Verordnung über Turnen und Sport in der Schule

415.201Ordinance1 apr 1974

Vom 06.08.1973 (Stand 01.04.1974)

Art. 1

  1. Die Erziehungsdirektion erlässt die nötigen Weisungen zur Regelung von Turnen und Sport in der Schule gemäss den Bestimmungen des Bundes.

Art. 2

  1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
  2. Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Durchführung des erweiterten Turnunterrichtes in der Schule und der Leistungsprüfungen am Ende der Schulpflicht vom 11. September 1942.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.