Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

788Law1 mag 1980

Vom 25.10.1979 (Stand 01.05.1980)

Art. 1

  1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.

Art. 2

  1. Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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