LG Meiningen 2. Strafkammer — 2 Qs 179/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-03
Aktenzeichen: 2 Qs 179/11
ECLI: ECLI:DE:LGMEINI:2012:0103.2QS179.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Orientierungssatz
Der zur Zeit der Beschlagnahme oder formlosen Sicherstellung nicht besitzende Eigentümer kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen, wenn ein Rückforderungsrecht, dass ihm gegen den Gewahrsamsinhaber zusteht, durch die Beschlagnahme oder die formlose Sicherstellung beeinträchtigt oder er durch sie gehindert wird, selbst den Gewahrsam auszuüben.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Meiningen, 7. September 2011, Gs 754/11, Beschluss
Tenor
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Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen wird der
Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 07.09.2011 aufgehoben.
-
Der Antrag der Antragstellerin vom 08.07.2011 auf
gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Gründe
I.
1 Am 23.02.2011 wurde im Rathaus der Stadt S. die Ausstellung mit
dem Titel „Neofaschismus in Deutschland“ eröffnet.
Veranstalter dieser Ausstellung war das Bündnis für Demokratie und
Toleranz, gegen Rechtsextremismus, lokale Koordinierungsstelle im
Jugend- und Schulverwaltungsamt der Stadt S.. In diesem Bündnis
haben sich verschiedene Bürger sowie Vereine und kommunale
Einrichtungen zusammengefunden, um gegen Rechtsextremismus Farbe zu
bekennen. Das Bündnis wird durch einen Sprecher/Innenrat vertreten.
Handlungsbevollmächtigt ist unter anderem Frau S. S., die
stellvertretende Amtsleiterin des Jugend- und Schulverwaltungsamtes
der Stadt S.. Zur Durchführung der oben genannten Ausstellung
mietete das Bündnis für Demokratie und Toleranz – vertreten
durch Frau S.S. - mit Vertrag vom 07.02.2011 für den Zeitraum vom
21.02.2011 - 31.03.2011 die Ausstellung „Neofaschismus in
Deutschland“ (26 Tafeln, DIN A1) inklusive Transportkisten
von der Antragstellerin. In der vertraglichen Vereinbarung wurde
unter anderem vereinbart: „Die Ausleiher verpflichten sich,
die Ausstellung vollständig zu zeigen. Die Ausleiher verpflichten
sich während der Ausleihzeit oder beim Transport beschädigte oder
verlorene Ausstellungstafeln zu ersetzen. Schäden und/oder Verluste
sind unverzüglich zu melden. Die Kosten für Hin- und Rücktransport
der Ausstellung tragen die Ausleiher.“
2 Mit Telefaxschreiben vom 22.02.2011 erstattete die
Landesgeschäftsstelle der CDU „Strafanzeige, bzw.
Strafantrag“ wegen Verleumdung von Roland Koch, Thilo
Sarrazin, Erika Steinbach und Guido Westerwelle gegen den Verein
„Verfolgte des Naziregimes und Bund der Antifaschistinnen und
Antifaschisten e.V.“. Nach dem Vorbringen der
Anzeigenerstatterin werde im Teil 4 der oben genannten Ausstellung
suggeriert, dass die oben genannten Personen Wegbereiter des
„Neofaschistischen“ Lagers seien.
3 Die zuständige Kriminalpolizeiinspektion in S. begab sich
daraufhin am 22.02.2011 gegen 18:00 Uhr in die Ausstellungsräume
und stellte unter Anwesenheit des Oberbürgermeisters der Stadt S.,
Herrn J. T., zwei Ausstellungstafeln (Nr. 21 und Nr. 22), auf denen
die angeführten Politiker, bzw. die Vorsitzende des Bundes der
Vertriebenen, Frau Steinbach, dargestellt wurden, sicher. Die
Herausgabe der Tafeln erfolgte durch den Oberbürgermeister der
Stadt S. freiwillig. Der zuständige Staatsanwalt entschied am
darauffolgenden Morgen, dass die Tafeln herauszugeben sind.
4 Die Tafeln waren vor Beginn der Ausstellung wieder an dem vom
Veranstalter zugedachten Platz.
5 Mit Schriftsatz vom 03.05.2011 forderte der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Staatsanwaltschaft
Meiningen unter Fristsetzung bis zum 16.05.2011 auf, eine Erklärung
des Inhaltes abzugeben, dass die Sicherstellung der Stelltafeln
rechtswidrig war. Mit Verfügung vom 10.05.2011 lehnte die
Staatsanwaltschaft Meiningen die Abgabe einer solchen Erklärung ab.
Zugleich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass keine
Beschlagnahme, sondern lediglich eine Sicherstellung nach § 94 StPO
vorgenommen wurden sei. Dabei seien die zwei Plakattafeln
freiwillig durch den gesetzlichen Vertreter der Stadt S., den
Oberbürgermeister, herausgegeben worden. Eine Beschlagnahme wäre
nur dann erforderlich gewesen, wenn die Plakattafeln nicht
freiwillig herausgegeben worden wären. Wer neben dem
Gewahrsamsinhaber der Eigentümer der Plakattafeln sei, sei in
diesem Zusammenhang unerheblich.
