Gesetz vom 9. Juli 2026 über die aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1233 erforderliche Anpassung der Kärntner Landesrechtsordnung

LGBLA_KA_20260831_58Anpassung der Kärntner Landesrechtsordnung an die Richtlinie (EU) 2024/1233Gazette1 gen 1900

Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026www.ris.bka.gv.at

58. Gesetz: Anpassung der Kärntner Landesrechtsordnung an die Richtlinie (EU) 2024/1233

58. Gesetz vom 9. Juli 2026 über die aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1233 erforderliche Anpassung der Kärntner Landesrechtsordnung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Änderung des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes

Artikel II Änderung des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes

Artikel III Änderung des Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes

Artikel IV Änderung des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Artikel V Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011

Artikel VI Änderung des Kärntner Fischereigesetzes

Artikel VII Änderung des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel VIII Änderung des Kärntner Heizungsanlagengesetzes

Artikel IX Änderung des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Artikel X Änderung des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel XI Änderung des Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979

Artikel XI I Änderung des Kärntner Landesmuseumsgesetzes

Artikel XIII Änderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel XIV Änderung des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes

Artikel XV Änderung des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993

Artikel XVI Änderung des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes 1991

Artikel XVII Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetzes 2002

Artikel XVIII Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002

Artikel XIX Änderung des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes

Artikel XX Änderung des Kärntner Schischulgesetzes

Artikel XXI Änderung des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes

Artikel XXII Änderung des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes

Artikel XXIII Änderung des Kärntner Sportgesetzes 1997

Artikel XXIV Änderung des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020

Artikel XXV Änderung des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes

Artikel XXVI Änderung des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes

Art. I

Artikel I Änderung des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes

Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

In § 59 werden am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 und 23 angefügt:

„22. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
23. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. II

Artikel II Änderung des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes

Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2025, wird wie folgt geändert:

§ 42 lautet:

„§ 42 Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77;
3. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
4. Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36;
5. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
6. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. III

Artikel III Änderung des Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes

Das Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz – K-BJPG, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

§ 14b lautet:

„§ 14b Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77;
3. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
4. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
5. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. IV

Artikel IV Änderung des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

In § 22 werden die lit. f und die lit. k aufgehoben und erhalten die bisherigen lit. g, lit. h, lit. i und lit. j die Literabezeichnungen „f)“, „g)“, „h)“ und „i)“; am Ende der nunmehrigen lit. i wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. j und lit. k angefügt:

„j) Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
k) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. V

Artikel V Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011

Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2026, wird wie folgt geändert:

  1. In § 73 Abs. 5 lit. h wird nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. In § 73 Abs. 5 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:

„i) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. VI

Artikel VI Änderung des Kärntner Fischereigesetzes

Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

Dem § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024, umgesetzt.“

Art. VII

Artikel VII Änderung des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

„§ 35b Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
2. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. VIII

Artikel VIII Änderung des Kärntner Heizungsanlagengesetzes

Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

  1. In § 32 Abs. 8 wird beim letzten „-“ nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ und statt der Zahlenfolge „28.10.2021“ die Wort- und Zahlenfolge „28. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. Dem § 32 Abs. 8 wird folgende Bestimmung angefügt:

„– Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024“

Art. IX

Artikel IX Änderung des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:

In § 59 Abs. 13 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:

„d) Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1);
e) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024).“

Art. X

Artikel X Änderung des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

„§ 68a Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77;
3. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
4. Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011, S 1;
5. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.12.2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.1.2013, S 7;
6. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S 9;
7. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
8. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“
  1. § 69 Abs. 18 und 19 entfallen.

Art. XI

Artikel XI Änderung des Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979

Das Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, LGBl. Nr. 2/1979, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

§ 39 lautet:

„§ 39 Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21;
2. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
3. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XII

Artikel XII Änderung des Kärntner Landesmuseumsgesetzes

Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

In § 38c werden am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XIII

Artikel XIII Änderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:

„§ 30c Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
2. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XIV

Artikel XIV Änderung des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes

Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2025, wird wie folgt geändert:

  1. In § 13a Abs. 3 lit. c wird nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. In § 13a Abs. 3 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

„d) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XV

Artikel XV Änderung des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993

Das Kärntner Landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

§ 111b lautet:

„§ 111b Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
2. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XVI

Artikel XVI Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes 1991

Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG, LGBl. Nr. 127/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2023, wird wie folgt geändert:

Nach § 40 wird folgender § 40a angefügt:

„§ 40a Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77;
2. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
3. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XVII

Artikel XVII Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetzes 2002

Das Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz 2002 – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:

  1. In § 51 erhalten die bisherigen Z 5 und Z 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“ und wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5. März 2014, S 1;“
  1. In § 51 werden am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“

Art. XVIII

Artikel XVIII Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

  1. In § 67a Abs. 3 lit. c wird nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. In § 67a Abs. 3 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

„d) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XIX

Artikel XIX Änderung des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes

Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2025, wird wie folgt geändert:

§ 52 Z 5 lautet:

„5. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024;“

Art. XX

Artikel XX Änderung des Kärntner Schischulgesetzes

Das Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

§ 21 lautet:

„§ 21 Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44;
2. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
3. Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36;
4. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
5. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XXI

Artikel XXI Änderung des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes

Das Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2025, wird wie folgt geändert:

  1. In § 18 Abs. 2 lit. d wird nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ und statt der Zahlenfolge „28.10.2021“ die Wort- und Zahlenfolge „28. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. In § 18 Abs. 2 werden am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

„e) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“

Art. XXII

Artikel XXII Änderung des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes

Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

  1. In § 37 lit. f wird nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. In § 37 werden am Ende der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

„g) Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XXIII

Artikel XXIII Änderung des Kärntner Sportgesetzes 1997

Das Kärntner Sportgesetz 1997 – K-SpG, LGBl. Nr. 99/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

In § 16 werden am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XXIV

Artikel XXIV Änderung des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020

Das Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 – K-TZG 2020, LGBl. Nr. 63/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

  1. In § 22 Abs. 1 Z 9 werden nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates“ und statt der Wort- und Zahlenfolge „ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1“ die Wort- und Zahlenfolge „ABl. 2021 Nr. L 382, S 1“ eingefügt.

  2. In § 22 Abs. 1 werden am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

„10. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XXV

Artikel XXV Änderung des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes

Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

  1. In § 13a Z 6 wird nach der Zahlenfolge „2021/1883“ die Wort- und Zahlenfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021“ eingefügt.

  2. In § 13a werden am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

„7. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Art. XXVI

Artikel XXVI Änderung des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes

Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

§ 44b lautet:

„§ 44b Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77;
3. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
4. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1;
5. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“

Der Präsident des Landtages: Scherwitzl

Der Landeshauptmann: Ing. Fellner

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut

Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Gruber

Die Landesrätin: Dr.in Prettner

Die Landesrätin: Lagger-Pöllinger

Der Landesrat: Mag. Reichmann, MBA

Der Landesrat: Mag. Schuschnig

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