Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer — 1 TaBVGa 1/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-06
Aktenzeichen: 1 TaBVGa 1/12
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2012:0206.1TABVGA1.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 BetrVG, § 3 BetrVGDV1WO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Eine Untersagung einer Betriebsratswahl kommt in entsprechender Anwendung der Regelung des § 19 BetrVG in Betracht. Die Wahl darf aber nur dann abgebrochen werden, wenn sie nach aller Voraussicht als nichtig zu beurteilen ist (Anschluss an BAG 27.07.2011 - 7 ABR 61/10).(Rn.32)
Eine Anfechtung setzt neben dem Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch das Betreiben eines Verfahrens mit dem Ziel der Anfechtung voraus. Nur der Grund allein vermag ein ausreichendes Legitimationsdefizit des zu wählenden Betriebsrates nicht zu begründen.(Rn.37)
Eine addierende Zusammenschau verschiedener Anfechtungsgründe ist nicht möglich (Anschluss an BAG 19.11.2003 AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).(Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Suhl, 25. Januar 2012, 6 BVGa 1/12, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2012 – 6 BVGa 1/12 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 I. Die Beteiligte zu 1), ein Unternehmen der Zulieferindustrie,
verlangt von dem Beteiligten zu 2), einem in einem zu ihr gehörigen
Betrieb in Südthüringen gebildeten Wahlvorstand, den Abbruch bzw.
Aufschub der für den 8.2.2012 angesetzten Wahl eines
Betriebsrates.
2 Am 12.12.2011 fand bei der Beteiligten zu 1) in deren Betrieb in
H., in welchem ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt werden, eine
Betriebsversammlung statt. Die Angaben zur Zahl der Teilnehmer
schwanken zwischen 25 und 29. Ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern
wurde bestellt, allerdings ohne Ersatzmitglieder. Nach einer
Schulung und nach Übermittlung der für eine Durchführung der Wahl
erforderlichen Daten durch den Arbeitgeber tagte der Vorstand am
23.12.2011. Die Sitzung mündete in ein Wahlausschreiben, welches am
27.12.2011 ausgehängt wurde.
3 Das Wahlausschreiben fordert u. a. auf:
4 - bis zum 10.1.2012, 10.00 Uhr schriftlich Einspruch gegen die
Richtigkeit der Wählerliste zu erheben,
- bis zum 10.1.2012, 10.00 Uhr schriftlich Wahlvorschläge zu
unterbreiten, die von mindestens sieben Mitarbeitern gezeichnet
sein müssten.
5 Das Wahlausschreiben mit zwei Unterschriften kündigt die
Durchführung der Wahl zum 8.2.2012 an. Es wurde im
Produktionsbereich an drei Stellen ausgehängt.
6 Im Zeitraum vom 24.12.2011 bis zum 31.12.2011 wurde im Betrieb
nicht produziert. Es wurden Instandhaltungsarbeiten und eine
Inventur durchgeführt, an welche nur Teile der Belegschaft
teilnahmen.
7 Bis zum Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist gingen zwei
Listen zur Wahl eines Betriebsrates ein, eine mit 30
Unterstützungsunterschriften, die andere mit 12 Unterschriften. In
der 5. Kalenderwoche erklärte das Mitglied des Wahlvorstandes E.,
zurückzutreten.
8 Am Freitag dieser Woche, am 3.2.2012, lud die IG Metall S. zu
einer weiteren Betriebsversammlung am 6.2.2012 ein, weil die Zahl
der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die gesetzliche Mindestzahl
gesunken sei.
9 Ein Schichtmeister der Beteiligten zu 1) erbat sich bei dem
Beteiligten zu 2) die Herausgabe des vorliegenden Wahlvorschlags
als Muster zur Vorlage eines weiteren Vorschlages. Dies wurde auch
in der Weise verweigert, dass die im Vorschlag enthaltenen Daten
unkenntlich gemacht werden sollten.
