413.212
(vom 29. Januar 2003)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1 — Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können subventioniert werden, wenn
- sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungsangebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
- ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
- die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittelschulen sicherstellen, eingehalten werden,
- sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,
- die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge nicht übersteigen.
§ 2
¹ Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberechtigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
² Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berücksichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.
§ 3
¹ Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen ausgerichtet.
² Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.
§ 4
¹ Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Ausbildungsangebotes der Schule festgelegt.
² Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staatliche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.
§ 5
Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung.
Subventionsberechtigte Ausbildungsangebote
Schulgeld
Schülerpauschalen
Bemessung der Schülerpauschale
Verfahren
-
- 16 - 91
413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Kürzung der Subventionen
§ 6 — Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder verweigern, wenn
- Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,
- die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz Mahnung missachtet.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft².
¹ OS 58.72.
² 18. August 2003.