Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

122.132Ordinance1 ago 2000

Vom 11.04.2000 (Stand 01.08.2000)

Art. 1 Zweck

  1. Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.

Art. 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements

  1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements

  1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei

  1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995

  1. Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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