6 Mit weiterem Schriftsatz vom 08.07.2011 beantragte die
Antragstellerin beim Amtsgericht S. die gerichtliche Entscheidung
gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog mit dem Antrag festzustellen,
dass die am 22.02.2011 durch die Polizei S. erfolgte Sicherstellung
der Ausstellungstafeln Nr. 21 und Nr. 22 der Ausstellung mit dem
Titel „Neofaschismus in Deutschland“ im Rathaus der
Stadt S. rechtswidrig war. Begründend führt die Antragstellerin
aus, dass die Sicherstellung der Ausstellungstafeln als
Beschlagnahme und nicht lediglich als formlose Sicherstellung zu
qualifizieren sei. Die Antragstellerin hätte als Veranstalter der
Ausstellung Mitgewahrsam an den Ausstellungstafeln besessen. Eine
Anfrage, ob die Veranstalter mit einer Mitnahme/Sicherstellung der
Stelltafeln einverstanden gewesen sein, sei nicht erfolgt. Eine
solche Einwilligung habe auch nicht vorgelegen. Im Fall vom
Mitgewahrsam müssten jedoch alle Personen in die Sicherstellung
einwilligen. Erfolge dies nicht, sei gemäß § 94 Abs. 2 StPO eine
Beschlagnahme der Stelltafeln erforderlich. Diese Anordnung hätte
jedoch durch das Gericht erfolgen müssen. Gefahr im Verzug habe
offenkundig nicht vorgelegen, da die Eröffnung der Ausstellung erst
für den folgenden Tag vorgesehen war. Mangels Einholung eines
richterlichen Beschlusses sei die Maßnahme daher rechtswidrig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der
Antragstellerin vom 08.07.2011 Bezug genommen.
7 Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Meiningen stellte das
Amtsgericht Meiningen mit dem angefochtenen Beschluss die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest.
8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
Meiningen vom 21.09.2011.
II.
9 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
10 Dabei kann dahinstehen, ob die Tafeln lediglich sichergestellt
wurden oder ob es einer Beschlagnahme bedurft hätte. Der Antrag der
Antragstellerin ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin ist
keine Betroffene im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und damit
nicht antragsberechtigt. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist
jeder, in dessen Gewahrsam durch die Beschlagnahme eingegriffen
wird. Die Antragstellerin hatte vorliegend jedoch keinen Gewahrsam
an den Ausstellungstafeln. Ausweislich des Mietvertrages mit dem
„Bündnis für Demokratie und Toleranz, gegen
Rechtsextremismus“ vom 07.02.2011 hat die Antragstellerin
ihren Gewahrsam an den Ausstellungstafeln vollständig an dieses
Bündnis übertragen. Ein Zugriff auf die Tafeln war der
Antragstellerin aus tatsächlichen sowie aus rechtlichen Gründen für
die Dauer des Mietverhältnisses nicht mehr möglich. Damit hatte sie
auch kein Mitgewahrsam an den Ausstellungstafeln (vgl. bereits BGH
GA 1962, 78; RGSt 37, 198; 56, 115). Zwar kann der zur Zeit der
Beschlagnahme oder formlosen Sicherstellung nicht besitzende
Eigentümer ebenfalls den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen. Dies jedoch nur dann, wenn ein Rückforderungsrecht, dass
ihm gegen den Gewahrsamsinhaber zusteht, durch die Beschlagnahme
oder die formlose Sicherstellung beeinträchtigt oder er durch sie
gehindert wird, selbst den Gewahrsam auszuüben (vgl. Schäfer in
Löwe-Rosenberg, 24. Auflage, § 98 Rn. 48). Ein solches
Rückforderungsrecht wurde durch die Sicherstellung, bzw.
Beschlagnahme der Tafeln bei der Antragstellerin nicht
beeinträchtigt, da die Tafeln bereits am 23.02.2011 und damit noch
im Zeitraum des mit dem Bündnis für Demokratie und Toleranz
geschlossenen Mietvertrages erfolgte. In dieser Zeit hätte der
Antragstellerin ein Rückforderungsrecht gegenüber dem Bündnis für
Demokratie und Toleranz aufgrund des Mietvertrages nicht
zugestanden.
11 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden
Verfahren Beschuldigte ist, führte nicht zu einem Antragsrecht. Der
Beschuldigte als solcher ist nicht Betroffener im Sinne des § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO. Er kann sich gegen Ermittlungshandlungen, die
lediglich Rechte Dritter berühren nicht wenden.
12 Damit war die Antragstellerin unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Auf die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen war daher der Beschluss
des Amtsgerichts Meiningen aufzuheben und der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
III.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
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