440.1
Kulturförderungsgesetz (KFG)⁶
(vom 1. Februar 1970)¹
§ 1
Der Kanton⁶ fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.
² Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.
§ 2
⁷ Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.
§ 3
Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen gemäss § 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz² aus dem bewilligten Budgetkredit Subventionen gewähren, wenn⁷
- die Veranstaltungen nicht nach § 2 subventioniert werden,
- nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und
- sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
² Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Aufgabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen Subventionen ausgerichtet.
§ 4
⁶ Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.
§ 4
a.⁵ Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
§ 5
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen³. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.
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440.1
Kulturförderungsgesetz (KFG)
§ 6
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 43, 462 und GS III, 545.
2 LS 132.2.
3 LS 440.11.
4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
5 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
6 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; AB1 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.