Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 30. Juni 1954

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Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 7)

Eingangsformel

Auf Grund von § 9 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AVOSGG) vom 21. Dezember 1953 (Ges. Bl. S. 236) wird verordnet:

§ 1

Der Landessozialgerichtspräsident und die aufsichtführenden Vorsitzenden der Sozialgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Justizministeriums die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Verwaltung. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach § 21h Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 2

Die Dienstaufsicht üben aus,

das Justizministerium über sämtliche Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,

der Landessozialgerichtspräsident über das Gericht, dem er angehört und über die nachgeordneten Gerichte,

der aufsichtführende Vorsitzende des Sozialgerichts über das Sozialgericht.

§ 3

Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auch auf die bei ihm angestellten oder beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

§ 4

(1) Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter. Unbeschadet eines Einschreitens auf Grund der Dienststrafgesetze kann er insbesondere die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts rügen und zu einer sachgemäßen Erledigung anhalten.

(2) Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit der Gerichte und die persönliche Unabhängigkeit der Richter nicht beeinträchtigen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in Kraft. Sie gilt auch für die in diesem Zeitpunkt bereits anhängigen, noch nicht endgültig erledigten Dienstaufsichtsbeschwerden.

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