10 Die Beteiligte zu 1) hat bemängelt,
11 das Wahlausschreiben verkürze die Einspruchsfrist am 10.1.2012
um 14 Stunden von 24.00 Uhr auf 10.00 Uhr;
das Wahlausschreiben verkürze die Frist zur Einreichung von
Wahlvorschlägen ebenfalls um 14 Stunden;
eine Frist von sechs Wochen zwischen der Bekanntgabe des
Wahlausschreibens und der Durchführung sei im Hinblick auf die
massive Häufung von Feiertagen und die Betriebsruhe nicht
eingehalten;
die Zahl der Unterstützungsvorschriften liege richtigerweise bei 8
und sei damit im Wahlausschreiben falsch angegeben;
die Bekanntmachung des Wahlausschreibens sei weder im Bereich der
Verwaltung noch im Bereich der Endkontrolle (ESV) erfolgt;
die Verweigerung eines Vorschlagsmusters für den
Schichtmeister.
12 Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, im Wege der einstweiligen
Verfügung zu erkennen:
13 1. die im Betrieb der Beteiligten zu 1) laufende
Betriebsratswahl abzubrechen, hilfsweise:
- dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 8.2.2012
angesetzte Betriebsratswahl einstweilen auszusetzen.
14 Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
15 den Antrag zurückzuweisen.
16 Der Beteiligte zu 2) hat eingeräumt, die Zahl der Unterschriften
nach § 16 Abs. 4 BetrVG falsch berechnet zu haben. Dies habe
angesichts der vorliegenden Wahlvorschläge keinen Einfluss auf den
Ausgang der Wahl. Im Übrigen weist er die Bedenken der Beteiligten
zu 1) zurück.
17 Das Arbeitsgericht Suhl hat mit Beschluss vom 25.1.2012 –
Az. 6 BVGa 1/12 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages
zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht vermag aufgrund der
Feststellungen im Rahmen der Vorbereitung der Wahl einen Fehler,
der eine Nichtigkeit derselben zu begründen vermag, nicht zu
erkennen. Gegen die ihr am 1.2.2012 zugegangene Entscheidung hat
die Beteiligte zu 1) bereits am 26.1.2012 bei dem
Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit
Schriftsätzen vom 26.1.2012, vom 1.2. und vom 6.2.2012
begründet.
18 Die Beteiligte zu 1) wiederholt und vertieft den Vortrag 1.
Instanz. Die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, die der
Entscheidung zugrunde liege, sei weder überzeugend noch
einschlägig. Zusätzlich macht sie geltend, dass der Wahlvorstand
durch den Rücktritt eines Mitglieds die Mindestzahl unterschreite
und die Ladung zur Wahl eines weiteren Mitgliedes auf einer
Betriebsversammlung bei knapp zwei Werktagen Frist zur
Kenntnisnahme nicht alle Mitglieder des Betriebes erreichen
könne.
19 Die Beteiligte zu 1) beantragt,
20 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Suhl vom
25.1.2012 – 6 BVGa 1/12
dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die im Betrieb der Beteiligten zu
- laufende Betriebsratswahl abzubrechen,
hilfsweise,
dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 8.2.2012 im Betrieb
der Beteiligten zu 1) angesetzte Betriebsratswahl einstweilen
auszusetzen.
21 Der Beteiligte zu 2) beantragt,
22 die Beschwerde zurückzuweisen.
23 Der Beteiligte zu 2) verteidigt die angegriffene
Entscheidung.
24 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
25 Gegen die Zulässigkeit lassen sich insofern Bedenken erheben,
als Beschwerde und Begründung bereits vor Zustellung der
Entscheidung dem Beschwerdegericht unterbreitet wurden. § 89 Abs. 2
S. 2 ArbGG verlangt indes ausdrücklich eine Auseinandersetzung mit
dem Beschluss des Arbeitsgerichts. Da aber nach Erhalt der
Beschlussgründe noch zwei weitere Schriftsätze, am 1. und 6.2.2012
gefertigt und dem Beschwerdegericht übermittelt wurden, ist eine
hinreichende Substantiierung der Beschwerdegründe erkennbar. Dabei
berücksichtigt die Kammer auch den aus dem Zeitablauf der
Wahlorganisation und dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes
ausgehenden Druck.
26 Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.
27 Allerdings ist der Antrag der Beteiligten zu 1) zunächst
zulässig. Die Beteiligtenfähigkeit gerade auch des aus einer
wirksam einberufenen Betriebsversammlung hervorgegangenen
Wahlvorstandes ist gegeben. Weitere Beteiligte neben dem
Arbeitgeber und dem Wahlvorstand sind vorliegend nicht
erkennbar.
