701.11
(vom 8. Dezember 1976)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
¹ Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.
A. Geltungsbereich
² Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes³.
§ 2
¹ Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
B. Pflicht zur Mitarbeit
² Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
§ 3
¹ Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Richtplanungen dar.
C. Grundsätze
I. — Form der Gesamtpläne
² Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.
§ 4
¹ Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.
II. — Inhalt der Gesamtpläne
- Allgemein
² Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.
§ 5
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.
-
Ausführlichkeit
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- 16 - 91
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Verordnung über die Richtplanungen
- Genauigkeit
§ 6 — Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuweisen, der
- ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Planungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Entscheidungsfreiheit gewährt,
- innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherstellt oder ermöglicht.
D. Die Pläne
I. — Massstab
§ 7
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:
- die kantonalen Richtpläne im Massstab 1:25000,
- die regionalen Richtpläne im Massstab 1:10000,
- die kommunalen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1:5000.
II. — Die Teilrichtpläne
- Die Pläne im einzelnen
a. Der Siedlungs- und Landschaftsplan
b. Der Verkehrsplan
§ 8
Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.
§ 9
¹ Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
² Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benutzt werden sollen.
c. Der Versorgungsplan
§ 10
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:
- Plan der Wasserversorgung,
- Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,
- Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären,
- Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
§ 11
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Bedarf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.
Verordnung über die Richtplanungen
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§ 12
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.
- Informative Ergänzungen
§ 13
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmäßige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.
- Weitere Symbole
§ 14
Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes³ sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.
III. — Die Übersichtspläne
§ 15
¹ Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
² Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:
a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,
b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,
c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,
d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,
e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung),
f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
³ Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.
§ 16
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt² in Kraft.
¹ OS 46, 477 und GS V, 139.
² ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.
³ LS 700.1.
1.1.16-91
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Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich
Anhang zur Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
(vom 8. Dezember 1976)
1.1.16-91
In den Plänen jeder Planungsstufe (kantonal, regional, kommunal) ist nur so viel darzustellen, als die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe und die Wahrung der Interessen des betreffenden Planungsträgers es erfordert.
Die Grösse der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellenden Gegenstand entsprechend zu wählen.
A.I. Siedlungsplan (§§ 21 und 22)
Überdruck zur Detaillierung des Überbauungscharakters nach PBG §§ 22 und 28 Abs. 2
Städtische Überbauung
Halbstädtische Überbauung
Nichtstädtische bzw. ländliche Überbauung (ohne Überdruck)
Siedlungsgebiet:
Baugebiet
Wohngebiet
Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung
Industriegebiet
Gebiet mit hohem Anteil öffentlicher Bauten
Landschaftlich empfindliche Lage








Schutzwürdiges Ortsbild
Zentrum (Darstellung: Kreis oder flächenbezogen)
Bauentwicklungsgebiet
Regionsgrenze
Gemeindegrenze



A. II. Landschaftsplan (§ 23)
Landwirtschaftsgebiet:
Landwirtschaft
Besondere Eignung für Glashausgartenbau
Landwirtschaftsgebiet mit erhöhter Erholungsattraktivität
Forstgebiet:
Wald
Vorgesehene Aufforstung
Erholungsgebiet:
Allgemeines Erholungsgebiet
Besonderes Erholungsgebiet:
A = Allmend






B = Festplatz, Rastplatz, Parkanlage und dergleichen
C = Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und dergleichen
D = Familiengartenareal, Campingplatz und dergleichen
Ski- oder Schlittelabfahrt
Schutzgebiet:
Naturschutzgebiet (Biotop)
Umgebungsschutzgebiet (Bauverbot)
Naturobjekt
Kulturobjekt/Einzelobjekt
Aussichtspunkt

Grenze kantonales Schutz- oder Erholungsgebiet
Grenze regionales Schutz- oder Erholungsgebiet
Trenngebiet
Materialgewinnung und eventuell Auffüllung
Materialablagerung
Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten Gebiete
Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten Gebiete
Übriges Gebiet (z.B. Bahnareal, Flughafenareal)
Gewässer
B. Verkehrsplan (§ 24)
Hochleistungs- und wichtige Hauptverkehrsstrasse
Hauptverkehrsstrasse
Bei Ersatz zur Umklassierung vorgesehen
Sammelstrasse
Autobahnähnlicher Ausbau
In übergeordneten Planungen festgesetzte Strassen
Anschluss
Tunnel
Werkhof
Parkierung im öffentlichen Interesse,
wie: Parkhäuser und Grossparkflächen/Parkplätze im Erholungsgebiet
Skilift
Schiffahrtslinie
Luftstrasse im Nahbereich (An- und Abflugwege)
Flughafen
Flugfeld
Flugsicherungseinrichtungen
C. Versorgungsplan (§ 25)
Wasserversorgung
Die Symbole der Anlagen werden entsprechend den Druckzonen in verschiedenen Farben (grün, blau, rot usw.) ausgeführt. Sie können mit Namen und technischen Daten ergänzt werden.
- Grundwasserschutzzonen (ohne Unterteilung)

Unterteilung in:
- weitere Schutzzone
- engere Schutzzone
- Fassungsbereich

- Grundwasserschutzareal

- Anlagen
3.1 Wasserbeschaffung
Quellen: ungefasst
- gefasste Brunnenstube
- Sammelschacht
3.2 Wasserverteilung
Reservoir
Reservoir mit Stufenpumpwerk
Stufenpumpwerk
Quellwasserpumpwerk
Druckerhöhungs-pumpwerk
Hauptleitung (mit Kaliberangabe)
Hauptleitung, die zu verstärken ist
Verteil- und Nebenleitung (mit Kaliberangabe)
Bezugs- und Abgabeschacht, Schieberschacht
Druckbrecherschacht
Druckreduzierventil
3.3 Fernwirkanlage
Signalerdkabel (mit Adernzahl)
Betriebswarte BW
Auslösestation AS
3.4 Hydrantenanlage
Überflurhydrant
Unterflurhydrant
Energieversorgung:
Elektrizität:
Kraftwerk
Unterwerke: Freiluftanlage
Unterirdische Anlage oder Innenraum
Transformatorenstation
Regler
Fernleitungen: überregional
regional
Verteilleitung
Versorgungsleitung
Fernwärme:
Heizwerk (Fernwärme)
Rohrleitung
Erdöl:
Grosstankanlagen
Rohrleitung
Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste:
Fernmeldeanlagen der PTT:
- Telefon-Netzgruppengrenze
- Telefon-Anschlussnetzgrenze
Hauptachse
- Telefonamt
- Drahtlose Station
- Drahtlose Station, privat von PTT konzessioniert
Fernmeldeanlagen von Konzessionären:
- Gemeinschaftsantennen-Versorgungsgebietsgrenze
Gemeinschaftsantenne
Gemeinschaftsantennen-Verteilleitung
Abwasserbeseitigung:
Grenzen des Kanalisationsgebietes
Kanalsystem (mit Bezeichnung)
Teileinzugsgebiet (mit Flächen in ha)


Kanäle (Strichdicke nach Querschnitt abgestuft):
Schmutz- oder Mischwasserleitung (mit Querschnitt, Gefälle und evtl. Fließrichtung)
Meteorwasserleitung (mit Querschnitt, Gefälle und evtl. Fließrichtung)
ausser Betrieb zu setzen
durch neue zu ersetzen
Lage und/oder technische Daten noch nicht bekannt
Druckleitung (mit Querschnitt)
Schacht (mit systemweise fortlaufender Bezeichnung)
Querschnittsänderung
Gefällewechsel
Trennsystem
Dachwasserversickerung
Beispiele für Bezeichnungen:
Sonderbauwerke:
Kläranlagen (mit massgebendem Trockenwetteranfall):
- mechanisch
- biologisch
- weitergehend
Regenbecken (mit Volumen)
Regenüberlauf (mit kritischer Regenintensität oder Vielfachem des massgebenden Trockenwetteranfalls)
Pumpwerk (mit maximaler Fördermenge)
Gewässer:
offen
Flüsse und Bäche
eingedolt
Vorflutleitung (Drainage)
Grundwasserschutzzone S:
(Abgrenzung in Übereinstimmung
mit Plan der Wasserversorgung)
weitere Schutzzone
engere Schutzzone
Fassungsbereich
Abfallbeseitigung:
Kehrichtverbrennungsanlage
Kompostierwerk
S = Sondermüll-Deponie
O = Ölerde-Deponie
Sd = Schredder
SV = Sondermüll-Verbrennungsanlage
A = Sammelplatz für Altautos und Schrott
D. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 26)
a) Öffentliche Verwaltung und Justiz:
V = Öffentliches Verwaltungsgebäude
W = Werkhof
RP = Rechts- und Polizeiwesen
K = Kaserne
b) Erziehung und Bildung:
S = Schulen (Volks-, Sonderschule)
U = Universität
M = Mittelschule
B = Berufsschule
c) Kultur, gemeinschaftliche Begegnung:
M = Museum
T = Theater
G = Gemeindesaal
d) Kultuspflege und Bestattungswesen:
K = Kirche
F = Friedhof
Kr = Krematorium
e) Sozial- und Gesundheitswesen:
H = Spital
Pf = Pflegeheim
A = Altersheim
f) Erholung und Sport:
Hb = Hallenbad
B = Bojenfeld
Fb = Freibad
Ha = Hafenanlage
St = Stadion
Tr = Trockenplatz
Sh = Saalsporthalle
Im kantonalen Richtplan festgelegt
☐
Im regionalen Richtplan festgelegt
☐
Beispiel für Nutzungsänderung
☑
Beispiel mit Darstellung des ungefähren Flächenbedarfs
☐