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(vom 8. Juni 2004)¹
I. — Gegenstand
§ 1
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mitarbeitenden der Rechtspflege.
Geltungsbereich
II. — Nutzungsvorschriften
§ 2
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, außer es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.
Inhaltliche Nutzungseinschränkungen
§ 3 — Unzulässig ist
a) der Versand von Kettenbriefen,
b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekretärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.
Technische Nutzungseinschränkungen
§ 4
Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während und außerhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
Private Nutzung
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Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
Untersagt ist zu privaten Zwecken
- das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
- der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
- die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.
Schutzmassnahmen
§ 5
Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen können insbesondere angeordnet werden
- die Sperrung von Internetseiten,
- die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,
- die Freischaltung gesperrter Internetseiten,
- die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Bestimmungen erlassen.
Schriftliche Erklärung
§ 6
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.
Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.
III. — Organisation
Betreiberstelle
§ 7
Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.
Weitere Organe
§ 8
Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig sind.
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IV. — Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
§ 9
Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §§ 4 und 5.
§ 10
Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn
- bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder
- beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.
§ 11
Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen.
Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.
Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.
§ 12 — Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten
- den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
- die angewählten Internet-Adressen,
- soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.
Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
- den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
- die angewählten Adressen,
- den Versandzeitpunkt,
- die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
§ 13
Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.
Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
§ 14
Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
Missbrauch
Abmahnung
Personenbezogene Berichte
- Anordnung
- Inhalt
Administrativuntersuchung
Prüfung und Vernichtung der Unterlagen
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V. — Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 15
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
¹ OS 59, 155.