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(vom 18. Juni 2008)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976³,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
¹ Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern. Geltungsbereich
² Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.
§ 2
Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Pachtjahr Ende Februar.
B. Fischereiberechtigung
§ 3
¹ Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Jugendfischerei 10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müssen im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
² Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen.
§ 4
Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, ist es ungültig. Ungültigkeit von Fischereipatenten
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Fischereiverordnung
C. Fanggeräte und Fangausübung
Angelfischerei
§ 5
¹ Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die Angelfischerei fest.
² Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden.
Netz- und Reusenfischerei
§ 6
¹ Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang.
² Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, insbesondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen.
³ Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungsweiten fest.
⁴ Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).
Betretverbote
§ 7
¹ Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.
² Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen, Stege und dergleichen, ausdehnen.
D. Schutz und Hege
Gewässertyp
§ 8
Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand.
Schonbestimmungen
§ 9
Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse.
Laichfischfänge, Untersuchungen und Hegemassnahmen
§ 10
Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlauben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter seiner Aufsicht zulassen.
Schädigungen des Fischbestandes
§ 11
¹ Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fischereiaufsicht.
Fischereiverordnung
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² Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.
³ Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei insbesondere
- die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,
- die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung,
- die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,
- die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe.
E. Schlussbestimmungen
§ 12
¹ Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Vollzug Bestimmungen.
² Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fischereigesetzgebung dem ALN.⁴
§ 13
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation² auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
¹ OS 63, 609: Begründung siehe ABl 2008, 2038.
² Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
³ LS 923.1.
⁴ Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.
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