Thüringer Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen — 3 UF 42/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-06
Aktenzeichen: 3 UF 42/16
ECLI: ECLI:DE:OLGTH:2016:1206.3UF42.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1686a Abs 1 Nr 1 BGB, § 167a Abs 1 FamFG
Orientierungssatz
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Würde durch die Gewährung des Umgangs mit dem biologischen Vater
das Leben der Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt
und wären hierdurch insbesondere für das Kind seelische Belastungen
zu erwarten, wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein zwangsweise
durchsetzbares Recht des biologischen Vaters, Umgang auszuüben, dem
Wohl des Kindes abträglich.(Rn.15)
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Welche Seite für das Entstehen der derzeitigen Konfliktsituation
in erster Linie verantwortlich ist, ist nicht
entscheidungsmaßgeblich.(Rn.16)
-
Für das Kind ist wichtig, dass es keinen Zweifeln darüber
ausgesetzt wird, welcher Person die Rolle des Vaters - vorliegend
dem rechtlichen Vater - in seinem Leben zukommt.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend AG Rudolstadt, 9. September 2015, 2 F 401/13, Beschluss
nachgehend Thüringer Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, 2. Februar 2017, 3 UF 42/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 9. März 2017, 1 BvR 401/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Rudolstadt vom 09.09.2015 wird
zurückgewiesen.
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Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der
Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und zu 3. jeweils zur
Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
statt.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR
festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller begehrt als biologischer Vater des im
Betreff näher bezeichneten Kindes E, dessen Mutter die Beteiligte zu
3. und rechtlicher Vater der mit dieser verheiratete Beteiligte zu
2. ist, Umgang mit seiner leiblichen Tochter. Einen entsprechenden
Antrag, der auf Gewährung von Umgang an jedem Dienstag und
Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr gerichtet war, hat der
Antragsteller bereits am 08.10.2013, mithin wenige Wochen nach der
Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht. Nachdem die Kindesmutter
die leibliche Vaterschaft des Antragstellers im Verfahren zunächst
zumindest angezweifelt hatte, ist diese nunmehr unstreitig.
2 Die Kindeseltern sind dem Verfahrensantrag
entgegengetreten. Sie haben behauptet, dass regelmäßige Umgänge des
Antragstellers mit E nicht deren Wohl dienen würden, da der
Antragsteller durch sein Verhalten versuche, den Frieden der
intakten Familie des Kindes zu stören. Anders als dieser behaupte,
habe die Kindesmutter niemals mit dem Antragsteller zusammengelebt.
Dieser könne sich jedoch nicht damit abfinden, dass die Kindesmutter
keine Beziehung mit ihm führen wolle und versuche diese zu
bedrängen. Ferner versuche er den Beteiligten zu 2. aus dem Leben
des Kindes zu drängen. Insoweit unstreitig ist gegen den
Antragsteller am 26.08.2014 durch das Amtsgericht Rudolstadt ein
Strafbefehl wegen Nötigung erlassen worden, da er dem rechtlichen
Kindesvater gedroht hatte, ihm Drogen unterschieben zu wollen und
ihn hierdurch in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen (Az: …). Der
Antragsteller hat betont, dass es ihm vor allem darauf ankomme,
regelmäßigen Kontakt zu seinem leiblichen Kind zu erhalten. Er habe
inzwischen eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Ein regelmäßiger
Kontakt entspreche dem Wohl des Kindes.
3 Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind die
Beteiligten zunächst darin übereingekommen, vorläufig
Umgangskontakte des Antragstellers mit E stattfinden zu lassen. Das
Verfahren vor dem Amtsgericht wurde im Einvernehmen der Beteiligten
ab März 2014 zunächst nicht weiter betrieben. Nachdem es im Januar
2015 anlässlich eines Beratungsgesprächs zu einem Streit zwischen
dem Antragsteller und der Kindesmutter gekommen war, erfolgte ein
Abbruch der Umgangskontakte und das Verfahren vor dem Amtsgericht
wurde fortgeführt. Der Verfahrensbeistand hat sich für die
Zurückweisung des Antrags ausgesprochen, da davon auszugehen sei,
dass die Durchführung von Umgangskontakten zu einer erheblichen
Belastung der Familie des Kindes führen würde und daher im Ergebnis
dem Kindeswohl widerspreche.