28 § 85 Abs. 2 ZPO eröffnet zudem auch im Beschlussverfahren, eine
einstweilige Verfügung zu begehren. Aus
Verhältnismäßigkeitserwägungen heraus sind gerade bei ablaufenden
Wahlen – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts -
regelmäßig Leistungsverfügungen einer Sicherungsverfügung
vorzuziehen (LAG Hamm DB 1975, 1176; Kreutz GK-BetrVG § 18 Rn.
67).
29 Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers, der die Kosten der Wahl zu
tragen hat und dessen Interessen und Pflichten eines Betriebsrates
unmittelbar berührt sind, stehen außer Zweifel. Dies ist zudem in § 19 Abs. 2 BetrVG mit angelegt.
30 Der Antrag ist indes nicht begründet. Das gilt zunächst
hinsichtlich des Hauptantrages. Der Arbeitgeber kann einen Abbruch
der Wahlen zum Betriebsrat am 8.2.2012 nicht verlangen. Zutreffend
hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass hier ein Anspruch
der Beteiligten zu 1) nicht besteht.
31 Der Anspruch auf Untersagung einer Wahl ist im
Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt. Dort finden sich nur
Regelungen, die eine Kontrolle der Wahl nach ihrer
Durchführung zum Gegenstand haben. Gleichwohl besteht Konsens, dass
auch vor einer Wahl eine Kontrolle der Wahl möglich sein
muss. Es wäre widersinnig, ein mit erkennbaren Mängeln behaftetes
Wahlverfahren unkontrolliert und ohne Möglichkeit einer Korrektur
fortzusetzen (Fitting, BetrVG 25 Aufl. § 18 Rn. 33; ErfK-Koch, 12.
Aufl., § 18 BetrVG Rn. 7). Es verwundert nicht, dass mangels
ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber über die
Voraussetzungen einer Korrektur des Wahlverfahrens bis hin zu
seinem Abbruch als schärfstem Eingriff Meinungsverschiedenheiten
bestehen.
32 Nach zutreffender, zuletzt vom Bundesarbeitsgericht bestätigter
und vertiefter Auffassung (BAG 27.7.2011 – 7 ABR 61/10)
– ist eine Betriebsratswahl nur dann abzubrechen, wenn sie
voraussichtlich nichtig ist. Ein zentrales Argument dabei ist, dass
die Kontrollintensität vor Abschluss der Wahl nicht über die
Eingriffsmöglichkeiten nach Abschluss der Wahl hinausgehen dürfe.
Weil aber nach der Wahl das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
keinesfalls auf eine Annullierung der Wahl hinauslaufe, müsse auch
im Vorfeld des Wahlergebnisses eine deutliche Unterscheidung von
durchgreifenden und einer Fortsetzung nicht entgegenstehenden
Gründen einer Unwirksamkeit gegeben sein.
33 Nach anderer Auffassung führt die bereits sichere Anfechtbarkeit
zum Abbruch der Wahl (LAG Schleswig-Holstein 7.4.2011 – 4
TaBVGa 1/11), weil das Legitimationsdefizit eines fehlerhaft
gewählten Betriebsrates, der nur für die Dauer des
Anfechtungsprozesses im Amt bleiben könne, nicht hinnehmbar sei
(juris - Rn.37). Das BAG hat dieser puristischen Makeltheorie
entgegengehalten, dass eine derart strenge Auslegung dazu führt,
das Risiko eines betriebsratslosen Zustandes zu erhöhen (BAG aaO
– juris Rn. 33). Das Betriebsverfassungsgesetz sehe aber
betriebsratslose Zustände als enge Ausnahme an. Zur weiteren
Begründung führt das Revisionsgericht an, auch politische Wahlen
seien außerhalb des vorgesehenen Wahlprüfungsverfahrens unantastbar
(aaO – juris Rn. 35).
