Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

212.431EG BewGLaw1 ago 2000

(EG BewG) Vom 05.04.1987 (Stand 01.08.2000)

1. Behörden

Art. 1 Zuständigkeit Art. 15 BewG

  1. Zuständig sind:
    1. der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;
    2. das Bau- und Justizdepartement als beschwerdeberechtigte Behörde;
    3. das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.

2. Kantonale Bewilligungsgründe

Art. 2 Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG, Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG

  1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.
  2. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

3. Verfahren

Art. 3 Einleitung des Verfahrens

  1. Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Erwerber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
  2. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen.

Art. 4 Abklärungen

  1. Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.

Art. 5 Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides

  1. Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.

Art. 6 Statistik Art. 20 BewV

  1. Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) mit.
  2. Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.

Art. 7 Gebühren

  1. Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.
  2. Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs.

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV

  1. Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.

Art. 9 Aufhebung von Erlassen

  1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
    1. die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
    2. die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Art. 10 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.

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