4 Das Amtsgericht hat die Beteiligten mit Ausnahme des
damals noch nicht drei Jahre alten Kindes mehrfach angehört. Mit
Beschluss vom 09.09.2015, welcher dem Antragsteller am 02.12.2015
zugestellt worden ist, hat es den Antrag auf Umgangsgewährung
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es
dahinstehen könne, ob der Antragsteller tatsächlich wie behauptet
der leibliche Vater E sei, da die Durchführung von Umgangskontakten
jedenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich seien. Aus den
Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes habe
sich ergeben, dass der Antragsteller sich immer wieder massiv in das
Familienleben der Kindeseltern eingemischt habe. So habe er sich
nicht damit abfinden können, dass der Beteiligte zu 2. gegenüber dem
Kind als „Papa" bezeichnet worden wäre und habe mehrfach in
Anwesenheit des Kindes geäußert, er sei „der wahre Papa und es gäbe
keinen anderen Papa". Er habe sich auch in die Erziehung des Kindes
eingemischt und der Kindesmutter Vorhaltungen hinsichtlich ihres
Erziehungsstils gemacht und habe Bitten der Kindesmutter, das Kind
nicht mit Geschenken zu überhäufen, ignoriert. Auch in der
mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 sei deutlich geworden, dass es
dem Antragsteller nur um seine Interessen gehe, die er durchzusetzen
versuche. Der begehrte Umgang sei kindeswohlgefährdend, da der
Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er sich an
Regeln nicht halten könne und seine Rolle, nicht Vater von E zu
sein, nicht akzeptiere.
5 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am
22.12.2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er sei der leibliche Vater
von E und es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass er
ernsthaft Interesse an dem Kind gezeigt habe. Soweit das Amtsgericht
in seiner Entscheidung ausführe, dass der Antragsteller immer wieder
versucht habe, massiv in das Leben der Familie K einzudringen, so
beruhten diese Erkenntnisse nicht auf eigenen Ermittlungen des
Gerichts, sondern lediglich auf den Angaben der Kindeseltern bzw.
den Äußerungen des Verfahrensbeistandes, welcher die ihm
kolportierten Angaben offenbar ungeprüft übernommen habe. Das
Amtsgericht sei jedoch verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen
anzustellen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Selbst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses sei die
Kindesmutter auf den Kindesvater zugekommen und habe ihm die
Durchführung von Umgangskontakten angeboten, die auch stattgefunden
hätten. Es sei regelmäßig zu Kontakten mit der Kindesmutter und
Umgängen mit dem Kind gekommen. Weitere Umgangskontakte würden dem
Wohl des Kindes dienen. E kenne die Situation und könne erfassen,
dass der Antragsteller auch eine Vaterrolle einnehme. Er sei Vater
eigener Kinder und ehrenamtlich als Elternsprecher tätig. Er habe
keinerlei Absicht, den Familienverband der Kindesmutter zu stören.
Vielmehr wolle er Zeit mit E verbringen, sie mit kleinen Geschenken
verwöhnen und sie heranwachsen sehen.
6 Die Kindesmutter ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie
verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Entgegen der
Behauptung des Antragstellers, sei es nach dem Erlass des
erstinstanzlichen Beschlusses nicht mehr zu Kontakten zwischen der
Kindesmutter und dem Antragsteller gekommen. Diese hätten lediglich
nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden.
Sie führt im Einzelnen aus zum Verhalten des Antragstellers nach der
mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht.
7 Auf Vermittlung des Jugendamtes haben die Beteiligten
sodann - wie schon in erster Instanz - auf vorläufiger Basis die
Durchführung von Umgangskontakten, zunächst in begleiteter Form,
vereinbart und diese Regelung auch bis Oktober 2016 praktiziert. Wie
schon in erster Instanz ist das Verfahren im Einvernehmen der
Beteiligten zunächst nicht weiter betrieben worden. Anfang September
2016 standen die Beteiligten kurz vor der Unterzeichnung einer
Vereinbarung, durch die das hiesige Verfahren beendet werden sollte.
Der Abschluss kam jedoch nicht zustande, da keine endgültige
Einigkeit über die Kostentragungspflicht der Beteiligten erzielt
werden konnte. Im Oktober 2016 kam es erneut zu erheblichen
Differenzen zwischen den Beteiligten, so dass die Kindeseltern zum
Abschluss einer Vereinbarung, die einen regelmäßigen Umgang des
Antragstellers vorsieht, nicht mehr bereit waren.