34 Die Kammer schließt sich der Grundthese einer deutlich
eingeschränkten Überprüfung von Fehlern im Wahlablauf an. Es ist
eine Illusion, anzunehmen, der komplexe Prozess einer kollektiven
Willensbildung könne fehlerfrei ablaufen. Deshalb ist eine
Hierarchisierung von Mängeln unabweislich, um den praktischen
Bedürfnissen einer Funktion Rechnung zu tragen. Bei juristischen
Personen etwa ist die Unterscheidung zwischen
Willensbildungsmängeln, die lediglich anfechtbar sind, und solchen,
die zur Nichtigkeit führen, selbstverständlich (vgl. etwa für die
GmbH Luther/Hommelhoff, GmbHG, Anh § 47, Rn. 10 ff., 42 ff.). Erst
recht bei Wahlen, selbst bei kleineren oder mittleren Betrieben,
sind die Abläufe nicht zuletzt aufgrund einer komplizierten,
heterogenen Zielen verpflichteten Wahlordnung derart verdichtet,
dass ein idealtypischer Verlauf regelmäßig nicht erwartet werden
kann. Während bei Fehlern mit Nichtigkeitsfolge die Sanktion
bereits aus dem Vorliegen des Fehlers folgt, verlangt das Gesetz
bei Mängeln, die nur anfechtbar sind, dass eine zur Anfechtung
berechtigte Partei zur richtigen Zeit und in der richtigen Form den
Fehler geltend macht. Wer auf das Vorliegen eines Fehlers abstellt,
der mit sicherer Wahrscheinlichkeit eine Anfechtung trägt,
unterdrückt den verfahrensförmlichen Teil der Anfechtung. Dem steht
nicht entgegen, dass vorliegend der Arbeitgeber, der auch nach
Ablauf der Wahl zur Anfechtung berechtigt wäre, den Abbruch der
Wahl anstrebt. Denn die Entscheidung, keine Wahl zu wollen ist
nicht identisch mit der Entscheidung, eine durchgeführte Wahl nicht
zu akzeptieren. In der Anhörung vor der Kammer hat die
Antragstellerin eingeräumt, dass insofern der
Willensbildungsprozess nicht abgeschlossen sei.
35 Hinzu kommt, dass mit dem Zeitablauf bis zum Ende der Wahl auch
Veränderungen eintreten können. Fehler können an Bedeutung
gewinnen, sie können sich aber auch in geringerem Umfang auswirken
oder gar wirkungslos verpuffen. Das bleibt nicht ohne Folgen für
die Vermutungswirkung des § 19 Abs. 1 BetrVG, letzter Halbsatz.
Denn nach der Wahl besteht durchaus die Möglichkeit, die
Harmlosigkeit eines Fehlers darzulegen. Vor Abschluss der Wahl
hingegen wird die Vermutungswirkung, der Fehler habe Auswirkungen,
verabsolutiert. Das Abschneiden der Widerlegungschance zeigt, dass
die Einschätzung des 7. Senats des BAG zutrifft, dass die Wirkungen
eines Wahlabbruchs auch in dieser Hinsicht die Wirkungen einer
Anfechtung übertreffen. Die wahrscheinlich sichere Anfechtbarkeit
geht über die verfahrensförmliche Feststellung einer Anfechtung
nach der Wahl hinaus.
36 Ein weiteres kommt hinzu. Grundlage eines Abbruchs ist ein
Verfügungsverfahren mit seiner nach Zeit und Möglichkeiten
eingeschränkten Erkenntnisgrundlage. Eine einschneidende Sanktion
auf dieser Grundlage, wie sie der Abbruch der Wahl bedeutet, muss
die Ausnahme bleiben. Es ist auch wenig behelflich, die Akteure
darauf zu verweisen, die Wahl könne doch wiederholt werden. Denn
zum einen sind die psychologischen Voraussetzungen im Betrieb nach
einem Abbruch verändert, zum anderen kann auch der nächste Vorgang
einen Fehler bergen, der dann wieder zum Abbruch führt, jedenfalls,
wenn die Schwelle zu niedrig gesetzt wird.
37 Kein Argument bietet ein etwaiges Legitimationsdefizit des
anfechtbar gewählten Betriebsrates. Das Gesetz hat die eindeutige
Entscheidung getroffen, dass ein solcher Betriebsrat zunächst in
das Amt gelangt und handlungsfähig ist. Das genügt als Legitimation
bis zu einer abweichenden Entscheidung. Diese beruht dann
allerdings auf einem „vollbürtigen“ Beschlussverfahren,
welches nicht unter Zeitdruck stattfindet.
38 Eine Grundlage zum Abbruch der Wahl kann nur aus den
Möglichkeiten zur Überprüfung einer Wahl nach der Durchführung
abgeleitet werden. Diese abgeleitete Sanktion kann in ihren
Wirkungen nicht über die bestehenden Regelungen zur Wahlprüfung
hinausweisen. Deshalb kommt ein Abbruch nur bei Vorliegen eines
Mangels in Betracht, wenn dieser die Nichtigkeit der Wahl bewirkt.
