415.111.42
(vom 9. Dezember 1987)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel. Geltungsbereich
§ 2
Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet. Zweck der Parkanlage
§ 3
Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung. Bewilligungspflicht
§ 4
Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für: Verweigerung
a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,
b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,
c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.
§ 5
¹ Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben. Gebühren
² Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m² und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.
³ Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.
§ 6
Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung. Zuständigkeit
§ 7
¹ Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten. Benützungsbeschränkung
² Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.
§ 8
Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. Unterhalt
1.4.00 - 28
415.111.42
V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel
Strafbestimmung
§ 9
Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Inkrafttreten
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 OS 50, 265.