8 Der Antragsteller behauptet insoweit, dass es im Verlaufe
des Sommers zunächst zu einer persönlichen Annäherung zur
Kindesmutter gekommen sei. So hätten sie zusammen mit dem Kind
einige Urlaubstage auf S verbracht, wo es auch zu Intimitäten
zwischen ihm und der Kindesmutter gekommen sei. Der rechtliche
Kindesvater sei zwischenzeitlich aus der Familienwohnung ausgezogen.
Nachdem es im Oktober 2016 wohl wieder zu einer Annäherung zwischen
Kindesmutter und dem rechtlichen Vater gekommen sei, wolle diese
nunmehr von der Annäherung zu ihm nichts mehr wissen. Ihm, dem
Antragsteller, gehe es nicht darum, erneut ein Verhältnis zur
Kindesmutter aufzubauen, sondern allein darum, regelmäßig Kontakt zu
E zu haben.
9 Die Kindeseltern behaupten, dass sich seit Sommer 2016
erneut zeige, dass es dem Antragsteller in erster Nähe darum gehe,
der Kindesmutter wieder näher zu kommen. Zwar habe der rechtliche
Kindesvater zwischenzeitlich in einer anderen Wohnung übernachtet,
dies sei jedoch nicht zu dem Zweck einer endgültigen Trennung von
der Kindesmutter erfolgt. Inzwischen wolle E auch den Antragsteller
nicht mehr ohne Begleitperson besuchen und werde durch die Kontakte
psychisch belastet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei
es während des Ferienaufenthalts auf S nicht zu intimen Kontakten
zwischen diesem und der Beteiligten zu 3. gekommen.
10 Der Verfahrensbeistand hat sowohl den Antragsteller als
auch die Kindesmutter nochmals persönlich befragt. Er vertritt
weiterhin die Auffassung, dass die Durchführung von Umgangskontakten
nicht dem Kindeswohl entspricht. Auf die Stellungnahmen vom
17.10.2016 und 07.11.2016 wird Bezug genommen.
11 Im Termin am 28.11.2016 hat der Senat das Kind E und die
Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der
Anhörungen wird auf das Gedächtnisprotokoll der Kindesanhörung sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
12 Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und
auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. In der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen
Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein
Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner leiblichen Tochter E
nicht besteht, weil dies nicht dem Kindeswohl entspricht.
13 Die gemäß § 167 a Abs. 1 FamFG erforderliche formelle
Voraussetzung für einen gerichtlichen Antrag des leiblichen Vaters
auf Einräumung eines Umgangsrechts, nämlich die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dass er der
Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, liegt vor.
Inzwischen ist die leibliche Vaterschaft des Antragstellers zwischen
den Beteiligten auch unstreitig.
14 Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche
Kindesvater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ernsthaftes
Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl
dient. Daran, dass der Antragsteller, unabhängig davon, welche
Motive ihn ansonsten bezüglich der Kindesmutter leiten, auch ein
ernsthaftes Interesse an seinem leiblichen Kind E hat, kann nach
Auffassung des Senats kein Zweifel bestehen.
15 Der Senat ist jedoch nach den im Verfahren gewonnenen
Erkenntnissen der Auffassung, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
ein zwangsweise durchsetzbares Recht des Antragstellers, Umgang mit
E auszuüben, nicht nur nicht dem Kindeswohl dient, sondern dem Wohl
des Kindes abträglich ist. Der Senat hat dabei allerdings keinen
Zweifel, dass der Antragsteller grundsätzlich geeignet ist,
kindesgemäßen Umgang mit E auszuüben. Des Weiteren ist der
Antragsteller in der Lage, Bindungen zu seinem leiblichen Kind
aufzubauen. Entscheidend gegen die Gewährung eines Umgangsrechts für
den Antragsteller spricht jedoch, dass hierdurch das Leben der
Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt würde und
hierdurch insbesondere für E seelische Belastungen zu erwarten
wären.