Einen solchen Vorgang fortzusetzen, macht keinen Sinn. Aber
jenseits dieser Ausnahme fehlt eine hinreichende Legitimation für
ein Gericht, in den Wahlvorgang einzugreifen. Es entsteht aus
dieser (gebotenen) Zurückhaltung auch kein Rechtsschutzdefizit,
welches zu schließen die Gerichte berufen wären. Es bleibt
vorliegend dem Arbeitgeber unbenommen, nach Abschluss der Wahl die
von ihm festgestellten Abweichungen aufzugreifen, wenn sie nur eine
Anfechtbarkeit tragen. Er muss einen fehlerhaft ins Amt gelangten
Betriebsrat dann nicht hinnehmen, wenn das Gesetz die Annullierung
der Wahl erlaubt. Das ist zwar vom Streitgegenstand her nicht
dasselbe (Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 235), doch ist die
funktionale Verknüpfung hinreichend.
39 Diese vorstehenden Überlegungen sind auch für den zu
entscheidenden Fall einschlägig. Soweit der Arbeitgeber meint
(Schriftsatz vom 25.1.2012 S. 2 – Bl. 119 GA), die
Entscheidung des BAG verhalte sich nur zur Wiederwahl eines bereits
bestehenden Betriebsrates, stimmt dies nur für den Sachverhalt des
herangezogenen Urteils. Denn die Begründung des BAG spricht ganz
deutlich auch eine Erstwahl eines Betriebsrates in einem bislang
betriebsratsfreien Betrieb an. Dort ist z. B. die Rede von
„betriebsratslosem Zustand“ (aaO Rn. 33), der nur dann
in Betracht kommt, wenn nicht ein zuvor bestehender Betriebsrat ein
Restmandat wahrnimmt. Im Übrigen ist die Interessenlage durchaus
vergleichbar.
40 Einen die Nichtigkeit begründenden Mangel hat der Arbeitgeber
nicht darzulegen vermocht. Das gilt zunächst für die Verkürzung von
Einspruchsfrist und Vorschlagsfrist um vierzehn Stunden. Dabei
erscheint zunächst die geringfügig erscheinende Verkürzung der
Einspruchsfrist, § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO 2001, auch deshalb nicht so
schwerwiegend, weil der Wahlvorstand auch nach Ablauf der Frist
gehalten ist, die Richtigkeit der Wählerliste von Amts wegen zu
überprüfen und zu korrigieren.
41 Bei der Frist zur Einreichung von Vorschlägen, § 3 Abs. 2 Nr. 8
WO 2001 kann dahinstehen, ob die Fristüberschreitung durch den
Zeitablauf bis zum Arbeitsende im Betrieb oder kalendertäglich
bestimmt ist. Entscheidend ist auch hier, dass die Auswirkungen des
Ordnungsfehlers nicht zu erkennen sind, und es bei jetziger Wertung
auch unwahrscheinlich erscheint, dass – wie der Vertreter des
Arbeitgebers in der Anhörung vermutete – nach 10.00 Uhr am
10.1.2012 sich ein Mitarbeiter entschloss, einen Listenvorschlag zu
unterbreiten und entmutigt feststellen musste, dass das
Wahlausschreiben den Fristablauf bereits bestimmte. Im Hinblick auf
die Notwendigkeit, ausreichende Unterstützerunterschriften
vorzulegen, erscheint die Überschreitung ebenfalls nicht
erheblich.
42 Die Zeitspanne zwischen dem Wahlausschreiben am 27.12.2011 und
der Durchführung der Wahl am 8.2.2012 berücksichtigt die in § 3
Abs. 1 WO 2001 geforderten sechs Wochen. Soweit der Arbeitgeber
meint, hier seien Betriebsruhe und Feiertage zumindest hemmend zu
berücksichtigen, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Das Gesetz
enthält Regelungen zur Bestimmung einer Frist. Diese wurden
eingehalten.
43 Bei der fehlerhaften Berechnung der notwendigen Zahl der
Unterschriften für einen Vorschlag wurde in der Anhörung deutlich,
dass bei zwei Listen mit zwölf bzw. dreißig Unterstützern eine
Auswirkung dieses Fehlers eher unwahrscheinlich scheint.
