Steuergesetz (StG)44
(vom 8. Juni 1997)1
Erster Teil: Staatssteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich:
I. Steuerarten
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen*,
b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per-
sonen.
§ 2
1 Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze II. Steuerfuss
berechnete Steuer ist die einfache Staatssteuer.
2 Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in
Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt
innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur
Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf ein-
gestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags.38
3 Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten.
Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen
A. Steuerpflicht
§ 3
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig- I. Persönliche
keit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Zugehörigkeit
Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder
wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohn-
sitz zuweist.
* Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierun-
gen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im
Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der
Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines
bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.
631.1
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person,
wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
II. Wirt-
schaftliche
Zugehörigkeit
§ 4 — 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie
a.
im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,
b.
an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder
diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben,
c.97
mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-
enthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie
a.
im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,
b.70
als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juris-
tischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantie-
men, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili-
gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
c.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind,
d.98
im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln,
e.
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die
aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält-
nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit
Sitz im Kanton ausgerichtet werden,
f.
Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kan-
ton erhalten,
g. 112
für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder
eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse
Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt
die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee-
schiffes.
III. Umfang der
Steuerpflicht
§ 5
98 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe-
schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs-
stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht
auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine
Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindestens das im
Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs-
stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen
und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweize-
risches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte
mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie-
ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im
Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Re-
vision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus
dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich
nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Aus-
landsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vor-
behalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen
Regelungen.
§ 6
98 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein-
kommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern
für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem
gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebs-
stätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der
dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen
Vermögen entspricht.
IV. Steuer-
berechnung bei
teilweiser
Steuerpflicht
§ 7
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf
den Güterstand zusammengerechnet.
1bis Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden
zusammengerechnet.43
1ter Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht
in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich
der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Part-
nerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögens-
rechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer
eingetragenen Partnerschaft.43
V. Ehegatten;
eingetragene
Partnerinnen
oder Partner;
Kinder unter
elterlicher
Sorge44
631.1
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte in einem ande-
ren Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohn-
haften Ehegatten nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere
Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein
gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten
bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft
oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte
oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und
der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkom-
men und Vermögen abzustellen.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge
werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem
Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemein-
samer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurech-
nung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 34
Abs. 1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für
welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.63
VI. Besteuerung
von Personen-
gemeinschaften
§ 8 — 1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Ver-
mögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per-
sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirt-
schaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern
nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
1. Einfache
Gesellschaften,
Kollektiv- und
Kommandit-
gesellschaften;
ausländische
Handelsgesell-
schaften und
andere auslän-
dische Personen-
gesamtheiten
2. Erben-
gemeinschaften
§ 9
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig;
ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedach-
ten zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes
nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
3. Kollektive
Kapitalanlagen
§ 9a — 48 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanla-
gen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)
werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hier-
von sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
§ 10
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem VII. Beginn
der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- und Ende der
enthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
Steuerpflicht
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuer-
pflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer-
baren Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer-
pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer-
den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19
sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.29
§ 11
1 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine VIII. Steuer-
Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser nachfolge
geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der
Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem
Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder
Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht
hinaus erhält.
3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende
eingetragene Partner haftet mit ihrem bzw. seinem Erbteil und dem
Betrag, den sie bzw. er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung
im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni
200410 erhalten hat.43
§ 12
1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben- IX. Haftung
den Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte
haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer
von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für den-
jenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen ent-
fällt.
2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a.30 die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum
Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
b.
die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Ge-
sellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag
ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland woh-
nenden Teilhaber,
631.1
c.
Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft
bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Ver-
mittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der
Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrecht-
lichen Wohnsitz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur,
soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem
Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben,
d.
die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kan-
ton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch
solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis
zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers soli-
darisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum
Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des
Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende
nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange-
wendet hat.
§ 13 — 79
X.78 Angehörige
diplomatischer
und konsula-
rischer Ver-
tretungen
§ 14 — 1 Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubig-
ten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Ange-
hörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organi-
sationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit
nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 6 Abs. 1.
XI.78 Steuer-
erleichterungen
für Unter-
nehmen
§ 15 — Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und
dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Re-
gierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchs-
tens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemes-
sene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der
betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
B. Einkommenssteuer
I. Steuerbare
Einkünfte
1. Allgemeines
§ 16 — 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbeson-
dere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst ver-
brauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.
Steuergesetz (StG)
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.
§ 17 — 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder
öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebenein-
künfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zula-
gen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgel-
der, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und
andere geldwerte Vorteile.70
2. Unselbst-
ständige
Erwerbs-
tätigkeit
a. Grundsatz
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten
Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen
unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im
Sinne von Abs. 1 dar.80
3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbun-
denen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des
Arbeitgebers werden nach § 37 besteuert.
§ 17a
69 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschafts-
anteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, des-
sen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den
Mitarbeitern abgibt,
b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf
blosse Bargeldabfindungen.
§ 17b — 69 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen,
ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im
Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs-
tätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrs-
wert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren
Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr
auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längs-
tens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten
Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert.
Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei
Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
§ 17c — 69 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligun-
gen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
b. Mitarbeiter-
beteiligungen
c. Einkünfte
aus echten
Mitarbeiter-
beteiligungen
d. Einkünfte
aus unechten
Mitarbeiter-
beteiligungen
631.1
e. Anteilmässige
Besteuerung
§ 17d — 69 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten
Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts
der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 17 b Abs. 3) steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten
Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu
der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
3. Selbstständige
Erwerbs-
tätigkeit
§ 18
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Indust-
rie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien
Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
a. Grundsatz
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen
auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buch-
mässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleich-
gestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privat-
vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.30
3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt
für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm-
kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigen-
tümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.29
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh-
ren, gilt § 64 sinngemäss.
5 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in
dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Er-
werbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der
Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.
b. Aufschub- tatbestände
§ 18a
76 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf
Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatver-
mögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen
Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Ge-
such der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisie-
rung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkom-
menssteuer massgebenden Werte übernehmen.
c. Teilbesteue-
rung der Ein-
künfte aus
Beteiligungen
des Geschäfts-
vermögens
§ 18b — 92 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse
und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsschei-
nen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte
sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Pro-
zent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des
Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur ge-
währt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr
im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunterneh-
mens waren.
§ 19
39 1 Stille Reserven eines Personenunternehmens (Einzelfirma, d.93 Umstruk-
Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere turierungen
im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit
die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ein-
kommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Per-
sonenunternehmen,
b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine
juristische Person,
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder
von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die über-
tragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160-
162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung
nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu
einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden
Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall
entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
§ 19a
92 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren e. Einkommen
Rechten sind § § 64 a und 64 b sinngemäss anwendbar.
aus Patenten
und vergleich-
baren Rechten
§ 20
93 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, 4. Bewegliches
insbesondere:
a.30 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus
rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im
Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalver-
sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt
die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten
60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünf-
jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Alters-
jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,
Vermögen
a. Allgemein48
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obliga-
tionen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche
Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen,
631.1
c.
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld-
werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratis-
aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der
Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4 a des Bun-
desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
(VStG)20 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter
Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die
Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis
VStG); Abs. 2 bleibt vorbehalten,
d.
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons-
tiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,
e.49 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die
Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen,
f.
Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld-
werte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (ein-
schliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen)
sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte
mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital-
gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag,
sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re-
serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungs-
rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich
behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5
bleibt vorbehalten.
5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven
aus Kapitaleinlagen nach Abs. 4 nicht mindestens im gleichen Umfang
übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben
Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri-
gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell-
schaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Re-
serven.
6 Abs. 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 lit. c oder
durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische
Tochtergesellschaft nach § 67 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008
entstanden sind,
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk-
turierung nach § 67 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des
Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008
bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft vorhanden waren,
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft.
7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein-
lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert-
erhöhungen verwendet werden.
8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen
Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen
nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses,
so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschus-
ses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah-
lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen
Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
9 Abs. 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapi-
talbands nach Art. 653 ff. OR11 geleistet werden, nur soweit sie die Rück-
zahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands überstei-
gen.111
§ 20a
1 Als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c gilt b. Besondere
auch:93
a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro-
zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö-
gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit
innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Ver-
käufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die
im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich
ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf
Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver-
kaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent
verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer
gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 160 Abs. 1, 161 und 162
nachträglich besteuert,
Fälle
631.1
b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunter-
nehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer
oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent
am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis-
tung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung
und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 20 Abs. 4
übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die
Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäu-
fer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung
des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
5. Unbeweg- liches Vermögen
§ 21 — 1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen,
insbesondere:
a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung,
b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die
dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unent-
geltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung
stehen,
c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be-
standteilen des Bodens.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die durchschnittlich gleichmäs-
sige Bemessung des Eigenmietwertes selbst bewohnter Liegenschaften
oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann
eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vor-
gesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten:
a.32 der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von
Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70 Prozent
des Marktwertes festzulegen,
b.
Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile,
die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich be-
einflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formel-
mässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung
zu tragen,
c.
bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen-
schaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichti-
gung der tatsächlichen Nutzung festzulegen,
d.114 bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen-
schaftsteilen ist der Eigenmietwert auf Antrag angemessen herab-
zusetzen, wenn er im Verhältnis zu den Einkünften und Vermögens-
werten, die den Steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt
lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Ver-
fügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt.
§ 22
30 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlas- 6. Einkünfte
senen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen aus Vorsorge
Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor-
sorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von
Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere
Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherun-
gen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent
steuerbar.
4 Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem
Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohn-
rechtsberechtigten zugerechnet.
§ 23
Steuerbar sind auch:
7. Übrige
Einkünfte
a.
alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit treten,
b.
einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für
bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,
c.
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-
keit,
d.
Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
e.99
f.30
Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, ge-
richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Un-
terhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen
Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
§ 24
98 Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
a.
der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
b.
der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalver-
sicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 20 Abs. 1
lit. a bleibt vorbehalten,
II. Steuerfreie
Einkünfte
631.1
c.
die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber
oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet
werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf
in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb
einer Freizügigkeitspolice verwendet,
d.
die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e.
die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen,
ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 23 lit. f,
f.49
der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für
Zivildienst,
g. 113
der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
Fr. 8400 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül-
lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste,
Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brand-
bekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewäl-
tigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für
Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administra-
tive Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei-
willig erbringt,
h.
die Zahlung von Genugtuungssummen,
i.
die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
j.
die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt
werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über
Geldspiele (BGS)26 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
k.113
die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 046 400 aus der
Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach
dem BGS zugelassen sind,
l.
die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
m.
die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS
diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1000 nicht
überschritten wird.
n.111 Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose24.
III. Ermittlung
des Rein-
einkommens
1. Grundsatz
§ 25 — Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den ge-
samten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen
Aufwendungen (§§ 26-30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32)
abgezogen.
Steuergesetz (StG)
§ 26
89 1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a.109 die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5200
für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,
b.
die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
c.
die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
§ 31
Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.
2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a-c legt die Finanzdirektion
Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuer-
pflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen; der Höchstbetrag gemäss
Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.
§ 27 — 112 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a.
die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens,
b.
die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe
noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlust-
risiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungs-
aufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäfts-
ertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken,
c.
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäfts-
vermögen,
d.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen
ist,
e.29
Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grund-
stücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligun-
gen nach § 18 Abs. 3 entfallen,
f.80
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein-
schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
g.
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck
haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts,
b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen-
leistung für die Begehung von Straftaten,
c. Bussen und Geldstrafen,
d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha-
ben.
2. Unselbst-
ständige
Erwerbs-
tätigkeit
3. Selbstständige
Erwerbs-
tätigkeit
a. Allgemeines
631.1
4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen
Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar,
wenn
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut-
bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
5 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist
§ 65
a sinngemäss anwendbar.92
b. Ersatz-
beschaffungen
§ 28 — 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever-
mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor-
benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs-
notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt
die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände
des beweglichen Vermögens.77
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr
statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet
werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab-
schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der
Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb
unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile,
die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren
Ertrag dienen.
c. Verluste
§ 29 — 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegan-
genen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der
Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berück-
sichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im
Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste ver-
rechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch
nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4. Privat-
vermögen
§ 30
98 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der
Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anre-
chenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskos-
ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaf-
ten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die
dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbau-
kosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei
der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz-
neubau nach Abs. 2 zweiter Satz sind in den zwei nachfolgenden Steuer-
perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die
Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksich-
tigt werden können.
3 Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Bau-
rechtszinsen können abgezogen werden.