16 Die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der
Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit immer wieder massiv in
das Leben der Familie K eingedrungen ist, sind zutreffend. Dabei
handelt es sich auch keineswegs lediglich um Schlussfolgerungen, die
das Amtsgericht nur aus Aussagen der Beteiligten zu 2. und zu 3.
gegenüber dem Gericht und dem Verfahrensbeistand gezogen hat. Die
erstinstanzliche Richterin hat bei der persönlichen Anhörung einen
persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewonnen. In der Verhandlung
am 04.03.2014 hat er sich erheblich negativ über die Person des
Beteiligten zu 2. geäußert. Die Erkenntnisse des
Verfahrensbeistands, die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung
berücksichtigt hat, beruhen nicht lediglich auf Berichten der
Antragsgegner, sondern auch auf eigenen Gesprächen mit dem
Antragsteller, wo er zum Beispiel geäußert hat, dass er gedroht
habe, den Beteiligten zu 2. „in die Psychiatrie einweisen zu
lassen". Ebenfalls objektivierbar ist der Umstand, dass das
Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 2. sogar
strafrechtlich sanktioniert worden ist. Auch aus den in der Akte
befindlichen Mail- und Chatauszügen geht deutlich hervor, dass sich
die Kontakte des Antragstellers mit der Beteiligten zu 3. keineswegs
auf Fragen des Umgangs mit E beschränkt hat. Dass er es letztlich
nicht akzeptiert, nicht der Vater des Kindes zu sein, wird
beispielsweise dadurch manifest, dass er das Kind bei vielen
Gelegenheiten nicht mit seinem richtigen Namen bezeichnet hat,
sondern einen Namen benutzt hat, auf den er sich angeblich mit der
Kindesmutter vor der Geburt des Kindes bereits geeinigt hatte. Der
Senat verkennt dabei nicht, dass die Darstellung der Beteiligten zu
3., wonach es stets ausschließlich der Antragsteller war, der sich
in das Familienleben der Antragsgegner eingemischt hat, in dieser
Eindeutigkeit nicht zutrifft. Vielmehr ist erkennbar, dass die
Intensität der Zugeneigtheit der Beteiligten zu 3. zu dem
Antragsteller durchaus erheblichen Schwankungen unterworfen war und
in Abhängigkeit davon auch die Bereitschaft der Beteiligten zu 3.,
Umgangskontakte des Antragstellers mit E zu gestatten oder sogar zu
fördern, unterschiedlich ausgeprägt war. Dies kann aber für die hier
zu treffende Entscheidung keine Rolle spielen.
Entscheidungsmaßgeblich ist nicht, welche Seite für das Entstehen
der derzeitigen Konfliktsituation in erster Linie verantwortlich
ist, sondern ausschließlich, ob das begehrte Umgangsrecht dem Wohl
des Kindes E entspricht oder nicht.
17 Jedenfalls derzeit hält der Senat in Übereinstimmung mit
der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes die
Durchsetzung von Umgangskontakten des Antragstellers gegen den
Willen der Kindeseltern nicht für kindeswohlkonform. Wie sowohl aus
dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten aber auch aus deren
Auftreten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat deutlich
erkennbar ist, haben sowohl der Antragsteller als auch die
Beteiligte zu 3. mit ihrer Beziehung, aus der E hervorgegangen ist,
emotional noch nicht abgeschlossen. Es ist für den Senat
einleuchtend, dass E durch diese Situation, die ihr nicht verborgen
geblieben ist, emotional stark belastet wird, was sich auch darin
manifestiert hat, dass sie zuletzt nicht mehr bereit war, alleine
Umgang mit dem Antragsteller zu pflegen. Als weiteres Moment kommt
hinzu, dass auch die Beziehung der Beteiligten zu 2. und zu 3. in
jüngster Zeit erheblichen Belastungen ausgesetzt war, die darin
gipfelten, dass der Beteiligte zu 2. die eheliche Wohnung
zwischenzeitlich verlassen hatte. Es besteht für E daher ein
dringendes psychisches Bedürfnis, in näherer Zukunft möglichst
verlässliche Familienstrukturen vorzufinden. Insbesondere ist es für
E wichtig, dass sie keinen Zweifeln darüber ausgesetzt wird, welcher
Person die Rolle des Vaters in ihrem Leben zukommt. Regelmäßige
Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - jedenfalls solange
der Antragsteller und die Beteiligte zu 3. ihre Beziehung noch nicht
hinreichend emotional aufgearbeitet haben - einer Stabilisierung der
Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes
entgegenwirken.
18 Nach allem musste daher die Beschwerde des
Antragstellers zurückgewiesen werden.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Abweichend von dem in § 84 FamFG normierten Regelfall hält es der
Senat vorliegend nicht für billig, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterlegenen Antragsteller
aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel, auch aufgrund der
zwischenzeitlichen Bereitschaft der Beteiligten zu 2. und zu 3.
Umgangskontakte zu gewähren, zunächst durchaus erfolgversprechend
war.
20 Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
21 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das
Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
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