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(vom 6. Dezember 2005)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 26 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,
beschliesst:
I.
Der Kanton Zürich schliesst mit dem Kanton Bern die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich ab. Vorbehalten bleibt ein gleich lautender Beschluss des Kantons Bern.
II.
Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrates⁴.
III.
Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1.1.07 - 55
¹ OS 61, 372; Weisung siehe ABl 2005, 1435.
² LS 274.
³ LS 415.11.
⁴ Vom Kantonsrat genehmigt am 27. März 2006 (ABl 2006, 350; ABl 2006, 966).
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Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
(vom 16. November / 6. Dezember 2005)
Die Kantone Bern und Zürich vereinbaren:
Art. 1 — Ziel der Vereinbarung
-
Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
-
Dadurch sollen insbesondere:
- die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert,
- die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet,
- die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veterinärmedizin gesichert werden.
- Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
- ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes Curriculum,
- standortübergreifende Fakultätsstrukturen,
- eine komplementäre Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten,
- den Aufbau neuer Fachbereiche,
- die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit externen Partnerinstitutionen.
Art. 2 — Gegenstand
-
Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.
-
Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und behalten den Status einer Fakultät.
-
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.
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Art. 3 — Kantonale Zuständigkeiten
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über:
- die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
- den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung.
2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.
Art. 4 — Vetsuisse-Organe
Die Vetsuisse-Organe sind:
- der Vetsuisse-Rat,
- die Vetsuisse-Fakultätsversammlung,
- die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan,
- die Standortversammlungen.
Art. 5 — Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
1 Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind:
- die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,
- je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,
- je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direktion.
2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit beratender Stimme teil.
4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 6 — Vetsuisse-Rat, Aufgaben
1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).
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2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zu Gunsten der Vetsuisse-Fakultät.
3 Er ist abschliessend zuständig für:
- den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der komplementären Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten der Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken,
- die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse-Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens,
- die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
- standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragen sind,
- den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Promotionsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsreglements,
- die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen,
- die Ernennung eines Vetsuisse Advisory Boards als Beratungs-gremium.
4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, werden an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kantonalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.
Art. 7 — Vetsuisse-Fakultätsversammlung
1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.
2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung
- verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan,
- schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor,
- verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und das Fakultätsreglement.
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3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für:
- die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,
- Massnahmen zur Qualitätssicherung,
- Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.
Art. 8 — Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan
¹ Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.
² Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
³ Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,
- den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,
- den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
- Bericht und Antragstellung bei Berufungen,
- die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.
⁴ Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 9 — Vetsuisse-Dekanat
¹ Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen.
² Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Standorte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätzlich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.
Art. 10 — Standortversammlungen
¹ Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan.
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2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zukommenden Aufgaben.
3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortversammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.
Art. 11 — Vetsuisse-Fakultätspersonal
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.
2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.
Art. 12 — Studierende
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.
2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen.
Art. 13 — Finanzierung
1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getrennter Rechnung.
2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.
3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur Verfügung gestellt.
4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.
Art. 14 — Haftung
Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an der die Anstellung erfolgt ist.
Art. 15 — Schiedsgericht
1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.
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$^{2}$ Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
$^{3}$ Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969².
Art. 16 — Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den 31. August 2012, gekündigt werden.
Art. 17 — Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September 2006 in Kraft.
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