4 Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbei-
ten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im
Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin
vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
5 Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermö-
gens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschal-
abzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschal-
abzug.
§ 31
113 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a.77
die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20, 20 a
und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000,
b.30
die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren-
ten,
c.30
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder
tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts-
beiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher
Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in
Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter-
stützungspflichten,
d.49
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,
Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vor-
sorge,
e.
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen
Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst-
vorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG23,
f.
die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die
Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversiche
rung,
g.108
die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-
und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zin-
sen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm
unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5800 für
in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2900
5. Allgemeine
Abzüge
a. Von der
Höhe des
Einkommens
unabhängige
Abzüge
631.1
für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Bei-
träge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte.
Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1300 für jedes Kind
oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuer-
pflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 geltend machen kann.
Wird bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern der Kinderabzug
gemäss § 34 Abs. 1 lit. a hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die
Erhöhung der Abzüge für jedes Kind um Fr. 1300,
h.
die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag
von Fr. 21 000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige
und von Fr. 10 500 für die übrigen Steuerpflichtigen an politische
Parteien, die
1. im Parteienregister nach Art. 76 a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte8 eingetragen
sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Par-
laments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben,
i.36
die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und
der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im
Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem-
ber 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt,
j.
die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 300, für die
Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen
Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in
direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit,
Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Per-
son stehen,
k.
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein-
schliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 12 600, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus-
bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar-
stufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig von
Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 6200
abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit
eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehe-
gatten.
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen,
die nicht nach § 24 lit. j-m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch
höchstens Fr. 5200, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen
Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 24
lit. k werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze
im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 26 200, abgezogen.
§ 32
Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
a.37 die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der
von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die
Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendun-
gen gemäss §§ 26-31 verminderten steuerbaren Einkünfte über-
steigen,
b. Von der
Höhe des
Einkommens
abhängige
Abzüge
b.49 die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögens-
werten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre
Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juris-
tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf
öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der
Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuer-
periode Fr. 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die
Aufwendungen gemäss §§ 26-31 verminderten steuerbaren Ein-
künfte nicht übersteigen.
§ 33 — Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendun-
gen, insbesondere:
a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und
seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuer-
pflichtigen bedingte Privataufwand,
b. .. . 82
c. die Aufwendungen für Schuldentilgung,
d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver-
mehrung von Vermögensgegenständen,
e. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermö-
genssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige
ausländische Steuern.
6. Nicht
abzugsfähige
Kosten und
Aufwendungen
631.1
IV. Sozialabzüge
§ 34 — 65 1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung
abgezogen:
a.113 als Kinderabzug:
für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge
oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für voll-
jährige Kinder, die in der beruflichen Erstaus-
bildung stehen und deren Unterhalt der Steuer-
pflichtige zur Hauptsache bestreitet,
je Fr. 9400
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird
der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das
Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht
und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1
lit. c für das Kind geltend gemacht werden.
b.109 als Unterstützungsabzug:
für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs-
fähige Personen, an deren Unterhalt der Steuer-
pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs
beiträgt,
je Fr. 2800
Der Abzug kann nicht beansprucht werden für
den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab-
zug gemäss lit. a oder § 31 Abs. 1 lit. c gewährt
wird.
2 Die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 werden nach den Verhältnissen
am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1
anteilmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerech-
net.98
V. Steuer-
berechnung
1. Steuertarife
§ 35
1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):113
0% für die ersten
Fr. 7 000
2% für die weiteren
Fr. 5 000
3% für die weiteren
Fr. 4 800
4% für die weiteren
Fr. 8 000
5%
für die weiteren
Fr. 9 700
6%
für die weiteren
Fr. 11 200
7% für die weiteren
Fr. 13 100
8% für die weiteren
Fr. 17 600
9% für die weiteren
Fr. 34 000
10% für die weiteren
Fr. 33 700
11% für die weiteren
Fr. 53 300
12% für die weiteren
Fr. 69 300
13% für Einkommensteile über
Fr. 266 700
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von
§ 34
Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Ver-
heiratetentarif):
0% für die ersten
Fr. 14 100
2% für die weiteren
Fr. 6 400
3% für die weiteren
Fr. 8 100
4% für die weiteren
Fr. 9 800
5% für die weiteren
Fr. 11 200
6% für die weiteren
Fr. 14 500
7% für die weiteren
Fr. 32 200
8% für die weiteren
Fr. 32 400
9% für die weiteren
Fr. 48 500
10% für die weiteren
Fr. 57 900
11% für die weiteren
Fr. 62 900
12% für die weiteren
Fr. 72 600
13% für Einkommensteile über
Fr. 370 600
2bis Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter
gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinder-
abzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unter-
halt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.74
3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuer-
periode oder der Steuerpflicht festgelegt.
4 . . . 94
§ 36 — Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder-
kehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksich-
tigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich
ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde.
§ 37
1 Kapitalleistungen gemäss § 22 sowie Zahlungen bei Tod
und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden
gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapi-
talleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch
mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.106
2 Die Sozialabzüge gemäss § 34 werden nicht gewährt.
2. Sonderfälle
a. Kapital-
abfindungen für
wiederkehrende
Leistungen
b. Kapital-
leistungen
aus Vorsorge
631.1
VI. Verein-
fachtes Abrech-
nungsverfahren
§ 37a — 48 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Er-
werbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Ein-
künfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von
4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungs-
verfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarz-
arbeit vom 17. Juni 200522 entrichten. Damit sind die Einkommens-
steuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
2 Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichs-
kasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung
oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist dem
kantonalen Steueramt die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV-
Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von
§ 92
Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Steuerbeträge auf
Kanton und Gemeinden.
VII. Liquida-
tionsgewinne
§ 37b
76 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem voll-
endeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung in-
folge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten
zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übri-
gen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1
lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen,
wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuer-
pflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d
nachweist, wie eine Kapitalleistung gemäss § 37 besteuert. Der Rest-
betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls
gemäss § 37 besteuert.
2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben
und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unterneh-
men nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens
fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
C. Vermögenssteuer
I. Steuerobjekt
§ 38 — 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermö-
gen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund-
besitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollek-
tiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.49
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht
besteuert.
§ 39
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.
II. Bewertung
2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäfts-
vermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die
Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.77
3 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung
von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine
schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei
jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der
Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden,
angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass
die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über
dem effektiven Marktwert liegen.32
4 Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu
einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung
vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Markt-
wertes anzustreben.31
§ 39a
69 1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 17 b Abs. 1 sind zum III. Mitarbeiter-
Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung beteiligungen
von § 17 b Abs. 2 zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 17 b Abs. 3 und 17 c sind bei
Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
§ 40
Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden IV.70 Landwirt-
mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
§ 41
Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, V.70 Ergänzende
ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirt-
schaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine
ergänzende Vermögenssteuer erhoben.
§ 42
Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei:
a.
. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver-
mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
b.30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem
Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines
Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB9) und
scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver-
standen sind,
schaftliche
Grundstücke
Vermögens-
steuer für land-
wirtschaftliche
Grundstücke
1. Steuerpflicht
2. Aufschub der
Besteuerung
631.1
c.
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla-
nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim-
wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder
angesichts drohender Enteignung,
d.
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst-
wirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemesse-
ner Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund-
stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte-
ten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton ver-
wendet wird.
3. Steuer-
berechnung
§ 43 — 1 Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der
Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veran-
lagung aufgeschoben worden, gilt § 219 Abs. 2-5 sinngemäss.
2 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwi-
schen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen
Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der mass-
gebenden Besitzesdauer.
3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz
von 1 Promille und zum Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder
der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung
hatte.
4. Verfahren
§ 44 — Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonde-
ren, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfah-
ren festgesetzt.
VI.70 Lebens-
und Renten-
versicherungen
§ 45 — 75 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer
mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige
Rentenversicherungen.
VII.70 Abzug
von Schulden
§ 46 — Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden
voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul-
den, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müs-
sen.
VIII.70 Steuer-
tarif
§ 47
1 Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):113
0%%
für die ersten
Fr.
81 000
1/2%o
für die weiteren
Fr. 241 000
1%%
für die weiteren
Fr. 404 000
11/2%%
für die weiteren
Fr. 645 000
2%%
für die weiteren
Fr. 968 000
21/2%%
für die weiteren
Fr. 965 000
3%%
für Vermögensteile über
Fr. 3 304 000
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von
§ 34
Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Ver-
heiratetentarif):
0%%
für die ersten
Fr.
161 000
1/2%0
für die weiteren
Fr.
242 000
1%%
für die weiteren
Fr.
402 000
11/2%%
für die weiteren
Fr.
646 000
2%%
für die weiteren
Fr.
967 000
21/2%%
für die weiteren
Fr.
967 000
3%%
für Vermögensteile über
Fr. 3
385 000
2bis Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter
gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinder-
abzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Verheiratetentarif, der den Unterhalt des Kindes aus seinen versteuer-
ten Einkünften zur Hauptsache bestreitet.74
3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuer-
periode oder der Steuerpflicht festgelegt.
D. Ausgleich der kalten Progression
§ 48
67 1 Die Folgen der kalten Progression werden durch gleich- Ausgleich
mässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss § 31, der Sozial-
der kalten
abzüge gemäss § 34 und der Tarifstufen gemäss §§ 35 und 47 ausge-
Progression
glichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.
2 Die Finanzdirektion passt die Abzüge und die Tarifstufen auf
Beginn jeder Steuerfussperiode an den Landesindex der Konsumen-
tenpreise an. Massgebend ist der Indexstand im Monat Mai vor Beginn
der Steuerfussperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine
Anpassung. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt
auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.
E. Zeitliche Bemessung
§ 49
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für I. Steuerperiode
jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
631.1
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer-
periode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Ein-
künften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig
fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Ein-
kommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satz-
bestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
II. Bemessungs-
periode
§ 50
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Ein-
künften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäfts-
abschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in
jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäfts-
abschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die
Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenom-
men wird.
III. Vermögens- besteuerung
§ 51
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren
Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt
sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am
Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer-
periode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen
oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan-
ton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
IV. Volljährig-
keit; Begrün-
dung und Auf-
lösung der Ehe63
§ 52 — 1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in
der sie volljährig werden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt
eine selbstständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen
erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.63
2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode ge-
meinsam besteuert.84
3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung
wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag
gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht
beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden
Ehegatten.
Steuergesetz (StG)
§ 53
Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden V. Steuerfüsse
Steuerfüsse.
Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen
A. Steuerpflicht
§ 54
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-
gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die
Genossenschaften,
I. Begriff
der juristischen
Person
b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollek-
tiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG.
Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG
werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.49
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 8 Abs. 2 steuer-
pflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inlän-
dischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder
tatsächlich am ähnlichsten sind.
§ 55
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig- II. Steuerliche
keit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwal- Zugehörigkeit
tung im Kanton befindet.
1. Persönliche
Zugehörigkeit
§ 56
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Ver- 2. Wirt-
waltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie
schaftliche
Zugehörigkeit
a.
Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
b.
im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
c.
an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die-
sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben,
d.97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im
Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
a.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind,
b.98
98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
631.1
3. Umfang der
Steuerpflicht
§ 57 — 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe-
schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs-
stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuer-
pflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine
Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs-
stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen
und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches
Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit
inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebs-
stättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Be-
triebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so
erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstätten-
staat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus-
ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden,
wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen
Regelungen.98
4 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton
gelegene Kapital zu versteuern.98
III. Beginn
und Ende der
Steuerpflicht
§ 58 — 99
§ 59
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juris-
tischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen
Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton
steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit
der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem
Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine
andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von
der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer-
pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer-
den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19
sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.29
Steuergesetz (StG)
§ 60
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften IV. Mithaftung
die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Per-
sonen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag
des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz
oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag
des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt,
wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo-
tene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag
des Reinerlöses Personen, die
a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen,
b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft
haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern soli-
darisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft
vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch
ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch
nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland
einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer
ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
haften die Teilhaber solidarisch.
§ 61
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a.
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b.
der Kanton und seine Anstalten,
c. 45, 52
die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaf-
ten sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Ge-
meinden,
d.
die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten,
e.
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen
mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von
ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Ein-
richtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
f.
die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, ins-
besondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Inva-
liden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme
der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
V. Ausnahmen
von der
Steuerpflicht
631.1
g.
die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus-
schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt-
zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapital-
beteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das
Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen
Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkei-
ten ausgeübt werden,
h.
im Kantonsrat vertretene politische Parteien,
i.
die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweize-
risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital,
die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewid-
met sind,
j.
die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittel-
baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegen-
rechts,
k.48
die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern
deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge nach lit. e oder steuerbefreite inländische
Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. f sind,
l.71
vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunter-
nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf-
grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von natio-
naler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung
erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätig-
keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom-
men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine
notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
VI. Steuer-
erleichterungen
für Unter-
nehmen
§ 62 — Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröff-
net werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons die-
nen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen
Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden
Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesent-
liche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung
gleichgestellt werden.
B. Gewinnsteuer
§ 63
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
I. Steuerobjekt
1. Grundsatz
§ 64
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1.
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahres;
2. Berechnung
des Reingewinns
a. Allgemeines
2.
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie-
denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung
von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,
wie insbesondere:
a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh-
rung von Gegenständen des Anlagevermögens,
b. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rück-
stellungen,
c. Einlagen in die Reserven,
d. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juris-
tischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten
Reserven erfolgen,
e. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts-
mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
3.93
den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein-
schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vor-
behältlich § 68;
4.
den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);
5.77
geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligun-
gen im Sinn von § 72 a Abs. 1.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Er-
folgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuer-
bar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, ein-
schliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.
§ 64a
92 1 Als Patente gelten:
a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 197328 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000
mit Benennung Schweiz,
b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195414,
c. ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entspre-
chen.
b. Patente und
vergleichbare
Rechte: Begriffe
631.1
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
195414 und deren Verlängerung,
b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
199213 geschützt sind,
c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197515
geschützt sind,
d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200021
geschützt sind,
e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land-
wirtschaftsgesetz vom 29. April 199825 ein Berichtschutz besteht,
f. ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a-e entsprechen.
c. Patente und
vergleichbare
Rechte:
Besteuerung
§ 64b
92 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rech-
ten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des
qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesam-
ten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleich-
bares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in
die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in
Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus
diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewie-
senen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rech-
ten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in den vier folgenden Jahren
sind die gemäss Abs. 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für
diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam ab-
gezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie mit gemäss
§ 65
a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be-
steuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten
gemäss Abs. 1 erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese
Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezo-
genen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss § 65 a
vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des fünften Jahres nach
Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Ent-
wicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss
§ 65
a zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflich-
tige Person hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten For-
schungs- und Entwicklungsaufwand und die gemäss § 65 a vorgenomme-
nen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang
des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
Steuergesetz (StG)
4 Ob die Voraussetzungen der Besteuerung nach Abs. 1 erfüllt sind,
prüft die Steuerbehörde
a. in jener Steuerperiode, in der die steuerpflichtige Person
1. geltend macht, dass der gesamte für die Patente und vergleich-
baren Rechte bis zur Einbringung entstandene und steuerwirk-
sam abgezogene Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie
die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge mit dem Reingewinn
aus diesen Rechten verrechnet worden sind, oder sofort über
diesen Aufwand und über diese Abzüge abrechnet und
2. die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt,
b. spätestens in der fünften Steuerperiode nach Einbringung, sofern die
steuerpflichtige Person
1. über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungs-
aufwand und die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge abrech-
net und
2. beantragt, dass Reingewinne aus eingebrachten Patenten und
vergleichbaren Rechten künftig gemäss Abs. 1 besteuert werden.
5 Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der An-
wendung von Abs. 1 und des für die Patente und vergleichbaren Rechte
bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen For-
schungs- und Entwicklungsaufwands sowie der gemäss § 65 a vorge-
nommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen aufbewahren und der
Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen.
6 Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art. 24 b Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden19 erlassenen Bestimmungen.
§ 64c
92 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuer-
pflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts
auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt wer-
den dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm-
kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell-
schaft.
d. Aufdeckung
stiller Reserven
bei Beginn der
Steuerpflicht
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens-
werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in
einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebs-
stätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die Verlegung
des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzu-
schreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögens-
werten steuerlich angewendet wird.
631.1
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jah-
ren abzuschreiben.
e. Besteuerung
stiller Reserven
am Ende der
Steuerpflicht
§ 64d
92 1 Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt
vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des
selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens-
werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Be-
triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die
Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
f. Geschäfts- mässig begrün- deter Aufwand93
§ 65 — 112 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören
auch:
a.
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
b.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige-
nen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlos-
sen ist,
c.49
die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögens-
werten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund und seine
Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und
ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich
gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,
d.
die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütun-
gen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur
Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver-
sicherungsgesellschaften,
e.
die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsauf-
träge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, ins-
gesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken,
f.80
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein-
schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
g.
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck
haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbe-
sondere:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts,
b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen-
leistung für die Begehung von Straftaten,
c. Bussen,
631.1
d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha-
ben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen
Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar,
wenn
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut-
bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 65a — 92 1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der
steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt
entstanden ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmäs-
sig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezo-
gen werden.
g. Zusätzlicher
Abzug von For-
schungs- und
Entwicklungs-
aufwand
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche For-
schung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bun-
desgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung
und der Innovation17.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent-
wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal-
aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuer-
pflichtigen Person,
b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte
Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugs-
berechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
§ 65b
92 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch h. Abzug
der Abzug für Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkula-
torischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
für Eigen-
finanzierung
2 Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz
steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach § 81 a, der das
für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt.
Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem
Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.
3 Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:
a. Beteiligungen nach § 72,
b. nicht betriebsnotwendigen Aktiven,
c. Aktiven nach § 64 a,
631.1
d. den nach § 64 c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des
selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unver-
steuert aufgedeckten stillen Reserven,
e. Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerecht-
fertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art
gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von
Beteiligungen nach §§ 72 und 72 a oder Ausschüttungen stammen.
4 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital rich-
tet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit
dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehen-
den entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz gel-
tend gemacht werden; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten.
5 Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheits-
eigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des
Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuer-
werten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperi-
ode sowie der Eigenkapitalunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und
der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz gemäss Abs. 4.
6 Für die Anwendung der Abs. 2-5 gelten die vom Bundesrat gestützt
auf Art. 25 abis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen.
i. Entlastungs-
begrenzung
§ 65c
92 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 64 b Abs. 1
und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuer-
baren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungs-
ertrag nach §§ 72 und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vor-
genommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der
gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren.
j.93 Erfolgs-
neutrale
Vorgänge
§ 66
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge-
nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu,
b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder
einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusse-
rungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,
c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Steuergesetz (StG)
§ 67
39 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei k.93 Umstruktu-
Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder rierungen
Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz
fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte
übernommen werden:
a. bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen oder in eine
andere juristische Person,
b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und
soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen
einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen
Zusammenschlüssen,
d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von
Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inlän-
dische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapital-
gesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapital-
gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1
lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfah-
ren nach den §§ 160-162 nachträglich besteuert, soweit während den
der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen
Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der
Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in
diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel-
tend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaf-
ten, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim-
menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können
direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent
am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des be-
trieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer mass-
geblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertra-
gung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d.93
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nach-
folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert
oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so
werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren
nach den §§ 160-162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische
631.1
Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte
stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfrist-
verletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer
solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer
Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte
der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören,
ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht
abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird
besteuert.
l.93 Ersatz-
beschaffungen
§ 68 — 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever-
mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor-
benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs-
notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt
die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände
des beweglichen Vermögens.77
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf
eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Betei-
ligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder
mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen
Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines
Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.77
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr
statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet
werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab-
schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der
Erfolgsrechnung aufzulösen.
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb
unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte,
die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren
Ertrag dienen.
m.93 Gewinne
von Vereinen,
Stiftungen und
kollektiven
Kapitalanlagen
§ 69
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in
das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn
gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren
Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen
werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder-
beiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter-
liegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.49
§ 69a
87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken n.93 Gewinne
werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und
ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
von juristischen
Personen mit
ideellen
Zwecken
§ 70
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus o.93 Verluste
sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezo-
gen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein-
gewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen
einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 66 lit. a sind, kön-
nen auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren
entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden
konnten.
§ 71
96 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genos- II. Steuer-
senschaften beträgt 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.
berechnung
1. Kapital-
gesellschaften
und Genossen-
schaften
§ 72
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genos- 2. Beteiligungs-
senschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Betei- abzug
ligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder a. Grundsatz
Genossenschaft:77
a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million
Franken hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus
Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von
5 Prozent oder um den tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwand sowie
um den anteiligen Finanzierungsaufwand.
3 Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer
Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der
Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermäs-
sigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine
Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung
im Zusammenhang steht.
631.1
4 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach
Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Ban-
ken und Sparkassen (BankG)27 werden für die Berechnung des Netto-
ertrags nach Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in
der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksich-
tigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4
oder Art. 30 b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eid-
genössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regula-
torischer Erfordernisse genehmigt wurden.111
b. Kapital- und
Aufwertungs-
gewinne
§ 72a — 1 Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapi-
talgewinne auf Beteiligungen, Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrech-
ten und Buchgewinne auf Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss
Art. 670
OR11, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An-
spruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer
anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge
Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden
folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die
Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Ver-
kehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte.77
2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss
Art. 670 — OR11 werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss
§ 72 — nur berücksichtigt,
a. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten über-
steigt
b. und sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung während
wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft war.
3 Die Gestehungskosten werden nach einer Aufwertung gemäss
Art. 670 — OR11 um den dem Beteiligungsabzug unterliegenden Betrag
der Aufwertung erhöht und um die vorgenommenen Abschreibungen
herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 72
Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer steuerneutra-
len Umstrukturierung zu Gewinnsteuerwerten übertragen worden
sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
4 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuererspar-
nis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns
oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuer-
ersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Ab-
schreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.
§§ 73-75.94
Steuergesetz (StG)
§ 76
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen 6. Vereine,
juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinns.
Stiftungen und
übrige juristi-
sche Personen
2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10 000 nicht erreichen,
werden nicht besteuert.
§ 77
49 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direk- 7. Kollektive
tem Grundbesitz beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
Kapitalanlagen
C. Kapitalsteuer
§ 78
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
I. Steuerobjekt
1. Grundsatz
§ 79 — 1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaf-
ten und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder
Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Auf-
geldern und Zuschüssen im Sinne von § 20 Abs. 4, dem Partizipations-
kapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stil-
len Reserven.93
2. Kapital-
gesellschaften
und Genossen-
schaften
a. Allgemeines
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder
Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
§ 80
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und b. Verdecktes
Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem
Eigenkapital
wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
§ 81 — 1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei
a.49 den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz
entfallende Anteil am Reinvermögen,
b. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das
Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer
natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3 Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert
bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine
ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 0,75 Promille erhoben;
im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermö-
genssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.33
3. Vereine,
Stiftungen und
übrige juristi-
sche Personen
§ 81a
92 Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, 4. Ermässigung
Rechte nach § 64 a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt,
können 90 Prozent abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich auf-
grund der für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.
631.1
II. Steuer-
berechnung
§ 82 — 1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 Promille des steuerbaren
Eigenkapitals.93
2 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen
Personen, einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem
Grundbesitz, unter Fr. 100 000 wird nicht besteuert.49
D. Zeitliche Bemessung
I. Steuerperiode
§ 83
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital wer-
den für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss
ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wer-
den. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung
des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebs-
stätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
II. Bemessung
des
Reingewinns
§ 84
49 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergeb-
nis der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist
der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist
der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.111
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz,
die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins
Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen
Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs
besteuert.
III. Bemessung
des
Eigenkapitals
§ 85
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand
am Ende der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist
das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist
der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.111
3 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich
die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.
IV. Tarife und
Steuerfüsse
§ 86 — Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden
Tarife und Steuerfüsse.
Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
§ 87
101 1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im I. Der Quellen-
Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen
steuer unter-
worfene
Personen
für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quel-
lensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung
im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das
Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
§ 88
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berech- II. Steuerbare
net.
Leistungen
2 Steuerbar sind:101
a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87
Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter-
beteiligungen sowie Naturalleistungen und Trinkgelder, nicht jedoch
die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus-
und Weiterbildung nach § 17 Abs. 2,
b. die Ersatzeinkünfte.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den
für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten-
den Ansätzen bewertet.
§ 89
101 1 Der Quellensteuerabzug auf den steuerbaren Leistungen III. Steuertarife
nach § 88 wird unter Anwendung der Quellensteuertarife vorgenommen. 1. Grundlage
2 Die Finanzdirektion setzt die Quellensteuertarife entsprechend den
für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und den Steuerfüs-
sen fest. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife.
3 Die Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Ge-
meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.
4 Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem
gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.
§ 90
101 1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen 2. Ausgestaltung
für Berufskosten (§ 26) und Versicherungsprämien (§ 31 Abs. 1 lit. d, f
und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 34 und 35) berücksichtigt.
631.1
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich unge-
trennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich
nach den Quellensteuertarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 7 Abs. 1),
die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs-
tätigkeit beider Ehegatten (§ 31 Abs. 2) berücksichtigen.
3 Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt
auf Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 erlassenen Festlegungen
zur Berücksichtigung von 13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregel-
mässigen Beschäftigungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb
und satzbestimmenden Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln,
rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistun-
gen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar.
§ 91 — 102
§ 92 — 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
IV. Pflichten
des Schuldners
der steuerbaren
Leistung
a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzu-
behalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistun-
gen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer
einzufordern,
b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über
den Steuerabzug auszustellen,
c. die Steuern periodisch dem kantonalen Steueramt abzuliefern, mit
ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhe-
bung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt
hat.101
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrich-
tung der Quellensteuer.
4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1-2 Prozent des gesamten Quel-
lensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.101
V. Nachträgliche
ordentliche
Veranlagung
1. Obliga-
torische
nachträgliche
ordentliche
Veranlagung
§ 93
101 1 Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unter-
liegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen
Finanzdepartement gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgeset-
zes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden19 festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen-
steuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer
mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt.
3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen
das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuer-
jahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der
Quellensteuerpflicht.
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
§ 93a
100 1 Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unter-
liegen und keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, wer-
den auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Nachträgliche
ordentliche
Veranlagung
auf Antrag
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem An-
tragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden
Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen,
endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Ab-
meldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so
tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu ver-
anlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbs-
einkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 § 93 Abs. 4 und 5 ist anwendbar.
B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz101
§ 94
101 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthal- I. Arbeitnehmer
ter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein-
kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach
§ § 88-90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung
im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen.
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach §§ 88-90 unterliegen im Ausland
wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an
Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport
auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen
bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee-
schiffes.
II. Künstler,
Sportler und
Referenten
§ 95
101 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sport-
ler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten
persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädi-
gungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigun
gen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern
einem Dritten zufliessen, der dessen Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.
3 Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliess-
lich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskos-
ten. Diese betragen:
a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern,
b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte
Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
5 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte
den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 92 Abs. 5
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer18 festgelegten Betrag
nicht erreichen.
III. Verwal-
tungsräte
§ 96 — 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder
der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsäch-
licher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantie-
men, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen
und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese
Vergütungen einem Dritten zufliessen.101
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge-
schäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebs-
stätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten
ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mit-
arbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.
IV. Hypothekar-
gläubiger
§ 97 — 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von
Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im
Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuer-
pflichtig.
2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen
ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
3 Die Steuer beträgt 14 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Steuergesetz (StG)
§ 98
30 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhe-
gehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder
einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese
Leistungen steuerpflichtig.
V. Empfänger
von Vorsorge-
leistungen aus
öffentlich-recht-
lichem Arbeits-
verhältnis
2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
§ 99 — 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus
privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.
VI. Empfänger
von privatrecht-
lichen Vorsorge-
leistungen
2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
§ 100
103 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwer-
VII. Empfänger
von Mitarbeiter-
beteiligungen
ten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 17 b Abs. 3) im
Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig
nach § 17 d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.
§ 101
101 Der Steuerabzug gemäss §§ 95-100 erhöht sich um die VIII. Direkte
entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.
Bundessteuer
§ 101a
100 1 Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen,
können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr
folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra-
gen, wenn
IX. Nach-
trägliche
ordentliche
Veranlagung
auf Antrag
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich
der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer-
pflichtigen Person vergleichbar ist oder
c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma-
chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
§ 101b
100 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend X. Nach-
die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das kan-
tonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Ver-
anlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
trägliche
ordentliche
Veranlagung
von Amtes
wegen
§ 101c
100 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung XI. Abgegol-
nach §§ 101 a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im
tene Steuer
ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbs-
einkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
631.1
XII. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
§ 102 — 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
a.
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurück-
zubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Natural-
leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer-
pflichtigen einzufordern,
b.
dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über den Steuerabzug auszustellen,
c.
die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde
gemäss § 109 abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm
zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu
gewähren,
d.69
die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei-
teroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteil-
mässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer
ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger
der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrich-
tung der Quellensteuer.
4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1-2 Prozent des gesamten Quel-
lensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für
Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten
Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für
die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.101
XIII. Verteilung
der Steuer
§ 103
70 1 Der Steuerbetrag, der sich gemäss §§ 95-99 ergibt, fällt
zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische
Gemeinde.
2 Die Finanzdirektion regelt die Verteilung des Steuerbetrags gemäss
§ 100
an Kanton und Gemeinden.101
C. Örtliche Zuständigkeit101
§ 104
101 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und
erhebt die Quellensteuer wie folgt:
a. für Arbeitnehmer nach § 87: nach dem Recht jenes Kantons, in dem
der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
b. für Personen nach §§ 94 und 96-100: nach dem Recht jenes Kantons,
in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der
steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-
enthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare
Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von
der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche
Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung
und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons,
in dem die Betriebsstätte liegt,
c. für Personen nach § 95: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der
Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
2 Ist der Arbeitnehmer nach § 94 Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1
lit. a sinngemäss.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellen-
steuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton.
4 Die Zuständigkeit für die nachträgliche ordentliche Veranlagung
richtet sich nach Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmoni-
sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
§ 105 — 102
Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht
A. Steuerverwaltungsbehörden
§ 106
1 Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht I. Verwaltungs-
besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen behörden
Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.
2 Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der
Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekre-
täre und weiterer Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes, wird durch
den Regierungsrat, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch
die Gemeinde geregelt.
3 Der Gemeindevorstand86 bestimmt, wer namens der Gemeinde
Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erheben kann.
§ 107
1 Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.
2 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschät-
zung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen
Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steuer-
amtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.
II. Zuständig-
keit zur
Einschätzung
631.1
III. Einschät-
zungsgemeinde
1. Bei
Besteuerung
im ordentlichen
Verfahren
§ 108
84 1 Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher
der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht
seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder
seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt § 190 Abs. 2.
2 Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Auf-
enthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons
erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde, in der sich am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren
Hauptteile befinden.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Ein-
schätzungsgemeinde.
2. Bei
Quellensteuern
§ 109
1 Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist
Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der
a. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeit-
nehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
b. die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, Künstler, Sportler oder
Referenten ihre Tätigkeit ausüben,
c. das Grundpfand liegt.
2 In den übrigen Fällen ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde,
in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz
oder Betriebsstätte hat.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Ein-
schätzungsgemeinde.
IV. Steuerregis-
ter und Daten-
austausch
§ 109a — 41 1 Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuer-
register. Dieses erfasst:
1. Kommunales
Steuerregister
a. die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungs-
gemeinde zuständig ist;
b. die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürche-
rische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.
2 Das Gemeindesteueramt führt das Steuererklärungsverfahren
und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.
3 Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden sind für
die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für
die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. Sie beschränken die Zahl
der Zugriffsberechtigten.83
4 Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden schützen
den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. Sie unterziehen
Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüber-
prüfungen.83
Steuergesetz (StG)
§ 109b
41 1 Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuer- 2. Kantonales
register. Dieses erfasst alle im Kanton steuerpflichtigen Personen. Für Steuerregister
die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf
die kommunalen Steuerregister.
2 Das kantonale Steuerregister dient dem kantonalen Steueramt
als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 109c
112 1 Die Finanzdirektion kann den Steuerpflichtigen und 3. Kantonale
weiteren Verfahrensbeteiligten die elektronische Einreichung der Steuer-
Vorschriften
erklärung und anderer Eingaben ermöglichen. In diesem Fall ersetzt
eine elektronische Bestätigung der Angaben die Unterzeichnung.
2 Den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten können
Dokumente mit deren Einverständnis elektronisch zugestellt werden.
3 Die Finanzdirektion kann Vorschriften über elektronische Ver-
fahren, Datenaufbewahrung, Datenbearbeitung und Datenaustausch
erlassen, namentlich in Bezug auf:
a. Elektronische
Verfahren und
Daten-
austausch112
a. die elektronische Einreichung der Steuerklärung und anderer Ein-
gaben durch die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte,
einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,
b. die elektronische Zustellung von Dokumenten an die Steuerpflich-
tigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu
verwendenden Applikationen,
c. die Datenaufbewahrung, die Datenbearbeitung und den Datenaus-
tausch zwischen dem kantonalen Steueramt und den Gemeinde-
steuerämtern, einschliesslich der auszutauschenden Daten, der
Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegen-
nahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind,
und der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern bei der
Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt zu beachten sind,
d. die Datenaufbewahrung und die Datenbearbeitung im Auftrag des
kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuerämter durch
Dritte.
4 Der Kanton kann den Gemeindesteuerämtern Applikationen zum
Vollzug des Steuergesetzes zur Verfügung stellen, und die Finanzdirek-
tion kann deren gemeinsame Verwendung durch das kantonale Steuer-
amt und die Gemeindesteuerämter vorschreiben. Der Kanton übernimmt
die Kosten für die Entwicklung und Einführung der neuen Applikationen
in den Gemeinden. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Betriebs-
und Nutzungskosten je zur Hälfte. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst
sich nach ihrer Einwohnerzahl. Die Gemeinden tragen ihre Personal-
kosten und die Kosten für die Abschreibung ihrer eigenen Systeme.
Bei der Planung und Beschaffung solcher Applikationen berücksichtigt
der Kanton die Interessen und Bedürfnisse der Gemeindesteuerämter.
631.1
5 Der Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden kann in einem
automatisierten Abrufverfahren oder im Rahmen einer vom kantonalen
Steueramt und von den Gemeindesteuerämtern gemeinsam verwende-
ten Applikation erfolgen. Die Einwohnerdaten können entweder aus
den kommunalen Einwohnerregistern oder aus der kantonalen Einwoh-
nerdatenplattform bezogen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben durch
die Steuerämter des Kantons und der Gemeinden verwendet werden.
6 Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften nicht ein, kann
der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde
auferlegen. Die Finanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemes-
sene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kos-
tenpflicht aufmerksam.
b. Elektronische
Erfassung,
Aufbewahrung
und Vernichtung
von Steuerakten
§ 109d — 62 1 Die Finanzdirektion kann Vorschriften erlassen über
a. die elektronische Erfassung und Aufbewahrung der Steuererklärun
gen sowie weiterer Steuerakten durch die Gemeindesteuerämter
und das kantonale Steueramt,
b. die Vernichtung der Steuererklärungen und weiterer Steuerakten
nach der elektronischen Erfassung,
c. die Weiterleitung der elektronisch erfassten Steuerdaten von den
Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.
2 Für die Weiterleitung gelten § 109 c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinn-
gemäss.
V. Aufsicht42
1. Aufsichts-
behörde
§ 110 — Die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden stehen unter
der Aufsicht der Finanzdirektion.
2. Aufsichts-
beschwerde
§ 111 — 1 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehör-
den kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde
bei der Finanzdirektion erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen
nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regie-
rungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auf-
erlegt werden.
B. Steuerrekursgericht58
I. Sitz
§ 112 — 58 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Steuerrekurs-
gerichts (StRG).
Steuergesetz (StG)
§ 113
107 1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs- II. Zusammen-
gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie
setzung und
Wahl
die Zahl der Ersatzmitglieder fest.
2 Er wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel
der Ersatzmitglieder steht dem Steuerrekursgericht ein Vorschlagsrecht
zu.
3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton
Zürich stimmberechtigt ist.
4 Das Steuerrekursgericht wählt bei Beginn und auf Mitte einer
Amtsperiode aus seinen Mitgliedern das Präsidium und das Vizepräsi-
dium.
5 Das Steuerrekursgericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner
Mitglieder des Steuerrekursgerichts mit deren Einverständnis im Rah-
men der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden
eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer er-
lischt die Veränderung.105
§ 113a
58 1 Das Amt eines Mitglieds des Steuerrekursgerichts ist III. Unverein-
mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Steuerrekurs-
gericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
barkeit; Offen-
legung von
Interessen-
2 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 des Geset- bindungen
zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-
prozess vom 10. Mai 20105 sinngemäss.
§ 114
58 1 Das Steuerrekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreier- IV. Besetzung
besetzung.
2 Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder entscheiden als Einzel-
richter
a. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug
oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden
sind,
b. in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt.
3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer
Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
4 Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist.
Soweit sich ein solcher nicht ziffernmässig ermitteln lässt, fällt das
Geschäft in die Zuständigkeit einer Dreierbesetzung.
§ 115
58 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten V. Verfahren
sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht. Ergän-
zend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 19594 über den Rekurs.
1.4.26 - 132
631.1
VI. Unabhän-
gigkeit und
Aufsicht
§ 116 — 58 1 Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden
Tätigkeit unabhängig.
2 Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt.
VII. Juristisches
und administra-
tives Personal
§ 117 — 58 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des
Steuerrekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und adminis-
trativen Personals.
2 Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an.
VIII. Verord-
nungen
§ 118 — 58 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Steuer-
rekursgerichts durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
IX. Geschäfts-
ordnung
§ 118a
57 1 Das Steuerrekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Ver-
waltungsgericht.
C. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
I. Amtspflichten
1. Ausstand
§ 119
54 1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu ent-
scheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher
Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
a.
an der Sache ein persönliches Interesse hat,
b.44
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft ver-
bunden ist oder mit ihr in faktischer Lebensgemeinschaft lebt,
bbis 43 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in
der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
c.
Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen
Sache tätig war,
d.
aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten
angerufen werden.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Amtsleitung des
kantonalen Steueramtes, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die
Kollegialbehörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
4 Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes vom 24. Mai 19594 mit Rekurs und Beschwerde ange-
fochten werden.
Steuergesetz (StG)
§ 120
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder 2. Amts-
dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung geheimnis
seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den
Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amt-
liche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zuläs-
sig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht
des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grund-
lage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse
geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanz-
direktion.
§ 121 — 1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und
Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht
den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu ertei-
len; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen,
wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahr-
scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.
3. Auskunfts-
pflichten von
Verwaltungs-
behörden und
Gerichten
2 Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in
ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal
der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden
und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
§ 122
54 1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Aus- 4. Steuer-
weise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuer- ausweise
baren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechts-
kräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus.
Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen
ausgestellt werden.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz3,51 bleiben vorbehalten.
3 Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steueraus-
weis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaub-
haft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte
gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem
Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstel-
lenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanz-
direktion weitergezogen werden. Der Entscheid der Finanzdirektion
ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
5 Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässig-
keit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
631.1
II. Verfahrens-
rechtliche
Stellung der
Ehegatten
§ 123 — 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukom-
menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig einge-
reicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflich-
tige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden
an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die
in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden
Ehegatten gesondert.
III. Verfahrens-
rechte
des Steuer-
pflichtigen
1. Akten-
einsicht
§ 124
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen einge-
reichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.
Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges
Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht
offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und
soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Akten-
stück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur
abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen.
2. Beweis-
abnahme
§ 125 — Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden
abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheb-
lichen Tatsachen festzustellen.
3. Mitteilung
von
Entscheiden
§ 126 — 1 Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung
schriftlich mitgeteilt. Bei Einschätzungsentscheiden werden die Ab-
weichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben. 42
2 Ist die Einsprache, der Rekurs oder die Beschwerde zulässig, wer-
den im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher
das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des
Rechtsmittels angegeben.
3 Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder ver-
spätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des
Rechtsmittels wiederhergestellt.
4 Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder
vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einsprache-
verfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch
die Schlussrechnung angezeigt.
Steuergesetz (StG)
§ 127
1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug 4. Vertragliche
dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine per- Vertretung
sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Ver-
fügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch
ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.
3 Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische
und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt
werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.
§ 128
101 1 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichti- 5. Notwendige
gen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Ver- Vertretung
treter oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeich-
net.
2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder
ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die
Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung.
§ 129
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. IV. Fristen
2 Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt
und eine abgelaufene Frist wiederhergestellt werden kann.
§ 130
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre V. Verjährung
nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von 1. Veranlagungs-
Nachsteuern und Bussen.
verjährung
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,
a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisions-
verfahrens,
b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung
gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mit-
haftenden zur Kenntnis gebracht wird,
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den
Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden,
c. der Einreichung eines Erlassgesuchs,
d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuer-
hinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
631.1
2. Bezugs-
verjährung
§ 131 — 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die
Einschätzung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach
§ 130
Abs. 2 und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren
I. Verfahrens-
pflichten
§ 132 — 1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuer-
pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass-
gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1. Aufgaben der
Steuerbehörden
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen
und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus
ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen
oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt wer-
den, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah-
renspflichten notwendig gemacht haben.
2. Pflichten
des Steuer-
pflichtigen
§ 133 — 112 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekannt-
gabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des amtlichen Formulars
aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige,
die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben,
müssen die Steuererklärung einreichen.
a. Steuer-
erklärung
2 Die steuerpflichtige Person muss das amtliche Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich
unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der
zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vor-
schriften zur elektronischen Einreichung gemäss § 109 c Abs. 1 und 3.
b. Beilagen
zur Steuer-
erklärung
§ 134 — 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbe-
sondere beilegen:
a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbs-
tätigkeit,
b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines
anderen Organs einer juristischen Person,
c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schul-
den,
Steuergesetz (StG)
631.1
d. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vor-
sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt
sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beile-
gen:85
a. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnun-
gen) der Steuerperiode oder
b. bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR11: Aufstel-
lungen über Einnahmen und Ausgaben, über Vermögenslage sowie
über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
§ 135
1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige
und richtige Einschätzung zu ermöglichen.
2 Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich
oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und
weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen.
c. Weitere
Mitwirkungs-
pflichten
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Be-
lege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn
Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Auf-
bewahrung richtet sich nach Art. 957-958 f OR11.85
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müs-
sen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse
einreichen, die für die Besteuerung des Grundbesitzes und dessen
Erträge massgeblich sind. 48
§ 136
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung 3. Bescheini-
schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
gungspflicht
Dritter
a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art
und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge,
b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Ver-
waltung oder anderer Organe,
c. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und
Sicherstellung von Forderungen,
d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde-
ten Leistungen,
e. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte,
631.1
f. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtun-
gen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund
von Vorsorgeverhältnissen,
g. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und
andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz
oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und
seine Erträgnisse,
h. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder ge-
tätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheini-
gungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern.
Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4. Auskunfts-
pflicht Dritter
§ 137 — Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer
müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis
zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen
Anteile, Ansprüche und Bezüge.
5. Meldepflicht
bei Mitarbeiter-
beteiligungen
§ 137a — 69 Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mitarbeiterbetei-
ligungen einräumen, müssen dem kantonalen Steueramt eine Beschei-
nigung über alle für deren Einschätzung notwendigen Angaben ein-
reichen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer18 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
II. Ein-
schätzung
§ 138 — 1 Das kantonale Steueramt prüft die Steuererklärung und
nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1. Vorbereitung
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem
kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
2. Durch-
führung
§ 139 — 1 Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und
den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen
und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.
2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich-
ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale
Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es
kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebens-
aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
III. Einsprache
1. Frist
und Voraus-
setzungen
§ 140 — 1 Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuer-
pflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim
kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
§ 141
1 Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die 2. Einsprache-
gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.
verfahren
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem
kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn
nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig
war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat.
§ 142
1 Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die 3. Entscheid
Untersuchung über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu
festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Einschätzung
auch zu dessen Nachteil ändern.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Ver-
fahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur
Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten
durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig
gemacht haben.
E. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer101
§ 143
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren I. Verfahrens-
Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über pflichten
die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse 1. Auskunfts-
mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 132-137 gelten sinn- pflicht100
gemäss.
§ 143a
100 1 Steuerpflichtige, die nach § 101 a eine nachträgliche 2. Notwendige
ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unter- Vertretung
lagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.
2 Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustell-
adresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren
die Steuerbehörden eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer
gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellen-
steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren auf dem Erwerbs-
einkommen zu veranlagenden Steuern.
3 Im Übrigen gilt § 128 sinngemäss.
1.4.26 - 132
631.1
II. Verfügung
§ 144 — 101 1 Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt
bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuer-
jahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht ver-
langen, wenn er
a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Aufstellung oder Bestätigung
nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b nicht einverstanden ist
oder
b. die Aufstellung oder Bestätigung nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102
Abs. 1 lit. b vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann vom kantonalen
Steueramt bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden
Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuer-
pflicht verlangen.
3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel-
lensteuer zu erheben.
III. Nach-
forderung und
Rückerstattung
§ 145
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer-
abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das
Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung.
Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbe-
halten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen
Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe-
renz zurückzahlen.
3 Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt oder vom
kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quel-
lensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung
nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein
Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich
ist.100
IV. Einsprache
§ 146 — Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der
Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Ge-
meinde Einsprache nach § 140 erheben.
F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
I. Rekurs-
verfahren
1. Frist
und Voraus-
setzungen
§ 147 — 1 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steuer-
amtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen
nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht58 erheben.
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekurs-
recht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Ent-
scheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent-
halten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten
eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels an-
gesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten.
Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies
nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
§ 148
1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offen- 2. Verfahren
sichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung
zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der
Rekursantwort zugestellt.
2 Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine
mündliche Verhandlung angeordnet werden.
3 Dem Steuerrekursgericht58 stehen dieselben Befugnisse zu wie
den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.
§ 149
58 1 Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit 3. Entscheid
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt
wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien
unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt.
2 Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die An-
träge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflich-
tigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. Es führt das
Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiter, sofern
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder
die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine
Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.
3 Ausnahmsweise kann es zur Wahrung des gesetzlichen Instanzen-
zugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen,
namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getrof-
fen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel
leidet.
§ 150
58 Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er 4. Mitteilung
enthält die Besetzung des Steuerrekursgerichts, eine Begründung, das
Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 150a
57 1 Bei offensichtlich unbegründeten und offensichtlich 5. Vereinfachtes
begründeten Rechtsmitteln kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirku- Verfahren
lationsweg entschieden werden.
631.1
2 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen-
sichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln
kann das Steuerrekursgericht den Entscheid summarisch begründen.
3 Über Rekurse, die durch Rückzug oder Anerkennung erledigt
werden oder gegenstandslos geworden sind, kann ohne Begründung
entschieden werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird,
dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begrün-
dung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung
des begründeten Entscheids zu laufen.
6. Gerichts-
gebühr
§ 150b — 57 1 Das Steuerrekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach
seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem
Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.
2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
7. Kosten-
auferlegung
§ 151
58 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht
werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise
gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2 Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teil-
weise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Ein-
schätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen
wäre oder wenn er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch
trölerisches Verhalten erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer
Kostenauflage abgesehen werden.
8.58 Partei-
entschädigung
§ 152 — Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das
Verwaltungsrechtspflegegesetz4 sinngemäss.
II. Beschwerde-
verfahren vor
Verwaltungs-
gericht
§ 153 — 1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können
der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert
30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhe-
ben.58
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Be-
schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
3 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts geltend gemacht werden.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren
vor dem Steuerrekursgericht sinngemäss.58
Steuergesetz (StG)
§ 154
1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können III. Beschwerde
der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Gemeinde und die
an das Bundes-
gericht
Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht
erheben.54
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Be-
schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
G. Änderung rechtskräftiger Entscheide
§ 155
1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von I. Revision
Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,
1. Gründe
a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent-
deckt werden,
b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent-
scheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein
mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche
Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst
hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi-
sionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
§ 156
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Ent- 2. Frist
deckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren
nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.
§ 157
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzu- 3. Revisions-
reichen, die den Entscheid getroffen hat.
begehren
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzu-
heben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behaup-
tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage
verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern
dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
§ 158
1 Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensicht- 4. Verfahren
lich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzu- und Entscheid
stellen.
1.4.26 - 132
631.1
2 Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt
sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
3 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den
bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die glei-
chen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren ange-
wendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. § 150 gilt sinngemäss.
II. Berichtigung
von Rechnungs-
fehlern und
Schreibversehen
§ 159 — 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen
Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag
oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,
berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen
Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.
III. Nachsteuer
1. Ordentliche
Nachsteuer62
§ 160 — 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll-
ständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät-
zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach-
steuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder
Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angege-
ben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung unge-
nügend war.
2. Verwirkung
§ 161 — 1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt
zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll-
ständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
3. Verfahren
§ 162 — 54 1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem
Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Ist
die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung mög-
lich, wird er bei der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens darauf hin-
gewiesen.
2 Mit der staatlichen wird gleichzeitig auch die kommunale Nach-
steuer ermittelt.
3 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs-
und das Rekursverfahren sinngemäss.
§ 162a — 61 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch
auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzoge-
nen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abge-
laufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche
Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die
Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann
um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
4. Vereinfachte
Nachbesteue-
rung von Erben
H. Inventar
§ 163
1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei I. Inventar-
Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
pflicht
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist,
dass kein Vermögen vorhanden ist.
§ 164
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Ver- II. Gegenstand
mögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kin-
der aufgenommen.30
2 Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, werden
festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
§ 165
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen III. Sicherung
verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des
der Inventar-
aufnahme
Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofor-
tige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale
Steueramt ergreifen.
631.1
IV. Mitwirkungs-
pflichten
§ 166
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erb-
schaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,
a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren
des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Aus-
kunft zu erteilen,
b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über
den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser
zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erb-
lasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegen-
stände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch
Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erb-
schaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inven-
tars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar
verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde
bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger
Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben oder Erben
unter umfassender Beistandschaft beiwohnen.63
V. Auskunfts-
und Bescheini-
gungspflicht
§ 167 — 1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten
oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte
Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden
der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammen-
hängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe
entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventar-
behörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 136 und 137 sinngemäss.
VI. Mitteilung
§ 168 — Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeich-
neten Vertreter und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausferti-
gung des Inventars zugestellt.
VII. Inventar-
behörde
§ 169 — 1 Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der
Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr sei-
nen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das
Steueramt dieser Gemeinde zuständig. Das kantonale Steueramt kann
sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.
631.1
2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das
Gericht eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inven-
tars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder
nötigenfalls ergänzen.63
I. Verfahren bei Steuerbefreiungen
§ 170
1 Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen I. Gesuch
Steueramt einzureichen.
2 Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehm-
lassung zu.
§ 171
1 Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung kön- II. Verfahren
nen Kosten auferlegt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrund-
sätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinn-
gemäss.
§ 171a — 61 Das kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis
der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juris-
tische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das
kantonale Steueramt sperren lassen.
III. Verzeichnis
der steuer-
befreiten
Institutionen
Sechster Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass
A. Steuerbezug
§ 172
Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbst- I. Behörde
ständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen auslän-
dischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nach-
steuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern
durch das Gemeindesteueramt bezogen.
§ 173 — 1 In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichen-
den Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet,
wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt § 181.
II. Periodische
Steuern
1. Provisorische
Rechnung
und Schluss-
rechnung
2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren
der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der
mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
3 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge-
stellt.
631.1
2. Zinsen
§ 174
1 In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen be-
rechnet:
a. zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis
zur Schlussrechnung geleistet werden. Anstelle dieser Zinsen kön-
nen auch Skonti gewährt werden,
b. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuer-
periode.
2 Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuer-
periode, werden durch Verordnung festgelegt.
III. Nicht
periodische
Steuern
§ 175 — 1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische
Steuern werden durch Verordnung festgelegt.
2 Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen
berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
3 Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt.
IV. Zuständig-
keit des
Regierungsrates
§ 176
Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt
zudem, inwieweit auf Zinsen zugunsten wie zuungunsten des Steuer-
pflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.
V. Zahlungs-
erleichterungen
§ 177 — 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeinde-
steueramt fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlun
gen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus-
setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft
sind, nicht erfüllt werden.
VI. Einsprache
und Rekurs
§ 178
54 1 Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über
eine Zahlungserleichterung kann beim Gemeindesteueramt Einspra-
che, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steuer-
amt erhoben werden. Gegen den Entscheid des kantonalen Steuer-
amtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerde-
verfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
VII. Steuerrück-
erstattungen
1. An unge-
trennt lebende
Ehegatten
§ 179 — 1 Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsäch-
lich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als
berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rech-
nungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
Steuergesetz (StG)
§ 180
1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tat-
sächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge
zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen
oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden,
erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehe-
gatten.
2. An
geschiedene
oder getrennt
lebende
Ehegatten
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden
a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrech-
nungen zuhanden beider Ehegatten
b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schluss-
rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
3 Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus
dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekannt-
gegeben haben.
B. Steuersicherung
§ 181
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz I. Sicherstellung
oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als ge-
fährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt
auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mut-
masslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungs-
verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll-
streckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen
wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer,
marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung
Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über
das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten
sinngemäss.
4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfü-
gung nicht.
§ 182
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach II. Arrest
Art. 274
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs16.
Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bun-
desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs16 ist nicht zulässig.
631.1
C. Steuererlass
I. Voraus-
setzungen
§ 183 — Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch beson-
dere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unter-
halt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-
glücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Erlass-
verfahren
§ 184
1 Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde
zu.
1. Entscheid
der Gemeinde
2 Der Gemeindevorstand86 bezeichnet die zuständige Behörde.
3 Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass
gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.
2. Rekurs
§ 185
54 1 Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuer-
pflichtige und das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach Zustel-
lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steuer-
amt steht das Recht zur Rekurserhebung nur zu, sofern die erlassenen
Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag über-
steigen. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuer-
pflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
2 Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
§ 186 — 55
Zweiter Teil: Gemeindesteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Steuerpflicht
1. Steuerarten
§ 187
1 Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,
b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuer-
rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.
2 Die politische Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personal-
steuer sowie von bestimmten natürlichen und juristischen Personen
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Quel-
lensteuern.
§ 188
Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss 2. Steuerfuss
in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.
steuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
auch für die Gemeindesteuern.
2 Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand
und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.
a. Im
Allgemeinen
§ 190 — 84 1 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde,
kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugs-
gemeinde zu.
b. Bei
Verlegung
des Wohnsitzes
oder Sitzes
2 Kapitalleistungen gemäss § 37 sind in der Gemeinde steuerbar, in
welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung
seinen Wohnsitz hat.
§ 191 — 1 Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden
c. Bei
Steuerpflicht
in mehreren
Gemeinden
steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuer-
ausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher
nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der ein-
fachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt.
2 Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der
einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf
die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden ent-
fallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven
zu verlegen.
§ 192
1 Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das II. Verfahren
Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht. 1. Steuerhoheit
2 Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die
Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für
die Staatssteuern gelten sinngemäss.
§ 193
Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlan- 2. Steuer-
gen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der
ausscheidung
Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgen-
den Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt.
a. Anmeldung
der Grundlagen
§ 194
1 Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein b. Ermittlung
Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungs-
grundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und all-
fällige weitere Erhebungen.
2 Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die
Staatssteuern gelten sinngemäss.
§ 189
1 Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staats-
- Bestand
und Umfang
der Steuer-
pflicht
631.1
c. Einsprache
§ 195 — Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kön-
nen der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache
erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Ein-
schätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
3. Rechtsmittel
§ 196 — Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand
und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen
über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für
die Staatssteuern sinngemäss.
III. Steuerbezug
und Steuererlass
§ 197 — 1 Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass
für die Staatssteuern werden entsprechend angewendet.
1. Im
Allgemeinen
2 Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen
entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.
2. Im Ausschei-
dungsverfahren
§ 198 — Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Ein-
schätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuer-
pflichtigen und den beteiligten Gemeinden ab.
B. Besondere Bestimmungen
I. Personal-
steuer
§ 199 — 1 Die politischen Gemeinden erheben von den steuer-
pflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrecht-
lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.
1. Steuerpflicht
2 Ehegatten schulden je die volle Personalsteuer.
3 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuer-
pflichtige volljährig wird.63
2. Steuersatz
§ 200
Die Personalsteuer beträgt Fr. 24.
II. Kirchen-
steuer
§ 201 — 1 Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körper-
schaften können nach Massgabe dieses Gesetzes Steuern erheben.52
1. Steuerpflicht
a. Im
2 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen,
Allgemeinen
haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu
entrichten.
b. Besteuerung
konfessionell
gemischter
Ehen
§ 202 — 1 Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehe-
gatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an,
wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.
2 Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkann-
ten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.
Steuergesetz (StG)
§ 203
52 1 Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kan-
tonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen,
erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen anteilmässig,
soweit diese nicht konfessionelle oder religiöse Zwecke verfolgen.
c. Besteuerung
juristischer
Personen durch
mehrere Kirch-
gemeinden
2 Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen
Personen, welche den einzelnen Kirchgemeinden angehören.
3 Besteht zwischen Kirchgemeinden ein Zweckverband zur Verein-
heitlichung des Steuerfusses, erfolgt die Ausscheidung nach dem glei-
chen Grundsatz im Gebiet des Zweckverbandes.
§ 204
1 Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand 2. Verfahren
und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
2 Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen
werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten.
Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 205
34 Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstück- I. Steuerarten
gewinnsteuer.
§ 206
Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinn- II. Anwendung
gemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für von Bestimmun-
die Grundsteuern.
gen über die
Staatssteuern
§ 207
1 Als Grundstücke im Sinn der nachfolgenden Bestimmun- III. Grund-
gen gelten:
stücke
a. die Liegenschaften,
b. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dau-
ernden Rechte,
c. die Bergwerke,
d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Zugehör fällt ausser Betracht.
§ 208
Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüg- IV. Steuer-
lichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.
pfandrecht an
Grundstücken
631.1
V. Einschät-
zungsverfahren
§ 209 — 1 Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Ge-
meindesteueramt.
1. Vorbereitung
der
Einschätzung
2 Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmun-
gen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durch-
führung der Einschätzung mitzuwirken und aus ihren Akten Auskunft
zu erteilen.
2. Entscheid
§ 210 — 1 Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand86
oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder
amtende Kommission.
2 Die für die Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch
über Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und
Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.
3. Einsprache
§ 211 — Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Ge-
meindebehörde Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das
Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten
sinngemäss.
VI. Rechts-
mittel
1. Rekurs
§ 212 — Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige
Rekurs beim Steuerrekursgericht58 erheben. Die Bestimmungen über
das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten
sinngemäss. Vorbehalten bleibt § 252.
2. Beschwerde
an das
Verwaltungs-
gericht
§ 213 — Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts58 können
der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungs-
gericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die Staatssteuern gel-
ten sinngemäss.
3. Beschwerde
an das
Bundesgericht
§ 214 — 54 Das Recht, eine Beschwerde über einen Grundstück-
gewinnsteuerentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht
zu erheben, steht dem Steuerpflichtigen, der Gemeinde, dem kantona-
len Steueramt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.
VII. Verjährung
§ 215 — 1 Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf
Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand.
Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.30
2 Im Übrigen gelten die §§ 130 und 131 sinngemäss.
B. Grundstückgewinnsteuer
I. Steuer-
tatbestand
§ 216 — 1 Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Ge-
winnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen
von solchen ergeben.
2 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
a.
Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken,
b.
die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienst-
barkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräus-
serungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträch-
tigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
a.
Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver-
mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
b.30
Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem
Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines
Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB9) und
scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver-
standen sind,
c.
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla-
nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim-
wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder
angesichts drohender Enteignung,
d.39
Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und
3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grund-
stückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160-162
in Verbindung mit § 206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19
Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind,
e. und f. . . . 40
g.98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebs-
notwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit
der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbes-
serung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehören-
den Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird,
h.98
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst-
wirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemesse-
ner Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund-
stücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz ver-
wendet wird,
i.98
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung),
soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum
Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver-
wendet wird.
631.1
II. Steuer-
subjekt
§ 217
Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
§ 218 — Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Ge-
winne bei Handänderungen an Grundstücken:
III. Steuer-
befreiung
a.
des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundes-
rechts,
b.
des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden
und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden
im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittel-
bar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultus-
zwecken gedient haben,
C. 46, 52
von ausländischen Staaten im Rahmen von § 61 lit. j,
d.71
der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastruktur-
unternehmen gemäss § 61 lit. l, insoweit die Gewinne in einem
Zeitraum anfielen, während dessen die Grundstücke eine not-
wendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.
IV. Steuer-
objekt
§ 219
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös
die Anlagekosten übersteigt.
1. Grundstück-
gewinn
2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzes-
dauer ist die letzte Handänderung.
3 Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder
Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils
oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Um-
wandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunterneh-
men oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3 ist auf die frühere,
nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung abzustellen.
4 Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammen-
legung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaft-
licher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfah-
ren oder angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb der bei
dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaf-
fungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handände-
rung veräusserten Grundstücke abzustellen.
5 Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Er-
satzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde,
wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
2. Erwerbspreis
§ 220
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller
weiteren Leistungen des Erwerbers.
Steuergesetz (StG)
2 Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zu-
rück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor
zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.
3 Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungs-
verfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfand-
bürge zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrs-
wert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.
§ 221
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a.
Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und an-
dere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug all-
fälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton
oder Gemeinde,
3. Auf-
wendungen
b.
Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk-
leitungs- oder Perimeterbeiträge,
c.
übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und
Veräusserung,
d.
mit der Handänderung verbundene Abgaben,
e.
Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen,
f.104 der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile.
2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften
handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende
Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung
bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
3 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemach-
ten Aufwendungen.
§ 222
Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren 4. Erlös
Leistungen des Erwerbers.
§ 223
Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke 5. Gesamt-
oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je geson-
veräusserung
dert zu ermitteln. Der Grundtarif (§ 225 Abs. 1) bemisst sich jedoch
nach dem gesamten Gewinn.
§ 224
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbs- 6. Teil-
preis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig veräusserung
anzurechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Par-
zelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig an-
rechenbar.
631.1
3 Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Ver-
äusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräus-
serten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.
7. Anrechnung
von Geschäfts-
verlusten
§ 224a
90 1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstück-
gewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück
erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder
Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet
werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn ab-
gezogen werden.
2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grund-
stückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert
wird.
3 §§ 29 und 70 gelten sinngemäss.
4 Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung
der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grund-
stückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.
V. Steuersätze
§ 225
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
10% für die ersten
Fr. 4 000
15% für die weiteren
Fr. 6 000
20% für die weiteren
Fr. 8 000
25% für die weiteren
Fr. 12 000
30% für die weiteren
Fr. 20 000
35% für die weiteren
Fr. 50 000
40% für die Gewinnteile über
Fr. 100 000
2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht
sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer
von weniger als 1 Jahr um 50 Prozent,
von weniger als 2 Jahren um 25 Prozent.
3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt
sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von
vollen 5 Jahren um
5%
vollen 6 Jahren um
8%
vollen 7 Jahren um
11%
vollen 8 Jahren um
14%
vollen 9 Jahren um
17%
vollen 10 Jahren um
20%
vollen 11 Jahren um
23%
vollen 12 Jahren um
26%
vollen 13 Jahren um
29%
vollen 14 Jahren um
32%
vollen 15 Jahren um
35%
631.1
vollen 16 Jahren um
38%
vollen 17 Jahren um
41%
vollen 18 Jahren um
44%
vollen 19 Jahren um
47%
vollen 20 Jahren und mehr um
50%
4 Als anrechenbare Besitzesdauer gilt bei Grundstücken der vom
Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen der
Zeitraum, während dessen die Grundstücke keine notwendige Bezie-
hung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.71
5 Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.
§ 226
Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert VI. Steuer-
30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. erklärung
Diese Frist ist erstreckbar.
§ 226a — 99
C. Handänderungssteuer
§§ 227-233.35
Dritter Teil: Steuerstrafrecht
A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
§ 234
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses I. Verletzung
Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen An-
von Verfahrens-
ordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach-
pflichten
kommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000 bestraft.
§ 235 — 62 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,
II. Steuer-
hinterziehung
1. Vollendete
Steuer-
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder
fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
hinterziehung
wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Ver-
pflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstat-
tung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit Busse bestraft.
631.1
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen
Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermäs-
sigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung
selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbst-
anzeige), wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus-
setzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs-
sigt.
2. Versuchte
Steuer-
hinterziehung
§ 236
1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter
Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
§ 237 — 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet
oder Hilfe leistet,
wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinter-
ziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,
wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit
Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
3 Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solida-
risch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, wird von
einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt, wenn61
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt.
4. Verheim-
lichung oder
Beiseite-
schaffung
von Nachlass-
werten im In-
ventarverfahren
§ 238
62 1 Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichti-
gen wird mit Busse bestraft, wer
a. Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver-
pflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der
Inventaraufnahme zu entziehen,
b. zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
Steuergesetz (StG)
631.1
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten ist strafbar.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 oder 3 erstmals selbst an, wird
von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf-
fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger
anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen
(straflose Selbstanzeige), wenn
a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b. die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbe-
haltlos unterstützt.
§ 239 — 50
§ 240
1 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende 6. Steuer-
Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuer-
faktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 237.
hinterziehung
von Ehegatten
2 Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein
bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im
Sinn von § 237 Abs. 1 zu begründen.
§ 241
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfah- III. Juristische
renspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinter- Personen
ziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
1. Allgemein61
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahme-
handlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinter-
ziehungen Dritter begangen, ist § 237 auf die juristische Person anwend-
bar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 237
bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und
bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich-
keit gelten die Abs. 1-3 sinngemäss.
§ 241a
61 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals 2. Selbstanzeige
eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst
an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b. sie die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt und
631.1
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden
a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes
innerhalb der Schweiz,
b. nach einer Umwandlung nach den Art. 53-68 des Fusionsgesetzes
vom 3. Oktober 2003 (FusG)12 durch die neue juristische Person für
die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
c. nach einer Absorption (Art.3 Abs. 1 Bst. a FusG12) oder Abspaltung
(Art. 29 Bst. b FusG12) durch die weiterbestehende juristische Person
für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuer-
hinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertre-
tern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfol-
gung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre
Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiede-
ner Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung
erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde
bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämt-
licher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämt-
licher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidar-
haftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus-
setzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs-
sigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in
der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
IV. Verjährung
der
Strafverfolgung
§ 242 — 85 1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrens-
pflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuer-
hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern
zu hinterziehen versucht wurden.
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung ver-
jährt zehn Jahre nach Ablauf:
a. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder
unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle
nicht gesetzmässig erfolgte,
b. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung
oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlass-
werte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft
wurden.
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde
gemäss § 243 vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid er-
lassen hat.
§ 243
1 Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuer- V. Straf-
hinterziehungen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Quellen-
steuern betreffen, werden sie durch das kantonale Steueramt geahndet.
2 Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterzie-
hungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Straf-
verfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses
stellt der für die Einschätzung der Grundsteuern zuständigen Gemeinde-
behörde Antrag.
verfahren
1. Untersuchung
und Straf-
bescheid der
Steuerbehörden
a. Zuständigkeit
§ 244
1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinter- b. Eröffnung des
ziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsver-
Verfahrens
dachts schriftlich eröffnet. Der Angeschuldigte wird auf sein Recht
hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.54
2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfah-
renspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.
§ 245
1 Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger bei- c. Verteidigung
ziehen.
2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um
einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen
ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger be-
stellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers
verfügt.
3 Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers
entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gericht-
liche Beurteilung die Finanzdirektion. Nach Eingang eines solchen
Begehrens obliegt der Entscheid dem Verwaltungsgericht.54
§ 246
Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuer- d. Dolmetscher
hinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht,
wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.
§ 247
Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen e. Protokol-
werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und lierung
Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Aus-
kunft geben.
631.1 Steuergesetz (StG)
f. Unter- suchung
§ 248
1 Das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden. 2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet wer- den, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflicht- gemässem Ermessen im Sinne von § 139 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wur- den.53 3 Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übri- gen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinn- gemäss.
g. Zeugen- einvernahmen
§ 249
1 Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmun- gen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beuge- haft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen. 2 Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungs- fragen zu stellen.
3 Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
h. Abschluss der Unter- suchung
§ 250
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfah ren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen. 2 Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
i. Straf- bescheid
§ 251
1 Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Be- weismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf Einspracheerhebung hin. Zudem werden Kosten berechnet.54 2 Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.
j. Einsprache
§ 251a
53 1 Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch gegen eine Einstellungsverfügung Einsprache erheben. 2 Erhebt die Gemeinde Einsprache, muss diese einen Antrag und eine Begründung enthalten.
3 Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Einsprache zu
erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache ist beim Gemeinde-
steueramt einzureichen.
4 Im Einspracheentscheid wird auf das Recht auf gerichtliche Beur-
teilung hingewiesen. Über die Kosten wird neu entschieden. Im Übri-
gen gelten die Bestimmungen über Untersuchung und Strafbescheid
(§§ 245-251) sinngemäss.
5 Wird innert Frist keine Einsprache erhoben oder wird diese zurück-
gezogen, entspricht der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung
einem rechtskräftigen Urteil.
§ 252
54 1 Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert
30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides beim kantona-
len Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
verlangen.
2. Gerichtliche
Beurteilung
durch das
Verwaltungs-
gericht
a. Begehren um
gerichtliche
Beurteilung
2 Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Beurteilung durch
das Verwaltungsgericht zu verlangen, dem Angeschuldigten zu; das
Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.
3 Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung,
muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.
4 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteils-
verkündung zurückgezogen werden.
5 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht
gestellt oder wird es zurückgezogen, entspricht der Einspracheentscheid
einem rechtskräftigen Urteil.
§ 253
1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den b. Überweisung
Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht überwiesen.
2 Als Anklage gilt:54
a. der Einspracheentscheid,
b. das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit eine
Bestrafung oder eine höhere Strafe beantragt wird.
der Akten
und Anklage
§ 254
1 Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den c. Vorbereitung
Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
der Haupt-
verhandlung
2 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer
Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
§ 255
1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wah- d. Haupt-
rung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Ver- verhandlung
waltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffent-
lichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
631.1
2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweis-
verfahren durch.
3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen
Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
4 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
e. Erscheinungs-
pflicht des
Angeschuldigten
§ 256 — 1 Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungs-
gericht zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht kann das persönliche
Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.54
2 Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm
das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines
Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3 War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Haupt-
verhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert
fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um
gerichtliche Beurteilung stellen.
f. Verweisung
auf das Rekurs-
verfahren
§ 257 — Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes
vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei
Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
3. Beschwerde
an das Bundes-
gericht
§ 258 — 54 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der
Verurteilte, die Gemeinde, das kantonale Steueramt und die Eidgenös
sische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
4. Anfechtung
der Kosten-
auflage
§ 259 — Werden der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung
nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten, kann Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das
Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinn-
gemäss.
VI. Bezug
und Erlass
von Bussen
§ 260
1 Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen
werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der
betreffenden Gemeinde zu.
2 Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt be-
zogen und fallen in die Staatskasse.
3 Die Bestimmungen über den Steuerbezug und den Steuererlass
für die Staatssteuern gelten sinngemäss.54
B. Steuervergehen
§ 261
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von I. Steuerbetrug
§ § 235-237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden
wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise
und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine be-
dingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10000 verbunden werden.85
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine straflose Selbstanzeige nach den §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4
oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen
allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinter-
ziehung begangen wurden.61
§ 262
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und II. Verun-
abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000 verbunden wer-
den.85
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen
Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt
des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen an-
wendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern
selbst an und sind die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige
nach §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 sinngemäss
erfüllt, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quel-
lensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung
von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen.61
§ 263
1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. III. Verfahren
2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Straf-
sachen an das Bundesgericht.54
§ 264
85 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, IV. Verjährung
nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.
der Straf-
verfolgung
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
treuung von
Quellensteuern
631.1 Vierter Teil: Schlussbestimmungen
I. Ausführungs-
bestimmungen
§ 265 — Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
II. Änderung
oder Kündigung
des Konkor-
dates über den
Ausschluss
von Steuer-
abkommen
§ 266 — Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des
Kantonsrates Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von
Steuerabkommen vom 10. Dezember 19487 zuzustimmen oder dieses
Konkordat zu kündigen.
III. Mitwirkung
kantonaler
Behörden
§ 267 — Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und
für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwir-
kung kantonaler Behörden vorgesehen, ist der Regierungsrat ermäch-
tigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des
Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlas-
sen.
IV. Übergangs-
bestimmungen
1. Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 268 — Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuer-
gesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nach-
stehenden Bestimmungen.
2. Steuerjahre
bis und mit 1999
§ 269
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im
Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen
bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen.
Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern
nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung
bringt.
3 Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für
die Steuerjahre bis und mit 1998 obliegen dem kantonalen Steueramt.
Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter
Einschluss von § 255 Abs. 3, anwendbar.
3. Renten
und Kapital-
zahlungen aus
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge
§ 270 — 1 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen
oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen
oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am
31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres
Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent
aus eigenen Mitteln erworben worden sind.
2 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge von Selbstständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987
zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002
zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält-
nis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier
Fünfteln besteuert.
§ 271 — Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallver-
sicherung für Nichtberufsunfälle, die vor dem 1. Januar 1986 eintra-
ten, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich
aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens
aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu
vier Fünfteln besteuert.
§ 272 — Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruf-
lichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den
steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am
31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder
Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche
Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.
5. Beiträge an
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge für
den Einkauf von
Beitragsjahren
§ 274
1 Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuer-
gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer-
erklärung einzureichen.
2 Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der
neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss §§ 34, 35 und 47 wird im Kalen-
derjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1
zugestellt.
§ 275
1 Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die im
Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäfts-
jahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen
Einkommen im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterlie-
gen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie
die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen
Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
4. Renten
aus obligato-
rischer Unfall-
versicherung
§ 273
Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuer- 6. Wechsel
periode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht er-
hoben.
der zeitlichen
Bemessung für
die natürlichen
Personen
a. Grundsatz
b. Provisorische
Rechnung
c. Ausser-
ordentliche
Einkünfte
631.1
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Ein-
künfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotterie-
gewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungs-
gewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von
Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter
Abschreibungen und Rückstellungen.