44 Nach Wertung der Kammer kann die möglicherweise eingeschränkte
Bekanntmachung der Wahl, bei welcher die Bereiche Verwaltung und
ESV ausgespart sein konnten, durchaus im Rahmen einer Anfechtung
Bedeutung erlangen. Allerdings hat der Bevollmächtigte des
Wahlvorstandes darauf hingewiesen, dass von fünf Mitarbeitern in
der Verwaltung immerhin vier an einer Liste, teils als Kandidat,
teils als Unterstützer, beteiligt sind. Damit sind die Auswirkungen
des denkbaren Transparenzverstoßes schon nicht mehr so gravierend,
wie der erste Eindruck zu vermitteln scheint. Die Versicherung, ein
Mitarbeiter habe bis zum 10.1.2012 gar nichts von der Anberaumung
einer Wahl mitbekommen, ist für sich allein nicht
aussagekräftig.
45 Soweit weiter geltend gemacht wird, der Wahlvorstand habe einem
Schichtmeister die Vorbereitung einer Liste erschwert, ist schon im
Ansatz nicht deutlich, gegen welche Pflicht verstoßen wurde. Zur
Beratung – darauf weist der Bevollmächtigte des Beteiligten
zu 2) zutreffend hin – ist der Wahlvorstand nicht
verpflichtet, auch nicht zur Herausgabe von Mustern. Immerhin hat
der Schichtmeister später eine Liste eingereicht und diese scheint
zur Wahl zugelassen.
46 Bedeutsam ist auch, dass mit dem Rücktritt eines Mitgliedes des
Wahlvorstandes in der Woche vor der Wahl die gesetzliche
Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, § 16 Abs. 1 BetrVG,
unterschritten wurde. Die Möglichkeit eines Rücktritts ist
einzelnen Mitgliedern nicht verwehrt. Das ist aber kein Fehler,
welcher der Wahl anhaftet oder den Durchführenden anhaftet. Die
Konsequenz ist eine Nachbestellung (Fitting aaO § 16 Rn. 85). Das
wurde in die Wege geleitet. Die Kürze der Frist bei der Ladung zur
Betriebsversammlung ist dem Umstand geschuldet, dass die Wahl des
Betriebsrates selbst in kurzem Abstand folgt. Wenn die zur Nachwahl
dienende Betriebsversammlung zwei Abende vor Durchführung der Wahl
erfolgt, kann eine abgekürzte Einladungsfrist kaum bemängelt
werden. Durch den Vorsitzenden bleibt der Wahlvorstand weiter
handlungsfähig. Auch schlägt nicht jeder Mangel hinsichtlich
Bestellung und Wirken des Wahlvorstandes auf die Wahl durch.
47 Eine Wahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze der
Wahl in einem so hohen Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der
Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (schon: BAG
2.3.1955 AP BetrVG § 18 Nr. 1). Jeder Fehler ist dabei für sich zu
werten. Es erfolgt weder eine Addition noch eine Gesamtwürdigung
verschiedener Fehler (BAG 19.11.2003 BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).
Beispielsweise wurde dies angenommen für Fälle, in denen ein
Betriebsrat durch spontane Akklamation ins Amt gehoben wurde (BAG
12.10.1961 AP BGB § 611 Urlaubsrecht Nr. 84) oder wenn
Nichtarbeitnehmer in die Wahl einbezogen wurden ((BAG 16.2.1995 AP
Einigungsvertrag Nr. 1). Auch das Fehlen eines Wahlvorstandes und
jeglichen geordneten Ablaufs sind hierhin zu zählen (GK-Kreutz Rn.
137).
48 Einen solchen Mangel hat der Arbeitgeber nicht darzulegen
vermocht. Die festgestellten Fehler sind – selbst wenn nur
der Vortrag des Antragstellers zu Grund gelegt wird – eher
untergeordneter Bedeutung wie auch die Wahrscheinlichkeit einer
Auswirkung auf das Wahlergebnis teilweise zweifelhaft erscheint.
Eine Grundlage, den Abbruch der Wahl zu gebieten, lässt sich so
nicht herleiten.
49 Dasselbe gilt auch für den Hilfsantrag. Auch ein Aufschub, eine
Aussetzung der Wahl ist nicht erzwingbar, zumal den vom Arbeitgeber
dargelegten Mängeln mit Ausnahme der Nachbesetzung des
Wahlvorstandes auf diese Weise kaum begegnet werden kann.
50 Mangels Verfügungsanspruch sind die Anträge unbegründet. Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
51 In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist ein
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht
gegeben.
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