Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasser­qualität bei gut frequentierten Badeplätzen

901.115Regulation15 giu 1990

Vom 05.06.1990 (Stand 15.06.1990)

Art. 1

  1. Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.

Art. 2

  1. Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.

Art. 3

  1. Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.

Art. 4

  1. Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.

Art. 5

  1. Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.

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