Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer — 1 Sa 274/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 1 Sa 274/11
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2012:0110.1SA274.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 44b SGB 2, § 44 SGB 2
Leitsatz
Haben die öffentlich-rechtlichen Träger einer ARGE gem. § 44 SGB II ihre Zusammenarbeit befristet, so kann auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG befristet werden.(Rn.50)
(Rn.51)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 277/12)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Erfurt, 1. Juli 2011, 8 Ca 100/11, Urteil
nachgehend BAG, 4. Dezember 2013, 7 AZR 277/12, Urteil: Stattgabe
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
2 Der 1980 geborene Kläger wird seit dem 14.2.2005 bei dem Beklagten, zuletzt mit Vertrag vom 25.7.2006, als Fachassistent im „Team Leistung“ der ARGE SGB II W./A. beschäftigt. Der Vertrag nennt eine Laufzeit bis zum 31.12.2010. Es heißt dort: „Die Befristung ist an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt.“ (§ 1 letzter Absatz, Blatt 15 GA).
3 Grundlage der Beschäftigungsstelle ist die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch den Gesetzgeber im Vollzug der sog. Agenda 2010. Bei der Konzeption dieser Neuorganisation kam es zu einer gemischten Zuständigkeit der historischen Leistungsträger auf Bundes- und Kommunalebene (zur Entstehungsgeschichte siehe BVerfG vom 10.12.2007 E 119, 331 ff. Rn. 2 ff.), § 6 SGB II. In organisatorischer Hinsicht traf § 44b SGB II aF (in der Fassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 BGBl. I S. 2954) folgende Regelung
4 „§ 44b
5 (1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.
(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. … Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen …
(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistung erheblich sein können.
…
§ 46
6 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstatte der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten ...“
7 Im Bezirk der Agentur W./W. Land gibt es zwei kommunale Träger, die Stadt W. und den Kreis W. Land. Diese schlossen mit der Agentur zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II am 25.10.2004 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Struktur, Ressourcen, Planung und Funktionsabläufe einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. 2 SGB II regelt. Es heißt dort u.a.:
8 § 8 Personal
9 (1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, dies gilt auch für den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer. Näheres zum Umfang und zur konkreten Ausgestaltung des Direktions- und Weisungsrechtes regeln gesonderte Vereinbarungen mit den Vertragspartnern.
10 (2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Personalbeitrag des einzelnen Vertragspartners bemisst sich nach der Personalkapazität, die für die Durchführung der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Aufgaben notwendig ist. Soweit die Agentur das notwendige Personal zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mit eigenem Personal stellen kann, verpflichtet sie sich, vorrangig auf geeignetes kommunales Personal zurückzugreifen.
11 (3) Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan einvernehmlich festgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zugeordnet. Zu Abrechnungszwecken ist die Höhe der zu leistenden Erstattung festzulegen. Diese ist in jährlichen Abständen fortzuschreiben und bei Bedarf unterjährig anzupassen.
…
12 § 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung.
13 (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
14 (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.
15 (3) Dieser Vertrag kann schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. März eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber jedem Vertragspartner erklärt werden.“
16 Die im Gesetz strukturell angelegte Mischverwaltung war politisch umstritten. Einige Kommunen suchten den Weg zum Bundesverfassungsgericht, welches mit Urteil vom 20.12.2007 mit Gesetzeskraft entschied:
17 „Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Abs. 2 SGB II als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar: einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verletzt die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes – Anwendbarkeit der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.12.2010.“
18 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.7.2010 (BGBl. I 944) wurde Art. 91e in das GG eingefügt.
19 Art 91e
20 (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. ...
21 Mit Gesetz vom 3. August 2010 wurde sodann § 44b SGB II neu gefasst (BGBl I 1112).
22 § 44b Gemeinsame Einrichtung
23 (1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den § § 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
24 (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
25 (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
26 (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
27 (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
28 (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
29 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung seiner Beschäftigung sei nicht zu erkennen. Mit seiner am 18.1.2011 bei dem Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage hat er die Entfristung des Vertrages begehrt.
