
Klägers zu 1. bzw. der Beratungsstelle ... gut qualifiziert oder
weniger gut qualifiziert sind, ob sie ausreichend qualifiziert oder
mangelhaft qualifiziert sind. Es geht nur darum, zu entscheiden, ob
der Beklagte das sagen darf, was gesagt wurde, also ob die
veröffentlichen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit
fallen. Dabei geht es nicht um eine reine Tatsachenbehauptungen,
sondern eher um „verdeckte Behauptungen“, die
allenfalls teilweise auf Tatsachen Bezug nehmen und im Wesentlichen
als Meinungsäußerungen zu verstehen sind.
31 Zwar handelt es sich hier um herabsetzende und kränkende
Äußerungen. Jedoch müssen die Kläger sich diese gefallen lassen, da
die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist.
Eine unzulässige Schmähkritik würde nur dann vorliegen, wenn die
Äußerungen in einer Art und Weise gefasst wären, die das sachliche
Anliegen völlig in den Hintergrund treten lassen, wenn sie auf eine
vorsätzliche Ehrenkränkung gerichtet wären, die einer Grundlage
entbehren und daher willkürlich sind (Thür. OLG vom 02.08.2007,
s.o.; BGH, Urteil vom 18.06.1974, NJW 1974, 1762/ 1763). Das
– durchaus vertretbare – sachliche Anliegen des
Beklagten besteht darin, Kritik daran zu äußern, dass Personen, die
keine Volljuristen sind, Rechtsberatungen durchführen. Unstreitig
ist der Kläger zu 2. kein Volljurist. Das gilt auch für die übrigen
örtlichen Berater des Klägers zu 1., die nach dem eigenen Vortrag
der Klägerseite lediglich von Volljuristen geschult wurden und
unter ihrer fachlichen Aufsicht und Anleitung tätig sind, also
keine eigene juristische Ausbildung haben. Dazu kommt, dass die
beanstandeten Äußerungen – im Zusammenhang gesehen –
erkennen lassen, dass es in der Sache auch darum geht, die in der
Vergangenheit von Beratern ausgesprochenen Warnungen vor Klagen
gegen die EdW (Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen) zu kritisieren. Unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vermag das Gericht
daher eine Diffamierungsabsicht auf Beklagtenseite nicht zu
erkennen. Es steht eher das sachliche Anliegen im Vordergrund, so
dass Art.5 des Grundgesetzes die Äußerungen des Beklagten
schützt.
32 Gleiches gilt für den Antrag des Klägers zu 1., der Beklagte
solle es unterlassen, zu behaupten, die Verbraucherzentralen seien
„in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine
gute Adresse gewesen“. Auch diese Äußerung ist zweifellos für
den Kläger zu 1. herabsetzend und kränkend. Gleichwohl muss er sich
die Äußerung gefallen lassen, da sie – im Zusammenhang
gesehen – nicht auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung gerichtet
ist und somit nicht als unzulässige Schmähkritik eingestuft werden
kann.
33 Begründet ist dagegen der Antrag der Kläger, der Beklagte solle
es unterlassen, Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche zu
veröffentlichen. Zu Recht verweisen die Kläger insoweit auf die
Rechtsprechung des BGH, wonach das Recht am gesprochenen Wort unter
den Schutz von Art.2 und Art.1 des Grundgesetzes fällt. Der BGH
meint, dass zu diesem Grundrecht auch das Recht zur freien
Entfaltung in der Kommunikation gehört und die Befugnis, selbst zu
bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner,
einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich
sein soll (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen XI ZR 165/02).
Dieser Auffassung schließt der hier zuständige Richter sich
ausdrücklich an. Auch wenn man in diesem Zusammenhang – wie
oben – unter Umständen zwischen privaten und beruflichen
Gesprächen differenzieren muss, so fehlt es doch vorliegend an
einem sachlichen Grund dafür, das Gespräch ohne Zustimmung des
Gesprächspartners in Form eines Protokolls zu veröffentlichen. Dies
gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es zu dem Gespräch
– jedenfalls was das Gespräch vom 22.04.2009 angeht –
nur durch Täuschung des Beraters gekommen ist. Hätte die um
rechtliche Beratung bittende Person seinerzeit gesagt, dass sie
Rechtsanwalt ist, wäre es kaum zu dem Beratungsgespräch gekommen.
Auch dies muss berücksichtigt werden. Die durch Art.5 des
Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt nicht
dazu, durch Täuschung eines Anderen einen Gesprächstermin zu
erschleichen und ohne Zustimmung der anderen Person dann das
Gesprächsprotokoll zu veröffentlichen. In dieser konkreten
Situation führt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu,
dass das Interesse aller an dem Gespräch teilnehmenden Personen
daran, dass ein Protokoll von dem Gespräch nur mit ihrer Zustimmung
veröffentlicht werden darf, als höherwertig einzustufen ist.
34 Die übrigen Entscheidungen unter den Ziffern 3. und 4. des
Urteilstenors sind eine Folge der Entscheidung über die
Unterlassungsanträge. Da die Unterlassungsanträge teilweise Erfolg
hatten, war insoweit gemäß § 890 Abs.2 ZPO für den Fall der
Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen. Da von
den fünf vom Kläger zu 1. gestellten Unterlassungsanträgen
letztlich nur ein Antrag Erfolg hatte, konnten vorgerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert von 2.000,00
EUR zugesprochen werden.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO und entspricht
dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709
Satz 1 ZPO (Klägerseite) und auf den §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO
(Beklagtenseite). Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch
Beschluss festzusetzen.
Permalink