Ausfertigungsdatum: 1981-03-16
Artikel 1
1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der über das Gebiet der Stadt Neu-Ulm führenden Bundesstraße 30 (Ulm–Friedrichshafen) zwischen km 33,280/Netzknoten 7625073 und km 33,805/Netzknoten 7625074 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.
Artikel 2
Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
Die zuständigen Polizeibehörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3
1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Lande Baden-Württemberg zu.
Artikel 4
Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5
1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Artikel 6
Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1981 in Kraft.
München, den 16. März 1981
**Bayerisches Staatsministerium des Innern**
G. Tandler, Staatsminister
Stuttgart, den 7. April 1981
**Innenministerium Baden-Württemberg**
Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister