Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt

780.200UVPV BSOrdinance1 gen 2001

(UVPV BS) Vom 12.02.1991 (Stand 01.01.2001)

1. Organisation

Art. 1

  1. Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit wirken folgende Behörden mit:
    1. Die Behörde, die im massgeblichen Verfahren entscheidet (zuständige Behörde).
    2. Die Stelle, die das Verfahren leitet, wenn der Grosse Rat, der Regierungsrat oder ein Departement zuständige Behörde ist (verfahrensleitende Stelle). Sie wird vom vorbereitenden Departement bezeichnet.
    3. Die für die Beurteilung von Umweltschutzfragen zuständigen Stellen (Umweltschutzfachstellen).
    4. Die Koordinationsstelle Umweltschutz des Amtes für Umwelt und Energie.

2. Feststellung der UVP-Pflicht

Art. 2

  1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann durch Einreichung eines generellen Baubegehrens abklären lassen, ob sein oder ihr Vorhaben einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
  2. Die Zuständigkeiten und das Planauflage- und Einspracheverfahren richten sich nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren. Anstelle des Grossen Rates oder des Regierungsrates entscheidet das sachlich zuständige Departement.
  3. Der Entscheid kann nach den allgemeinen Bestimmungen angefochten werden.

3. Richtlinien

Art. 3

  1. Die Koordinationsstelle Umweltschutz erlässt im Einvernehmen mit den Umweltschutzfachstellen Richtlinien für die Erstellung des Pflichtenheftes und des Hauptberichts (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 UVPV).

4. Pflichtenheft

Art. 4

  1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin prüft, ob die Ergebnisse der Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht ausreichen (Art. 8 Abs. 2 UVPV). Weitergehende Untersuchungen beschreibt er oder sie in einem der Koordinationsstelle Umweltschutz vorzulegenden Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 3 UVPV).
  2. Die Koordinationsstelle Umweltschutz holt die Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen ein und leitet sie an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin weiter. Sie verhandelt mit den Beteiligten, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit von Untersuchungen bestehen.

5. Bekanntmachung

Art. 5

  1. Das Gesuch wird nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren öffentlich bekanntgemacht. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die Offenlegung des Berichts ist besonders hinzuweisen.

6. Beurteilung der Umweltverträglichkeit

Art. 6

  1. Die zuständige Behörde oder die sie vertretende verfahrensleitende Stelle übergibt der Koordinationsstelle Umweltschutz mit dem Umweltverträglichkeitsbericht folgende Akten:
    1. Die Gesuchsunterlagen, die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit nötig sind;
    2. die Einsprachen;
    3. die Stellungnahme des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zu den Einsprachen.
  2. Die Koordinationsstelle Umweltschutz überweist die Akten an die Umweltschutzfachstellen und die für andere Bewilligungen (Art. 21 UVPV) zuständigen Behörden.
  3. Die Koordinationsstelle Umweltschutz setzt den Umweltschutzfachstellen Frist. Sie kann ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorschreiben, zu welchen Fragen formell Stellung zu nehmen ist. Sie kann Richtlinien über die Form der Beurteilung erlassen.
  4. Die Koordinationsstelle Umweltschutz sorgt für die Koordination unter den Fachstellen, deren Anträge aufeinander abgestimmt werden müssen. Sie prüft die Vollständigkeit der Beurteilungen und die Gesetzmässigkeit von Anträgen.
  5. Die Koordinationsstelle Umweltschutz übergibt der zuständigen Behörde oder der sie vertretenden verfahrensleitenden Stelle die Berichte und Anträge der Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der für andere Bewilligungen zuständigen Behörden, berichtet ihr über die wesentlichen Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens und weist auf offene Fragen hin. Sie kann selbst Stellung nehmen und Antrag stellen.

7. UVP-Verfahren des Bundes

Art. 7

  1. § 6 gilt sinngemäss, wenn der Kanton zu einer Stellungnahme in einem Verfahren des Bundes eingeladen wird.

8. Massgebliche Verfahren

Art. 8 a) Strassen (Nr. 11.2 und 11.3 Anhang UVPV)

  1. Die Umweltverträglichkeit von Strassen wird im Rahmen des Planungsverfahrens gemäss §§ 108ff. des Bau- und Planungsgesetzes geprüft.
  2. Auf Verkehrsanordnungen beschränkte Prüfungen werden in dem dafür vorgesehenen Verfahren durchgeführt (§ 3 der Verordnung über den Strassenverkehr).

Art. 9 b) Bodenordnungsmassnahmen (Nr. 80.1 und 80.2 Anhang UVPV)

  1. Die Umweltverträglichkeit von Bodenordnungsmassnahmen nach dem Bau- und Planungsgesetz wird in folgenden Stufen geprüft:
    1. Stufe: Gebietsabgrenzungsplan (§ 130)
    2. Stufe: Festsetzung des Zuteilungsplans (§ 133)

Art. 10 c) Übrige Anlagen

  1. Für alle übrigen Anlagen, die in einem vom kantonalem Recht zu bezeichnenden Verfahren auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen (Nr. 11.4, 13.2, 13.3, 21.2–21.7, 22.3, 22.4, 30.1–30.4, 40.3–40.9, 50.5, 60.2–60.7, 70.1–70.15, 80.3–80.8 Anhang UVPV), ist das Baubewilligungsverfahren massgeblich.
  2. Setzt das Vorhaben die Begründung oder Änderung eines Allmendbenützungsrechts voraus, so wird die Umweltverträglichkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 6 und 16 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private) geprüft, soweit es eine umfassende Prüfung ermöglicht.

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