Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer — 6 Sa 99/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 6 Sa 99/11
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2011:1208.6SA99.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 131 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 612 Abs 1 BGB
Leitsatz
Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle für ihn die Lohnzahlungen an seine Arbeitnehmer erbringen, bewirkt die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.(Rn.36)
Das gilt jedoch dann nicht, wenn Schuldner und Dritter von demselben Geschäftsführer und Gesellschafter wirtschaftlich wie ein einheitlicher Betrieb geführt wurden, der Arbeitnehmer auch für den Dritten tätig war und seine Vergütung in der Vergangenheit mehrfach von dem Dritten erhielt.(Rn.39)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 159/12)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Nordhausen, 25. Januar 2011, 1 Ca 651/10, Urteil
nachgehend BAG, 21. November 2013, 6 AZR 159/12, Urteil: Zurückverweisung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Nordhausen vom 25. Januar 2011 - 1 Ca 651/10 - in Ziff. 2)
abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu
33,33 v. H. und der Beklagte zu 66,67 v. H. zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu
tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Insolvenzanfechtung.
2 Im Jahr 2002 wurde die W. & M. Bau GmbH gegründet.
Gegenstand ist die Errichtung, Reparatur und Sanierung von
Bauwerken aller Art. Seit April 2008 ist Herr W. alleiniger
Geschäftsführer und Gesellschafter.
3 Ende 2006 wurde die W. Spezialbau GmbH gegründet und am 23.
Januar 2007 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger
Geschäftsführer und Gesellschafter ist Herr W.. Gegenstand des
Unternehmens ist die Betonsanierung, Spritzbeton, Ankertechnik und
Bauwerksanierung. Die W. Spezialbau GmbH führte hauptsächlich
Aufträge der W. & M. Bau GmbH, wie z. B. Spezialbohrungen, aus.
Die beiden Firmen unterhielten denselben Geschäftssitz und nutzten
denselben Geschäftsraum. Beide Gesellschaften führten
Verrechnungskonten. Forderungen wurden nicht ausgezahlt, sondern in
der jeweiligen Buchhaltung erfasst, im Verrechnungskonto
eingestellt und intern auf ein anderes Konto umgebucht. Bei der W.
Spezialbau GmbH waren zuletzt ca. 8 bis 10 Arbeitnehmer
beschäftigt.
4 Der Kläger war vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2009 bei
der W. Spezialbau GmbH in M. als Polier mit einer monatlichen
Bruttovergütung von 2.500,00 €, fällig zum 15. des
Folgemonats, beschäftigt. Er war dabei auch für die W. & M. Bau
GmbH tätig. So nahm er beispielsweise am 22. Oktober 2007 für die
W. & M. Bau GmbH an einer Bauberatung vor Ort mit dem
Planungsbüro teil (Protokoll Bl. 127 d. A.).
5 Die W. & M. Bau GmbH überwies dem Kläger am 28. August 2008
den Restlohn für Juni 2008 in Höhe von 755,38 €, am 11.
September 2008 einen Abschlag für Juli in Höhe von 800,00 €,
am 2. Oktober 2008 den Restlohn für Juli in Höhe von 752,25 €,
am 14. Oktober 2008 einen Abschlag für August in Höhe von 800,00
€, am 3. November 2008 den Restlohn für August in Höhe von
752,25 € sowie am 17. November 2008 einen Abschlag für
September in Höhe von 800,00 €.
6 Darüber hinaus überwies sie dem Kläger am 28. November 2008 den
Restlohn für September 2008 in Höhe von 752,25 €, am 18.
Dezember 2008 einen Abschlag für Oktober in Höhe von 800,00 €
und am 12. Januar 2009 den Restlohn für Oktober 2008 in Höhe von
752,25 € jeweils mit dem Zusatz "für W.
Spezialbau".
7 Neben dem Kläger erhielten sechs weitere Arbeitnehmer der M.
Spezialbau GmbH einen Abschlag für September 2008 sowie fünf
weitere Arbeitnehmer ihren Restlohn für September und Oktober 2008
von der W. & M. Bau GmbH.
8 Am 19. Januar 2009 ging beim Amtsgericht Mühlhausen ein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W.
Spezialbau GmbH (fortan: Schuldnerin) ein. Mit Beschluss des
Amtsgerichts Mühlhausen vom 23. Januar 2009 wurde die vorläufige
Verwaltung über das Vermögen und den Geschäftsbetrieb der
Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestimmt. Am 29. April 2009 wurde über das
Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter ernannt.
