AG Eisenach — 54 C 571/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: 54 C 571/11
ECLI: ECLI:DE:AGEA:2012:0209.54C571.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 252 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 823 BGB, § 843 BGB ... mehr
Orientierungssatz
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Ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Halters des Fahrzeugs bzw. dessen Haftpflichtversicherung dahingehend, dass ein Ersatzanspruch hinsichtlich aller zukünftigen immateriellen Schäden besteht, wenn aufgrund der erlittenen Verletzungen mit solchen zu rechnen ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass bereits ein Anerkenntnis bezüglich der Haftung für alle materiellen Schäden besteht.(Rn.19)
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Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens besteht regelmäßig keine Aktivlegitimation, wenn der Geschädigte und der Ehegatte vollschichtig tätig sind und sie Sozialleistungen beziehen.(Rn.25)
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Die Kosten für die Anschaffung von Spezialschuhen, die durch die Verletzung veranlasst ist und die kein medizinisches Hilfsmittel darstellen, sind nur bedingt erstattungsfähig. Insoweit sind die Kosten abzusetzen, die für den Kauf normaler Schuhe entstanden wären.(Rn.28)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren immateriellen Schäden
zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.2008
zukünftig noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,41 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
02. 08. 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 79 %, die Klägerin
zu 21 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem
Verkehrsunfall.
2 Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.06.2008 gegen 16.10 Uhr
in Eisenach in der Alexanderstraße. Der Unfallhergang und die
100%ige Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des
schädigenden Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig. Die
Parteien streiten über die Höhe des Schadenersatzes.
3 Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Außenknöchelfraktur,
eine Knieprellung und Hautabschürfungen am rechten Bein. Sie musste
über 6 Wochen, d.h. bis zum 30.07.2008 einen Liegegips tragen. Sie
war vom 18.06.2008 bis 14.09.2008 zu 100 % und vom 15.09.2008 bis
21.09.2008 zu 50 % und bis zum 10.10.2008 zu 25 %
arbeitsunfähig.
4 Nach einem ärztlichen Attest von Dr. ..... (Bl. 10 d.A., Anlage
K 3) sind belastungsabhängige Beschwerden im rechten Sprunggelenk
als Dauerfolge sowie Schwellneigung und Einschränkung des
Bewegungsumfangs im Bereich des rechten Außenknöchels zu
erwarten.
5 Die Klägerin kaufte sich auf Empfehlung der Physiotherapeutin
zwei Paar „MBT-Schuhe“ zum Kaufpreis von insgesamt
319,00 €.
6 Die Klägerin lebt mit ihrem Mann zusammen in einem
Zweipersonenhaushalt. Die Klägerin wie auch ihr Ehemann sind voll
erwerbstätig.
7 Die Beklagte leistete auf die MBT-Schuhe einen Betrag von 154,85
€ und auf den Haushaltsführungsschaden 1150,00 €.
8 Die Beklagte erkannte schriftlich einen materiellen
Schadenersatzanspruch im streitgegenständlichen Unfall an (Bl. 28
d.A., Anlage B 1).
9 Die Klägerin ist der Auffassung, dass über den bereits
geleisteten Ersatz der Beklagten noch weitere 154,85 € für die
MBT-Schuhe und auf den Haushaltsführungsschaden 639,55 € zu
zahlen sind (vgl. im einzelnen Bl. 6 d.A.).
10 Die Klägerin beantragt daher
11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 794,40 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009
zuzüglich weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie
alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, der ihr aus dem
Verkehrsunfall bei dem seitens der Beklagten
haftpflichtversicherten Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen: xxx, am
18.06.2008 in Eisenach zukünftig noch entstehen wird.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei hinsichtlich
des Haushaltsführungsschadens nicht aktiv legitimiert, da dieser
gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger oder Träger der
Sozialhilfe übergeht.
15 Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil von der Beklagten
ein titelersetzendes Anerkenntnis abgegeben worden sei.
16 Bei den MBT-Schuhen handelt es sich nicht um orthopädische
Schuhe, womit keine medizinische Notwendigkeit gegeben wäre, diese
Schuhe zu tragen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen
unbegründet.
19 Die Klägerin hat einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz
gem. §§ 7 StVG, 115 VVG hinsichtlich des
Feststellungsanspruchs.
20 Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht die mit Schreiben
der Beklagten vom 10.08.2010 abgegebene Erklärung, unfallbedingte
materielle Schadenersatzansprüche anzuerkennen, nicht aus, um
mögliche zukünftige immaterielle Schadenersatzansprüche
abzudecken.