30 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz, hinsichtlich des Parteivorbringens wie auch hinsichtlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
31 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der Befristung der ARGE in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag den Wegfall des zusätzlich anfallenden Bedarfs berechtigt als prognostizieren durfte.
32 Gegen die dem Kläger am 15.8.2011 zugestellte Entscheidung hat dieser mit am 29.8.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.9.2011 bei dem Landesarbeitgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
33 Der Kläger vertritt die Ansicht, die Befristung sei nur „angeblich“ an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt. Er leitet dies daraus ab, dass in Entfristungsverfahren anderer Beschäftigter teils die Angabe eines Grundes verabsäumt worden sei, teils eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG angegeben worden sei. Im übrigen werden die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten nunmehr in als „Job-Center“ umfirmierten Einrichtungen betrieben. Eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit sei auch nicht durch § 44b Abs. 2 SGB II vorgegeben.
34 Der Kläger beantragt,
35 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus unbefristet fortbesteht.
36 Der Beklagte beantragt,
37 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
38 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
39 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
40 Die Klage ist zulässig. Zwar orientiert sich der Klageantrag in
seiner allgemeinen Fassung an § 256 ZPO. Da aber andere
Beendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht in Streit
stehen, handelt es sich unzweifelhaft um eine
Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klage erfolgte
fristgerecht. Die Klageschrift ist am 18.1.2011 bei dem
Arbeitsgericht eingegangen. Mithin ist die Frist von drei Wochen
gewahrt.
41 Die Klage ist indes nicht begründet, weil dem Beklagten ein
Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG zur Seite steht.
42 Ein sachlicher Grund liegt insofern dann vor, wenn der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ein vorübergehender ist.
Um die Befristung zu rechtfertigen, genügt nicht eine bloße
Unsicherheit der künftigen Bedarfsentwicklung (BAG Urteil
12.09.1996 – 7 AZR 790/95; 22.3.2000 – 7 AZR 758/98).
Ein schlicht schwankender Bedarf ist Teil des allgemeinen
Wirtschaftsrisikos, das allgemein zu Lasten des Arbeitgebers geht
und welches er nicht durch Befristungen auf den Arbeitnehmer
abwälzen darf (Dörner, der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl., Rn.
268). Die auf Tatsachen gestützte Prognose des Arbeitgebers muss
ergeben, dass für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers über das
Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr bestehen wird (BAG 16.11.2005
7 AZR 81/05). Ein vorübergehender Bedarf kann im Einzelfall auch
durch wertende Betrachtung von den Daueraufgaben abgegrenzt werden.
So hat das Bundesarbeitsgericht bei Projektarbeiten, insbesondere
bei Finanzierung mit Drittmitteln anerkannt, dass eine solche
Abgrenzung möglich ist (vgl. Dörner, aaO, Rn. 291 mwN).
Maßgeblicher Zeitpunkt der wertenden Prognose ist der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
43 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Befristung vorliegend
sachlich gerechtfertigt. Anzuknüpfen ist an den Vertrag vom
25.7.2006, da bei mehrfachen Befristungen der jeweils letzte
Vertrag maßgeblich ist (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl.; TzBfG § 14 Rn. 9 mwN). Das ist der Vertrag vom 25.7.2006.
44 Dieser Vertrag nennt selbst „die Laufzeit des
öffentlich-rechtlichen Vertrages“ (vgl. Blatt 15 GA) als
Anknüpfungspunkt. Die Wertung des Klägers, diese Anknüpfung sei
eine angebliche, findet im Sachverhalt keine Stütze. Seinen Vortrag
als zutreffend unterstellt, dass in anderen Verträgen eine
Befristung nicht genannt wurde, Vergleiche abgeschlossen wurden
oder eine Haushaltsbefristung vorgetragen worden ist benimmt unter
keinem fassbaren rechtlichen Gesichtspunkt, zu prüfen, ob
vorliegend nicht doch eine sachlich begründete Befristung
vorliegt.