3 Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen ab-
zustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 mass-
geblichen Fassung ergibt. Im Übrigen gelten jedoch die neuen Sozial-
abzüge und Tarife gemäss §§ 34 und 35.
7. Wechsel
der zeitlichen
Bemessung für
die juristischen
Personen
§ 276
1 Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr
1999 zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) werden nur
nach neuem Recht erhoben.
a. Grundsatz
2 Soweit die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht,
werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres
1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Über-
gangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
b. Provisorische
Rechnung
§ 277
1 Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuer-
gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer-
erklärung einzureichen.
2 Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der
§§ 71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rech-
nung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.
c. Ausser-
ordentliche
Einkünfte
§ 278
1 Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die in
einem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt
wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Gewinn im
Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der
Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit
ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Auf-
wendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten realisierte stille Reserven
wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstel-
lungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschrei-
bungen und Rückstellungen.
3 Für den Satz der Jahressteuer ist auf die Gesamtrendite abzustel-
len, die sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeb-
lichen Fassung ergibt.
4 Im Übrigen gelten jedoch die §§ 71, 76 und 82.
§ 279 — 91
§ 280
1 Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden 9. Einsprache-
in jedem Fall durch das kantonale Steueramt erledigt.
2 Die Rekurskommissionen übernehmen alle Geschäfte, die am
1. Januar 1999 vor der Finanzdirektion hängig sind und nach neuem
Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und füh-
ren sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht.
Vorbehalten bleibt § 282.
und Rechts-
mittelverfahren
3 Rekurs- und Beschwerdefälle, die am 1. Januar 1999 vor dem Ver-
waltungsgericht hängig sind, werden von diesem weitergeführt. Das
Rekurs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.
§ 281
Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuer- 10. Steuerbezug
bezug, einschliesslich der Festsetzung der Steuertarife und der Sozial-
abzüge, in den Steuerjahren bis und mit 1998 richten sich vollumfäng-
lich nach dem alten Recht.
§ 282 — 55
§ 282a — 29 Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun-
gen mit Einmalprämie werden nach § 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn
diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wur-
den. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem 1. Januar
1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.
12. Kapital-
versicherungen
mit Einmal-
prämie
§ 282b — 29 1 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen
sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten
werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den §§ 72 Abs. 2
und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen
schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar
2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie
auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Ja-
nuar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Ge-
schäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
13. Ausdehnung
des Beteili-
gungsabzugs auf
Kapital- und
Aufwertungs-
gewinne
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinn-
steuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997
endet, als Gestehungskosten.
631.1
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Be-
teiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital
anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz
war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz
zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung
zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die
betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Ja-
nuar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell-
schaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz
eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich
wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen kon-
zernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Be-
teiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im
wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapital-
gesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Ver-
zeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte
Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Re-
serve steuerneutral aufgelöst.
4 Werden Beteiligungen gemäss § 72, die vor dem 1. Januar 1997 zu
Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§ 73 und 74 besteuerte Kapi-
talgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren
veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des
Kapital- oder Aufwertungsgewinnes erhoben. Auf diesem Gewinn
werden keine Abzüge gewährt.
§ 283 — 68
VI. Änderung
bisherigen
Rechts
§ 284
Das EG zum ZGB vom 2. April 19116 wird wie folgt geän-
dert: . ..
VII. Inkraft-
treten des
neuen Gesetzes
§ 285
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt
am 1. Januar 1999 in Kraft.
Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer-
rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das
Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)
Bisherige
Mitglieder der
Steuerrekurs-
kommissionen
§ 1 — 1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen
bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im
Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich
nach bisherigem Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834)
Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die
Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2012 (OS 68, 46)
Ausgleich der kalten Progression
Der Ausgleich der kalten Progression gemäss geändertem § 48
erfolgt erstmals auf den Beginn der Steuerfussperiode, die auf das
Inkrafttreten dieser Änderung folgt. Beim Ausgleich ist vom Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise auszugehen, bis zu dem letzt-
mals die kalte Progression ausgeglichen wurde.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403)
Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in § 31
Abs. 1 lit. g und § 34 Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 5. Mai 2014 bleiben vorbehalten.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583)
§ 224
a ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem Inkraft-
treten dieser Bestimmung vollzogen werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. April 2019 (OS 74, 535)
§ 1 — Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen
und dergleichen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen be-
steuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 1. April 2019 stattgefunden hat. § 20 Abs. 2 in der Fas-
sung gemäss Änderung vom 1. April 2019 bleibt vorbehalten.
Kapital-
rückzahlungen
für Gratisaktien
631.1
§ 2
1 Wurden juristische Personen nach §§ 73 oder 74 bisherigen
Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehen-
den stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,
soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisa-
tion innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stil-
len Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird vom
kantonalen Steueramt mittels Entscheid festgesetzt.
3 Die Sondersteuer beträgt 0,5 Prozent der realisierten stillen Reser-
ven.
4 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst ge-
schaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 73 oder
74 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der
Entlastungsbegrenzung nach § 65 c einbezogen.
Unterstützung
besonders
betroffener
Gemeinden
§ 3
95 1 Der Kanton unterstützt die von der Änderung von § 71 be-
sonders betroffenen politischen Gemeinden im Jahr des Inkrafttretens
dieser Änderung und in den drei folgenden Jahren mit jährlich insge-
samt 20 Millionen Franken.
2 Als besonders betroffen gelten Gemeinden, deren Erträge aus
Gewinn- und Kapitalsteuern mehr als 20 Prozent der gesamten Erträge
aus Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern ausmachen
und die für das betreffende Jahr keine Steuerfusssenkung beschlossen
haben.
3 Die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung des Kantons
auf die besonders betroffenen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der
Erträge aus den Gewinn- und Kapitalsteuern dieser Gemeinden.
4 Schulgemeinden haben gegenüber politischen Gemeinden nach
dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuer-
fuss der Gemeinde Anspruch auf einen Anteil an der Unterstützungs-
leistung.
5 Massgebend für die Ermittlung der besonders betroffenen Gemein-
den sind die durchschnittlichen Staatssteuererträge gemäss den Steuer-
abrechnungen (Jahresabrechnungen und Solländerungs- und Restan-
zenabrechnungen) der drei Jahre vor dem betreffenden Jahr. Für die
Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung auf die besonders be-
troffenen Gemeinden werden die so ermittelten Erträge aus Gewinn-
und Kapitalsteuern mit dem Steuerfuss im betreffenden Jahr multipliziert.
6 Der Kanton überweist die Unterstützungsleistung den besonders
betroffenen Gemeinden per Ende November des betreffenden Jahres.
Steuergesetz (StG)
631.1
§ 4 — 95 1 Der Kanton überweist der Evangelisch-reformierten Lan-
deskirche des Kantons Zürich, der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde Zü-
rich im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von § 71 und in den fol-
genden vier Jahren jährlich per Ende November insgesamt 5 Millionen
Franken.
Unterstützung
der Landes-
kirchen
2 Davon erhalten die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kan-
tons Zürich und die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons
Zürich je Fr. 2 494 000 sowie die Christkatholische Kirchgemeinde
Zürich Fr. 12 000.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2023 (OS 78, 218)
Das aktuelle Präsidium und Vizepräsidium des Steuerrekursgerichts
bleibt im Amt, bis die notwendigen Verordnungsänderungen vorgenom-
men und das neue Präsidium und Vizepräsidium gewählt worden ist.
1 OS 54, 193.
2 LS 101.
3 LS 170.4.
4 LS 175.2.
5 LS 211.1.
6 LS 230.
7 LS 671.1.
8 SR 161.1.
9 SR 210.
10 SR 211.231.
11 SR 220.
12 SR 221.301.
13 SR 231.2.
14 SR 232.14.
15 SR 232.16.
16 SR 281.1.
17 SR 420.1.
18 SR 642.11.
1.4.26 - 132
631.1
19 SR 642.14.
20 SR 642.21.
21 SR 812.21.
SR 822.41.
SR 831.40.
24 SR 837.2.
25 SR 910.1.
26 SR 935.51.
27 SR 952.0.
28 SR 0.232.142.2.
29 Eingefügt durch G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 2001.
30 Fassung gemäss G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 2001.
31 Eingefügt durch G vom 8. Januar 2001 (OS 56, 517). In Kraft seit 1. Januar
2003 (OS 57, 276).
32 Fassung gemäss G vom 8. Januar 2001 (OS 56,517). In Kraft seit 1. Januar 2003
(OS 57, 276).
33 Fassung gemäss G vom 10. Februar 2003 (OS 58, 100; ABl 2002, 247). In Kraft
seit 1. Januar 2005 (OS 58, 186).
34 Fassung gemäss G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In
Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 52).
35 Aufgehoben durch G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In
Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 52).
36 Eingefügt durch G vom 13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In
Kraft seit 1. Januar 2005.
37 Fassung gemäss G vom 13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In
Kraft seit 1. Januar 2005.
38 Fassung gemäss G vom 25. August 2003 (OS 58, 371; ABl 2002, 1404). In Kraft
seit 1. Juli 2005 (OS 59, 289).
39 Fassung gemäss G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft seit
1. Januar 2006.
40 Aufgehoben durch G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft
seit 1. Januar 2006.
41 Eingefügt durch G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft
seit 1. Juli 2006.
42 Fassung gemäss G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft
seit 1. Juli 2006.
43 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-
schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
44 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-
schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
45 Eingefügt durch G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 (OS 62, 476; ABI 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
46 Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 (OS 62, 476; ABI 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
47 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 63, 7; ABl 2007, 465). In Kraft seit
1. Januar 2008.
48 Eingefügt durch G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
49 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
50 Aufgehoben durch G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
51 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
52 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573).
In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
53 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
54 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
55 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
56 Fassung gemäss G vom 7. Juni 2010 (OS 65, 632; ABl 2009, 716). In Kraft seit
1. Januar 2011.
57 Eingefügt durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
58 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
59 Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom-
mens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 vom 22. Juni 2011 (OS 66, 508;
ABl 2011, 1912). In Kraft seit 1. Januar 2012.
60 Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 832; ABl 2010, 1468). In Kraft seit
1. Januar 2012.
61 Eingefügt durch G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit
1. Januar 2012.
62 Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit
1. Januar 2012.
63 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
631.1
64 Eingefügt durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
65 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
66 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 44; ABl 2012-07-06). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
67 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
68 Aufgehoben durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
69 Eingefügt durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
70 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
71 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 294; ABl 2012-10-12). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
72 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
73 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
74 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
75 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft seit
1. Januar 2015.
76 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
77 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft seit
1. Januar 2015.
78 Fassung gemäss G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
79 Aufgehoben durch G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
80 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
81 Fassung gemäss G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
82 Aufgehoben durch G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06).
In Kraft seit 1. Januar 2016.
83 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
84 Fassung gemäss G vom 19. Oktober 2015 (OS 71, 175; ABl 2015-01-09). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
85 Fassung gemäss G vom 4. April 2016 (OS 71, 443; ABl 2015-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
631.1
86 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
87 Eingefügt durch G vom 12. Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
88 Fassung gemäss G vom 12. Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
89 Fassung gemäss G vom 24. April 2017 (OS 72, 547; ABl 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
90 Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
91 Aufgehoben durch G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
92 Eingefügt durch G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit
1. Januar 2020.
93 Fassung gemäss G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit
1. Januar 2020.
94 Aufgehoben durch G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
95 Eingefügt durch G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit
1. Januar 2021.
96 Fassung gemäss G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit
1. Januar 2021.
97 Eingefügt durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
98 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
99 Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
100 Eingefügt durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
101 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
102 Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
103 Nummerierung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
104 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626;
ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021.
105 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
106 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 189; ABl 2020-05-15). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
107 Fassung gemäss G vom 17. April 2023 (OS 78, 218; ABl 2023-02-24). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
631.1
108 Fassung gemäss G vom 16. Mai 2022 (OS 78, 133; ABl 2021-04-27). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
109 Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom-
mens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2024 vom 28. Juni 2023 (OS 78, 319;
ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2024.
110 Fassung gemäss G vom 21. August 2023 (OS 78, 484; ABl 2022-08-26). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
111 Eingefügt durch G vom 25. März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
112 Fassung gemäss G vom 25. März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
113 Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom-
mens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2026 vom 30. Juni 2025 (OS 80, 273;
ABI 2025-07-11). In Kraft seit 1. Januar 2026.
114 Fassung gemäss G vom 17. November 2025 (OS 81, 97; ABl 2024-09-20). In
Kraft seit 1. Januar 2026.