9 Darüber hinaus wurde mit Beschluss vom 29. April 2009 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. & M. Bau GmbH
eröffnet.
10 Der Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.
April 2010 (Bl. 6 ff. d. A.) die Anfechtung der Lohnzahlungen vom
30. Oktober 2008 (dem Konto des Klägers am 3. November 2008
gutgeschrieben), 17. November 2008, 28. November 2008, 17. Dezember
2008 (dem Konto des Klägers am 18. Dezember 2008 gutgeschrieben)
und 12. Januar 2009 in Höhe von insgesamt 3.656,75 € und
forderte den Kläger auf, diesen Betrag zurückzuzahlen.
11 Der Kläger hat mit der am 30. April 2010 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, nicht zur Rückzahlung
des vom Beklagten geltend gemachten Betrages verpflichtet zu sein.
Der Beklagte hat widerklagend vom Kläger die angefochtenen
Lohnzahlungen in Höhe von 3.656,75 € nebst Zinsen verlangt.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.
12 Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig
abgewiesen und der Widerklage mit der Begründung, die
Voraussetzungen einer inkongruenten Deckungsanfechtung lägen vor,
stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 93 ff. d.
A.) verwiesen.
13 Das Urteil wurde dem Kläger am 15. Februar 2011 zugestellt. Der
Kläger hat gegen das Urteil, soweit der Widerklage stattgegeben
wurde, am 8. März 2011 Berufung eingelegt und die Berufung am 13.
April 2011 begründet.
14 Der Kläger meint, eine inkongruente Deckung liege nicht vor.
15 Er behauptet, der Lohn sei öfter von der W. & M. Bau GmbH
gezahlt worden. Diese Zahlungsweise sei nicht ungewöhnlich. Der
Kläger habe an dieser Zahlung auch nichts Falsches gefunden, weil
er die entsprechende Arbeitsleistung erbracht habe. Schließlich
habe er für beide Firmen gearbeitet, habe Aufmaße und Abrechnungen
vorgenommen.
16 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, es fehle an einer
Gläubigerbenachteiligung. Verbindlichkeiten, die die Schuldnerin
der W. & M. Bau GmbH in Rechnung gestellt habe, hätten nicht
bestanden. Im Übrigen seien die Schuldnerin und die W. & M. Bau
GmbH buchhalterisch als verbundene Unternehmen geführt worden.
17 Der Kläger bestreitet die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen.
18 Zudem beruft er sich auf die Bargeschäftsausnahme. Er behauptet,
der Lohn sei niemals pünktlich zum 15. des Folgemonats gezahlt
worden. Er und die anderen Arbeitnehmer hätten sich mit einer
Verschiebung der Fälligkeit um bis zu drei Monate einverstanden
erklärt.
19 Außerdem ist der Kläger der Auffassung, bei der Schuldnerin und
der W. & M. Bau GmbH handele es sich um einen gemeinsamen
Betrieb. Er habe nicht unterscheiden können, welcher Arbeitnehmer
zu welcher Firma gehöre. Material sei immer auf die W. & M.
bestellt worden.
20 Der Kläger beantragt,
21 das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 25.01.2011 (Az.: 1
Ca 651/10) wird abgeändert und die Widerklage zurückgewiesen.
22 Der Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Der Beklagte geht davon aus, es liege eine nicht in der Art zu
beanspruchende Befriedigung und damit eine inkongruente Deckung
vor. Diese ergäbe sich aus der Mittelbarkeit der Zahlung durch die
W. & M. Bau GmbH. Üblich und vertraglich geschuldet sei die
Lohnzahlung durch den Vertragspartner. Hier habe nicht die
Schuldnerin, sondern die W. & M. Bau GmbH als Dritte den Lohn
gezahlt. Auf die subjektive Sicht des Klägers komme es nicht
an.
