Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz

149.71Regulation14 giu 1991

Vom 19.03.1991 (Stand 14.06.1991)

Art. 1 Grundsatz

  1. Die Umweltschutzkommission Nordwestschweiz (Kommission) ist ein verwaltungsinternes Beratungs- und Koordinationsorgan der Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz.

Art. 2 Wahl der Mitglieder und des Präsidiums

  1. Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wählen je ein bis zwei Kommissionsmitglieder.
  2. Die Mitglieder befassen sich in ihren Kantonen vorwiegend mit der Koordination des Umweltschutzes.
  3. Die Regionalkonferenz wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin jeweils für zwei Kalenderjahre. Die Kommission bestimmt, wer das Vizepräsidium ausübt.

Art. 3 Aufgaben der Kommission

  1. Die Kommission kümmert sich vorwiegend um fachübergreifende Aufgaben.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie sorgt für die gegenseitige Information der Nordwestschweizer Kantone über Fragen des Umweltschutzes, deren Bedeutung über den Bereich eines Kantons hinausgeht;
    2. sie pflegt den Erfahrungs- und Informationsaustausch über geplante, aktuelle und abgeschlossene Projekte, Massnahmen und Verfahren;
    3. sie pflegt die kantonsübergreifende Koordination von Umweltschutzaufgaben;
    4. sie berät wichtige organisatorische Fragen beim Vollzug des Umweltschutzrechts;
    5. sie berät Entwürfe für Vorlagen, Erlasse, Programme und Planungen der Kantone, soweit es um Fragen geht, die fach- und kantonsübergreifenden Charakter haben,
    6. sie kann Vernehmlassungen der Kantone an Bundesbehörden beraten und für koordinierte Vernehmlassungen sorgen,
    7. sie behandelt spezielle, fachübergreifende Aufgaben im Auftrag der Regionalkonferenz.

Art. 4 Geschäftsablauf

  1. Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission ein und leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
  2. Die Kommission kann für ihre Beratungen aussenstehende Fachleute beiziehen.
  3. Für Fragen, die eine eingehende Behandlung erfordern, kann sie Arbeitsgruppen bilden, zu denen auch kantonale Fachinstanzen eingeladen werden.

Art. 5 Sekretariat

  1. Für das Sekretariat der Kommission ist der Kanton zuständig, der den Präsidenten bzw. die Präsidentin stellt.

Art. 6 Berichterstattung

  1. Die Kommission erstattet der Regionalkonferenz alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit.
  2. Sie kann der Regionalkonferenz jederzeit Berichte zu bestimmten Fragen vorlegen und Anträge stellen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Reglement der ständigen interkantonalen Umweltschutzkommission der Nordwestschweiz vom 25. Juni 1974 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz in Kraft.

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