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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)¹
(Vom 13. September 1983)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)² und Art. 11 der bundesrätlichen Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Heimarbeit (Heimarbeitsverordnung),³
beschliesst.
§ 1 — ⁴ Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
¹ Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das kantonale Arbeitsinspektorat.
² Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt das Volkswirtschaftsdepartement, die Oberaufsicht der Regierungsrat aus.
§ 2 — Vollzugsmassnahmen
Die Vollzugsbehörde trifft die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen, namentlich:
- den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 des Heimarbeitsgesetzes);
- Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung);
- Führung des Arbeitgeberregisters sowie das Ausstellen der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 des Heimarbeitsgesetzes);
- Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Aufgabe von Heimarbeit (Art. 7 des Heimarbeitsgesetzes);
- Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung);
- Erstattung der jährlichen Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 11 Abs. 3 der Heimarbeitsverordnung)
- Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.
§ 3 — ⁵ Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
§ 4 — Gebühren
Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeitgeber eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 200.- erhoben.
SRSZ 1.1.2015
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§ 5 — ⁶ Strafverfolgung
Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.
§ 6
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.⁷
¹ GS 17-432 mit Änderungen vom 16. Juni 1992 (GS 18-242), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131q) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SR 822.31.
³ SR 822.311.
⁴ Abs. 2 in der Fassung vom 16. Juni 1992.
⁵ Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁶ Fassung vom 7. Dezember 2010.
⁷ Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.