25 Der Beklagte ist der Auffassung, eine Gläubigerbenachteiligung
liege vor. Zum Zeitpunkt der Zahlungen hätten jeweils Forderungen
von über 100.000,00 € bestanden. Diese Forderungen seien nicht
eingefordert, sondern in der jeweiligen Buchhaltung erfasst und im
Verrechnungskonto eingestellt worden. Durch die angefochtenen
Zahlungen seien die bereits pfändbar entstandenen Forderungen der
Schuldnerin gegen die W. & M. Bau GmbH teilweise zum Erlöschen
und damit dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden. Außerdem komme
es nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Zahlung ein
fälliger Anspruch der Schuldnerin gegen die W. & M. Bau GmbH
bestanden habe. Zumindest sei durch die Lohnzahlung ein Anspruch
der W. & M. Bau GmbH gegen die Schuldnerin begründet worden,
die als Anweisung auf Kredit auch zu einer Gläubigerbenachteiligung
führe.
26 Der Beklagte behauptet, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der
angefochtenen Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen. Er beruft
sich zur Begründung sowohl auf eine Liquiditätsunterdeckung von
über 95 %, als auch auf eine Zahlungseinstellung.
27 Schließlich meint der Beklagte, die Bargeschäftsausnahme finde
keine Anwendung, da es sich um eine inkongruente Deckung
handele.
28 Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, ein gemeinsamer
Betrieb zwischen der Schuldnerin und der W. & M. Bau GmbH habe
nicht bestanden. Beide Firmen seien zwar auf denselben Baustellen
tätig gewesen, jedoch mit eigenen Verträgen und in ihrem Bereich.
Beide Gesellschaften hätten eigene Arbeitnehmer beschäftigt. Die
Gerätschaften, Werkzeuge und Ähnliches seien getrennt worden.
Insbesondere sei auch eine vermögensmäßige Trennung erfolgt. Die
Buchhaltung sei getrennt geführt worden.
29 Im Übrigen hält der Beklagte die Zahlungen nach § 133 Abs. 1
InsO für anfechtbar. Er ist der Auffassung, die Inkongruenz sei
sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin,
als auch für die diesbezügliche Kenntnis des Klägers ein starker
Beweis.
30 Der Beklagte rügt zudem das Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit
und der Gläubigerbenachteiligung durch den Kläger als
verspätet.
31 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie die in der Verhandlung am 8. Dezember 2011 zu
Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
32 Die nach dem Beschwerdewert statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Die Widerklage ist abzuweisen. Der Kläger ist nicht gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO in Verbindung mit §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO verpflichtet, 3.656,75 € zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.
I.
33 Der Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO liegt nicht vor.
34 1. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGH 6. Mai 2010 – IX ZR 114/08 – ZInsO 2010, 1090-1091 mwN). Es ist ein Abgleich zwischen der geschuldeten und der gewährten Leistung, gleichsam ein Vergleich von Bild zu Bild, vorzunehmen. Maßstab für diesen Bildvergleich ist allein ein objektiver; auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien kommt es nicht an (vgl. Schmittmann/Zeeck in PräsenzKommentar zur Insolvenzordnung § 131 Rn. 6 mwN).
35 Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsgebräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht. So sind Leistungen durch bargeldlose Überweisung und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen im Lastschriftverfahren auf Grund einer Einzugsermächtigung des Schuldners. Eine inkongruente Erfüllungshandlung liegt nicht vor, wenn der Gläubiger die Art der Erfüllung von der Gemeinschuldnerin hätte fordern können oder sie wenigstens seinerseits aus Rechtsgründen nicht hätte ablehnen dürfen (BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - BGHZ 123, 320 - 330 mwN).
36 Zahlt ein Dritter nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an seinen Gläubiger, handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (BGH 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - ZIP 2003, 356 - 358 mwN). So gewähren Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung (BGH 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05 - ZIP 2008, 2324 - 2326 mwN). Das gilt auch für Mietzahlungen, die der Endmieter auf Anweisung des Zwischenmieters an den Vermieter entgegen der vertraglichen Vereinbarung leistet. Denn der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, seine Forderungen gegen den Zwischenmieter in dieser Art - auf Grund einer Zahlungsanweisung an den Endmieter - durch diesen als Dritten erfüllt zu bekommen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Zwischenmieters an den Vermieter (BGH 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - ZInsO 2011, 421 - 423). Vereinbart ein Schuldner mit einem seiner Auftraggeber, dieser solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - ZIP 2006, 290 - 294 mwN). Etwas anderes gilt jedoch, wenn Schuldner und Dritter von ein und derselben Person wirtschaftlich einheitlich geführt werden.
