Reglement über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten der Kantonspolizei

551.24Regulation1 gen 1992

Vom 29.10.1991 (Stand 01.01.1992)

Art. 1 Grundsatz

  1. Der Staat besorgt den Beamten der Kantonspolizei im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
  2. Beamte der Kantonspolizei sind:
    1. die Polizeibeamten, nämlich die Gendarmen und die Inspektoren;
    2. die Hilfspolizisten, nämlich die Hostessen und die Gefangenenbegleiter.

Art. 2 Bekleidung – Grundausstattung

  1. Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten für ihren Amtsantritt eine Grundbekleidung.
  2. Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem spezielle Bekleidungsstücke ausgehändigt.

Art. 3 Bekleidung – Erneuerung

  1. Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten jedes Jahr Bekleidungsstücke, die für die Erneuerung der Bekleidung bestimmt sind.
  2. Bis und mit ihrem fünfzigsten Lebensjahr haben sie jährlich Anrecht auf Bekleidungsstücke im Wert einer vollständigen Uniform.
  3. Ab dem einundfünfzigsten Lebensjahr erhalten sie Bekleidungsstücke gemäss ihrem individuellen Bedarf.

Art. 4 Kleiderentschädigung

  1. Die Gendarmen, die ihren Dienst regelmässig in Zivil ausüben, erhalten jährlich eine Kleiderentschädigung, die 80 % des Werts einer vollständigen Uniform entspricht.
  2. Die Inspektoren erhalten eine Kleiderentschädigung in gleicher Höhe.

Art. 5 Ausrüstung

  1. Die Beamten der Kantonspolizei und die Hilfspolizisten erhalten eine Grundausrüstung.
  2. Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem spezielle Ausrüstungsgegenstände ausgehändigt.

Art. 6 Bewaffnung

  1. Die Gendarmen und die Inspektoren erhalten eine persönliche Bewaffnung.

Art. 7 Pflege

  1. Die Beamten müssen ihre Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung in gutem Zustand halten.
  2. Der Kommandant der Kantonspolizei (nachstehend: der Kommandant) lässt periodisch Inspektionen und Kontrollen vornehmen.

Art. 8 Verlust und Beschädigung

  1. Die Beamten sind für den vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Verlust und die Beschädigung ihrer Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung haftbar.
  2. Der Kommandant trifft die diesbezüglichen Entscheide.

Art. 9 Rückgabe – Grundsatz

  1. Die den Beamten zugeteilte Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Staates.
  2. Sie müssen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, bei Auflösung des Dienstverhältnisses zurückgegeben werden.

Art. 10 Rückgabe – Ausnahmen

  1. Die Gendarmen und die Hilfspolizisten können ihre persönliche Dienstkleidung behalten, wenn sie in den Ruhestand treten oder wenn das Dienstverhältnis infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird.
  2. Bei Todesfall wird die Dienstkleidung den Hinterbliebenen überlassen.
  3. Die Gendarmen und die Inspektoren oder ihre Hinterbliebenen können unter denselben Voraussetzungen die Dienstwaffe behalten, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des Kommandanten.

Art. 11 Dienstbefehl

  1. Der Kommandant bestimmt durch Dienstbefehl:
    1. die Grundbekleidung und die Spezialkleider;
    2. die Bestandteile einer vollständigen Uniform sowie die auf die Bestellung von Bekleidungsstücken anwendbaren Regeln;
    3. die Grundausrüstung und die speziellen Ausrüstungsgegenstände;
    4. die persönliche Bewaffnung;
    5. die Dienstkleidungen.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Dienstreglement vom 12. November 1960 betreffend die Dienstkleidung und die Uniform der Kantonspolizei wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
  2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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