901.2
(vom 12. Juni 1988)¹
§ 1
Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven⁵ ausscheiden, Steuervergünstigungen.
§ 2
¹ Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
Berechtigte Unternehmen
² Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes⁵ Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.
§ 3
¹ Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
Jährliche Einlage und Höchstbestand
² Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
§ 4
¹ Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmäßig begründete Aufwendungen.
Bemessung der Steuervergünstigung
² Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
§ 5
¹ Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
nachträgliche Besteuerung
- den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbringt;
- die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.
² Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
§ 6
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes².
Anwendung des Steuergesetzes
§ 7
Wer unrechtmäßig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.
Strafbestimmung
1.4.09-64
901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vollzug
§ 8
Eine Verordnung⁴ regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.
Verhältnis zum bisherigen Recht
§ 9
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.
Änderung bisherigen Rechts
§ 10
Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952³ wird wie folgt geändert: . . .⁶
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 11
Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.
Erstmalige Anwendung
§ 12
¹ Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.
² Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Inkrafttreten
§ 13
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
¹ OS 50, 473.
² LS 631.1.
³ Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
⁴ LS 901.21.
⁵ SR 823.33.
⁶ Text siehe OS 50, 474.