45 Eine vordergründige Wertung knüpft nun an die Existenz des
öffentlich-rechtlichen Vertrages an, stellt fest, dass dort in der
Vereinbarung der Leistungsträger eine Befristung der Kooperation
enthalten ist, und dass an diese mit der Befristung der
Beschäftigung angekoppelt worden ist. Dies scheint auf den ersten
Blick zu genügen (so im Ergebnis die Vorinstanz).
46 Hier setzt nun aber die zutreffende Kritik des Klägers an, der
befindet, dass eine derartige Anknüpfung die Wertungsgrundlage
nicht vollständig erfasst. Er verweist darauf, dass ein Blick auf
die Aufgabenstellung des SGB II zeigt, dass die dortigen Leistungen
zur Grundsicherung nicht nur vorübergehender Natur sind, mithin das
Aufgabenfeld, in welchem er tätig ist, nicht befristet ist und
infolgedessen auch von der Befristung der Trägervereinbarung nicht
berührt sein kann. Der Kläger hat hier auch Stimmen in der
Rechtsprechung auf seiner Seite (weniger LAG Kiel – wohl 3 Sa
104/08 – Urteil vom 15.10.2008 Rn. 51 f., weil hier tragend § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG geprüft wurde, nicht aber eine
Trägervereinbarung; aber: ArbG Duisburg, Urteil vom 4.2.2010
– 1 Ca 2831/09; ähnlich ArbG Duisburg, Urteil vom 11.1.2010
– 3 Ca 2556/09). Dort heißt es: „Die vertragliche
Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen zwei Trägern des
öffentlichen Dienstes ist für sich nicht geeignet, im vorliegenden
Fall eine Befristung zu rechtfertigen. Soweit eine per Gesetz
übertragene Aufgabe an einen anderen Träger übertragen und dann
durch Vertrag zum Teil wieder zurück übertragen wird, wird
letzterer Teil nicht zu einer Aufgabe von vorübergehender
Dauer.“ (Rn. 29). Damit scheint der Schluss nahe zu liegen,
dass eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aus der
permanenten gesetzlichen Aufgabenstellung einer Grundsicherung
nicht abgeleitet werden kann.
47 Eine solche Betrachtung rückt indes die Träger der
Grundsicherung zu sehr in die Nähe privatwirtschaftlicher
Unternehmen, die im Rahmen der Gestaltungsautonomie und der
Vertragsfreiheit flexible Rahmenbedingungen schaffen können. Es ist
seit langem eine vornehmliche Aufgabe der Arbeitsgerichte, im
Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit darauf zu achten, dass die
sozialen Verpflichtungen nicht ausgegrenzt werden. Für die
öffentlich-rechtlich organisierten Träger sind die Aufgaben
vorgegeben, und es ist ein Irrtum anzunehmen, bei der Konzeption
der ARGEn habe eine vollständige Gestaltungsfreiheit geherrscht, so
dass die Aufteilung, Finanzierung und Begrenzung der
Aufgabenstellung im Belieben der Träger stand. Vielmehr war bei den
politischen Entscheidungsträgern in Regierung und Parlament die
Erkenntnis gereift, dass eine Grundsicherung eine Optimierung von
Arbeitsmarktchancen nur erreichen kann, wenn die historisch
gewachsenen Träger der Sozialhilfe einerseits und der
Arbeitsverwaltung andererseits vor Ort kooperieren. Nach einem
Streit um die Aufgabenteilung und Federführung (vgl. dazu eingehend
BVerfG vom 20.12.2007 2 BvR 2233, 2234/04 Rn. 3 ff.) wurde in § 44b
SGB II a.F. ein Kompromiss gefunden, der eine im Ergebnis
festgelegte, im Detail offene Mischverwaltung anordnete.
Verwaltungsorganisatorisch und verfassungsrechtlich wurde damit
Neuland betreten (Berlit in LPK- SGB II, 3. Aufl. 2009, § 44 Rn.
