Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts

211.412GABGBBLaw1 gen 1996

(GABGBB) Vom 23.11.1995 (Stand 01.01.1996)

Art. 1 Zuständige Behörde

  1. Das Volkswirtschaftsdepartement:
    1. erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (Art. 61 BGBB);
    2. bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
    3. bewilligt Darlehen, welche die Belastungsgrenze überschreiten (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
    4. erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB;
    5. verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch;
    6. genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB);
    7. widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB);
    8. ordnet die Berichtigung des Grundbuches an, wenn ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB).
  2. Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

  1. Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten bestehende Kommission, die als Aufsichtsbehörde amtet.

Art. 3 Auskunftspflicht

  1. Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle für die Untersuchung des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4 Beschwerderecht

  1. Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde führen.
  2. Die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte haben gegen die Erteilung der Bewilligung das gleiche Beschwerderecht.
  3. Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

Art. 5 Ausnahme des Geltungsbereiches

  1. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen sofern diese Rechte nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 5 Bst. b BGBB).

Art. 6 Inkraftsetzung

  1. Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht der Volksabstimmung.
  2. Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
  3. Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes.

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