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(Vom 12. September 1991)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) vom 6. Oktober 1989² und zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982,³ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I. — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
II. — Arbeitsvermittlung
- Öffentliche Arbeitsvermittlung
§ 2 — ⁴ Kantonale Amtstelle
1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit
- zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Stellen;
- mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
§ 3 — ⁵
§ 4 — Informationssystem
1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene Stellen.
2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik.
3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt der Kanton.
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§ 5 — ⁶ Meldepflicht der Arbeitgeber
Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.
- Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 6 — Bewilligungspflicht
¹ Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesgesetzgebung bewilligungspflichtig.
² Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.
III. — Arbeitslosenversicherung
§ 7 — ⁷ KIGA
¹ Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 85 AVIG).
² Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72b AVIG).
³ Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
§ 7a — ⁸ Regionale Arbeitsvermittlungszentren
¹ Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
² Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern.
§ 7b — ⁹ Tripartite Kommission
¹ Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG).
² Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeberorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit beratender Stimme.
³ Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kommission.
§ 8 — ¹⁰ Gemeindearbeitsamt
¹ Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt.
² Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben.
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§ 9 — Öffentliche Arbeitslosenkasse
Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.
§ 10 — Feiertage
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss Art. 19 AVIG.
§ 11 — Finanzierung
Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
IV. — Vollzug und Rechtspflege
§ 12 — Vollzug
¹ Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
² Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
§ 13 — Rekursbehörde
Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsgericht.
V. — Schlussbestimmungen
§ 14 — Aufhebung früherer Erlasse
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezember 1975.¹¹
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5. Dezember 1975.¹²
§ 15 — ¹³ Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁴
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§ 16 — ¹⁵
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 823.11.
3 SR 837.0.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998 68).
5 Aufgehoben am 26. Februar 1997.
6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997.
7 Fassung vom 26. Februar 1997.
8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
10 Fassung vom 26. Februar 1997.
11 GS 16-733.
12 GS 16-737.
13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.