21 Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach ständiger
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 184/96)
setzt der Erlass eines Feststellungsurteils lediglich voraus, dass
aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können.
Bei den Verletzungen, die die Klägerin unstreitig erlitten hat,
ist, wie ärztlich bestätigt und unbestritten, mit Spätfolgen, wie
Wetterfühligkeit, Anschwellen und Belastungsschmerzen zu rechnen.
Hieraus könnte immaterieller Schadensersatz hergeleitet werden.
22 Die weitergehenden Ansprüche sind jedoch unbegründet.
23 Die Klägerin ist für den Anspruch eines
Haushaltsführungsschadens nicht aktiv legitimiert.
24 Das Gericht folgt insoweit der Beklagten, dass ein dahingehender
Anspruch gem. § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger
übergeht.
25 Die Klägerin ist, wie ihr Ehemann auch, voll berufstätig. Bei
dem Haushaltsführungsschaden handelt es sich zwar, da die Klägerin
die Haushaltsführungsleistung gegenüber ihrem Ehemann erbringt,
auch um eine Erwerbstätigkeit, so dass auch ein Erwerbsschaden
eintritt, und zwar für die Leistung, die die Klägerin ihrem
Ehegatten gegenüber als Haushaltsführung erbringt. Da beide voll
berufstätig sind, schulden sie dem anderen jeweils 50%. Selbst wenn
davon auszugehen wäre, dass die Klägerin den überwiegenden Teil der
Hausarbeit übernimmt, gibt es keinen direkten Anspruch der Klägerin
gegenüber der Beklagten. Das aus dieser Erwerbstätigkeit
resultierende Entgelt steht nämlich dem Sozialhilfeträger und nicht
der Klägerin zu, wenn dieser Ausfallgeld, gleich welcher Art
gezahlt hat. Der daraus resultierende Schaden ist nämlich im Sinne
von § 116 SGB X kongruent (vgl. Urteil BGH vom 01.12.1981, VI,
ZR203/79) und auf die Sozialleistung anrechenbar.
26 Eine häusliche Pflegehilfe nahm die Klägerin nicht in Anspruch,
so dass auch kein Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843
BGB gegeben wäre. Nur wegen dieser vermehrten Bedürfnisse könnten
Ansprüche bestehen (vgl. Urteil BGH vom 08.10.1996, VI ZR
247/95).
27 Der Anspruch auf restliche Zahlung für die Anschaffung der
MBT-Schuhe ist ebenfalls unbegründet.
28 Hierbei handelt es sich um einen Anspruch gem. § 843 BGB auf
Zahlung vermehrter Bedürfnisse, die einer Körperverletzung oder
Gesundheitsbeschädigung eingetreten ist. Vermehrte Bedürfnisse
eines Geschädigten, die auf Dauer, d.h. auch noch über die
Beendigung medizinisch möglicher Heilbehandlung hinaus bestehen,
sind gem. § 843 BGB grundsätzlich durch Zahlung abzugelten (vgl.
Urteil OLG Düsseldorf vom 29.09.2005, Az. I-8 U 10/05).
29 Die Anschaffung der MBT-Schuhe waren durch die Verletzung
veranlasst. Sie wurden auf Empfehlung der Physiotherapeutin
angeschafft. Allerdings hat sich die Klägerin anrechnen lassen,
dass Anschaffung von Schuhen zu den allgemeinen
Lebenshaltungskosten gehören, deren Kosten dem Schädiger nicht
auferlegt werden können (BGH NJW 1982,757,758).
30 MBT-Schuhen sind keine anerkannten medizinischen Hilfsmittel,
wie z.B. Rollstuhl, Gehhilfen oder orthopädische Einlagen, die von
einem Gesunden nicht benötigt werden, sind sie deshalb
Anschaffungen für den allgemeinen Lebensbedarf.
31 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin ohne
die Verletzung möglicherweise kostengünstigere Schuhe angeschafft
hätte. Der Mehrbedarf für die Kosten der MBT-Schuhe ist daher zu
berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts ist er mit der
Zahlung in Höhe von 50 % der Gesamtkosten durch die Beklagte
angemessen ausgeglichen.
32 Die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Verzug haben ihre
Bemessungsgrundlage in einem Gebührenstreitwert von 1.000,00 €
und einer Gebühr nach RVG von 1,3.
33 Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
35 Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 711
ZPO.
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