37 2. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die angefochtenen Lohnzahlungen vom 3., 17. und 28. November 2008 sowie 18. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 nicht als inkongruent. Dem Kläger stand der Lohn nicht nur überhaupt und zu der Zeit, sondern auch in der Art der Zahlung, durch die W. & M. Bau GmbH, zu. Diese Art der Zahlung war verkehrsüblich.
38 a) Die Verkehrsunüblichkeit folgt nicht aus der Mittelbarkeit der Zahlung durch die W. & M. Bau GmbH. Denn eine mittelbare Zahlung eines Dritten liegt nicht vor.
39 Die Schuldnerin und die W. & M. Bau GmbH bildeten auf Grund ihrer engen Verflechtung eine Einheit. Sie unterhielten ein gemeinsames Büro mit einer Sekretärin unter derselben Anschrift, Mailadresse und Faxanschluss. Herr W. war Alleingesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Schuldnerin als auch der W. & M. Bau GmbH.
40 Wirtschaftlich wurden die beiden Betriebe wie ein Betrieb geführt. Es bestanden zwar getrennte Konten und die Buchhaltung wurde getrennt geführt. Forderungen wurden jedoch nicht ausgezahlt, sondern immer nur umgebucht und verrechnet. Bei der Vergütung wurde nicht sachlich unterschieden. Die Vergütung zahlte entweder die Schuldnerin oder die W. & M. Bau GmbH oder die W. & M. Bau GmbH für die Schuldnerin (Zusatz: „für W. Spezialbau“). Das war nicht nur beim Kläger so, sondern beim Großteil, wenn nicht sogar allen Arbeitnehmern der Schuldnerin und mehrmals der Fall. Nach welchen Kriterien die Vergütung einmal aus dem Vermögen der Schuldnerin und ein anderes mal aus dem Vermögen der W. & M. Bau GmbH gezahlt wurde, ist nicht ersichtlich. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer verfügte über die finanziellen Mittel beider Firmen gleichermaßen. Im Ergebnis wurde alles einem „Topf“ entnommen, so dass keine Beauftragung eines Dritten vorliegt.
41 b) Die angefochtene Lohnzahlung entspricht der geschuldeten Leistung. Sie weicht allenfalls geringfügig von der im Rechtsverkehr üblichen Zahlung der Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber ab und stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig dar.
42 Das ergibt sich aus der personellen und wirtschaftlichen Verflechtung der W. & M. Bau GmbH und der Schuldnerin sowie dem Umstand, dass der Kläger auch für die W. & M. Bau GmbH tätig war.
43 Zudem entsprach die Zahlung durch die W. & M. Bau GmbH der betrieblichen Praxis. Allein der Kläger erhielt mindestens seit August 2008 und damit lange vor der ersten angefochtenen Zahlung am 3. November 2008 seine Vergütung von der W. & M. Bau GmbH. Dies erfolgte am 28. August 2008 (Rest Juni 755,38 €), am 11. September 2008 (Abschlag Juli 800,00 €), am 2. Oktober 2008 (Rest Juli 752,25 €) und am 14. Oktober 2008 (Abschlag August 800,00 €).
44 Das klägerische Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit und das Vorbringen zur Gläubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffassung des Beklagten zuzulassen. Die Gläubigerbenachteiligung und die Zahlungsunfähigkeit können jedoch dahinstehen, da es für den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 InsO bereits an einer inkongruenten Deckung fehlt.
45 Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei den angefochtenen Lohnzahlungen um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO handelt. Da die Voraussetzungen des § 131 InsO schon nicht vorliegen, kommt es auf die Bargeschäftsausnahme nicht an.
II.
46 Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen ebenfalls nicht vor.
47 1. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Dass der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte, also ihre Befriedigung beeinträchtigte, hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 732/10 - mwN).
48 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung vorlag und ob die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz handelte. Denn die Vorsatzanfechtung scheitert bereits an der Kenntnis des Klägers vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
49 Positive Kenntnis des Klägers von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lag nicht vor. Der Beklagte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger wusste, die - unterstellte - Zahlungsunfähigkeit drohe und die Handlung benachteilige die Gläubiger. Der Kläger hatte ebenfalls keine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinwiesen.
50 Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO und des Berufungsverfahrens aus § 91 ZPO.
51 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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