3). Es war den Trägern – von Sonderlösungen im Rahmen der
Experimentierklausel des § 6a SGB II abgesehen – vorgegeben,
jedenfalls eine Arbeitsgemeinschaft zu vereinbaren und die
Einzelheiten in öffentlich-rechtlichen Verträgen
auszugestalten.
48 Dies alles muss gesehen werden vor dem Hintergrund
divergierender Interessen auf den zur Kooperation gezwungenen
Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen Bedenken, die
sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip speisen, da die
hybriden Neuorganisationen in Steuerung, Finanzierung und Kontrolle
zahlreiche Probleme bergen (BVerfG aaO Rn. 156, 160; eingehend:
Huber DÖV 2008, 844, 846 f.). Die Unklarheiten der Mischverwaltung
und ihre fehlende Einbettung in die herkömmlichen Strukturen der
Verfassung waren im Ergebnis hinreichend, dass das
Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufforderte, die
Leistungsgewährung bis Ende 2010 auf neue Grundlagen zu stellen
(BVerfG aaO).
49 Dies war zwar für die kommunalen Träger und Bundesagentur bei
der Erstfassung der öffentlich-rechtlichen Verträge – auch
des hier streitgegenständlichen Vertrages vom Oktober 2004 –
nicht im Einzelnen bekannt. Bekannt war indes, dass bisher
getrennte Aufgaben in obligatorischer Kooperation bei offener
Steuerung nicht frei von haushaltsbezogenen Deckungsrisiken
angegangen wurden. Wenn vor diesem Hintergrund der beklagte
Landkreis eine Befristung in seinen Vertrag aufnahm, liegt keine
vollends freie Gestaltung einer offenen Organisation vor. Es
entspricht vielmehr der Verantwortung der Verwaltung der
Körperschaft, die Bindung zu limitieren, um auf dem Hintergrund der
gewonnenen Erfahrungen zu entscheiden, ob und in welcher Weise die
Kooperation fortgesetzt werden soll, ob Modifikationen angezeigt
sind, ob Finanzierungsprobleme entstehen. Auch ein Wechsel in die
damals experimentell eröffneten Bereiche des § 6a SGB II könnte als
denkbares Ziel erscheinen. Jedenfalls erscheint § 19 Abs. 2 des
Vertrages vom 25.10.2004 nicht als willkürlich gewählte Grenze,
sondern als ein verantwortungsbewusst gesetzter Zeitpunkt zur
Überprüfung der Zusammenarbeit. Nur so ist es möglich, die
demokratisch legitimierten Organe an einer Entscheidung zu
beteiligen.
50 Die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt
es auch, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu
befristen. Denn eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der
Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden soll, kann nur
dann frei getroffen werden, wenn sie möglichst frei von
arbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der
Landkreis durch unbefristete Arbeitsverträge langfristig gebunden,
geht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die
Entscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht
in einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen
werden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation
bei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.
Denn auf diese Weise wird er Steuerungsrisiken ausgesetzt, die er
durch die hier zulässige Vertragsgestaltung meiden kann.
51 Die Kammer gelangt also zu der Wertung, dass bei eingehender
Analyse der vom SGB II angeordneten Kooperation es zulässig gewesen
ist, diese Kooperation zeitlich zu begrenzen, mit der Folge, dass
ähnlich wie bei Projekten oder einer Drittmittelfinanzierung sich
der Arbeitsbedarf als insoweit vorübergehend erweist. Deshalb ist
der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zuzustimmen, die
Klage abzuweisen.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war
zuzulassen. Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass die getroffene
Wertung davon abhängt, ob die im SGB II angelegten Aufgaben oder
ihre Zuweisung zu einer Kooperation von Trägern zur Anknüpfung
dient. Wenn die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass
verantwortungsbewusste Träger unterschiedlicher Ebenen unserer
Verfasstheit eine derart neue Kooperation nur zeitlich begrenzt
eingehen durften, liegt darin eine überprüfbare Wertung, die
einheitlich getroffen werden sollte. Es sind eine Vielzahl von
Arbeitsverhältnissen über Thüringen hinaus betroffen.
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