Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern

531.211.11Departmental Ordinance15 ott 2026

vom 28. September 2026 (Stand am 15. Oktober 2026)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 20171über die wirtschaftliche Landesversorgung,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Proteinträger.

Art. 2 Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe
  1. Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
  2. Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest; er erlässt eine Verfügung.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5 Lieferpflicht
  1. Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
  2. Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
  3. Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
  4. Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 7 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162bestraft.

Art. 8 Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2026 in Kraft.

(Art. 1)

Proteinträger

TarifnummerWarenbezeichnung
0713.Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschälte oder zerkleinert:
– Erbsen (Pisum sativum ):
1011– – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
1091– – andere zu Futterzwecken
– Kichererbsen
2011– – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
2091– – andere, zu Futterzwecken
– Bohnen (Vigna spp.,Phaseoulus spp.):
– – Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:
3111– – – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
3191– – – andere, zu Futterzwecken
– – Adzukibohnen (Phaseolus oderVigna angularis ):
3211– – – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
3291– – – andere, zu Futterzwecken
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris ):
3311– – – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
3391– – – andere, zu Futterzwecken
– – Bambara-Erdnüsse (Erderbsen) (Vigna subterranea oderVoandzeia subterranea ):
3411– – – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
3491– – – andere zu Futterzwecken
– – Augenbohnen (Kuhbohnen) (Vigna unguiculata ):
3511– – – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
3591– – – andere, zu Futterzwecken
– – andere:
3911– – – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
3991– – – andere, zu Futterzwecken
– Linsen:
4011– – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
4091– – andere, zu Futterzwecken
– Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var.majaor ) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var.equina ,Vicia faba var.minor ):
5012– – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
5091– – andere, zu Futterzwecken
– Straucherbsen (Cajanus cajan ):
6011– – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
6091– – andere zu Futterzwecken
– andere
9021– – ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
9081– – andere, zu Futterzwecken
1201.Sojabohnen, auch geschrotet:
9010– zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– zur Ölgewinnung
9021– – zu Futterzwecken
1205.Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet:
1040– – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
1051– – – zu Futterzwecken
1206.Sonnenblumensamen, auch geschrotet:
– ungeschält:
0010– – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
0021– – zu Futterzwecken
– geschält:
0040– – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
0041– – – zu Futterzwecken
2303.Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:
– Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, zu Futterzwecken:
1011– – Kartoffelprotein
1018– – andere
2304.0010Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, zu Futterzwecken
2305.0010Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, zu Futterzwecken
2306.Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:
1010– aus Baumwollsamen, zu Futterzwecken
2010– aus Leinsamen, zu Futterzwecken
3010– aus Sonnenblumensamen, zu Futterzwecken
– aus Rübsen- oder Rapssamen:
4110– – mit geringem Gehalt an Erucasäure, zu Futterzwecken
4910– – andere, zu Futterzwecken
5010– aus Kokosnüssen oder Kopra, zu Futterzwecken
6010– aus Palmnüssen oder Palmkernen, zu Futterzwecken
9011– aus Maiskeimen, zu Futterzwecken
9021– andere, zu Futterzwecken

Footnotes

  1. SR 531.11 ↩

  2. SR 531 ↩

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